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NAMEN
Verkündet
:
13
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
InsO
Insolvenz
Mieters
ist
Abrechnungszeitraum
Insolvenzeröffnung
betreffende
Betriebskostennachforderung
Vermieters
auch
dann
einfache
Insolvenzforderung
Vermieter
erst
Insolvenzeröffnung
Wirksamwerden
Enthaftungserklärung
Insolvenzverwalters
gemäß
Abs.
Satz
InsO
abgerechnet
hat
.
Urteil
13
.
April
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Mieterin
Wohnung
Klägerin
.
29
.
April
wurde
Vermögen
Beklagten
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Insolvenzgericht
bestellte
Treuhänder
erklärte
Klägerin
Schreiben
28
.
Mai
Verweis
§
Abs.
Satz
InsO
Ansprüche
Mietverhältnis
mehr
Insolvenzverfahren
bedient
werden
könnten
.
Klägerin
erteilte
Beklagten
Schreiben
2
November
Betriebskostenabrechnung
Jahr
Nachforderung
Höhe
ausweist
.
Richtigkeit
Abrechnung
steht
Parteien
Streit
.
Klägerin
hat
Nebenkostennachforderung
Höhe
zunächst
Zahlung
rückständiger
Miete
Höhe
begehrt
Klage
insoweit
aber
Rücksicht
Insolvenzverfahren
1
.
September
entstandenen
Mietrückstand
wieder
zurückgenommen
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
Zahlung
noch
Klägerin
begehrten
Betrages
Zinsen
verurteilt
.
Landgericht
hat
Verurteilung
Zahlung
Nebenkostennachforderung
gerichtete
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
bezüglich
Nebenkostennachforderung
.
Revisionsinstanz
beigezogenen
Insolvenzakten
ergibt
Insolvenzverfahren
Beschluss
19
.
März
aufgehoben
worden
ist
.
Zuvor
ist
hiesigen
Beklagten
Schuldnerin
27
.
Februar
Restschuldbefreiung
angekündigt
worden
.
Wohlverhaltensperiode
§
Abs.
Satz
InsO
ist
noch
abgelaufen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
führt
:
Beklagte
sei
Nachforderung
Nebenkostenabrechnung
passiv
legitimiert
.
Abs.
Satz
InsO
könne
Insolvenzverwalter
Treuhänder
erklären
Ansprüche
Ablauf
Satz
genannten
Frist
fällig
werden
Insolvenzverfahren
geltend
gemacht
werden
können
.
hier
Treuhänder
abgegebenen
Erklärung
werde
Nachforderung
2
November
erstellten
Betriebskostenabrechnung
erfasst
sei
erst
Erstellung
Abrechnung
somit
Frist
gemäß
§
Abs.
InsO
fällig
geworden
.
Zwar
bestimme
§
Abs.
InsO
fällige
Forderungen
fällig
gelten
.
Regelung
erfasse
aber
Fall
unbekannt
sei
Forderung
jemals
fällig
werde
.
derart
ungewissen
Forderungen
könne
Insolvenzmasse
belastet
werden
.
noch
erstellenden
Betriebskostenabrechnung
sei
noch
einmal
klar
jemals
Nachforderung
geben
werde
sei
Fristen
eingehalten
seien
Guthaben
Mieters
ergebe
.
Nebenkostennachforderung
sei
Zeitpunkt
abzustellen
formell
ordnungsgemäße
Abrechnung
vorgelegt
werde
.
sei
hier
Fall
Abrechnung
Nebenkosten
erst
Enthaftungserklärung
Treuhänder
erfolgt
sei
.
stehe
auch
Abrechnung
Zeitraum
umfasse
kostenmäßig
eigentlich
Insolvenzmasse
zuständig
sei
abgerechnete
Verbrauchszeitraum
Abgabe
Enthaftungserklärung
liege
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
nur
Ergebnis
stand
.
Ansicht
Berufungsgerichts
handelt
Klägerin
Revisionsinstanz
allein
noch
verfolgten
Anspruch
Zahlung
Nebenkostennachforderung
Jahr
forderung
Dauer
Insolvenzverfahrens
gemäß
§
InsO
nur
Vorschriften
Insolvenzverfahren
verfolgen
kann
nämlich
Anmeldung
Parteien
materiell
unstreitigen
Forderung
Tabelle
gemäß
§
Abs.
InsO.
