NAMEN Verkündet : 6 . April Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § A ; AVBFernwärmeV § Abs. Abs. aF Allgemeine Geschäftsbedingungen Verträgen Lieferanten Abnehmern Fernwärme unterliegen Fällen § Abs. Satz AVBFernwärmeV abgesehen Inhaltskontrolle § . Anschluss Urteil 28 . Januar . . § Abs. Satz AVBFernwärmeV erfasste Fallgestaltung vorliegt sind Preisanpassungsklauseln Verträgen Fernwärmekunden § § . Regelung § Abs. AVBFernwärme gleich lautenden § Abs. AVBFernwärmeV messen . § Abs. Satz AVBFernwärmeV Abs. Satz aF soll kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet zugleich Umstand Rechnung getragen werden Gestaltung Fernwärmepreise losgelöst Marktverhältnissen vollziehen kann . Abs. Satz AVBFernwärmeV Abs. Satz aF weist aufgeführten Bemessungsfaktoren gleichen Rang ermöglicht Abstufungen nur Angemessenheit entspricht . -2c Auch bloßen Kostenorientierung muss Indikator Bemessungsgröße gewählt werden tatsächliche Entwicklung Kosten überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft . Versorgungsunternehmen Erzeugung Fernwärme ausschließlich Erdgas einsetzt Fernwärmelieferungsverträgen verwendete Preisanpassungsklausel ist Vorgaben § Abs. Satz AVBFernwärmeV Abs. Satz aF vereinbaren unwirksam Veränderung verbrauchsabhängigen Arbeitspreises allein Preisentwicklung leichtes Heizöl gekoppelt ist . Fernwärmekunde ist Einwendungen Wirksamkeit Versorgungsunternehmen verwendeten Preisanpassungsklausel Zahlungsprozess gemäß § Nr. AVBFernwärmeV ausgeschlossen Anschluss Senatsurteile 15 . Februar ; 30 . April ; 6 . Dezember 8/89 ; 19 . Januar . Urteil 6 . April VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . Januar Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . September wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens hat Klägerin tragen . Tatbestand : Klägerin ist Energieversorgungsunternehmen Kunden Fernwärme beliefert . Fernwärme wird Blockheizwerk Klägerin erzeugt Erdgas betrieben wird . Beklagten handelt Wohnungsbaugenossenschaft Wohnblöcke 18 . Oktober/6 November Parteien unterzeichneten Energielieferungsvertrages Fernwärme Klägerin bezieht . Vertrag hat Laufzeit 30 . September . § Vertrages ist Beklagten entrichtende Wärmepreis folgt bestimmt : " 1 . Kunde zahlt S. Klägerin gelieferte Wärmemenge mepreis . Wärmepreis setzt zusammen Wärmegrundpreis Wärmearbeitspreis Verrechnungspreis Mietpreis Hausübergabestationen . jeweils gültigen Preise Preisänderungsbestimmungen ergeben Anlage beigefügten Preisblatt . Wärmepreis wird gesetzliche Umsatzsteuer jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet . 2 . S. ist berechtigt Preise Anlage angegebenen rungsklausel anzupassen . Preisänderungen werden Übersendung neuen Preisblattes Kunden Angabe Zeitpunktes Preisänderung wirksam . 3 . " einschließlich 31 . Dezember hat Beklagte Preise Klägerin akzeptiert zuletzt Wärmearbeitspreis € . Jahr hat Klägerin Beklagten Preisanpassungsmitteilungen übermittelt Wärmearbeitspreis angepasst hat : 23 November 21 . Februar 1 . Januar 1 . April Wärmearbeitspreis : € Wärmearbeitspreis : € 22 . Mai 1 Juli Wärmearbeitspreis : € 8 . August 1 . Oktober Wärmearbeitspreis : € Parteien streiten vorrangig Frage Klägerin vorgenommenen Änderungen Wärmearbeitspreises wirksam sind . Anpassung Wärmearbeitspreises heißt Nr. Anlage Fernwärmeliefervertrag : " 3 . Arbeitspreis verrechnenden Mengen ändert entsprechend nachstehender Formel : € bedeuten : Wärmearbeitspreis € € Veröffentlichter Heizölpreis € extra leichtes Heizöl Ziffer veröffentlichter Heizölpreis € IV . Quartal Anpassung erfolgt vierteljährlich . Preise Mehrwertsteuer . 4 . Preis extra leichtes Heizöl € /hl ist monatlichen Veröffentlichungen Statistischen Bundesamtes Fachserie Preise Reihe " Preise Preisindizes gewerbliche Produkte Erzeugerpreise " entnehmen zwar Preis Verbraucher Mannheim/Ludwigshafen TankkraftwagenLieferung Auftrag Verbrauchssteuer . Maßgebend ist arithmetische Mittel Preise vorgenannten Berichtsorte . 