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1720 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
.
Februar
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Ball
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
2
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
anderen
Senat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
abgetretenem
Recht
Zahlung
rückständiger
Leasingraten
Restwertzahlung
Herausgabe
Leasingfahrzeugs
Beendigung
Leasingvertrages
Anspruch
.
Beklagte
wollte
September/Oktober
GmbH
Co.
zeug
erwerben
.
Geschäftsführer
Autohauses
war
neues
FahrL.
.
war
gleichzeitig
Geschäftsführer
B.
-Leasing
GmbH
Co.
genden
:
B.
ehemalige
Rechtsanwalt
nerseits
Alleingesellschafter
genden
:
beteiligt
war
Vermögens-Beteiligungs-GmbH
war
.
handelte
außen
ebenfalls
Geschäftsführer
.
Unternehmen
sind
Vermögensverfall
geraten
.
Reihe
anderer
Fälle
auch
boten
Verkäufer
.
weiterer
Autohauses
Beklagten
Kaufes
Leasingmodell
Fahrzeug
Einmalzahlung
%
Neuwagenpreises
also
DM
weiteren
Leasingraten
mehr
zahlen
waren
.
Beklagten
erklärten
.
ausdrücklich
Angelegenheit
Einmalzahlung
erledigt
sei
.
sei
Lage
Einmalbetrag
geschickte
Anlage
Geld
erwirtschaften
Leasingraten
bezahlt
werden
könnten
.
Beklagten
kämen
weitere
Forderungen
.
Entsprechend
Modell
"
Flens-Modell
"
schloß
Beklagte
8
.
September
Leasingvertrag
B.
tungsvertrag
leistete
vereinbarte
Einmalzahlung
.
Leasingvertrag
waren
Rechnungsendbetrag
Höhe
DM
brutto
Leasingdauer
Monaten
aufgeführt
.
Bruttoleasingrate
betrug
DM
monatlich
.
Restwert
war
Leasingvertrag
Betrag
DM
%
Bruttokaufpreises
angegeben
.
schriftliche
Verwaltungsvertrag
sah
Beklagte
%
Neuwagenkaufpreises
zahlte
.
§
Vertrages
übernahm
Verpflichtung
schuldbefreiender
Wirkung
B.
Leasingraten
zahlen
Auftraggebern
30
.
Juni
31
.
Dezember
jeweiligen
Jahres
geleisteten
Zahlungen
Ausweis
gesetzlichen
Umsatzsteuer
Abrechnung
erteilen
.
§
Vertrages
war
verpflichtet
Beklagten
zeug
Ablauf
Leasingzeit
%
ursprünglichen
Bruttokaufpreises
Erwerb
anzubieten
.
Refinanziert
wurden
Leasingverträge
Klägerin
B.
Datum
25
Juli
balzession
auch
Sicherungsübereignung
Leasingobjekte
vereinbart
hatte
.
Leasingraten
wurden
Monate
Mai
gezahlt
.
Zahlungen
mehr
erfolgten
legte
Klägerin
Beklagten
Abtretung
offen
.
Schreiben
23
.
Mai
kündigte
Leasingvertrag
Ausbleibens
Leasingzahlungen
verlangte
Beklagten
Herausgabe
Fahrzeugs
.
Klage
begehrt
Klägerin
Zahlung
rückständiger
Leasingraten
Höhe
DM
zuzüglich
%
Mehrwertsteuer
Zahlung
Leasingvertrag
angegebenen
Restwertes
DM
mithin
insgesamt
DM
Zinsen
;
ferner
verlangt
Herausgabe
Fahrzeugs
.
Beklagte
hält
Globalzession
sittenwidrig
.
ist
ferner
Auffassung
Einmalzahlung
habe
Verpflichtung
Leasingvertrag
erfüllt
.
Einmalzahlung
habe
schuldbefreiende
Wirkung
auch
B.
entfaltet
.
übrigen
ist
Ansicht
singvertrag
verstoße
§
Abs.
VerbrKrG
wesentliche
Vertragsbestimmungen
insbesondere
Fälligkeit
einzelnen
Teilzahlungen
Option
Beklagten
Fahrzeug
Abschluß
Leasingdauer
erwerben
können
Vertragsurkunde
fehlten
.
