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4487 lines
40 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
April
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
A
;
AVBFernwärmeV
§
Abs.
Abs.
aF
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Verträgen
Lieferanten
Abnehmern
Fernwärme
unterliegen
Fällen
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
abgesehen
Inhaltskontrolle
§
.
Anschluss
Urteil
28
.
Januar
.
.
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
erfasste
Fallgestaltung
vorliegt
sind
Preisanpassungsklauseln
Verträgen
Fernwärmekunden
§
§
.
Regelung
§
Abs.
AVBFernwärme
gleich
lautenden
§
Abs.
AVBFernwärmeV
messen
.
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
Abs.
Satz
aF
soll
kostenorientierte
Preisbemessung
gewährleistet
zugleich
Umstand
Rechnung
getragen
werden
Gestaltung
Fernwärmepreise
losgelöst
Marktverhältnissen
vollziehen
kann
.
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
Abs.
Satz
aF
weist
aufgeführten
Bemessungsfaktoren
gleichen
Rang
ermöglicht
Abstufungen
nur
Angemessenheit
entspricht
.
-2c
Auch
bloßen
Kostenorientierung
muss
Indikator
Bemessungsgröße
gewählt
werden
tatsächliche
Entwicklung
Kosten
überwiegend
eingesetzten
Brennstoffs
anknüpft
.
Versorgungsunternehmen
Erzeugung
Fernwärme
ausschließlich
Erdgas
einsetzt
Fernwärmelieferungsverträgen
verwendete
Preisanpassungsklausel
ist
Vorgaben
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
Abs.
Satz
aF
vereinbaren
unwirksam
Veränderung
verbrauchsabhängigen
Arbeitspreises
allein
Preisentwicklung
leichtes
Heizöl
gekoppelt
ist
.
Fernwärmekunde
ist
Einwendungen
Wirksamkeit
Versorgungsunternehmen
verwendeten
Preisanpassungsklausel
Zahlungsprozess
gemäß
§
Nr.
AVBFernwärmeV
ausgeschlossen
Anschluss
Senatsurteile
15
.
Februar
;
30
.
April
;
6
.
Dezember
8/89
;
19
.
Januar
.
Urteil
6
.
April
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
hat
Klägerin
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Energieversorgungsunternehmen
Kunden
Fernwärme
beliefert
.
Fernwärme
wird
Blockheizwerk
Klägerin
erzeugt
Erdgas
betrieben
wird
.
Beklagten
handelt
Wohnungsbaugenossenschaft
Wohnblöcke
18
.
Oktober/6
November
Parteien
unterzeichneten
Energielieferungsvertrages
Fernwärme
Klägerin
bezieht
.
Vertrag
hat
Laufzeit
30
.
September
.
§
Vertrages
ist
Beklagten
entrichtende
Wärmepreis
folgt
bestimmt
:
"
1
.
Kunde
zahlt
S.
Klägerin
gelieferte
Wärmemenge
mepreis
.
Wärmepreis
setzt
zusammen
Wärmegrundpreis
Wärmearbeitspreis
Verrechnungspreis
Mietpreis
Hausübergabestationen
.
jeweils
gültigen
Preise
Preisänderungsbestimmungen
ergeben
Anlage
beigefügten
Preisblatt
.
Wärmepreis
wird
gesetzliche
Umsatzsteuer
jeweils
gültigen
Höhe
hinzugerechnet
.
2
.
S.
ist
berechtigt
Preise
Anlage
angegebenen
rungsklausel
anzupassen
.
Preisänderungen
werden
Übersendung
neuen
Preisblattes
Kunden
Angabe
Zeitpunktes
Preisänderung
wirksam
.
3
.
"
einschließlich
31
.
Dezember
hat
Beklagte
Preise
Klägerin
akzeptiert
zuletzt
Wärmearbeitspreis
.
Jahr
hat
Klägerin
Beklagten
Preisanpassungsmitteilungen
übermittelt
Wärmearbeitspreis
angepasst
hat
:
23
November
21
.
Februar
1
.
Januar
1
.
April
Wärmearbeitspreis
:
Wärmearbeitspreis
:
22
.
Mai
1
Juli
Wärmearbeitspreis
:
8
.
August
1
.
Oktober
Wärmearbeitspreis
:
Parteien
streiten
vorrangig
Frage
Klägerin
vorgenommenen
Änderungen
Wärmearbeitspreises
wirksam
sind
.
Anpassung
Wärmearbeitspreises
heißt
Nr.
Anlage
Fernwärmeliefervertrag
:
"
3
.
Arbeitspreis
verrechnenden
Mengen
ändert
entsprechend
nachstehender
Formel
:
bedeuten
:
Wärmearbeitspreis
Veröffentlichter
Heizölpreis
extra
leichtes
Heizöl
Ziffer
veröffentlichter
Heizölpreis
IV
.
Quartal
Anpassung
erfolgt
vierteljährlich
.
Preise
Mehrwertsteuer
.
4
.
Preis
extra
leichtes
Heizöl
/hl
ist
monatlichen
Veröffentlichungen
Statistischen
Bundesamtes
Fachserie
Preise
Reihe
"
Preise
Preisindizes
gewerbliche
Produkte
Erzeugerpreise
"
entnehmen
zwar
Preis
Verbraucher
Mannheim/Ludwigshafen
TankkraftwagenLieferung
Auftrag
Verbrauchssteuer
.
Maßgebend
ist
arithmetische
Mittel
Preise
vorgenannten
Berichtsorte
.
5
.
Arbeitspreis
Ziffer
ändert
Preisformel
Wirkung
1
.
Januar
1
.
April
1
Juli
1
.
Oktober
Jahres
.
wird
jeweils
zugrunde
gelegt
"
§
Wärmelieferungsvertrages
weiter
aufgeführte
Wärmegrundpreis
wird
verbrauchsabhängig
bestimmt
richtet
Anschlusswert
jeweiligen
Wohnung
.
belief
1
.
Oktober
/kW
Zeitpunkt
Anpassung
ist
Nr.
Anlage
Fernwärmelieferungsvertrag
geregelt
.
maßgeblichen
Bestimmungen
lauten
folgt
:
1
.
monatliche
Leistungspreisanteil
Jahresgrundpreises
ändert
entsprechend
nachstehender
Formel
:
Lohn
bedeuten
:
Entwicklung
angepasster
Lohn
Tarifverhandlungen
angepasster
Lohn
gültig
1
.
Februar
2
.
Lohn
ist
maßgebend
Monatstabellenlohn
verheirateten
Lohnempfängers
Lebensjahren
Kind
Lohngruppe
Stufe
Tarifvertrages
Kommunalen
Arbeitgeberverbandes
.
Jahresgrundpreis
ändert
Wirkung
ersten
Tag
Lohnänderung
folgenden
Monats
.
weiter
§
Fernwärmelieferungsvertrages
genannte
Verrechnungspreis
wird
Anschlusswert
Verbrauchsstelle
abhängigen
Festbetrag
bestimmt
Nr.
Anlage
Fernwärmeliefervertrag
.
belief
streitgegenständlichen
Zeitraum
Anschlusswert
kW
/Monat
Anschlusswert
kW
/Monat
Anschlusswert
kW
/Monat
Anschlusswert
über
kW
/Monat
.
