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502 lines
4.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Februar
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
20
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
Gebäudeversicherer
Rückgriffsansprüche
Beklagte
geltend
.
Versicherungsnehmer
Klägerin
vermietete
Wohnung
versicherten
Gebäudes
Beklagte
.
25
.
April
brach
Brand
Wohnung
gehörigen
Kinderzimmer
.
Klägerin
leistete
insgesamt
DM
Ersatz
Hauseigentümer
.
Zahlung
Teilbetrages
DM
gerichteten
Klage
hat
Landgericht
stattgegeben
Berufungsgericht
hat
lediglich
Höhe
zahlenden
Zinsen
herabgesetzt
.
Revision
erstrebt
Beklagte
Abweisung
Klage
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Revisionsinstanz
Interesse
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
gemäß
§
Abs.
Satz
übergegangenem
Recht
Anspruch
Schadensersatz
positiver
Vertragsverletzung
.
gesetzliche
Übergang
Forderung
Vermieters
Hauseigentümers
Beklagte
Verletzung
mietvertraglichen
Pflichten
sei
bereits
ausgeschlossen
Beklagte
Vermieter
Klägerin
geschlossenen
Gebäudeversicherungsvertrag
mitversichert
sei
.
Beklagte
sei
vielmehr
"
Dritte
"
Sinne
Abs.
Satz
.
einschlägigen
Brandschadensfällen
treffe
Vermieter
Beweislast
Schadensursache
Obhutsbereich
entstamme
;
zunächst
müsse
Vermieter
Verantwortungsbereich
fallende
Schadensursache
ausräumen
.
Gelinge
habe
Mieter
entlasten
Brand
verantwortlich
sei
.
Vorliegend
habe
Beklagte
konkreten
Umstände
behauptet
ergeben
könnte
Schadensursache
Verantwortungsbereich
Vermieters
liege
.
trage
Beklagte
Beweislast
Beschädigung
Mietsache
Brand
vertreten
habe
.
Beweis
sei
Beklagten
gelungen
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
ist
Wohnungsmieter
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Gebäudeversicherung
Wohnungseigentümers
mitversichert
"
Dritter
"
Sinne
§
Abs.
Satz
Beschluß
18
.
Dezember
.
wäre
Übergang
Beklagte
gerichteten
Schadensersatzanspruches
Wohnungseigentümers
Klägerin
ausgeschlossen
.
.
Rechtsprechung
hat
Versicherungsrecht
zuständige
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
Urteil
8
November
Veröff
.
bestimmt
Anm
.
Lorenz
Wolter
zwar
Ergebnis
festgehalten
.
hat
jedoch
Ansicht
aufgegeben
reine
Sachversicherung
könne
Sachersatzinteresse
Mieters
einbezogen
werden
dargelegt
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
Gebäudefeuerversicherung
könne
Inhalt
Versicherungsvertrages
zusätzliche
auch
konkludente
Vereinbarungen
bestimmt
werden
.
Auch
könne
festgestellte
Vertragslücke
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
ergänzende
Vertragsauslegung
geschlossen
werden
vgl.
.
aber
hinreichend
konkrete
Anhaltspunkte
erforderlich
seien
so
hat
IV
.
weiter
ausgeführt
ergebe
ergänzende
Vertragsauslegung
Gebäudeversicherungsvertrages
allgemein
konkludenten
Regreßverzicht
Versicherers
Fälle
Wohnungsmieter
Brandschaden
einfache
Fahrlässigkeit
verursacht
habe
.
Auslegung
beruhe
Versicherer
erkennbaren
Interesse
Versicherungsnehmers
Vermieter
gelegen
sei
Regel
längere
Zeit
angelegte
Vertragsverhältnis
Mieter
so
weit
möglich
unbelastet
lassen
.
allgemeine
ergänzende
Vertragsauslegung
Regreßverzichts
leichte
Fahrlässigkeit
könne
auch
abhängen
Mieter
Einzelfall
Haftpflichtversicherung
abgeschlossen
habe
.
Fällen
Mieter
Schäden
fremden
Sachen
einbeziehende
Haftpflichtversicherung
abgeschlossen
hat
Ausgleich
Haftpflichtund
Feuerversicherer
Betracht
kommen
könnte
hat
.
unentschieden
gelassen
Parteien
Bestand
Haftpflichtversicherung
vorgetragen
hatten
.
Erwägungen
schließt
erkennende
Senat
vollem
Umfang
.
dargestellten
versicherungsrechtlichen
Lösung
Regreßverzichts
Fälle
leichter
Fahrlässigkeit
obliegt
Versicherer
darzulegen
beweisen
Voraussetzungen
Regreß
Mieter
vorliegen
also
grob
fahrlässig
vorsätzlich
gehandelt
hat
.
8
November
aaO
.
Berufungsgericht
bisherigen
Rechtsprechung
folgerichtig
anderen
Beweislastverteilung
ausgegangen
ist
muß
Sache
erneuten
Verhandlung
zurückverwiesen
werden
.
Parteien
erhalten
zugleich
Gelegenheit
neuen
Rechtslage
entsprechend
ergänzend
vorzutragen
.
Berufungsgericht
wird
ferner
erwägen
haben
vorliegenden
Fall
Umstandes
ergeben
könnte
Beklagte
cherung
abgeschlossen
hatte
bisherigen
Vorbringen
Parteien
auch
Brandschaden
Vermieters
erfaßte
vgl.
aaO
.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.