NAMEN Verkündet : 26 . Februar Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Ball Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 2 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten abgetretenem Recht Zahlung rückständiger Leasingraten Restwertzahlung Herausgabe Leasingfahrzeugs Beendigung Leasingvertrages Anspruch . Beklagte wollte September/Oktober GmbH Co. zeug erwerben . Geschäftsführer Autohauses war neues FahrL. . war gleichzeitig Geschäftsführer B. -Leasing GmbH Co. genden : B. ehemalige Rechtsanwalt nerseits Alleingesellschafter genden : beteiligt war Vermögens-Beteiligungs-GmbH war . handelte außen ebenfalls Geschäftsführer . Unternehmen sind Vermögensverfall geraten . Reihe anderer Fälle auch boten Verkäufer . weiterer Autohauses Beklagten Kaufes Leasingmodell Fahrzeug Einmalzahlung % Neuwagenpreises also DM weiteren Leasingraten mehr zahlen waren . Beklagten erklärten . ausdrücklich Angelegenheit Einmalzahlung erledigt sei . sei Lage Einmalbetrag geschickte Anlage Geld erwirtschaften Leasingraten bezahlt werden könnten . Beklagten kämen weitere Forderungen . Entsprechend Modell " Flens-Modell " schloß Beklagte 8 . September Leasingvertrag B. tungsvertrag leistete vereinbarte Einmalzahlung . Leasingvertrag waren Rechnungsendbetrag Höhe DM brutto Leasingdauer Monaten aufgeführt . Bruttoleasingrate betrug DM monatlich . Restwert war Leasingvertrag Betrag DM % Bruttokaufpreises angegeben . schriftliche Verwaltungsvertrag sah Beklagte % Neuwagenkaufpreises zahlte . § Vertrages übernahm Verpflichtung schuldbefreiender Wirkung B. Leasingraten zahlen Auftraggebern 30 . Juni 31 . Dezember jeweiligen Jahres geleisteten Zahlungen Ausweis gesetzlichen Umsatzsteuer Abrechnung erteilen . § Vertrages war verpflichtet Beklagten zeug Ablauf Leasingzeit % ursprünglichen Bruttokaufpreises Erwerb anzubieten . Refinanziert wurden Leasingverträge Klägerin B. Datum 25 Juli balzession auch Sicherungsübereignung Leasingobjekte vereinbart hatte . Leasingraten wurden Monate Mai gezahlt . Zahlungen mehr erfolgten legte Klägerin Beklagten Abtretung offen . Schreiben 23 . Mai kündigte Leasingvertrag Ausbleibens Leasingzahlungen verlangte Beklagten Herausgabe Fahrzeugs . Klage begehrt Klägerin Zahlung rückständiger Leasingraten Höhe DM zuzüglich % Mehrwertsteuer Zahlung Leasingvertrag angegebenen Restwertes DM mithin insgesamt DM Zinsen ; ferner verlangt Herausgabe Fahrzeugs . Beklagte hält Globalzession sittenwidrig . ist ferner Auffassung Einmalzahlung habe Verpflichtung Leasingvertrag erfüllt . Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wirkung auch B. entfaltet . übrigen ist Ansicht singvertrag verstoße § Abs. VerbrKrG wesentliche Vertragsbestimmungen insbesondere Fälligkeit einzelnen Teilzahlungen Option Beklagten Fahrzeug Abschluß Leasingdauer erwerben können Vertragsurkunde fehlten . Beklagte verlangt widerklagend Herausgabe Kraftfahrzeugbriefs Leasingfahrzeugs Klägerin . Landgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben Widerklage abgewiesen . Berufungsgericht hat Beklagten hiergegen eingelegte Berufung Teil Zinsen zurückgewiesen . Revision begehrt Beklagte weiterhin Klageabweisung vollem Umfang Herausgabe Kraftfahrzeugbriefs Klägerin . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung ausgeführt : Globalzession sei sittenwidrig Knebelung B. vorliege . Klägerin ausgesprochene Kündigung komme vorgesehene Leasingzeit jedenfalls spätestens 31 . Mai abgelaufen sei . nur Monatsraten gezahlt seien Beklagte Fahrzeug aber gesamten Leasingzeit Besitz gehabt habe müsse rückständigen Leasingraten zuzüglich vereinbartem Restwert zahlen . ändere auch Einmalzahlung . habe schuldbefreiende Wirkung B. entfaltet . Äußerungen Geschäftsführers B. Leasingnehmer Zahlung Verpflichtungen Leasinggesellschaft befreit seien könne Schluß gezogen werden auch wirtschaftlichen Zusammenbruch Pflicht Zahlung Leasingraten geschlossenen Leasingvertrag mehr habe stehen sollen . Erfüllungsvereinbarung Leasingnehmern spreche Inhalt Leasingvertrages Verwaltungsvertrages . ergebe Risiko Scheitern Modells Leasingnehmern also auch Beklagten habe bestehen sollen . stehe auch Leasinggesellschaft Einmalzahlung geworben Interessenten wartung geweckt habe Leasingnehmer Einmalzahlung praktisch Raten frei sein würden . ergäben ausreichenden Anhaltspunkte B. Leasingnehmern Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe . Verwaltungsvertrag lasse Auffassung herleiten Vertrag B. Schuld übernommen habe . Auch habe Beklagte B. vereinbarung getroffen . Erklärung Einmalzahlung Höhe % Neupreises Angelegenheit Beklagten erledigt sei sei entnehmen . insoweit Erwartung Kunden gehandelt habe ergebe schon weiteren Erläuterung Autoverkäufer Geschäftsführer sei Lage Einmalbetrag geschickte Anlage Geld erwirtschaften Leasingraten bezahlt werden könnten . vorliegenden schriftlichen Verträge stünden Erfüllungsvereinbarung jedenfalls . § Verwaltungsvertrages sei klargestellt worden nur verpflichtet gewesen sei schuldbefreiender Wirkung einbarten Leasingraten B. zahlen . Stelle finde Verwaltungsvertrag Pflicht Leasingnehmer geändert habe monatlichen Leasingraten Leasingvertrag zahlen mehr habe zahlen können . Anderenfalls wäre § Abs. Verwaltungsvertrages getroffene Regelung genüber Auftraggebern 30 . Juni 31 . Dezember jeweiligen Jahres geleisteten Zahlungen Abrechnung erteilen gehabt habe sinnlos gewesen . liege auch Verstoß Verbraucherkreditgesetz . finde Anwendung § nur Kreditverträge gelte Beteiligten " Flens-Modell " beabsichtigt gewesen seien . habe Spekulationsgeschäft gehandelt Erwartung verknüpft gewesen sei rechtlich geschuldeten Leasingraten hochprofitable Kapitalanlage abdecken können . Geschäft habe Schutzzweck Verbraucherkreditgesetzes tun . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Zutreffend ist allerdings Berufungsgericht ausgegangen Anspruch Klägerin bereits Sittenwidrigkeit Globalzession entfällt . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Globalabtretung Bankkunde gesamten gegenwärtigen zukünftigen Forderungen Geschäften Dritten Sicherung auch künftiger Ansprüche abtritt kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart werden wirtschaftliche Bewegungsfreiheit Zedenten übermäßig beeinträchtigt wird Gefährdung Interessen zukünftiger Gläubiger Zedenten eintritt . müssen stets weitere Umstände hinzukommen Vorwurf Sittenwidrigkeit gerechtfertigt ist so besonderen Verhältnisse Möglichkeit Schädigung Dritter so naheliegt Vertragsschließenden Erkenntnis aufdrängen mußte Möglichkeit werde hoher scheinlichkeit verwirklichen ; Bank handelt ferner sittenwidrig Kreditnehmer nur Sicherheit Vermögenswerte übertragen läßt zugleich wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt Urteil 14 November ; Beschluß 17 . März . Fall ist hier gegeben . Ziff . Abtretungsvertrages 25 Juli blieb B. Klägerin Rechten Gebrauch machte Einziehung abgetretenen Forderungen berechtigt ; Weise ist B. zunächst auch verfahren so Geschäftskosten Zeit bestreiten konnte . Auch sittenwidrige Knebelung Täuschung anderer Gläubiger Kreditwürdigkeit fehlt Anhaltspunkt . 