5 . Arbeitspreis Ziffer ändert Preisformel Wirkung 1 . Januar 1 . April 1 Juli 1 . Oktober Jahres . wird jeweils zugrunde gelegt " § Wärmelieferungsvertrages weiter aufgeführte Wärmegrundpreis wird verbrauchsabhängig bestimmt richtet Anschlusswert jeweiligen Wohnung . belief 1 . Oktober € /kW Zeitpunkt € Anpassung ist Nr. Anlage Fernwärmelieferungsvertrag geregelt . maßgeblichen Bestimmungen lauten folgt : 1 . monatliche Leistungspreisanteil Jahresgrundpreises ändert entsprechend nachstehender Formel : Lohn € bedeuten : € € Entwicklung angepasster Lohn Tarifverhandlungen angepasster Lohn gültig 1 . Februar 2 . Lohn ist maßgebend Monatstabellenlohn verheirateten Lohnempfängers Lebensjahren Kind Lohngruppe Stufe Tarifvertrages Kommunalen Arbeitgeberverbandes . Jahresgrundpreis ändert Wirkung ersten Tag Lohnänderung folgenden Monats . weiter § Fernwärmelieferungsvertrages genannte Verrechnungspreis wird Anschlusswert Verbrauchsstelle abhängigen Festbetrag bestimmt Nr. Anlage Fernwärmeliefervertrag . belief streitgegenständlichen Zeitraum Anschlusswert kW € /Monat Anschlusswert kW € /Monat Anschlusswert kW € /Monat Anschlusswert über kW € /Monat . Schreiben 23 November 21 . Februar 22 . Mai 8 . August jeweiligen Anpassungen Wärmearbeitspreises letztgenannten Schreiben auch Wärmegrundpreises Beklagten mitgeteilt wurden waren neuen Preisen Berechnung -grundpreis maßgeblichen Formeln aktuelle Wert " " Lohn angegeben . Beklagte beanstandete Anwaltsschreiben 2 . März Klägerin Jahr vorgenommenen Preisanpassungen . Zugleich kündigte Folgezeit Zahlungen nur Basis Wärmearbeitspreises € Stand 31 . Dezember Ansatz geringerer Anschlusswerte leisten . Schreiben 20 . März kündigte Beklagte Fernwärmeliefervertrag außerordentlich hilfsweise ordentlich 30 . September . widersprach Klägerin . vorliegenden Klage macht Klägerin Differenzbetrag Beklagten Ankündigung Anwaltsschreiben 2 . März erbrachten Zahlungen Klägerin Jahr stufenweise erhöhten Preisen Höhe rechnerisch unstreitigen Zinsen geltend . Beklagte hat hilfsweise Höhe € Aufrechnung Klageforderung Hinweis erklärt Klägerin abredewidrig Herabsetzung Anschlusswerte Wohnblöcke Beklagten vorgenommen habe . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht erstinstanzliche Urteil abgeändert Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : § Fernwärmeliefervertrages Anlage Vertrag handele Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen . Klägerin habe ernsthaft bestritten Vertragstext auch anderen Kunden verwandt worden sei . habe auch Beweisaufnahme bestätigt . Aushandeln Sinne § Abs. Satz sei Ergebnis Beweisaufnahme ebenfalls erfolgt . Preisanpassungsklausel Anlage Fernwärmeliefervertrag unterliege Preisnebenabrede Inhaltskontrolle § Abs. . Kontrolle stehe § Abs. AVBFernwärmeV Vorschrift § § . verdränge . Vielmehr seien Abs. AVBFernwärmeV gemachten Vorgaben Angemessenheit Nachvollziehbarkeit Preisanpassungsklauseln Rahmen allgemeinen Inhaltskontrolle § Abs. berücksichtigen . sei auszugehen § Abs. AVBFernwärmeV Kunden Fernwärmelieferanten geringerer Verbraucherschutz werden solle Abnehmern anderer Energieträger . Klausel auch Billigkeitskontrolle gemäß § Betracht komme bedürfe Entscheidung bereits § Abs. unwirksam sei . Rechtsprechung seien nur Preisanpassungsklauseln zulässig lediglich reale Kostensteigerungen Lieferanten Kunden Ziel weitergegeben würden auch langfristigen Lieferverträgen Vertragsbeginn kalkulierte Gewinnniveau beibehalten können . Hintergrund sei Kopplung Preisanpassung Preis Lieferung leichten Bereich so genannten Rheinschiene vorliegend ungeeigneter Maßstab . Klägerin betreibe Blockheizwerk Fernwärme erzeugt werde Öl ausschließlich Erdgas . Berechnungsfaktor leichtes Heizöl knüpfe konkreten Bezugspreise Klägerin . stehe Bezugspreise Klägerin Entwicklung " HEL"-Preises veränderten . Offen sei insbesondere Umfang Vorlieferanten Klägerin Preisänderungen weitergäben . bloße Möglichkeit Erdgaspreis gewissen Wahrscheinlichkeit gewissen zeitlichen Verzögerung Ölpreis folge so genannte Ölpreisbindung reiche konkreten Einzelfall Feststellung stets auch Preise Vorlieferanten Klägerin gelte . Klägerin somit Preisanpassung Preiserhöhung -senkung Vorlieferanten abhängig mache -9hängig Veränderungen " HEL"-Preises tatsächlich Kostensteigerungen Klägerin geführt hätten Entwicklung " HEL"Preises Referenzzeitraum ausrichte benachteilige Klausel Beklagte unangemessen sei unwirksam . § Abs. AVBFernwärmeV folge Preisänderungsklausel " kostenecht " sein müsse bedürfe Entscheidung ; jedenfalls müsse geprüft werden können Gesichtspunkt verwendeten Klausel überhaupt hinreichend deutlich . könne Index hier Bezugskosten Klägerin Erdgas zumindest unmittelbar Zusammenhang stehe ausgegangen werden . sei Index willkürlich Bezugskosten so genannten Rheinschiene abgestellt worden . Statistische Bundesamt erhebe Preise leichtes Heizöl beispielsweise auch . dort geltenden " HEL"-Preise dürften Fällen hier Lieferant auch Abnehmer Sitz haben eher geeignet sein Kosten realistisch abzubilden . genannten Preisanpassungsklausel seien auch Nr. Fernwärmeliefervertrages getroffenen Preisbestimmungen Abs. unwirksam . dort verwendeten Formulierung Klägerin berechtigt sei Preise Anlage anzupassen sei hinreichend deutlich entnehmen Klägerin Falle Absenkung Bezugskosten nur berechtigt auch verpflichtet sei gleichmäßigen Maßstäben bestimmten Zeitpunkten Preisanpassung vorzunehmen . habe Klägerin Hand Anpassungszeitraum willkürlich bestimmen Preisänderungen § Nr. Satz Fernwärmeliefervertrages erst dann wirksam würden Klägerin neue Preisblatt Beklagte übersandt habe . Preisanpassungsklausel § Nr. Fernwärmeliefervertrages Verbindung Anlage § Abs. unwirksam sei fehle Rechtsgrundlage Klägerin streitgegenständlichen Preisanpassungen stützen könne . Klage sei schon Grunde abzuweisen ; Entscheidung Parteien streitigen Fragen bedürfe . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung Ergebnis stand ; Revision ist zurückzuweisen . Klägerin steht weiterer Anspruch Kaufpreiszahlung § Abs. Jahr Beklagte gelieferte Fernwärme . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht angenommen Klägerin Recht einseitigen Preiserhöhung hat verwendete Preisänderungsklausel Nummer Anlage Wärmelieferungsvertrages unwirksam ist . Unwirksamkeit Klausel ergibt allerdings anders Berufungsgericht meint Generalklausel § Abs. . Vielmehr gibt speziellere Regelung § Abs. AVBFernwärmeV vorliegend anwendbaren Fassung Folgenden : aF ; Neufassung 4 November . S. ist genannte Bestimmung Abs. enthalten Maßstäbe inhaltliche Kontrolle Preisanpassungsklauseln Fernwärmeversorgung . Klägerin verwendete Klausel dort genannten Vorgaben widerspricht ist § unwirksam . 1 . Beklagten beanstandeten Preisanpassungsklausel handelt Seite mehr Zweifel zieht Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung Sinne § Abs. . vorformulierten Preisanpassungsklauseln Energielieferungsverträgen Versorgungsunternehmen Normsonderkunden Belieferung elektrischer Energie Gas Fernwärme Wasser abgeschlossen werden unterliegen Inhaltskontrolle § Abs. auch § Abs. genannten Voraussetzungen Klauselverboten § § ausgenommen sind vgl. Gasversorgung etwa Senatsurteile 17 . Dezember . 24 . März . . . . 2 . Normsonderkundenvertrag handelt jedoch vorliegend . Anders Versorgung Gas Strom Haushalte Energieversorger nur Rahmen Grundversorgungspflicht Tarifkunden weit verbreitetem Maße Sondervereinbarungen Energie beliefert werden Gasversorgung vgl. etwa Senatsurteil 15 Juli . besteht Bereitstellung Fernwärme Rahmen Wohnraumnutzung regelmäßig Möglichkeit Lieferbedingungen weitgehend Grundlage allgemeinen Vertragsfreiheit auszugestalten . Vielmehr richten Versorgung Wohnobjekten Fernwärme Rechtsbeziehungen Parteien Wärmelieferungsvertrages gemäß § Gesetzes Regelung Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB-Gesetz 9 . Dezember . S. Rechtsverordnung erlassenen Allgemeinen Bedingungen Versorgung Fernwärme AVBFernwärmeV 20 . Juni . S. ; vgl. Senatsurteil 28 . Januar . Differenzierung Sonderkundenverträgen soll Willen Verordnungsgebers abgesehen Fällen § Abs. AVBFernwärmeV erfolgen Gegensatz Gassektor Fernwärme gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Tarifgestaltungen