Schreiben
23
November
21
.
Februar
22
.
Mai
8
.
August
jeweiligen
Anpassungen
Wärmearbeitspreises
letztgenannten
Schreiben
auch
Wärmegrundpreises
Beklagten
mitgeteilt
wurden
waren
neuen
Preisen
Berechnung
-grundpreis
maßgeblichen
Formeln
aktuelle
Wert
"
"
Lohn
angegeben
.
Beklagte
beanstandete
Anwaltsschreiben
2
.
März
Klägerin
Jahr
vorgenommenen
Preisanpassungen
.
Zugleich
kündigte
Folgezeit
Zahlungen
nur
Basis
Wärmearbeitspreises
Stand
31
.
Dezember
Ansatz
geringerer
Anschlusswerte
leisten
.
Schreiben
20
.
März
kündigte
Beklagte
Fernwärmeliefervertrag
außerordentlich
hilfsweise
ordentlich
30
.
September
.
widersprach
Klägerin
.
vorliegenden
Klage
macht
Klägerin
Differenzbetrag
Beklagten
Ankündigung
Anwaltsschreiben
2
.
März
erbrachten
Zahlungen
Klägerin
Jahr
stufenweise
erhöhten
Preisen
Höhe
rechnerisch
unstreitigen
Zinsen
geltend
.
Beklagte
hat
hilfsweise
Höhe
Aufrechnung
Klageforderung
Hinweis
erklärt
Klägerin
abredewidrig
Herabsetzung
Anschlusswerte
Wohnblöcke
Beklagten
vorgenommen
habe
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
§
Fernwärmeliefervertrages
Anlage
Vertrag
handele
Klägerin
gestellte
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
.
Klägerin
habe
ernsthaft
bestritten
Vertragstext
auch
anderen
Kunden
verwandt
worden
sei
.
habe
auch
Beweisaufnahme
bestätigt
.
Aushandeln
Sinne
§
Abs.
Satz
sei
Ergebnis
Beweisaufnahme
ebenfalls
erfolgt
.
Preisanpassungsklausel
Anlage
Fernwärmeliefervertrag
unterliege
Preisnebenabrede
Inhaltskontrolle
§
Abs.
.
Kontrolle
stehe
§
Abs.
AVBFernwärmeV
Vorschrift
§
§
.
verdränge
.
Vielmehr
seien
Abs.
AVBFernwärmeV
gemachten
Vorgaben
Angemessenheit
Nachvollziehbarkeit
Preisanpassungsklauseln
Rahmen
allgemeinen
Inhaltskontrolle
§
Abs.
berücksichtigen
.
sei
auszugehen
§
Abs.
AVBFernwärmeV
Kunden
Fernwärmelieferanten
geringerer
Verbraucherschutz
werden
solle
Abnehmern
anderer
Energieträger
.
Klausel
auch
Billigkeitskontrolle
gemäß
§
Betracht
komme
bedürfe
Entscheidung
bereits
§
Abs.
unwirksam
sei
.
Rechtsprechung
seien
nur
Preisanpassungsklauseln
zulässig
lediglich
reale
Kostensteigerungen
Lieferanten
Kunden
Ziel
weitergegeben
würden
auch
langfristigen
Lieferverträgen
Vertragsbeginn
kalkulierte
Gewinnniveau
beibehalten
können
.
Hintergrund
sei
Kopplung
Preisanpassung
Preis
Lieferung
leichten
Bereich
so
genannten
Rheinschiene
vorliegend
ungeeigneter
Maßstab
.
Klägerin
betreibe
Blockheizwerk
Fernwärme
erzeugt
werde
Öl
ausschließlich
Erdgas
.
Berechnungsfaktor
leichtes
Heizöl
knüpfe
konkreten
Bezugspreise
Klägerin
.
stehe
Bezugspreise
Klägerin
Entwicklung
"
HEL"-Preises
veränderten
.
Offen
sei
insbesondere
Umfang
Vorlieferanten
Klägerin
Preisänderungen
weitergäben
.
bloße
Möglichkeit
Erdgaspreis
gewissen
Wahrscheinlichkeit
gewissen
zeitlichen
Verzögerung
Ölpreis
folge
so
genannte
Ölpreisbindung
reiche
konkreten
Einzelfall
Feststellung
stets
auch
Preise
Vorlieferanten
Klägerin
gelte
.
Klägerin
somit
Preisanpassung
Preiserhöhung
-senkung
Vorlieferanten
abhängig
mache
-9hängig
Veränderungen
"
HEL"-Preises
tatsächlich
Kostensteigerungen
Klägerin
geführt
hätten
Entwicklung
"
HEL"Preises
Referenzzeitraum
ausrichte
benachteilige
Klausel
Beklagte
unangemessen
sei
unwirksam
.
§
Abs.
AVBFernwärmeV
folge
Preisänderungsklausel
"
kostenecht
"
sein
müsse
bedürfe
Entscheidung
;
jedenfalls
müsse
geprüft
werden
können
Gesichtspunkt
verwendeten
Klausel
überhaupt
hinreichend
deutlich
.
könne
Index
hier
Bezugskosten
Klägerin
Erdgas
zumindest
unmittelbar
Zusammenhang
stehe
ausgegangen
werden
.
sei
Index
willkürlich
Bezugskosten
so
genannten
Rheinschiene
abgestellt
worden
.
Statistische
Bundesamt
erhebe
Preise
leichtes
Heizöl
beispielsweise
auch
.
dort
geltenden
"
HEL"-Preise
dürften
Fällen
hier
Lieferant
auch
Abnehmer
Sitz
haben
eher
geeignet
sein
Kosten
realistisch
abzubilden
.
genannten
Preisanpassungsklausel
seien
auch
Nr.
Fernwärmeliefervertrages
getroffenen
Preisbestimmungen
Abs.
unwirksam
.
dort
verwendeten
Formulierung
Klägerin
berechtigt
sei
Preise
Anlage
anzupassen
sei
hinreichend
deutlich
entnehmen
Klägerin
Falle
Absenkung
Bezugskosten
nur
berechtigt
auch
verpflichtet
sei
gleichmäßigen
Maßstäben
bestimmten
Zeitpunkten
Preisanpassung
vorzunehmen
.
habe
Klägerin
Hand
Anpassungszeitraum
willkürlich
bestimmen
Preisänderungen
§
Nr.
Satz
Fernwärmeliefervertrages
erst
dann
wirksam
würden
Klägerin
neue
Preisblatt
Beklagte
übersandt
habe
.
Preisanpassungsklausel
§
Nr.
Fernwärmeliefervertrages
Verbindung
Anlage
§
Abs.
unwirksam
sei
fehle
Rechtsgrundlage
Klägerin
streitgegenständlichen
Preisanpassungen
stützen
könne
.
Klage
sei
schon
Grunde
abzuweisen
;
Entscheidung
Parteien
streitigen
Fragen
bedürfe
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Ergebnis
stand
;
Revision
ist
zurückzuweisen
.
Klägerin
steht
weiterer
Anspruch
Kaufpreiszahlung
§
Abs.
Jahr
Beklagte
gelieferte
Fernwärme
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
angenommen
Klägerin
Recht
einseitigen
Preiserhöhung
hat
verwendete
Preisänderungsklausel
Nummer
Anlage
Wärmelieferungsvertrages
unwirksam
ist
.
