NAMEN Verkündet : 13 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; InsO Insolvenz Mieters ist Abrechnungszeitraum Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung Vermieters auch dann einfache Insolvenzforderung Vermieter erst Insolvenzeröffnung Wirksamwerden Enthaftungserklärung Insolvenzverwalters gemäß Abs. Satz InsO abgerechnet hat . Urteil 13 . April AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . April Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 28 . April wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Beklagte ist Mieterin Wohnung Klägerin . 29 . April wurde Vermögen Beklagten Insolvenzverfahren eröffnet . Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte Klägerin Schreiben 28 . Mai Verweis § Abs. Satz InsO Ansprüche Mietverhältnis mehr Insolvenzverfahren bedient werden könnten . Klägerin erteilte Beklagten Schreiben 2 November Betriebskostenabrechnung Jahr Nachforderung Höhe € ausweist . Richtigkeit Abrechnung steht Parteien Streit . Klägerin hat Nebenkostennachforderung Höhe € zunächst Zahlung rückständiger Miete Höhe € begehrt Klage insoweit aber Rücksicht Insolvenzverfahren 1 . September entstandenen Mietrückstand € wieder zurückgenommen . Amtsgericht hat Beklagte Zahlung noch Klägerin begehrten Betrages € Zinsen verurteilt . Landgericht hat Verurteilung Zahlung Nebenkostennachforderung € gerichtete Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren bezüglich Nebenkostennachforderung . Revisionsinstanz beigezogenen Insolvenzakten ergibt Insolvenzverfahren Beschluss 19 . März aufgehoben worden ist . Zuvor ist hiesigen Beklagten Schuldnerin 27 . Februar Restschuldbefreiung angekündigt worden . Wohlverhaltensperiode § Abs. Satz InsO ist noch abgelaufen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung führt : Beklagte sei Nachforderung Nebenkostenabrechnung passiv legitimiert . Abs. Satz InsO könne Insolvenzverwalter Treuhänder erklären Ansprüche Ablauf Satz genannten Frist fällig werden Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können . hier Treuhänder abgegebenen Erklärung werde Nachforderung 2 November erstellten Betriebskostenabrechnung erfasst sei erst Erstellung Abrechnung somit Frist gemäß § Abs. InsO fällig geworden . Zwar bestimme § Abs. InsO fällige Forderungen fällig gelten . Regelung erfasse aber Fall unbekannt sei Forderung jemals fällig werde . derart ungewissen Forderungen könne Insolvenzmasse belastet werden . noch erstellenden Betriebskostenabrechnung sei noch einmal klar jemals Nachforderung geben werde sei Fristen eingehalten seien Guthaben Mieters ergebe . Nebenkostennachforderung sei Zeitpunkt abzustellen formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt werde . sei hier Fall Abrechnung Nebenkosten erst Enthaftungserklärung Treuhänder erfolgt sei . stehe auch Abrechnung Zeitraum umfasse kostenmäßig eigentlich Insolvenzmasse zuständig sei abgerechnete Verbrauchszeitraum Abgabe Enthaftungserklärung liege . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur Ergebnis stand . Ansicht Berufungsgerichts handelt Klägerin Revisionsinstanz allein noch verfolgten Anspruch Zahlung Nebenkostennachforderung Jahr forderung Dauer Insolvenzverfahrens gemäß § InsO nur Vorschriften Insolvenzverfahren verfolgen kann nämlich Anmeldung Parteien materiell unstreitigen Forderung Tabelle gemäß § Abs. InsO. Revisionsinstanz beigezogenen Verfahrensakten ergibt jedoch Insolvenzverfahren 19 . März aufgehoben worden ist . Klägerin kann § Abs. InsO Forderung wieder Beklagte persönlich geltend machen . Zwangsvollstreckungsverbot § Abs. InsO steht Klageerhebung . 1 . Insolvenzgläubiger sind gemäß § InsO persönlichen Gläubiger Zeitpunkt Eröffnung Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch Schuldner haben . gelten fällige Forderungen fällig § Abs. InsO . Forderungen Geld gerichtet sind Geldbetrag unbestimmt ist sind Wert geltend machen Zeit Eröffnung Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann § Satz InsO . Klägerin geltend gemachte Nachforderung Betriebskosten Abrechnungsjahr ist Teil Beklagten Jahr also Zeit Insolvenzeröffnung 29 . April geschuldeten Miete . Abs. InsO handelt Insolvenzforderung . steht Betriebskostenabrechnung Zeitpunkt noch erstellt war . Zwar kann Nachforderung erst Abrechnung abschließend beziffert werden muss Vermieter Abrechnung Jahresfrist Ablauf Abrechnungszeitraums erstellen sonst gemäß § Abs. Satz Nachforderung ausgeschlossen ist verspätete Abrechnung Umständen beruht vertreten hat . Umstände stehen ordnung Nachforderung einfache Insolvenzforderung Anmeldung Tabelle jedoch . auch fällige auflösend aufschiebend bedingte Ansprüche können Tabelle angemeldet werden aufschiebend bedingten Ansprüchen Insolvenzordnung 13 . Aufl . . 