gibt vgl. BR-Drucks . abgedruckt Witzel/Topp Allgemeine Versorgungsbedingungen Fernwärme 2 . Aufl . S. ; vgl. ferner Büdenbender Zulässigkeit Preiskontrolle Fernwärmeversorgungsverträgen § S. . Umsetzung Ziels sieht § Abs. AVBFernwärmeV Verträgen Versorgungsunternehmen vorformulierte Allgemeine Versorgungsbedingungen verwendet werden automatisch unterschiedslos § § AVBFernwärmeV getroffenen Regelungen Bestandteil Wärmekunden abgeschlossenen Versorgungsverträge werden § Abs. 3 § AVBFernwärmeV genannten Ausnahmen eingreifen . Abschluss Sondervereinbarungen Vorgaben § § AVBFernwärmeV genügen ist nur § Abs. AVBFernwärmeV Anwendungsbereich Verordnung ausgenommenen Industriekunden vgl. Senatsurteil 28 . Januar aaO ; vgl. ferner gleich lautende Vorschrift § Abs. Senatsurteil 6 . Februar f. also auch Versorgung Wohnobjekten Fernwärme nur dann möglich Energieversorger Vertragsabschluss abweichenden Bedingungen anbietet Kunde ausdrücklich abweichenden Bedingungen einverstanden ist Abs. Satz Abs. Satz AVBFernwärmeV . 3 . Konsequenz beschriebenen Regelungskonzepts AVBFernwärmeV ist Inhaltskontrolle Generalklausel § nur Fallkonstellation § Abs. Satz AVBFernwärmeV hinaus Wärmelieferungsverträgen Industriekunden § Abs. AVBFernwärmeV erfolgen kann Industriekunden vgl. insoweit gleich lautende Senatsurteil 6 . Februar aaO noch Vorgängerregelung § ; Sonderkunden allgemein Hermann Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer Kommentar Allgemeinen Versorgungsbedingungen Band § Abs. AVBFernwärmeV . . schließt § Abs. AVBFernwärmeV Spezialregelung Preisanpassungsrecht anderen Fällen Prüfung Maßstab Witzel Witzel/Topp aaO S. ; Topp Wollschläger § : Streit Versorgerpreise 2 . Aufl . S. ; Fricke N&R f. ; . 29 ; f. ; Topp 138 ; Legler 20 21 ; Recknagel ; 59 ; . beschriebenen Ausnahmefälle vorliegt hat Berufungsgericht festgestellt . Auch Revision macht geltend . Streitfall wendete Preisanpassungsklausel ist ausschließlich Vorgaben Abs. AVBFernwärmeV aF messen . lässt zunächst Wege Umkehrschlusses § Abs. Satz AVBFernwärmeV ableiten bestimmt abweichende Allgemeine Versorgungsbedingungen Kunden § Abs. Satz AVBFernwärmeV genannten Voraussetzungen akzeptiert worden sind Überprüfung § § heute § 305c § unterworfen sind . Verordnungsgeber Ausnahmefälle ausdrücklich AGB-rechtlichen Kontrolle unterstellt bringt zugleich Ausdruck anderen Fällen Sonderregelungen § § AVBFernwärmeV Maßstäbe vorgeben Allgemeine Versorgungsbedingungen messen sind . ist jedoch einzige Grund Allgemeine Versorgungsbedingungen Fernwärmelieferungsverträgen speziellen Vorgaben AVBFernwärmeV Angemessenheit überprüfen . Verordnungsgeber hat originäre Befugnis Rechtsmaterie Anwendungsbereich einschlägigen Gesetzes hier § § Nachfolgeregelungen § 305c . auszunehmen . Hier kommt jedoch gesetzliche Ermächtigung § neuerdings . Satz Tragen . Gesetzgeber hat bereits frühzeitig erkannt Kontrollsystem § § geeignet ist Bereich Fernwärme regelnden Problemstellungen angemessen lösen . hat ausdrücklich betont seinerzeit geplante Gesetz Regelung Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde Fernwärmeversorgung Anwendung finden ; vielmehr werde Bezug Fernwärme Wasser Rahmen vorgesehenen Rechtsverordnungen vollziehen vgl. BT-Drucks . S. . Umsetzung Regelungskonzepts hat Gesetzgeber § Bundesministerium Wirtschaft ermächtigt Zustimmung Bundesrates Rechtsverordnung Bedingungen Versorgung Fernwärme bundeseinheitlich regeln . Bundesministerium Wirtschaft chend Gelegenheit Erlass Verordnung verschaffen hat § Abs. bestimmt 1 . April Kraft getretene Gesetz Regelung Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zeitspanne Jahren Fernwärmeversorgung anzuwenden ist vgl. Senatsurteil 28 . Januar aaO . Anliegen Gesetzgebers Rechtsbeziehungen Lieferanten Abnehmern Fernwärme Inhaltskontrolle AGB-Gesetz unterstellen vgl. Senatsurteil 28 . Januar aaO ; BT-Drucks . aaO hat Verordnungsgeber aufgegriffen . Bundesministerium Wirtschaft hat Begründung Regierungsentwurf Verordnung Allgemeine Bedingungen Versorgung Fernwärme " ausgeführt