Unwirksamkeit
Klausel
ergibt
allerdings
anders
Berufungsgericht
meint
Generalklausel
§
Abs.
.
Vielmehr
gibt
speziellere
Regelung
§
Abs.
AVBFernwärmeV
vorliegend
anwendbaren
Fassung
Folgenden
:
aF
;
Neufassung
4
November
.
S.
ist
genannte
Bestimmung
Abs.
enthalten
Maßstäbe
inhaltliche
Kontrolle
Preisanpassungsklauseln
Fernwärmeversorgung
.
Klägerin
verwendete
Klausel
dort
genannten
Vorgaben
widerspricht
ist
§
unwirksam
.
1
.
Beklagten
beanstandeten
Preisanpassungsklausel
handelt
Seite
mehr
Zweifel
zieht
Klägerin
gestellte
Allgemeine
Geschäftsbedingung
Sinne
§
Abs.
.
vorformulierten
Preisanpassungsklauseln
Energielieferungsverträgen
Versorgungsunternehmen
Normsonderkunden
Belieferung
elektrischer
Energie
Gas
Fernwärme
Wasser
abgeschlossen
werden
unterliegen
Inhaltskontrolle
§
Abs.
auch
§
Abs.
genannten
Voraussetzungen
Klauselverboten
§
§
ausgenommen
sind
vgl.
Gasversorgung
etwa
Senatsurteile
17
.
Dezember
.
24
.
März
.
.
.
.
2
.
Normsonderkundenvertrag
handelt
jedoch
vorliegend
.
Anders
Versorgung
Gas
Strom
Haushalte
Energieversorger
nur
Rahmen
Grundversorgungspflicht
Tarifkunden
weit
verbreitetem
Maße
Sondervereinbarungen
Energie
beliefert
werden
Gasversorgung
vgl.
etwa
Senatsurteil
15
Juli
.
besteht
Bereitstellung
Fernwärme
Rahmen
Wohnraumnutzung
regelmäßig
Möglichkeit
Lieferbedingungen
weitgehend
Grundlage
allgemeinen
Vertragsfreiheit
auszugestalten
.
Vielmehr
richten
Versorgung
Wohnobjekten
Fernwärme
Rechtsbeziehungen
Parteien
Wärmelieferungsvertrages
gemäß
§
Gesetzes
Regelung
Rechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
AGB-Gesetz
9
.
Dezember
.
S.
Rechtsverordnung
erlassenen
Allgemeinen
Bedingungen
Versorgung
Fernwärme
AVBFernwärmeV
20
.
Juni
.
S.
;
vgl.
Senatsurteil
28
.
Januar
.
Differenzierung
Sonderkundenverträgen
soll
Willen
Verordnungsgebers
abgesehen
Fällen
§
Abs.
AVBFernwärmeV
erfolgen
Gegensatz
Gassektor
Fernwärme
gesetzlichen
Regelungen
unterschiedliche
Tarifgestaltungen
gibt
vgl.
BR-Drucks
.
abgedruckt
Witzel/Topp
Allgemeine
Versorgungsbedingungen
Fernwärme
2
.
Aufl
.
S.
;
vgl.
ferner
Büdenbender
Zulässigkeit
Preiskontrolle
Fernwärmeversorgungsverträgen
§
S.
.
Umsetzung
Ziels
sieht
§
Abs.
AVBFernwärmeV
Verträgen
Versorgungsunternehmen
vorformulierte
Allgemeine
Versorgungsbedingungen
verwendet
werden
automatisch
unterschiedslos
§
§
AVBFernwärmeV
getroffenen
Regelungen
Bestandteil
Wärmekunden
abgeschlossenen
Versorgungsverträge
werden
§
Abs.
3
§
AVBFernwärmeV
genannten
Ausnahmen
eingreifen
.
Abschluss
Sondervereinbarungen
Vorgaben
§
§
AVBFernwärmeV
genügen
ist
nur
§
Abs.
AVBFernwärmeV
Anwendungsbereich
Verordnung
ausgenommenen
Industriekunden
vgl.
Senatsurteil
28
.
Januar
aaO
;
vgl.
ferner
gleich
lautende
Vorschrift
§
Abs.
Senatsurteil
6
.
Februar
f.
also
auch
Versorgung
Wohnobjekten
Fernwärme
nur
dann
möglich
Energieversorger
Vertragsabschluss
abweichenden
Bedingungen
anbietet
Kunde
ausdrücklich
abweichenden
Bedingungen
einverstanden
ist
Abs.
Satz
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
.
3
.
Konsequenz
beschriebenen
Regelungskonzepts
AVBFernwärmeV
ist
Inhaltskontrolle
Generalklausel
§
nur
Fallkonstellation
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
hinaus
Wärmelieferungsverträgen
Industriekunden
§
Abs.
AVBFernwärmeV
erfolgen
kann
Industriekunden
vgl.
insoweit
gleich
lautende
Senatsurteil
6
.
Februar
aaO
noch
Vorgängerregelung
§
;
Sonderkunden
allgemein
Hermann
Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer
Kommentar
Allgemeinen
Versorgungsbedingungen
Band
§
Abs.
AVBFernwärmeV
.
.
schließt
§
Abs.
AVBFernwärmeV
Spezialregelung
Preisanpassungsrecht
anderen
Fällen
Prüfung
Maßstab
Witzel
Witzel/Topp
aaO
S.
;
Topp
Wollschläger
§
:
Streit
Versorgerpreise
2
.
Aufl
.
S.
;
Fricke
N&R
f.
;
.
29
;
f.
;
Topp
138
;
Legler
20
21
;
Recknagel
;
59
;
.
beschriebenen
Ausnahmefälle
vorliegt
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Auch
Revision
macht
geltend
.
Streitfall
wendete
Preisanpassungsklausel
ist
ausschließlich
Vorgaben
Abs.
AVBFernwärmeV
aF
messen
.
lässt
zunächst
Wege
Umkehrschlusses
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
ableiten
bestimmt
abweichende
Allgemeine
Versorgungsbedingungen
Kunden
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
genannten
Voraussetzungen
akzeptiert
worden
sind
Überprüfung
§
§
heute
§
305c
§
unterworfen
sind
.
Verordnungsgeber
Ausnahmefälle
ausdrücklich
AGB-rechtlichen
Kontrolle
unterstellt
bringt
zugleich
Ausdruck
anderen
Fällen
Sonderregelungen
§
§
AVBFernwärmeV
Maßstäbe
vorgeben
Allgemeine
Versorgungsbedingungen
messen
sind
.
ist
jedoch
einzige
Grund
Allgemeine
Versorgungsbedingungen
Fernwärmelieferungsverträgen
speziellen
Vorgaben
AVBFernwärmeV
Angemessenheit
überprüfen
.
Verordnungsgeber
hat
originäre
Befugnis
Rechtsmaterie
Anwendungsbereich
einschlägigen
Gesetzes
hier
§
§
Nachfolgeregelungen
§
305c
.
auszunehmen
.
Hier
kommt
jedoch
gesetzliche
Ermächtigung
§
neuerdings
.
Satz
Tragen
.