33 ; FK-InsO/Schumacher 6 . Aufl . . . Geldbetrag Forderung noch bestimmt ist ist schätzen § InsO . umgekehrten Fall Insolvenz Vermieters Abrechnung Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungsperiode Guthaben Mieters ergibt ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bereits geklärt Anspruch Auskehrung Betriebskostenguthabens Hinblick Aufrechnung § InsO auch dann Eröffnung Insolvenzverfahrens entstandene Forderung handelt Abrechnung erst Zeitpunkt erfolgt Urteil 21 . Dezember IX ZR 7/06 . . . Entstehung Begründung " Forderung Sinne § InsO kann gelten . Auch Schrifttum wird allgemein Auffassung vertreten Nebenkostennachforderungen Vermieters Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeiträumen beruhen einfache Insolvenzforderungen anzusehen sind Börstinghaus 207 ; Schläger 524 Flatow Festschrift S. 516 ; MünchKommInsO/Eckert § . ; Uhlenbruck/ Wegner aaO § . 31 ; . 2 . Auffassung Berufungsgerichts führt § Abs. Satz InsO Verwalter gestützte 28 . Mai erklärte " Freigabe Mietverhältnisses " abweichenden Beurteilung . Zwar werden Wortlaut § Abs. Satz InsO auch Ne- benkostennachforderungen erfasst hier Zeitraum Insolvenzeröffnung betreffen erst Wirksamkeit Freigabeerklärung erteilten Abrechnung beruhen ; Nachforderung wird erst Erteilung Abrechnung fällig . Berücksichtigung Regelung § Abs. InsO verfolgten Zwecks Einordnung Insolvenzeröffnung abgeschlossenem Abrechnungszeitraum beruhenden Nebenkostennachforderung Insolvenzforderung kann Passivlegitimation Schuldners Insolvenzverfahrens gleichwohl bejaht werden . Wohnraummietverhältnisses abgegebene " Freigabeerklärung " Insolvenzverwalters dient Enthaftung Masse Ansprüche Mietverhältnis herbeizuführen Abs. InsO angeordneten Fortbestand Mietverhältnisses ausgesetzt ist . Mieter wird insoweit geschützt Verwalter Kündigung Mietverhältnisses berechtigt ist lediglich Kündigung geltenden Frist " Freigabeerklärung " erreichen kann Masse Wirksamwerden Erklärung mehr fällig werdenden Ansprüche Mieters haftet . Erklärung Verwalters Abs. Satz InsO kann aber führen Nachforderung Insolvenzeröffnung abgeschlossene Abrechnungszeiträume Charakter einfache Insolvenzforderung nehmen . widerspräche System Insolvenzordnung vorgegebene Einteilung Gläubiger Forderungen kennt nachträglichen Verschiebung entgegensteht Flatow aaO S. . Gesetzgeber hat § InsO vorgesehene " Nichthaftungserklärung " allein begründet Möglichkeit geschaffen werden solle Mieter Wohnung behalten könne Masse gleichwohl Ablauf gesetzlichen Kündigungsfrist mehr neu entstehende Mietzinsforderungen hafte BT-Drucks . S. . Besonderheiten Betriebskostenabrechnung hat offenbar Blick genommen vgl. auch Flatow aaO S. . kann ausgegangen werden bisher Masseforderung Insolvenzforderung qualifizierende Nebenkostennachforderung Nichthaftungserklärung Insolvenzverwalters Insolvenzverfahren quasi herausgelöst wird Charakter Insolvenzforderung verliert . Einordnung Forderung Insolvenzforderung ist Schuldner auch Schutzwirkung verbunden Insolvenzverfahrens insoweit persönlich Anspruch genommen werden kann später Gunsten erteilte Restschuldbefreiung auch Forderung umfasst . Übrigen würde auch zufälligen Ergebnissen führen Rahmen § Abs. Satz InsO Frage Betriebskostennachforderung Insolvenzverfahren Masseforderung Schuldner persönlich freies neu erworbenes Vermögen geltend machen ist Abrechnungszeitraum erst Abrechnung herbeigeführte Fälligkeit abgestellt würde . dann hinge Einordnung Forderung jedenfalls bestimmten Konstellationen Zufall Belieben Vermieters Zeitpunkt Abrechnung Rahmen Abrechnungsfrist steuern kann . 3 . zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung Insolvenzverfahrens ist Zulässigkeit vorliegenden Klage indes bejahen . Aufhebung Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger Forderungen wieder Schuldner persönlich geltend machen -9- Abs. InsO . Zwar würde spätere Restschuldbefreiung Abs. InsO Forderungen Insolvenzgläubiger erfassen auch soweit Anmeldung Insolvenztabelle hier unterblieben ist Urteil 16 . Dezember ZR . . . Restschuldbefreiung Ablauf Wohlverhaltensperiode ausgesprochen werden wird kann derzeit abschließend beurteilt werden vgl. § . InsO . Grund kann Klägerin auch Rechtsschutzbedürfnis vorliegende Klage abgesprochen werden Beklagten auszuschließen ist Ende Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung erteilt werden sollte könnte Klägerin Fall fortbestehenden Anspruch Vollstreckungstitel sofort durchsetzen wäre Klageforderung überdies zwischenzeitlich verjährt . Abs. InsO verbietet lediglich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Insolvenzgläubigern Wohlverhaltensperiode steht zivilprozessualen Erkenntnisverfahren vgl. Urteil 18 November ZR . . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Böblingen Entscheidung Entscheidung