Revisionsinstanz
beigezogenen
Verfahrensakten
ergibt
jedoch
Insolvenzverfahren
19
.
März
aufgehoben
worden
ist
.
Klägerin
kann
§
Abs.
InsO
Forderung
wieder
Beklagte
persönlich
geltend
machen
.
Zwangsvollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO
steht
Klageerhebung
.
1
.
Insolvenzgläubiger
sind
gemäß
§
InsO
persönlichen
Gläubiger
Zeitpunkt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
begründeten
Vermögensanspruch
Schuldner
haben
.
gelten
fällige
Forderungen
fällig
§
Abs.
InsO
.
Forderungen
Geld
gerichtet
sind
Geldbetrag
unbestimmt
ist
sind
Wert
geltend
machen
Zeit
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
geschätzt
werden
kann
§
Satz
InsO
.
Klägerin
geltend
gemachte
Nachforderung
Betriebskosten
Abrechnungsjahr
ist
Teil
Beklagten
Jahr
also
Zeit
Insolvenzeröffnung
29
.
April
geschuldeten
Miete
.
Abs.
InsO
handelt
Insolvenzforderung
.
steht
Betriebskostenabrechnung
Zeitpunkt
noch
erstellt
war
.
Zwar
kann
Nachforderung
erst
Abrechnung
abschließend
beziffert
werden
muss
Vermieter
Abrechnung
Jahresfrist
Ablauf
Abrechnungszeitraums
erstellen
sonst
gemäß
§
Abs.
Satz
Nachforderung
ausgeschlossen
ist
verspätete
Abrechnung
Umständen
beruht
vertreten
hat
.
Umstände
stehen
ordnung
Nachforderung
einfache
Insolvenzforderung
Anmeldung
Tabelle
jedoch
.
auch
fällige
auflösend
aufschiebend
bedingte
Ansprüche
können
Tabelle
angemeldet
werden
aufschiebend
bedingten
Ansprüchen
Insolvenzordnung
13
.
Aufl
.
.
33
;
FK-InsO/Schumacher
6
.
Aufl
.
.
.
Geldbetrag
Forderung
noch
bestimmt
ist
ist
schätzen
§
InsO
.
umgekehrten
Fall
Insolvenz
Vermieters
Abrechnung
Insolvenzeröffnung
abgeschlossenen
Abrechnungsperiode
Guthaben
Mieters
ergibt
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bereits
geklärt
Anspruch
Auskehrung
Betriebskostenguthabens
Hinblick
Aufrechnung
§
InsO
auch
dann
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
entstandene
Forderung
handelt
Abrechnung
erst
Zeitpunkt
erfolgt
Urteil
21
.
Dezember
IX
ZR
7/06
.
.
.
Entstehung
Begründung
"
Forderung
Sinne
§
InsO
kann
gelten
.
Auch
Schrifttum
wird
allgemein
Auffassung
vertreten
Nebenkostennachforderungen
Vermieters
Insolvenzeröffnung
abgeschlossenen
Abrechnungszeiträumen
beruhen
einfache
Insolvenzforderungen
anzusehen
sind
Börstinghaus
207
;
Schläger
524
Flatow
Festschrift
S.
516
;
MünchKommInsO/Eckert
§
.
;
Uhlenbruck/
Wegner
aaO
§
.
31
;
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
führt
§
Abs.
Satz
InsO
Verwalter
gestützte
28
.
Mai
erklärte
"
Freigabe
Mietverhältnisses
"
abweichenden
Beurteilung
.
Zwar
werden
Wortlaut
§
Abs.
Satz
InsO
auch
Ne-
benkostennachforderungen
erfasst
hier
Zeitraum
Insolvenzeröffnung
betreffen
erst
Wirksamkeit
Freigabeerklärung
erteilten
Abrechnung
beruhen
;
Nachforderung
wird
erst
Erteilung
Abrechnung
fällig
.
Berücksichtigung
Regelung
§
Abs.
InsO
verfolgten
Zwecks
Einordnung
Insolvenzeröffnung
abgeschlossenem
Abrechnungszeitraum
beruhenden
Nebenkostennachforderung
Insolvenzforderung
kann
Passivlegitimation
Schuldners
Insolvenzverfahrens
gleichwohl
bejaht
werden
.
Wohnraummietverhältnisses
abgegebene
"
Freigabeerklärung
"
Insolvenzverwalters
dient
Enthaftung
Masse
Ansprüche
Mietverhältnis
herbeizuführen
Abs.