Beklagte
verlangt
widerklagend
Herausgabe
Kraftfahrzeugbriefs
Leasingfahrzeugs
Klägerin
.
Landgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
hiergegen
eingelegte
Berufung
Teil
Zinsen
zurückgewiesen
.
Revision
begehrt
Beklagte
weiterhin
Klageabweisung
vollem
Umfang
Herausgabe
Kraftfahrzeugbriefs
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Begründung
ausgeführt
:
Globalzession
sei
sittenwidrig
Knebelung
B.
vorliege
.
Klägerin
ausgesprochene
Kündigung
komme
vorgesehene
Leasingzeit
jedenfalls
spätestens
31
.
Mai
abgelaufen
sei
.
nur
Monatsraten
gezahlt
seien
Beklagte
Fahrzeug
aber
gesamten
Leasingzeit
Besitz
gehabt
habe
müsse
rückständigen
Leasingraten
zuzüglich
vereinbartem
Restwert
zahlen
.
ändere
auch
Einmalzahlung
.
habe
schuldbefreiende
Wirkung
B.
entfaltet
.
Äußerungen
Geschäftsführers
B.
Leasingnehmer
Zahlung
Verpflichtungen
Leasinggesellschaft
befreit
seien
könne
Schluß
gezogen
werden
auch
wirtschaftlichen
Zusammenbruch
Pflicht
Zahlung
Leasingraten
geschlossenen
Leasingvertrag
mehr
habe
stehen
sollen
.
Erfüllungsvereinbarung
Leasingnehmern
spreche
Inhalt
Leasingvertrages
Verwaltungsvertrages
.
ergebe
Risiko
Scheitern
Modells
Leasingnehmern
also
auch
Beklagten
habe
bestehen
sollen
.
stehe
auch
Leasinggesellschaft
Einmalzahlung
geworben
Interessenten
wartung
geweckt
habe
Leasingnehmer
Einmalzahlung
praktisch
Raten
frei
sein
würden
.
ergäben
ausreichenden
Anhaltspunkte
B.
Leasingnehmern
Modell
liegende
offensichtliche
Spekulationsrisiko
übernommen
habe
.
Verwaltungsvertrag
lasse
Auffassung
herleiten
Vertrag
B.
Schuld
übernommen
habe
.
Auch
habe
Beklagte
B.
vereinbarung
getroffen
.
Erklärung
Einmalzahlung
Höhe
%
Neupreises
Angelegenheit
Beklagten
erledigt
sei
sei
entnehmen
.
insoweit
Erwartung
Kunden
gehandelt
habe
ergebe
schon
weiteren
Erläuterung
Autoverkäufer
Geschäftsführer
sei
Lage
Einmalbetrag
geschickte
Anlage
Geld
erwirtschaften
Leasingraten
bezahlt
werden
könnten
.
vorliegenden
schriftlichen
Verträge
stünden
Erfüllungsvereinbarung
jedenfalls
.
§
Verwaltungsvertrages
sei
klargestellt
worden
nur
verpflichtet
gewesen
sei
schuldbefreiender
Wirkung
einbarten
Leasingraten
B.
zahlen
.
Stelle
finde
Verwaltungsvertrag
Pflicht
Leasingnehmer
geändert
habe
monatlichen
Leasingraten
Leasingvertrag
zahlen
mehr
habe
zahlen
können
.
Anderenfalls
wäre
§
Abs.
Verwaltungsvertrages
getroffene
Regelung
genüber
Auftraggebern
30
.
Juni
31
.
Dezember
jeweiligen
Jahres
geleisteten
Zahlungen
Abrechnung
erteilen
gehabt
habe
sinnlos
gewesen
.
liege
auch
Verstoß
Verbraucherkreditgesetz
.
finde
Anwendung
§
nur
Kreditverträge
gelte
Beteiligten
"
Flens-Modell
"
beabsichtigt
gewesen
seien
.
habe
Spekulationsgeschäft
gehandelt
Erwartung
verknüpft
gewesen
sei
rechtlich
geschuldeten
Leasingraten
hochprofitable
Kapitalanlage
abdecken
können
.
