BESCHLUSS 11 . Mai Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Mai Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 November wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . geltend gemachte ist Urteil Gerichtshofs Europäischen Union 25 . Februar entfallen . Revision hat auch Aussicht Erfolg . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. Ausnahme Kosten Streithelferin selbst tragen hat § Abs. Halbs . . Wert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung O Entscheidung