Gesetzgeber
hat
bereits
frühzeitig
erkannt
Kontrollsystem
§
§
geeignet
ist
Bereich
Fernwärme
regelnden
Problemstellungen
angemessen
lösen
.
hat
ausdrücklich
betont
seinerzeit
geplante
Gesetz
Regelung
Rechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
werde
Fernwärmeversorgung
Anwendung
finden
;
vielmehr
werde
Bezug
Fernwärme
Wasser
Rahmen
vorgesehenen
Rechtsverordnungen
vollziehen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Umsetzung
Regelungskonzepts
hat
Gesetzgeber
§
Bundesministerium
Wirtschaft
ermächtigt
Zustimmung
Bundesrates
Rechtsverordnung
Bedingungen
Versorgung
Fernwärme
bundeseinheitlich
regeln
.
Bundesministerium
Wirtschaft
chend
Gelegenheit
Erlass
Verordnung
verschaffen
hat
§
Abs.
bestimmt
1
.
April
Kraft
getretene
Gesetz
Regelung
Rechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Zeitspanne
Jahren
Fernwärmeversorgung
anzuwenden
ist
vgl.
Senatsurteil
28
.
Januar
aaO
.
Anliegen
Gesetzgebers
Rechtsbeziehungen
Lieferanten
Abnehmern
Fernwärme
Inhaltskontrolle
AGB-Gesetz
unterstellen
vgl.
Senatsurteil
28
.
Januar
aaO
;
BT-Drucks
.
aaO
hat
Verordnungsgeber
aufgegriffen
.
Bundesministerium
Wirtschaft
hat
Begründung
Regierungsentwurf
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Versorgung
Fernwärme
"
ausgeführt
geplante
Regelung
solle
Anwendungsbereich
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Fernwärmelieferung
ausgewogen
gestalten
hierbei
angemessenen
Interessenausgleich
Energieversorgungsunternehmen
Kunden
herstellen
vgl.
BR-Drucks
.
abgedruckt
Witzel/Topp
aaO
S.
.
sah
Übereinstimmung
Regierungsentwurf
AGBGesetz
besonderes
Regelungsbedürfnis
Sachverhalte
AGB-Gesetz
Eigenheiten
einerseits
monopolartigen
Stellung
Fernwärmeversorgungsunternehmen
bedingten
Abhängigkeit
Verbraucher
andererseits
wirtschaftlich-technischen
Besonderheiten
leitungsgebundenen
Energieversorgung
ergeben
hinreichend
Rechnung
trage
BR-Drucks
.
abgedruckt
Witzel/Topp
aaO
;
BT-Drucks
.
aaO
;
vgl.
auch
Senatsurteil
28
.
Januar
aaO
.
Ziel
erreichen
sah
Verordnungsgeber
Folgezeit
veranlasst
abzeichnende
Verzögerung
Verkündung
AVBFernwärmeV
erfolgte
erst
20
.
Juni
.
S.
Ablauf
§
Abs.
vorgesehenen
Frist
rückwirkende
Inkraftsetzung
Bestimmungen
AVBFernwärmeV
§
Abs.
genannten
Zeitpunkt
1
.
April
auszugleichen
vgl.
§
AVBFernwärmeV
;
vgl.
ferner
Senatsurteil
28
.
Januar
aaO
S.
8)
.
Auch
Folgezeit
hat
Verdrängung
rechtlichen
Kontrollinstrumentarien
Bestimmungen
AVBFernwärmeV
geändert
.
Zwar
sieht
nun
§
Abs.
Verträge
Sonderabnehmern
nur
bisher
Bereich
Stromversorgung
auch
Wassersektor
allgemeinen
Inhaltskontrolle
§
bestimmten
Voraussetzungen
auch
richterlichen
Überprüfung
§
§
unterliegen
.
Jedoch
wollte
Gesetzgeber
Einbeziehung
Fernwärmeverträgen
Abs.
lediglich
Schrifttum
bemängelte
"
planwidrige
Lücke
"
auch
Wassersektor
Ausnahmefällen
anzutreffenden
Sonderverträge
ausfüllen
BT-Drucks
.
S.
.
Begründung
angeführte
Zitat
Ulmer
Hensen
AGB-Gesetz
9
.
Aufl
.
.
belegt
ging
Gesetzgeber
Erweiterung
AGB-rechtlichen
Kontrolle
.
Wassersektor
abgeschlossenen
Lieferverträge
.
Vielmehr
wollte
§
Abs.
vorgesehenen
Beschränkungen
AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle
lediglich
klarstellen
Sonderabnehmer
Bereich
Energieversorgung
stärkeren
Schutzes
bedürfen
Tarifkunden
Fernwärmeversorgung
ebenso
Stromlieferung
uneingeschränkt
Klauselkontrolle
§
§
berufen
können
Ulmer
aaO
.
.
Gesetzgeber
Begriff
Sonderabnehmers
Gassektor
neu
definieren
wollte
trifft
Regelung
§
Abs.
Aussage
Maßstäben
Wirksamkeit
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Wasserbezugsverträgen
Sonderabnehmern
verwendet
werden
messen
ist
.
verbleibt
Preisanpassungsklauseln
Anwendungsbereich
AVBFernwärmeV
Verwendung
finden
Vorrang
speziellen
Vorgaben
§
Abs.
AVBFernwärmeV
Bestätigt
wird
auch
14
.
September
Kraft
getretene
Gesetz
Verbot
Verwendung
Preisklauseln
Bestimmung
Geldschulden
Preisklauselgesetz
;
.
S.
Vorschriften
Zulässigkeit
Preisklauseln
Wärmelieferungsverträgen
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Versorgung
Fernwärme
unberührt
lässt
Abs.
PrKG
.
Gesetzgeber
wollte
Regelung
sicherstellen
Rechtmäßigkeit
Klauseln
allein
Vorgaben
Rechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Wärmelieferungsverträgen
beurteilt
wird
"
spezielle
Regelung
Abs.
AVBFernwärme
enthält
"
BR-Drucks
.
S.
.
4
.
Anforderungen
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
wird
Nummer
Anlage
Wärmelieferungsvertrages
enthaltene
Preisänderungsklausel
indessen
gerecht
.
bildet
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
aufgestellten
Kriterien
Preisänderungsklauseln
beachten
sind
hinreichend
.
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
aF
müssen
Preisanpassungsklauseln
so
ausgestaltet
sein
Kostenentwicklung
Erzeugung
Bereitstellung
Fernwärme
Unternehmen
auch
jeweiligen
Verhältnisse
Wärmemarkt
angemessen
berücksichtigen
.
soll
kostenorientierte
Preisbemessung
gewährleistet
werden
soll
aber
auch
Umstand
Rechnung
getragen
werden
Gestaltung
Fernwärmepreise
"
losgelöst
Preisverhältnissen
Wärmemarkt
vollziehen
kann
"
vgl.
BR-Drucks
.
abgedruckt
Witzel/Topp
aaO
.
Verordnungsgeber
wollte
wirtschaftlichen
Bedürfnissen
Fernwärmeversorgung
Rechnung
tragen
.
wirtschaftliche
kostengünstige
Versorgung
Fernwärme
setzt
Abschluss
langfristiger
Verträge
notwendige
Preisanpassungen
nur
Rahmen
Preisänderungsklauseln
vollziehen
können
vgl.