Geschäft
habe
Schutzzweck
Verbraucherkreditgesetzes
tun
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
allerdings
Berufungsgericht
ausgegangen
Anspruch
Klägerin
bereits
Sittenwidrigkeit
Globalzession
entfällt
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Globalabtretung
Bankkunde
gesamten
gegenwärtigen
zukünftigen
Forderungen
Geschäften
Dritten
Sicherung
auch
künftiger
Ansprüche
abtritt
kaufmännischen
Verkehr
grundsätzlich
wirksam
vereinbart
werden
wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit
Zedenten
übermäßig
beeinträchtigt
wird
Gefährdung
Interessen
zukünftiger
Gläubiger
Zedenten
eintritt
.
müssen
stets
weitere
Umstände
hinzukommen
Vorwurf
Sittenwidrigkeit
gerechtfertigt
ist
so
besonderen
Verhältnisse
Möglichkeit
Schädigung
Dritter
so
naheliegt
Vertragsschließenden
Erkenntnis
aufdrängen
mußte
Möglichkeit
werde
hoher
scheinlichkeit
verwirklichen
;
Bank
handelt
ferner
sittenwidrig
Kreditnehmer
nur
Sicherheit
Vermögenswerte
übertragen
läßt
zugleich
wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit
nimmt
Urteil
14
November
;
Beschluß
17
.
März
.
Fall
ist
hier
gegeben
.
Ziff
.
Abtretungsvertrages
25
Juli
blieb
B.
Klägerin
Rechten
Gebrauch
machte
Einziehung
abgetretenen
Forderungen
berechtigt
;
Weise
ist
B.
zunächst
auch
verfahren
so
Geschäftskosten
Zeit
bestreiten
konnte
.
Auch
sittenwidrige
Knebelung
Täuschung
anderer
Gläubiger
Kreditwürdigkeit
fehlt
Anhaltspunkt
.
2
.
Klägerin
stehen
B.
Beklagten
schlossenen
Leasingvertrag
hergeleiteten
Zahlungsansprüche
geleisteten
Leasingraten
vereinbarten
Restwert
dann
Beklagten
geleistete
Einmalzahlung
%
Bruttokaufpreises
schuldbefreiende
Wirkung
auch
Firma
entfaltet
hat
.
Kommt
Wirkung
erst
Zahlungen
Leasingraten
B.
sind
derungen
hingegen
begründet
.
Zusammenhang
hat
auch
Berufungsgericht
verkannt
.
Auslegung
vertraglichen
Vereinbarungen
B.
Beklagten
Berufungsgericht
Erfüllungsvereinbarung
getroffen
sei
beruht
jedoch
Revision
Recht
rügt
Rechtsfehlern
.
-9-
Zwar
ist
Auslegung
Vertragsvereinbarungen
Tatrichter
vorbehalten
Revisionsgericht
nur
eingeschränkt
überprüfbar
.
bindet
Revisionsgericht
aber
dann
Verletzung
gesetzlichen
Auslegungsregeln
entwickelten
allgemeinen
Auslegungsgrundsätze
vorgenommen
worden
ist
Denkgesetze
allgemeine
Erfahrungssätze
verstößt
unterbreiteten
Sachverhalt
erschöpfend
gewürdigt
hat
.
.
zuletzt
Senat
Urteil
8
.
Dezember
Senat
Urteil
29
.
September
.
ist
vorliegend
Fall
Berufungsgericht
gesetzlichen
Auslegungsregeln
ausreichend
beachtet
hat
.
Berufungsgericht
stützt
Annahme
B.
habe
Beklagten
Erfüllungsvereinbarung
getroffen
erster
Linie
Inhalt
Leasingvertrages
§
"
Ergänzung
Leasingvertrag
"
geschlossenen
Verwaltungsvertrages
eingezahlten
Kapital
schuldbefreiender
Wirkung
"
Beklagten
vereinbarten
Leasingraten
B.
Dauer
vertrages
zahlen
hatte
.
Verwaltungsvertrag
Verpflichtung
Leasingnehmer
geändert
habe
monatlichen
Leasingraten
Leasingvertrag
zahlen
mehr
Lage
war
ergibt
Auffassung
Berufungsgerichts
§
Abs.
Verwaltungsvertrages
getroffenen
Regelung
Auftraggebern
30
.
Juni
31
.