InsO
angeordneten
Fortbestand
Mietverhältnisses
ausgesetzt
ist
.
Mieter
wird
insoweit
geschützt
Verwalter
Kündigung
Mietverhältnisses
berechtigt
ist
lediglich
Kündigung
geltenden
Frist
"
Freigabeerklärung
"
erreichen
kann
Masse
Wirksamwerden
Erklärung
mehr
fällig
werdenden
Ansprüche
Mieters
haftet
.
Erklärung
Verwalters
Abs.
Satz
InsO
kann
aber
führen
Nachforderung
Insolvenzeröffnung
abgeschlossene
Abrechnungszeiträume
Charakter
einfache
Insolvenzforderung
nehmen
.
widerspräche
System
Insolvenzordnung
vorgegebene
Einteilung
Gläubiger
Forderungen
kennt
nachträglichen
Verschiebung
entgegensteht
Flatow
aaO
S.
.
Gesetzgeber
hat
§
InsO
vorgesehene
"
Nichthaftungserklärung
"
allein
begründet
Möglichkeit
geschaffen
werden
solle
Mieter
Wohnung
behalten
könne
Masse
gleichwohl
Ablauf
gesetzlichen
Kündigungsfrist
mehr
neu
entstehende
Mietzinsforderungen
hafte
BT-Drucks
.
S.
.
Besonderheiten
Betriebskostenabrechnung
hat
offenbar
Blick
genommen
vgl.
auch
Flatow
aaO
S.
.
kann
ausgegangen
werden
bisher
Masseforderung
Insolvenzforderung
qualifizierende
Nebenkostennachforderung
Nichthaftungserklärung
Insolvenzverwalters
Insolvenzverfahren
quasi
herausgelöst
wird
Charakter
Insolvenzforderung
verliert
.
Einordnung
Forderung
Insolvenzforderung
ist
Schuldner
auch
Schutzwirkung
verbunden
Insolvenzverfahrens
insoweit
persönlich
Anspruch
genommen
werden
kann
später
Gunsten
erteilte
Restschuldbefreiung
auch
Forderung
umfasst
.
Übrigen
würde
auch
zufälligen
Ergebnissen
führen
Rahmen
§
Abs.
Satz
InsO
Frage
Betriebskostennachforderung
Insolvenzverfahren
Masseforderung
Schuldner
persönlich
freies
neu
erworbenes
Vermögen
geltend
machen
ist
Abrechnungszeitraum
erst
Abrechnung
herbeigeführte
Fälligkeit
abgestellt
würde
.
dann
hinge
Einordnung
Forderung
jedenfalls
bestimmten
Konstellationen
Zufall
Belieben
Vermieters
Zeitpunkt
Abrechnung
Rahmen
Abrechnungsfrist
steuern
kann
.
3
.
zwischenzeitlich
erfolgten
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
ist
Zulässigkeit
vorliegenden
Klage
indes
bejahen
.
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
können
Insolvenzgläubiger
Forderungen
wieder
Schuldner
persönlich
geltend
machen
-9-
Abs.
InsO
.
Zwar
würde
spätere
Restschuldbefreiung
Abs.
InsO
Forderungen
Insolvenzgläubiger
erfassen
auch
soweit
Anmeldung
Insolvenztabelle
hier
unterblieben
ist
Urteil
16
.
Dezember
ZR
.
.
.
Restschuldbefreiung
Ablauf
Wohlverhaltensperiode
ausgesprochen
werden
wird
kann
derzeit
abschließend
beurteilt
werden
vgl.
§
.
InsO
.
Grund
kann
Klägerin
auch
Rechtsschutzbedürfnis
vorliegende
Klage
abgesprochen
werden
Beklagten
auszuschließen
ist
Ende
Wohlverhaltensperiode
Restschuldbefreiung
erteilt
werden
sollte
könnte
Klägerin
Fall
fortbestehenden
Anspruch
Vollstreckungstitel
sofort
durchsetzen
wäre
Klageforderung
überdies
zwischenzeitlich
verjährt
.
Abs.
InsO
verbietet
lediglich
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Insolvenzgläubigern
Wohlverhaltensperiode
steht
zivilprozessualen
Erkenntnisverfahren
vgl.
Urteil
18
November
ZR
.
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Böblingen
Entscheidung
Entscheidung