geplante Regelung solle Anwendungsbereich Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fernwärmelieferung ausgewogen gestalten hierbei angemessenen Interessenausgleich Energieversorgungsunternehmen Kunden herstellen vgl. BR-Drucks . abgedruckt Witzel/Topp aaO S. . sah Übereinstimmung Regierungsentwurf AGBGesetz besonderes Regelungsbedürfnis Sachverhalte AGB-Gesetz Eigenheiten einerseits monopolartigen Stellung Fernwärmeversorgungsunternehmen bedingten Abhängigkeit Verbraucher andererseits wirtschaftlich-technischen Besonderheiten leitungsgebundenen Energieversorgung ergeben hinreichend Rechnung trage BR-Drucks . abgedruckt Witzel/Topp aaO ; BT-Drucks . aaO ; vgl. auch Senatsurteil 28 . Januar aaO . Ziel erreichen sah Verordnungsgeber Folgezeit veranlasst abzeichnende Verzögerung Verkündung AVBFernwärmeV erfolgte erst 20 . Juni . S. Ablauf § Abs. vorgesehenen Frist rückwirkende Inkraftsetzung Bestimmungen AVBFernwärmeV § Abs. genannten Zeitpunkt 1 . April auszugleichen vgl. § AVBFernwärmeV ; vgl. ferner Senatsurteil 28 . Januar aaO S. 8) . Auch Folgezeit hat Verdrängung rechtlichen Kontrollinstrumentarien Bestimmungen AVBFernwärmeV geändert . Zwar sieht nun § Abs. Verträge Sonderabnehmern nur bisher Bereich Stromversorgung auch Wassersektor allgemeinen Inhaltskontrolle § bestimmten Voraussetzungen auch richterlichen Überprüfung § § unterliegen . Jedoch wollte Gesetzgeber Einbeziehung Fernwärmeverträgen Abs. lediglich Schrifttum bemängelte " planwidrige Lücke " auch Wassersektor Ausnahmefällen anzutreffenden Sonderverträge ausfüllen BT-Drucks . S. . Begründung angeführte Zitat Ulmer Hensen AGB-Gesetz 9 . Aufl . . belegt ging Gesetzgeber Erweiterung AGB-rechtlichen Kontrolle . Wassersektor abgeschlossenen Lieferverträge . Vielmehr wollte § Abs. vorgesehenen Beschränkungen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle lediglich klarstellen Sonderabnehmer Bereich Energieversorgung stärkeren Schutzes bedürfen Tarifkunden Fernwärmeversorgung ebenso Stromlieferung uneingeschränkt Klauselkontrolle § § berufen können Ulmer aaO . . Gesetzgeber Begriff Sonderabnehmers Gassektor neu definieren wollte trifft Regelung § Abs. Aussage Maßstäben Wirksamkeit Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wasserbezugsverträgen Sonderabnehmern verwendet werden messen ist . verbleibt Preisanpassungsklauseln Anwendungsbereich AVBFernwärmeV Verwendung finden Vorrang speziellen Vorgaben § Abs. AVBFernwärmeV Bestätigt wird auch 14 . September Kraft getretene Gesetz Verbot Verwendung Preisklauseln Bestimmung Geldschulden Preisklauselgesetz ; . S. Vorschriften Zulässigkeit Preisklauseln Wärmelieferungsverträgen Verordnung Allgemeine Bedingungen Versorgung Fernwärme unberührt lässt Abs. PrKG . Gesetzgeber wollte Regelung sicherstellen Rechtmäßigkeit Klauseln allein Vorgaben Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wärmelieferungsverträgen beurteilt wird " spezielle Regelung Abs. AVBFernwärme enthält " BR-Drucks . S. . 4 . Anforderungen § Abs. Satz AVBFernwärmeV wird Nummer Anlage Wärmelieferungsvertrages enthaltene Preisänderungsklausel indessen gerecht . bildet § Abs. Satz AVBFernwärmeV aufgestellten Kriterien Preisänderungsklauseln beachten sind hinreichend . § Abs. Satz AVBFernwärmeV aF müssen Preisanpassungsklauseln so ausgestaltet sein Kostenentwicklung Erzeugung Bereitstellung Fernwärme Unternehmen auch jeweiligen Verhältnisse Wärmemarkt angemessen berücksichtigen . soll kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden soll aber auch Umstand Rechnung getragen werden Gestaltung Fernwärmepreise " losgelöst Preisverhältnissen Wärmemarkt vollziehen kann " vgl. BR-Drucks . abgedruckt Witzel/Topp aaO . Verordnungsgeber wollte wirtschaftlichen Bedürfnissen Fernwärmeversorgung Rechnung tragen . wirtschaftliche kostengünstige Versorgung Fernwärme setzt Abschluss langfristiger Verträge notwendige Preisanpassungen nur Rahmen Preisänderungsklauseln vollziehen können vgl. BR-Drucks . abgedruckt Witzel/Topp aaO ; Witzel Verordnung Allgemeine Bedingungen Versorgung