Dezember
jeweiligen
Jahres
geleisteten
Zahlungen
Abrechnung
erteilen
hatte
.
unstreitigen
Äußerungen
B.
handelnden
.
Einmalzahlung
Angelegenheit
Beklagten
erledigt
sei
hat
Berufungsgericht
entnommen
nur
"
Normalfall
"
ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung
gemeint
gewesen
sei
jedoch
Regelung
Fall
habe
getroffen
werden
sollen
lungsverpflichtungen
Folge
leisten
würde
.
Erwägungen
hat
Berufungsgericht
acht
gelassen
Auslegung
Willenserklärung
erster
Linie
Wortlaut
auszugehen
ist
.
.
vgl.
13
16
;
f.
;
Urteil
31
.
Januar
XI
.
oben
wiedergegebenen
Erklärungen
.
ergänzend
Zeugenbeweis
gestellten
Beklagtenvortrag
liegt
Vereinbarung
B.
Beklagten
berechtigt
sein
sollte
Erfüllungswirkung
B.
Dritten
hier
leisten
§
Abs.
.
fungsgericht
Annahme
Vereinbarung
Rücksicht
Inhalt
geschlossenen
Verwaltungsvertrages
gehindert
gesehen
hat
verkennt
Parteien
rechtlich
möglich
war
Verträgen
abweichende
Zusatzvereinbarung
treffen
.
Auch
Hinweis
Berufungsgerichts
sog.
"
Flens-Modell
"
verbundene
Risiko
erkennbar
gewesen
sei
trägt
Schlußfolgerung
Äußerungen
.
hätten
Leasingnehmern
nur
"
Erwartung
"
hervorrufen
können
Zahlung
%
Kaufpreises
werde
ausreichen
vertraglich
geschuldeten
Leasingraten
begleichen
.
Vielmehr
geht
hier
gerade
Frage
Beteiligten
Risiko
tragen
sollte
gelingen
würde
jeweiligen
lung
Leasingnehmer
Leasingraten
vereinbarten
Restwert
erwirtschaften
.
Vertragspartnern
steht
aber
frei
vereinbaren
Risiko
zugewiesen
werden
sollte
.
Berufungsgericht
hat
übrigen
Revision
Recht
beanstandet
unbestritten
gebliebenen
Vortrag
Beklagten
sen
Leasingnehmern
also
auch
Beklagten
Anfang
Klägerin
Zession
B.
offengelegt
hatte
geschrieben
hat
:
"
Auffassung
Rechtsanwälte
Bank
ist
Verwaltungsvertrages
vereinbarte
Übernahme
Zahlungsverpflichtung
Firma
GmbH
rechtswirksam
.
Bank
erwähnte
Globalzession
kann
nur
Ansprüche
erfassen
Gesellschaft
Leasingnehmer
hat
mehr
.
Insoweit
sind
aber
genehmigte
Schuldübernahme
geschützt
.
Bank
kann
Zahlung
Herausgabe
verlangen
.
"
Zwar
ist
Schreiben
erst
Vertragsschluß
verfaßt
worden
.
hat
aber
Indizwirkung
Vorstellung
Geschäftsführer
B.
selbst
Vertragsgestaltung
hatte
.
Schreiben
muß
entnommen
werden
auch
ging
B.
Geschäftsführer
B.
habe
Einmalzahlung
Leasingnehmer
nur
noch
Ansprüche
.
kann
entsprechenden
Willen
Vertragsschluß
geschlossen
werden
.
Auslegung
B.
Beklagten
getroffenen
Vereinbarungen
somit
Bestand
haben
kann
ist
Berufungsurteil
bereits
Grund
aufzuheben
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Tatrichter
Gelegenheit
geben
tragfähige
Feststellungen
Inhalt
Parteien
Leasingvertrages
Vereinbarten
treffen
.
Berufungsgericht
wird
auch
erwägen
haben
Beklagten
benannten
Zeugen
.
weiteren
Behauptung
anhört
sei
zugesagt
worden
kämen
Bezahlung
einmaligen
Betrages
Höhe
%
Neuwagenpreises
weiteren
Forderungen
.
3
.
Aufzuheben
ist
Urteil
Berufungsgerichts
auch
insoweit
Beklagten
ferner
Herausgabe
Fahrzeugs
verurteilt
Widerklage
Herausgabe
Fahrzeugbriefs
abgewiesen
hat
.