BR-Drucks
.
abgedruckt
Witzel/Topp
aaO
;
Witzel
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Versorgung
Fernwärme
§
AVBFernwärmeV
S.
.
Gründen
waren
Praxis
Versorgungsverträgen
schon
Inkrafttreten
AVBFernwärmeV
Preisänderungsklauseln
vorgesehen
Regel
Kostenelemente
Marktpreise
anderer
Energieträger
abstellten
Witzel
aaO
.
Hintergrund
Hinblick
angestrebten
Ausgleich
gegenläufigen
Interessen
Versorgungsunternehmen
Wärmekunden
hat
Verordnungsgeber
Kombination
Marktelement
entschieden
.
Klägerin
verwendete
Klausel
erfüllt
beschriebenen
Anforderungen
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
.
Allerdings
folgt
anders
Berufungsurteil
anklingt
schon
Preisanpassungsklausel
allein
Entwicklung
Lieferanten
entstehenden
Kosten
orientiert
.
Hinblick
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
verlangte
Anknüpfung
unterschiedliche
Bemessungsfaktoren
Kosten
Versorgers
Verhältnisse
Wärmemarkt
können
Inhaltskontrolle
Preisanpassungsbestimmungen
Gaslieferungsverträgen
§
Abs.
Satz
entwickelten
Grundsätze
Preisanpassung
ausschließlich
Entwicklung
Kosten
orientieren
hat
uneingeschränkt
Preisänderungsklauseln
Fernwärmeversorgung
übertragen
werden
.
Gasversorgungsverträgen
Normsonderkunden
gibt
normativen
Vorgaben
Inhalt
Preisanpassungsklauseln
.
Ausgestaltung
besteht
vielmehr
Vertragsfreiheit
Bestimmungen
§
§
.
inhaltliche
Grenzen
gesetzt
sind
.
ist
beachten
Verordnungsgeber
Erlass
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Gasversorgung
Tarifkunden
Erläuterung
§
AVBGasV
Ausdruck
gebracht
hat
Gasversorgungsunternehmen
langfristigen
Vertragsbindung
"
Möglichkeit
haben
müssen
Kostensteigerungen
Vertragslaufzeit
Preisen
Kunden
weiterzugeben
"
BR-Drucks
.
S.
;
vgl.
ferner
Senatsurteil
15
Juli
aaO
.
.
entsprechendes
Interesse
Weitergabe
Kostensteigerungen
ist
auch
Gasversorgungsverträgen
Sonderkunden
anzuerkennen
vgl.
Senatsurteile
15
Juli
.
aaO
.
.
hat
Folge
Gassektor
Billigkeitskontrolle
Abs.
Sonderkunden
Inhaltskontrolle
§
§
.
sicherzustellen
ist
Preisanpassung
vertragliche
Äquivalenzverhältnis
wahrt
also
Versorgungsunternehmen
Preisanpassungen
nutzen
kann
Abwälzung
konkreter
Kostensteigerungen
zunächst
vereinbarten
Preis
Begrenzung
anzuheben
nur
Gewinnschmälerung
vermeiden
zusätzlichen
Gewinn
erzielen
.
.
;
vgl.
etwa
Senatsurteile
19
November
ZR
.
15
Juli
aaO
.
[
Tarifkunden
;
24
.
März
.
Veröffentlichung
vorgesehen
;
ZR
aaO
.
[
Sonderkunden
.
Grundsätze
können
Anbetracht
unterschiedlichen
Vorgaben
Zulässigkeit
Preisanpassungsklauseln
Fernwärmelieferungsverträgen
einerseits
Kostenentwicklung
;
andererseits
angemessene
Berücksichtigung
Kosten
Marktverhältnissen
Fernwärmeverträgen
nur
eingeschränktem
Maße
Geltung
beanspruchen
.
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
Versorgungsunternehmen
aufgibt
Preisanpassung
allein
Kostenentwicklung
Erzeugung
Bereitstellung
Fernwärme
Unternehmen
auch
Verhältnisse
Wärmemarkt
angemessen
berücksichtigen
ist
Preisanpassungsklausel
Fernwärmeverträgen
anders
offenbar
Berufungsgericht
meint
bereits
beanstanden
ausschließlich
Entwicklung
Lieferkosten
ausgerichtet
ist
vgl.
auch
Legler
aaO
S.
.
Berufungsgericht
ist
aber
beizupflichten
Fernwärmeversorger
hier
Fernwärme
allein
Erdgas
erzeugt
Vorgaben
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
gerecht
wird
Preisanpassung
unabhängig
eigenen
Bezugskosten
ausschließlich
Preisentwicklung
leichtes
Heizöl
"
"
abhängig
macht
.
auch
Preisanpassungsklauseln
Fernwärmeverträgen
ist
allerdings
nur
Kostenelements
unmittelbare
Anknüpfung
Fernwärmeversorger
anfallenden
Kosten
Erzeugung
Bereitstellung
Fernwärme
geboten
.
bedarf
Streitfall
Entscheidung
Preisanpassungsklausel
Klägerin
verwendete
"
HEL"-Faktor
Abbildung
Verhältnisse
Wärmemarkt
geeignet
ist
vgl.
Witzel
Witzel/Topp
aaO
S.
;
aaO
.
22
;
Recht
Wasserversorgung
Stand
Dezember
§
AVBFernwärmeV
.
8)
.
Preisanpassungsklausel
Klägerin
ist
schon
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
vereinbaren
Bemessungsfaktor
"
"
Marktverhältnissen
berücksichtigende
Kostenorientierung
erforderlich
widerspiegelt
.
Kostenorientierung
bedeutet
zwar
Kostenechtheit
zwingt
Preise
spiegelbildlich
jeweiligen
Kostenstruktur
auszugestalten
vgl.
BR-Drucks
.
S.
.
Grundsatz
Kostenorientierung
ist
jedoch
dann
tangiert
Preise
Bestandteile
kostenmäßige
Zusammenhänge
mehr
hinreichend
erkennen
lassen
vgl.
BR-Drucks
.
aaO
.
So
liegen
Dinge
hier
.
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
verlangt
Marktverhältnissen
Erzeugungskosten
Kosten
Bereitstellung
Fernwärme
etwa
Transport
Verteilung
u.ä
.
;
vgl.
etwa
aaO
.
f.
angemessen
berücksichtigt
werden
.
Erzeugungskosten
hängen
Regel
überwiegend
Brennstoffkosten
Bereitstellungskosten
Lohnkosten
geringem
Maße
Materialkosten
bestimmt
werden
vgl.
OLG
269
;
aaO
.
.
Klägerin
Wärmeerzeugung
leichtes
Heizöl
ausschließlich
Erdgas
Brennstoff
setzt
sind
Gasbezugskosten
maßgebende
Faktor
Wärmeerzeugungskosten
.
wird
Preisanpassungsklausel
Klägerin
gerecht
.
Klägerin
hat
Preisanpassungen
verbrauchsabhängigen
Wärmearbeitspreis
Entwicklung
Anlage
Fernwärmevertrag
18
.
Oktober/6
November
genannten
"
HEL"-Notierungen
gekoppelt
.