Fernwärme § AVBFernwärmeV S. . Gründen waren Praxis Versorgungsverträgen schon Inkrafttreten AVBFernwärmeV Preisänderungsklauseln vorgesehen Regel Kostenelemente Marktpreise anderer Energieträger abstellten Witzel aaO . Hintergrund Hinblick angestrebten Ausgleich gegenläufigen Interessen Versorgungsunternehmen Wärmekunden hat Verordnungsgeber Kombination Marktelement entschieden . Klägerin verwendete Klausel erfüllt beschriebenen Anforderungen § Abs. Satz AVBFernwärmeV . Allerdings folgt anders Berufungsurteil anklingt schon Preisanpassungsklausel allein Entwicklung Lieferanten entstehenden Kosten orientiert . Hinblick § Abs. Satz AVBFernwärmeV verlangte Anknüpfung unterschiedliche Bemessungsfaktoren Kosten Versorgers Verhältnisse Wärmemarkt können Inhaltskontrolle Preisanpassungsbestimmungen Gaslieferungsverträgen § Abs. Satz entwickelten Grundsätze Preisanpassung ausschließlich Entwicklung Kosten orientieren hat uneingeschränkt Preisänderungsklauseln Fernwärmeversorgung übertragen werden . Gasversorgungsverträgen Normsonderkunden gibt normativen Vorgaben Inhalt Preisanpassungsklauseln . Ausgestaltung besteht vielmehr Vertragsfreiheit Bestimmungen § § . inhaltliche Grenzen gesetzt sind . ist beachten Verordnungsgeber Erlass Verordnung Allgemeine Bedingungen Gasversorgung Tarifkunden Erläuterung § AVBGasV Ausdruck gebracht hat Gasversorgungsunternehmen langfristigen Vertragsbindung " Möglichkeit haben müssen Kostensteigerungen Vertragslaufzeit Preisen Kunden weiterzugeben " BR-Drucks . S. ; vgl. ferner Senatsurteil 15 Juli aaO . . entsprechendes Interesse Weitergabe Kostensteigerungen ist auch Gasversorgungsverträgen Sonderkunden anzuerkennen vgl. Senatsurteile 15 Juli . aaO . . hat Folge Gassektor Billigkeitskontrolle Abs. Sonderkunden Inhaltskontrolle § § . sicherzustellen ist Preisanpassung vertragliche Äquivalenzverhältnis wahrt also Versorgungsunternehmen Preisanpassungen nutzen kann Abwälzung konkreter Kostensteigerungen zunächst vereinbarten Preis Begrenzung anzuheben nur Gewinnschmälerung vermeiden zusätzlichen Gewinn erzielen . . ; vgl. etwa Senatsurteile 19 November ZR . 15 Juli aaO . [ Tarifkunden ; 24 . März . Veröffentlichung vorgesehen ; ZR aaO . [ Sonderkunden . Grundsätze können Anbetracht unterschiedlichen Vorgaben Zulässigkeit Preisanpassungsklauseln Fernwärmelieferungsverträgen einerseits Kostenentwicklung ; andererseits angemessene Berücksichtigung Kosten Marktverhältnissen Fernwärmeverträgen nur eingeschränktem Maße Geltung beanspruchen . § Abs. Satz AVBFernwärmeV Versorgungsunternehmen aufgibt Preisanpassung allein Kostenentwicklung Erzeugung Bereitstellung Fernwärme Unternehmen auch Verhältnisse Wärmemarkt angemessen berücksichtigen ist Preisanpassungsklausel Fernwärmeverträgen anders offenbar Berufungsgericht meint bereits beanstanden ausschließlich Entwicklung Lieferkosten ausgerichtet ist vgl. auch Legler aaO S. . Berufungsgericht ist aber beizupflichten Fernwärmeversorger hier Fernwärme allein Erdgas erzeugt Vorgaben § Abs. Satz AVBFernwärmeV gerecht wird Preisanpassung unabhängig eigenen Bezugskosten ausschließlich Preisentwicklung leichtes Heizöl " " abhängig macht . auch Preisanpassungsklauseln Fernwärmeverträgen ist allerdings nur Kostenelements unmittelbare Anknüpfung Fernwärmeversorger anfallenden Kosten Erzeugung Bereitstellung Fernwärme geboten . bedarf Streitfall Entscheidung Preisanpassungsklausel Klägerin verwendete " HEL"-Faktor Abbildung Verhältnisse Wärmemarkt geeignet ist vgl. Witzel Witzel/Topp aaO S. ; aaO . 22 ; Recht Wasserversorgung Stand Dezember § AVBFernwärmeV . 8) . Preisanpassungsklausel Klägerin ist schon § Abs. Satz AVBFernwärmeV vereinbaren Bemessungsfaktor " " Marktverhältnissen berücksichtigende Kostenorientierung erforderlich widerspiegelt . Kostenorientierung bedeutet zwar Kostenechtheit zwingt Preise spiegelbildlich jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten vgl. BR-Drucks . S. . Grundsatz Kostenorientierung ist jedoch dann tangiert Preise Bestandteile kostenmäßige Zusammenhänge mehr hinreichend erkennen lassen vgl. BR-Drucks . aaO . So liegen Dinge hier . § Abs. Satz AVBFernwärmeV verlangt Marktverhältnissen Erzeugungskosten Kosten Bereitstellung Fernwärme etwa Transport Verteilung u.