Grundsätzlich
war
Beklagte
verpflichtet
Ablauf
Leasingzeit
Fahrzeug
zurückzugeben
.
sollte
allerdings
§
Beklagten
geschlossenen
Verwaltungsvertrages
Recht
erhalten
Wagen
%
Bruttokaufpreises
Eigentum
erwerben
.
Berufungsgericht
wird
prüfen
haben
Klägerin
entgegengehalten
werden
kann
.
4
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
Sollte
Berufungsgericht
gegebenenfalls
Beweisaufnahme
erneut
Annahme
gelangen
B.
klagten
schuldbefreiende
Wirkung
Einmalzahlung
vereinbart
worden
sei
so
müßte
Einwand
Beklagten
befassen
hätten
Schadensersatzansprüche
B.
zugestanden
nunmehr
Klägerin
entgegenhalten
könne
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
bewußt
wahrheitswidrig
behauptet
habe
werde
Leasingraten
Anlage
Einmalzahlung
erwirtschaften
habe
Abschluß
Leasingvertrages
ursprünglich
beabsichtigten
Kaufs
Fahrzeugs
bestimmt
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
Vorliegen
Schadensersatzanspruches
Beklagten
B.
Befreiung
Beklagten
Verbindlichkeiten
Leasingvertrag
gerichtet
wäre
§
Wege
Einrede
auch
Klägerin
entgegenhalten
könnte
abschließend
verneint
.
Recht
rügt
Revision
Berufungsgericht
beantragte
Beiziehung
Strafakten
Staatsanwaltschaft
Zeugen
vorgenommen
densersatzanspruch
Beklagten
Substantiierung
abgelehnt
hat
.
Argumentation
Berufungsgerichts
allenfalls
Betrug
Lasten
Klägerin
habe
handeln
können
jedoch
Lasten
Beklagten
vorgetragen
habe
habe
"
ebenfalls
"
Konzept
geglaubt
trägt
.
Unzutreffend
ist
auch
Annahme
Berufungsgerichts
weitere
Behauptung
Beklagten
habe
Unterschlagungsvorsatz
schon
Abschluß
Leasingvertrages
vorgelegen
sei
gleichsam
Blaue
erfolgt
.
Beweisaufnahme
ergeben
sollte
.
Beklagten
zugesichert
hatten
müsse
Einmalzahlung
definitiv
weiteren
Zahlungen
erbringen
dann
bestehen
allerdings
Ansprüche
Leasingvertrag
mehr
so
Schaden
verursachende
Täuschungshandlung
ausscheidet
.
Sollte
Beklagte
hingegen
Leasingvertrag
noch
weiteren
Zahlungen
verpflichtet
sein
wäre
schädigende
Täuschungshandlung
bewußt
wahrheitswidrigen
Behauptung
sehen
könne
gezahlten
Einmalbetrag
Leasingraten
erwirtschaften
.
Landgericht
ist
ausgegangen
sogenannten
"
Flens-Modell
"
groß
angelegtes
Betrugsmanöver
"
gehandelt
hat
Gegensatz
Kunden
glaubten
sächlich
erforderlichen
Beträge
Anlage
Einmalzahlungen
Leasingnehmer
aufbringen
können
.
Revision
verweist
Recht
eigene
Vorbringen
Klägerin
Klageschrift
Vertragsmodell
"
Vermögensverwaltungsvertrag
"
habe
groß
angelegter
Prinzip
Schneeballsystems
beruhender
Betrug
herausgestellt
;
Vortrag
hat
Beklagte
ausdrücklich
eigen
gemacht
.
Schließlich
geht
auch
Staatsanwaltschaft
Anklageschrift
Betruges
Nachteil
Klägerin
zugleich
betrug
Lasten
Leasingnehmer
vorliegen
könnte
.
Behauptung
Blaue
kann
Rede
sein
.
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
erneut
Verbraucherkreditgesetz
hergeleiteten
Einwendungen
Beklagten
auseinanderzusetzen
haben
Zurückbehaltungsrecht
Verbrauchers
vgl.
13
.
Aufl
.
VerbrKrG
.
.
.
Zurückverweisung
hat
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
.
Gebrauch
gemacht
.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.