Revision
hält
zulässig
Brennstoffkosten
Entwicklung
"
mittelbarer
Preisrepräsentanten
"
abzustellen
;
Bezugnahme
Heizölpreise
werde
tatsächliche
Erzeugerpreis
abgebildet
.
Annahme
ist
jedoch
allgemein
gerechtfertigt
.
Auch
Preis
leichtes
Heizöl
Preise
anderen
Energieträger
weitgehend
mitbestimmt
ist
gerichtsbekannten
§
Vielfältigkeit
Praxis
anzutreffenden
Ausgestaltungen
HEL"-Preisbindung
vgl.
Senatsurteile
24
.
März
ZR
ZR
aaO
.
.
Anknüpfung
Preisanpassungen
HEL"-Parameter
Kostenentwicklung
Erdgasbezugskosten
gleichzusetzen
.
gewählte
Bemessungsgröße
genügt
Hinzutreten
weiterer
Umstände
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
geforderten
Orientierung
Kostenentwicklung
Fernwärmeerzeugung
so
auch
Witzel
Witzel/Topp
S.
;
wohl
auch
Topp
aaO
S.
;
aaO
;
offen
gelassen
Fricke
aaO
S.
;
aA
aaO
.
;
Legler
aaO
S.
f.
;
S.
.
Erfordernis
kann
auch
Hinblick
Begründung
AVBFernwärmeV
Kostenorientierung
ausreicht
Kostenechtheit
verlangt
wird
verzichtet
werden
so
aber
S.
.
auch
Kostenorientierung
muss
Kostenelement
repräsentierende
Preisänderungsparameter
Wesentlichen
auch
gewissen
Spielräumen
kostenmäßigen
Zusammenhängen
ausrichten
vgl.
BR-Drucks
.
aaO
.
erfordert
aber
Indikator
Bemessungsgröße
gewählt
wird
tatsächliche
Entwicklung
Kosten
überwiegend
eingesetzten
Brennstoffs
anknüpft
.
Klägerin
gewählte
"
HEL"-Faktor
wäre
nur
dann
geeignet
Gasbezugskosten
Klägerin
ausreichend
abzubilden
feststünde
ihrerseits
Vorlieferanten
Ölpreisbindung
unterliegt
Art
Umfang
Wesentlichen
Klägerin
Endkunden
praktizierten
"
HEL"-Bindung
entspricht
vgl.
Senatsurteile
24
.
März
ZR
aaO
.
.
jeweils
Gaspreisklauseln
;
ähnlich
Lippert
aaO
S.
.
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
auszugehen
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Sachvortrag
vermisst
Umfang
Vorlieferanten
Klägerin
Preisänderungen
weitergeben
.
steht
bereits
Vorlieferanten
Klägerin
Preisbestimmung
Referenzgröße
vergleichbare
örtliche
Notierungen
Produkts
"
leichtes
Heizöl
"
Verbrauchssteuern
heranziehen
.
Weiter
bleibt
offen
Vorlieferanten
Klägerin
"
zusätzliche
Bemessungsfaktoren
vorsehen
ähnlichen
Äquivalenzfaktor
Klägerin
verwenden
vergleichbare
Berechnungszeiträume
zugrunde
legen
vgl.
Gesichtspunkten
Senatsurteile
24
.
März
ZR
aaO
.
Übergangenen
Sachvortrag
Tatsacheninstanzen
Einzelheiten
Preisbildung
Vorlieferanten
zeigt
Revision
.
verweist
lediglich
Faktor
"
"
diene
Vortrag
Klägerin
kostenneutrale
Umrechnung
alternativen
Brennstoffpreises
üblicherweise
leichtes
Heizöl
marktbeherrschender
Energieträger
erdgasabhängigen
Wärmepreis
gewährleisten
.
ist
aber
nur
Klägerin
verwendete
Äquivalenzfaktor
erläutert
worden
Vorbringen
Unterschieden
Brennwerten
leichtem
Heizöl
Erdgas
Jahresnutzungsgrad
durchschnittlichen
Wärmeerzeugungsanlage
Rechnung
tragen
soll
.
verwendete
Bezugsgröße
"
"
gesichert
ist
Endkunden
berechnete
Wärmearbeitspreis
tatsächlichen
Gasbezugskosten
Klägerin
orientiert
wird
Klägerin
verwendete
Preisanpassungsklausel
Vorgaben
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
gerecht
Preisänderungen
Kostenentwicklung
Erzeugung
Bereitstellung
Fernwärme
angemessen
berücksichtigen
ist
.
Erfolg
hält
Revision
Kosten
Brennstoffs
Erdgas
müssten
zwingend
Klägerin
verwendete
Anpassungsklausel
Wärmearbeitspreis
einbezogen
werden
.
macht
zunächst
geltend
Berücksichtigung
Brennstoffkosten
sei
dann
zwingend
erforderlich
andere
Kostenfaktoren
so
stark
ausgeschöpft
würden
Kostenorientierung
Klausel
völlig
verdrängt
werde
ähnlich
Witzel
Witzel/Topp
S.
184
;
vgl.
ferner
Fricke
aaO
.
ist
jedoch
bereits
zweifelhaft
Sichtweise
Umstand
vereinbaren
lässt
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
aF
dort
genannten
Bemessungsfaktoren
Marktverhältnisse
Kosten
Erzeugung
Bereitstellung
Fernwärme
gleichen
Rang
zuweist
Abstufungen
nur
Rahmen
Angemessenheit
zulässt
vgl.
Witzel
Witzel/Topp
aaO
S.
.
Frage
Gestaltung
noch
Rahmen
Fernwärmeversorgern
eingeräumten
Spielräume
bewegt
vgl.
BR-Drucks
.
abgedruckt
Witzel/Topp
S.
bedarf
jedoch
vorliegend
abschließenden
Klärung
Revision
Ausgangspunkt
Überlegungen
gemachte
Fallgestaltung
ist
vorliegend
gegeben
.
Revision
meint
Streitfall
könne
Berücksichtigung
Brennstoffkosten
unterbleiben
Klägerin
Anpassung
Wärmegrundpreises
Entwicklung
Lohnkosten
abstelle
Erzeugung
auch
Bereitstellung
Fernwärme
erhöhte
Bedeutung
zukomme
.
Einwand
ist
schon
unbeachtlich
streitgegenständlichen
Abrechnungen
Wärmearbeitspreis
Regel
weitaus
höheren
Anteil
Gesamtwärmepreis
ausmacht
Wärmegrundpreis
Anpassung
Wärmegrundpreises
Entwicklung
Lohnkosten
ohnehin
nur
Faktor
berücksichtigt
wird
multipliziert
Differenzbetrag
aktuellem
Lohn
Basislohn
Ausgangspreis
/kW/a
addiert
wird
Nr.
Anlage
Fernwärmelieferungsvertrag
.
Dementsprechend
hat
Wärmegrundpreis
Zeit
Vertragsschluss
nur
unwesentlich
erhöht
.
Oktober
belief
.
Anbetracht
Umstände
werden
Preisanpassungsbestimmungen
Klägerin
Anforderungen
angemessene
Kostenorientierung
schon
gerecht
Preisentwicklung
Wärmegrundpreis
Änderung
Löhne
anknüpft
.