ä . ; vgl. etwa aaO . f. angemessen berücksichtigt werden . Erzeugungskosten hängen Regel überwiegend Brennstoffkosten Bereitstellungskosten Lohnkosten geringem Maße Materialkosten bestimmt werden vgl. OLG 269 ; aaO . . Klägerin Wärmeerzeugung leichtes Heizöl ausschließlich Erdgas Brennstoff setzt sind Gasbezugskosten maßgebende Faktor Wärmeerzeugungskosten . wird Preisanpassungsklausel Klägerin gerecht . Klägerin hat Preisanpassungen verbrauchsabhängigen Wärmearbeitspreis Entwicklung Anlage Fernwärmevertrag 18 . Oktober/6 November genannten " HEL"-Notierungen gekoppelt . Revision hält zulässig Brennstoffkosten Entwicklung " mittelbarer Preisrepräsentanten " abzustellen ; Bezugnahme Heizölpreise werde tatsächliche Erzeugerpreis abgebildet . Annahme ist jedoch allgemein gerechtfertigt . Auch Preis leichtes Heizöl Preise anderen Energieträger weitgehend mitbestimmt ist gerichtsbekannten § Vielfältigkeit Praxis anzutreffenden Ausgestaltungen HEL"-Preisbindung vgl. Senatsurteile 24 . März ZR ZR aaO . . Anknüpfung Preisanpassungen HEL"-Parameter Kostenentwicklung Erdgasbezugskosten gleichzusetzen . gewählte Bemessungsgröße genügt Hinzutreten weiterer Umstände § Abs. Satz AVBFernwärmeV geforderten Orientierung Kostenentwicklung Fernwärmeerzeugung so auch Witzel Witzel/Topp S. ; wohl auch Topp aaO S. ; aaO ; offen gelassen Fricke aaO S. ; aA aaO . ; Legler aaO S. f. ; S. . Erfordernis kann auch Hinblick Begründung AVBFernwärmeV Kostenorientierung ausreicht Kostenechtheit verlangt wird verzichtet werden so aber S. . auch Kostenorientierung muss Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter Wesentlichen auch gewissen Spielräumen kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten vgl. BR-Drucks . aaO . erfordert aber Indikator Bemessungsgröße gewählt wird tatsächliche Entwicklung Kosten überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft . Klägerin gewählte " HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet Gasbezugskosten Klägerin ausreichend abzubilden feststünde ihrerseits Vorlieferanten Ölpreisbindung unterliegt Art Umfang Wesentlichen Klägerin Endkunden praktizierten " HEL"-Bindung entspricht vgl. Senatsurteile 24 . März ZR aaO . . jeweils Gaspreisklauseln ; ähnlich Lippert aaO S. . ist Feststellungen Berufungsgerichts auszugehen . Berufungsgericht hat Recht Sachvortrag vermisst Umfang Vorlieferanten Klägerin Preisänderungen weitergeben . steht bereits Vorlieferanten Klägerin Preisbestimmung Referenzgröße vergleichbare örtliche Notierungen Produkts " leichtes Heizöl " Verbrauchssteuern heranziehen . Weiter bleibt offen Vorlieferanten Klägerin " zusätzliche Bemessungsfaktoren vorsehen ähnlichen Äquivalenzfaktor Klägerin verwenden vergleichbare Berechnungszeiträume zugrunde legen vgl. Gesichtspunkten Senatsurteile 24 . März ZR aaO . Übergangenen Sachvortrag Tatsacheninstanzen Einzelheiten Preisbildung Vorlieferanten zeigt Revision . verweist lediglich Faktor " " diene Vortrag Klägerin kostenneutrale Umrechnung alternativen Brennstoffpreises üblicherweise leichtes Heizöl marktbeherrschender Energieträger erdgasabhängigen Wärmepreis gewährleisten . ist aber nur Klägerin verwendete Äquivalenzfaktor erläutert worden Vorbringen Unterschieden Brennwerten leichtem Heizöl Erdgas Jahresnutzungsgrad durchschnittlichen Wärmeerzeugungsanlage Rechnung tragen soll . verwendete Bezugsgröße " " gesichert ist Endkunden berechnete Wärmearbeitspreis tatsächlichen Gasbezugskosten Klägerin orientiert wird Klägerin verwendete Preisanpassungsklausel Vorgaben § Abs. Satz AVBFernwärmeV gerecht Preisänderungen Kostenentwicklung Erzeugung Bereitstellung Fernwärme angemessen berücksichtigen ist . Erfolg hält Revision Kosten Brennstoffs Erdgas müssten zwingend Klägerin verwendete Anpassungsklausel Wärmearbeitspreis einbezogen werden . macht zunächst geltend Berücksichtigung Brennstoffkosten