2 . Klägerin stehen B. Beklagten schlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche geleisteten Leasingraten vereinbarten Restwert dann Beklagten geleistete Einmalzahlung % Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch Firma entfaltet hat . Kommt Wirkung erst Zahlungen Leasingraten B. sind derungen hingegen begründet . Zusammenhang hat auch Berufungsgericht verkannt . Auslegung vertraglichen Vereinbarungen B. Beklagten Berufungsgericht Erfüllungsvereinbarung getroffen sei beruht jedoch Revision Recht rügt Rechtsfehlern . -9- Zwar ist Auslegung Vertragsvereinbarungen Tatrichter vorbehalten Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar . bindet Revisionsgericht aber dann Verletzung gesetzlichen Auslegungsregeln entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist Denkgesetze allgemeine Erfahrungssätze verstößt unterbreiteten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat . . zuletzt Senat Urteil 8 . Dezember Senat Urteil 29 . September . ist vorliegend Fall Berufungsgericht gesetzlichen Auslegungsregeln ausreichend beachtet hat . Berufungsgericht stützt Annahme B. habe Beklagten Erfüllungsvereinbarung getroffen erster Linie Inhalt Leasingvertrages § " Ergänzung Leasingvertrag " geschlossenen Verwaltungsvertrages eingezahlten Kapital schuldbefreiender Wirkung " Beklagten vereinbarten Leasingraten B. Dauer vertrages zahlen hatte . Verwaltungsvertrag Verpflichtung Leasingnehmer geändert habe monatlichen Leasingraten Leasingvertrag zahlen mehr Lage war ergibt Auffassung Berufungsgerichts § Abs. Verwaltungsvertrages getroffenen Regelung Auftraggebern 30 . Juni 31 . Dezember jeweiligen Jahres geleisteten Zahlungen Abrechnung erteilen hatte . unstreitigen Äußerungen B. handelnden . Einmalzahlung Angelegenheit Beklagten erledigt sei hat Berufungsgericht entnommen nur " Normalfall " ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gemeint gewesen sei jedoch Regelung Fall habe getroffen werden sollen lungsverpflichtungen Folge leisten würde . Erwägungen hat Berufungsgericht acht gelassen Auslegung Willenserklärung erster Linie Wortlaut auszugehen ist . . vgl. 13 16 ; f. ; Urteil 31 . Januar XI . oben wiedergegebenen Erklärungen . ergänzend Zeugenbeweis gestellten Beklagtenvortrag liegt Vereinbarung B. Beklagten berechtigt sein sollte Erfüllungswirkung B. Dritten hier leisten § Abs. . fungsgericht Annahme Vereinbarung Rücksicht Inhalt geschlossenen Verwaltungsvertrages gehindert gesehen hat verkennt Parteien rechtlich möglich war Verträgen abweichende Zusatzvereinbarung treffen . Auch Hinweis Berufungsgerichts sog. " Flens-Modell " verbundene Risiko erkennbar gewesen sei trägt Schlußfolgerung Äußerungen . hätten Leasingnehmern nur " Erwartung " hervorrufen können Zahlung % Kaufpreises werde ausreichen vertraglich geschuldeten Leasingraten begleichen . Vielmehr geht hier gerade Frage Beteiligten Risiko tragen sollte gelingen würde jeweiligen lung Leasingnehmer Leasingraten vereinbarten Restwert erwirtschaften . Vertragspartnern steht aber frei vereinbaren Risiko zugewiesen werden sollte . Berufungsgericht hat übrigen Revision Recht beanstandet unbestritten gebliebenen Vortrag Beklagten sen Leasingnehmern also auch Beklagten Anfang Klägerin Zession B. offengelegt hatte geschrieben hat : " Auffassung Rechtsanwälte Bank ist Verwaltungsvertrages vereinbarte Übernahme Zahlungsverpflichtung Firma GmbH rechtswirksam . Bank erwähnte Globalzession kann nur Ansprüche erfassen Gesellschaft Leasingnehmer hat mehr . Insoweit sind aber genehmigte Schuldübernahme geschützt . Bank kann Zahlung Herausgabe verlangen . " Zwar ist Schreiben erst Vertragsschluß verfaßt worden . hat aber Indizwirkung Vorstellung Geschäftsführer B. selbst Vertragsgestaltung hatte . Schreiben muß entnommen werden auch ging B. Geschäftsführer B. habe Einmalzahlung Leasingnehmer nur noch Ansprüche . kann entsprechenden Willen Vertragsschluß geschlossen werden . Auslegung B. Beklagten getroffenen Vereinbarungen somit Bestand haben kann ist Berufungsurteil bereits Grund aufzuheben . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Tatrichter Gelegenheit geben tragfähige Feststellungen Inhalt Parteien Leasingvertrages Vereinbarten treffen . Berufungsgericht wird auch erwägen haben Beklagten benannten Zeugen . weiteren Behauptung anhört sei zugesagt worden kämen Bezahlung einmaligen Betrages Höhe % Neuwagenpreises weiteren Forderungen . 3 . Aufzuheben ist Urteil Berufungsgerichts auch insoweit Beklagten ferner Herausgabe Fahrzeugs verurteilt Widerklage Herausgabe Fahrzeugbriefs abgewiesen hat . Grundsätzlich war Beklagte verpflichtet Ablauf Leasingzeit Fahrzeug zurückzugeben . sollte allerdings § Beklagten geschlossenen Verwaltungsvertrages Recht erhalten Wagen % Bruttokaufpreises Eigentum erwerben . Berufungsgericht wird prüfen haben Klägerin entgegengehalten werden kann . 4 . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Sollte Berufungsgericht gegebenenfalls Beweisaufnahme erneut Annahme gelangen B. klagten schuldbefreiende Wirkung Einmalzahlung vereinbart worden sei so müßte Einwand Beklagten befassen hätten Schadensersatzansprüche B. zugestanden nunmehr Klägerin entgegenhalten könne . Beklagte hat geltend gemacht bewußt wahrheitswidrig behauptet habe werde Leasingraten Anlage Einmalzahlung erwirtschaften habe Abschluß Leasingvertrages ursprünglich beabsichtigten Kaufs Fahrzeugs bestimmt . Berufungsgericht hat Unrecht Vorliegen Schadensersatzanspruches Beklagten B. Befreiung Beklagten Verbindlichkeiten Leasingvertrag gerichtet wäre § Wege Einrede auch Klägerin entgegenhalten könnte abschließend verneint . Recht rügt Revision Berufungsgericht beantragte Beiziehung Strafakten Staatsanwaltschaft Zeugen vorgenommen densersatzanspruch Beklagten Substantiierung abgelehnt hat . Argumentation Berufungsgerichts allenfalls Betrug Lasten Klägerin habe handeln können jedoch Lasten Beklagten vorgetragen habe habe " ebenfalls " Konzept geglaubt trägt . Unzutreffend ist auch Annahme Berufungsgerichts weitere Behauptung Beklagten habe Unterschlagungsvorsatz schon Abschluß Leasingvertrages vorgelegen sei gleichsam Blaue erfolgt . Beweisaufnahme ergeben sollte . Beklagten zugesichert hatten müsse Einmalzahlung definitiv weiteren Zahlungen erbringen dann bestehen allerdings Ansprüche Leasingvertrag mehr so Schaden verursachende Täuschungshandlung ausscheidet . Sollte Beklagte hingegen Leasingvertrag noch weiteren Zahlungen verpflichtet sein wäre schädigende Täuschungshandlung bewußt wahrheitswidrigen Behauptung sehen könne gezahlten Einmalbetrag Leasingraten erwirtschaften . Landgericht ist ausgegangen sogenannten " Flens-Modell " groß angelegtes Betrugsmanöver " gehandelt hat Gegensatz Kunden glaubten sächlich erforderlichen Beträge Anlage Einmalzahlungen Leasingnehmer aufbringen können . Revision verweist Recht eigene Vorbringen Klägerin Klageschrift Vertragsmodell " Vermögensverwaltungsvertrag " habe groß angelegter Prinzip Schneeballsystems beruhender Betrug herausgestellt ; Vortrag hat Beklagte ausdrücklich eigen gemacht . Schließlich geht auch Staatsanwaltschaft Anklageschrift Betruges Nachteil Klägerin zugleich betrug Lasten Leasingnehmer vorliegen könnte . Behauptung Blaue kann Rede sein . wird Berufungsgericht gegebenenfalls erneut Verbraucherkreditgesetz hergeleiteten Einwendungen Beklagten auseinanderzusetzen haben Zurückbehaltungsrecht Verbrauchers vgl. 13 . Aufl . VerbrKrG . . . Zurückverweisung hat Senat Möglichkeit § Abs. Satz . Gebrauch gemacht . Dr. Dr. Ball Dr. Dr.