Ebenfalls
Erfolg
bleibt
Einwand
Revision
Brennstoffkosten
könnten
Streitfall
Anpassung
Wärmearbeitspreises
Acht
gelassen
werden
nur
untergeordnete
Bedeutung
Kostenstruktur
Klägerin
zukomme
.
Zwar
wird
Schrifttum
teilweise
Auffassung
vertreten
Brennstoffkosten
Preisänderungsklausel
dann
unberücksichtigt
bleiben
könnten
Brennstoff
Erzeugung
Fernwärme
Preis
habe
insbesondere
Erzeugung
Fernwärme
KWK-Anlagen
Verbrennung
Müll
Abgasen
Fall
sei
Witzel
Witzel/Topp
S.
.
begegnet
schon
Ansatz
Bedenken
Gewinnung
zweier
Endprodukte
Elektrizität
Abwärme
Einsatz
Brennstoffes
so
genannte
Kraft-Wärme-Kopplung
können
Kosten
Brennstoffes
hier
Erdgas
allein
Elektrizitätserzeugung
zugeordnet
werden
.
Revision
aufgegriffenen
Behauptung
Beklagten
sind
Erzeugung
Wärme
Regel
Kosten
Erdgas
produzierten
Stroms
maßgebend
Wärme
wird
zweiten
Arbeitsschritt
Einsatz
zuvor
gewonnenen
Elektrizität
erzeugt
entsteht
weiteres
Produkt
gleichzeitig
erzeugten
Strom
Verbrennung
Erdgas
.
sind
Kosten
eingesetzten
Brennstoffes
regelmäßig
aufzuteilen
Wärmeerzeugung
zuzuordnenden
Anteile
vgl.
auch
aaO
.
.
Klägerin
abweichend
andere
Kostenstruktur
gegeben
ist
zeigt
Revision
.
verweist
lediglich
Beklagten
aufgestellte
Behauptung
Klägerin
vertriebene
Fernwärme
"
lediglich
Abfallprodukt
Energieträger
Gas
betriebenen
Blockheizkraftwerks
ist
"
so
Anstieg
Erzeugungskosten
Betrieb
Blockheizkraftwerkes
"
allenfalls
Erhöhung
Preises
Strom
Blockheizkraftwerk
produziert
werde
rechtfertigen
könne
jedoch
Preiserhöhung
Abfallprodukts
Fernwärme
.
"
Darstellung
Revision
hat
Klägerin
Behauptung
unstreitig
gestellt
Beanstandung
Begriffs
"
Abfallprodukt
"
Gegenteil
ausgeführt
Betrieb
Blockheizkraftwerkes
Wärme
Strom
immer
zeitgleich
anfallen
.
fehlt
hinreichender
Vortrag
Klägerin
Gasbezugskosten
Kostenkalkulation
ausschließlich
Erzeugung
Elektrizität
zuweist
Wärmeerzeugung
nur
erhöhten
Stromkosten
Ansatz
bringt
.
abgesehen
liefe
Argumentation
Revision
zwar
Kosten
Brennstoffes
Erdgas
wohl
aber
Stromkosten
Bemessungsfaktoren
Änderung
Wärmearbeitspreises
berücksichtigen
wären
.
Auch
würde
Klägerin
verwendete
Klausel
gerecht
allein
Faktor
"
abstellt
.
bereits
Anlage
Nr.
Fernwärmevertrages
18
.
Oktober/6
November
vorgesehene
§
Nr.
Vertrags
Bezug
genommene
Preisanpassungsklausel
Verstoßes
§
Abs.
Satz
AVBFernwärrmeV
§
nichtig
ist
folglich
Grundlage
Preisänderungen
dienen
kann
bedarf
Entscheidung
Berufungsgericht
angenommen
zusätzlich
auch
Passus
§
Nr.
Vertrags
unwirksam
ist
Klägerin
berechtigt
sein
soll
Preise
Anlage
angegebenen
Preisänderungsklausel
anzupassen
Preisänderungen
erst
Übersenden
neuen
Preisblatts
Kunden
Angabe
Zeitpunkts
Preisänderung
wirksam
werden
sollen
.
Unvereinbarkeit
Klausel
§
Abs.
Satz
FernwärmeV
folgende
Nichtigkeit
erfasst
allerdings
gesamten
Wärmelieferungsvertrag
nur
Kunden
nachteilige
Preisanpassungsklausel
vgl.
auch
70
.
Aufl
.
.
.
V.m
.
§
.
.
5
.
Beklagte
ist
Einwendungen
Wirksamkeit
Preisanpassungsklausel
auch
gemäß
§
Nr.
AVBFernwärmeV
ausgeschlossen
Einwände
Rechnungen
Abschlagszahlungen
Zahlungsaufschub
Zahlungsverweigerung
nur
berechtigen
Umständen
ergibt
offensichtliche
Fehler
vorliegen
.
Ausgehend
Wortlaut
deckt
Bestimmung
zwar
tatsächlichen
rechtlichen
Gründe
Kunde
Entgeltforderung
Versorgungsunternehmens
entgegensetzen
kann
vgl.
Senatsurteil
15
.
Februar
.
so
Geltungsbereich
Gesetzesmaterialien
BR-Drucks
.
abgedruckt
Witzel/Topp
aaO
S.
ausdrücklich
genannten
Ablesefehler
beschränkt
ist
.
Sinn
Zweck
Vorschrift
rechtfertigen
jedoch
Wärmekunden
Möglichkeit
abzuschneiden
bereits
Abrechnungsprozess
vertraglichen
Grundlagen
Leistungspflicht
klären
.
§
AVBFernwärmeV
soll
Interesse
möglichst
kostengünstigen
Fernwärmeversorgung
vermieden
werden
grundsätzlich
Vorleistung
verpflichteten
Unternehmen
unvertretbare
Verzögerungen
Realisierung
Preisforderungen
Fällen
hinnehmen
müssen
Kunden
Einwände
geltend
machen
letztlich
unberechtigt
erweisen
BR-Drucks
.
abgedruckt
Witzel/Topp
aaO
;
vgl.
ferner
Senatsurteile
15
.
Februar
aaO
6
.
Dezember
8/89
.
Einwendungsausschluss
AVBFernwärmeV
Zielsetzung
Verordnungsgebers
letztlich
Interessen
Seiten
dienen
soll
kostengünstige
Fernwärmeversorgung
"
einerseits
Unterbindung
"
unvertretbaren
Verzögerungen
rerseits
lässt
inhaltliche
Reichweite
Vorschrift
allein
Berücksichtigung
Interessen
Versorgungsunternehmen
bestimmen
;
vielmehr
ist
hierbei
auch
schutzwürdigen
Belangen
Wärmekunden
ausreichend
Rechnung
tragen
.
bestimmten
Fällen
kommt
Interessen
Wärmekunden
Geltendmachung
Einwendungen
Gewicht
unangemessen
wäre
Einwände
Zahlungsprozess
unberücksichtigt
lassen
Kunden
Rückforderungsprozess
verweisen
.
Rechtsprechung
Senats
sind
Einwendungen
Kunden
bloße
Rechenfehler
beziehen
vertraglichen
Grundlagen
Art
Umfang
Leistungspflicht
betreffen
Anwendungsbereich
§
AVBFernwärmeV
gleich
lautender
Bestimmungen
ausgenommen
vgl.
Senatsurteil
15
.
Februar
aaO
;
vgl.
ferner
Senatsurteile
30
.
April
;
6
.
Dezember
8/89
aaO
§
AVBFernwärmeV
;
19
.
Januar
.
§
AVBFernwärmeV
abgeschnittenen
Einwänden
zählt
zunächst
Vorbringen
Abnehmers
Rechnung
gestellten
Preise
entsprächen
gleichartige
Versorgungsverhältnisse
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
geltenden
Preisen
vgl.
Senatsurteil
15
.
Februar
aaO
.
.
.
Ebenso
wird
genannte
Bestimmung
Möglichkeit
ausgeschlossen
Billigkeit
einseitigen
Preisbestimmung
Versorgungsunternehmens
§
bestreiten
vgl.
Senatsurteile
11
.
Oktober
.
18
;
15
.
Februar
aaO
.
29
;
30
.
April
aaO
§
;
6
.
Dezember
8/89
aaO
;
19
.
Januar
aaO
;
f.
;
ferner
Urteil
5
Juli
insoweit
abgedruckt
;
f.
jeweils
Fall
vertraglichen
Leistungsbedingungen
Abfallentsorgungsvertrag
.
Fällen
entfällt
Vertrag
normalerweise
bestehende
Gewissheit
Inhalt
Umfang
Leistung
Einigung
Parteien
folgt
vgl.
Senatsurteile
15
.
Februar
aaO
.
28
;
30
.
April
aaO
;
19
.
Januar
aaO
.
geht
hier
Fehler
konkreten
Abrechnung
Feststellung
vertraglichen
Grundlagen
Art
Umfang
Leistungspflicht
Abnehmers
vgl.
Senatsurteile
15
.
Februar
aaO
30
.
April
aaO
.
Transparenz
Nachvollziehbarkeit
vertraglichen
Grundlagen
Entgeltpflicht
Kunden
hat
Normgeber
aber
besondere
Bedeutung
beigemessen
insbesondere
§
Abs.
AVBFernwärmeV
Abs.
AVBWasserV
geregelte
Verpflichtung
Versorgungsunternehmen
zeigt
Neukunden
maßgeblichen
Preisregelungen
Preislisten
unentgeltlich
auszuhändigen
Senatsurteil
15
.
Februar
aaO
.
sonach
berechtigten
Interesse
Abnehmers
überhöhtes
Entgelt
zahlen
müssen
kann
nur
hinreichend
Rechnung
getragen
werden
gestattet
wird
beschriebenen
Einwände
schon
Rahmen
gerichteten
Leistungsklage
erheben
.
vergleichbare
Interessenlage
besteht
Kunde
hier
Einwände
Wirksamkeit
Versorgungsunternehmen
eingeführten
vorformulierten
Preisanpassungsklausel
erhebt
.
Auch
hier
sind
Fehler
konkreten
Abrechnung
betroffen
Abnehmer
stellt
vertraglichen
Grundlagen
Art
Umfang
Leistungspflicht
Frage
.
Ist
beanstandete
Preisanpassungsklausel
unwirksam
kann
Berechnungsgrundlage
verlangten
Wärmepreis
dienen
so
dass
Versorgungsunternehmen
Preiserhöhungen
andere
Rechtsgrundlage
stützen
kann
allein
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
geltende
Preis
maßgebend
bleibt
.
Folglich
besteht
ebenso
oben
beschriebenen
Fallgestaltungen
Ungewissheit
Umfang
tatsächlich
geschuldeten
Vergütung
.
einzige
Unterschied
gangs
genannten
Fall
einseitigen
Leistungsbestimmung
§
§
besteht
Falle
Unangemessenheit
festgesetzten
Preises
geschuldete
Entgelt
Gericht
Wege
rechtlicher
Gestaltung
bestimmt
wird
§
Abs.
Satz
Unwirksamkeit
Preisanpassungsklausel
grundsätzlich
gerichtliche
Leistungsbestimmung
erfolgt
regelmäßig
Parteien
ursprünglich
vereinbarte
Preis
gültig
bleibt
.
Unterschiede
führen
jedoch
Kunde
Unwirksamkeit
vorformulierten
Preisanpassungsklausel
beruft
weniger
schutzwürdig
wäre
Abnehmer
einseitige
Preisbestimmung
Versorgungsunternehmens
unbillig
beanstandet
aA
OLG
272
;
Steenbuck
.
Überprüfung
Wirksamkeit
Preisanpassungsklausel
dient
ebenso
Billigkeitskontrolle
§
Abs.
privatautonomer
Gestaltungsmacht
bestimmte
Grenzen
setzen
klären
Preis
tatsächlich
geschuldet
ist
vgl.
auch
Büdenbender
aaO
S.
.
Schon
beschriebene
Vergleichbarkeit
Interessenlagen
macht
deutlich
berechtigten
Belangen
Fernwärmekunden
Rechnung
tragen
ist
gestattet
wird
bereits
Wärmelieferanten
angestrengten
Zahlungsprozess
Unwirksamkeit
Preisanpassungsklausel
Versorgungsunternehmens
berufen
.
kommt
Normgeber
erhöhtes
Schutzbedürfnis
Abnehmers
Verwendung
Preisanpassungsklauseln
Fernwärmeversorgung
anerkannt
Grunde
Wärmelieferanten
§
Abs.
AVBFernwärmeV
dezidierte
Vorgaben
Preisbemessungsfaktoren
Transparenz
Verständlichkeit
Preisanpassungsklauseln
gemacht
hat
.
Normgeber
anerkannten
besonderen
Schutzbedürfnis
Wärmekunden
wäre
vereinbaren
Geltendmachung
Unwirksamkeit
Preisanpassungsklausel
Rückforderungsprozess
verweisen
.
Instanzrechtsprechung
Schrifttum
Auffassung
vertreten
wird
"
Fehlerhaftigkeit
"
Preisanpassungsklauseln
stelle
Regel
offensichtlichen
Fehler
Zahlungsverweigerung
§
AVBFernwärmeV
berechtige
vgl.
etwa
;
f.
;
Witzel
Witzel/Topp
aaO
S.
;
aaO
§
AVBFernwärmeV
.
;
Morell
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Versorgung
Wasser
April
§
Anm
.
;
Fricke
aaO
S.
wird
hinreichend
berücksichtigt
eingeschränkten
Sichtweise
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
bezweckte
Schutz
Kunden
unangemessenen
Preisanpassungen
erreicht
wird
.
gebotene
einschränkende
Auslegung
§
AVBFernwärmeV
wird
Bestimmung
auch
Anwendungsbereichs
beraubt
vgl.
Büdenbender
aaO
S.
.
Vorschrift
werden
Normgeber
besonders
hervorgehobenen
Rechenfehlern
auch
sonstige
Berechnungsmängel
erfasst
beispielsweise
Ansatz
unzutreffender
Bemessungsgrößen
Tarifbestandteile
etwa
Anzahl
Räume
Preis
Mengeneinheit
u.ä
.
Anlegung
unrichtiger
Verteilungsmaßstäbe
vgl.
aaO
§
AVBFernwärmeV
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Naumburg
Entscheidung
17.09.2009