sei dann zwingend erforderlich andere Kostenfaktoren so stark ausgeschöpft würden Kostenorientierung Klausel völlig verdrängt werde ähnlich Witzel Witzel/Topp S. 184 ; vgl. ferner Fricke aaO . ist jedoch bereits zweifelhaft Sichtweise Umstand vereinbaren lässt § Abs. Satz AVBFernwärmeV aF dort genannten Bemessungsfaktoren Marktverhältnisse Kosten Erzeugung Bereitstellung Fernwärme gleichen Rang zuweist Abstufungen nur Rahmen Angemessenheit zulässt vgl. Witzel Witzel/Topp aaO S. . Frage Gestaltung noch Rahmen Fernwärmeversorgern eingeräumten Spielräume bewegt vgl. BR-Drucks . abgedruckt Witzel/Topp S. bedarf jedoch vorliegend abschließenden Klärung Revision Ausgangspunkt Überlegungen gemachte Fallgestaltung ist vorliegend gegeben . Revision meint Streitfall könne Berücksichtigung Brennstoffkosten unterbleiben Klägerin Anpassung Wärmegrundpreises Entwicklung Lohnkosten abstelle Erzeugung auch Bereitstellung Fernwärme erhöhte Bedeutung zukomme . Einwand ist schon unbeachtlich streitgegenständlichen Abrechnungen Wärmearbeitspreis Regel weitaus höheren Anteil Gesamtwärmepreis ausmacht Wärmegrundpreis Anpassung Wärmegrundpreises Entwicklung Lohnkosten ohnehin nur Faktor berücksichtigt wird multipliziert Differenzbetrag aktuellem Lohn Basislohn Ausgangspreis € /kW/a addiert wird Nr. Anlage Fernwärmelieferungsvertrag . Dementsprechend hat Wärmegrundpreis Zeit Vertragsschluss nur unwesentlich erhöht . Oktober belief € € . Anbetracht Umstände werden Preisanpassungsbestimmungen Klägerin Anforderungen angemessene Kostenorientierung schon gerecht Preisentwicklung Wärmegrundpreis Änderung Löhne anknüpft . Ebenfalls Erfolg bleibt Einwand Revision Brennstoffkosten könnten Streitfall Anpassung Wärmearbeitspreises Acht gelassen werden nur untergeordnete Bedeutung Kostenstruktur Klägerin zukomme . Zwar wird Schrifttum teilweise Auffassung vertreten Brennstoffkosten Preisänderungsklausel dann unberücksichtigt bleiben könnten Brennstoff Erzeugung Fernwärme Preis habe insbesondere Erzeugung Fernwärme KWK-Anlagen Verbrennung Müll Abgasen Fall sei Witzel Witzel/Topp S. . begegnet schon Ansatz Bedenken Gewinnung zweier Endprodukte Elektrizität Abwärme Einsatz Brennstoffes so genannte Kraft-Wärme-Kopplung können Kosten Brennstoffes hier Erdgas allein Elektrizitätserzeugung zugeordnet werden . Revision aufgegriffenen Behauptung Beklagten sind Erzeugung Wärme Regel Kosten Erdgas produzierten Stroms maßgebend Wärme wird zweiten Arbeitsschritt Einsatz zuvor gewonnenen Elektrizität erzeugt entsteht weiteres Produkt gleichzeitig erzeugten Strom Verbrennung Erdgas . sind Kosten eingesetzten Brennstoffes regelmäßig aufzuteilen Wärmeerzeugung zuzuordnenden Anteile vgl. auch aaO . . Klägerin abweichend andere Kostenstruktur gegeben ist zeigt Revision . verweist lediglich Beklagten aufgestellte Behauptung Klägerin vertriebene Fernwärme " lediglich Abfallprodukt Energieträger Gas betriebenen Blockheizkraftwerks ist " so Anstieg Erzeugungskosten Betrieb Blockheizkraftwerkes " allenfalls Erhöhung Preises Strom Blockheizkraftwerk produziert werde rechtfertigen könne jedoch Preiserhöhung Abfallprodukts Fernwärme . " Darstellung Revision hat Klägerin Behauptung unstreitig gestellt Beanstandung Begriffs " Abfallprodukt " Gegenteil ausgeführt Betrieb Blockheizkraftwerkes Wärme Strom immer zeitgleich anfallen . fehlt hinreichender Vortrag Klägerin Gasbezugskosten Kostenkalkulation ausschließlich Erzeugung Elektrizität zuweist Wärmeerzeugung nur erhöhten Stromkosten Ansatz bringt . abgesehen liefe Argumentation Revision zwar Kosten Brennstoffes Erdgas wohl aber Stromkosten Bemessungsfaktoren Änderung Wärmearbeitspreises berücksichtigen wären . Auch würde Klägerin verwendete Klausel gerecht allein Faktor " abstellt . bereits Anlage Nr. Fernwärmevertrages 18 . Oktober/6 November vorgesehene § Nr. Vertrags Bezug genommene Preisanpassungsklausel Verstoßes § Abs. Satz AVBFernwärrmeV § nichtig ist folglich Grundlage Preisänderungen dienen kann bedarf Entscheidung Berufungsgericht angenommen zusätzlich auch Passus § Nr. Vertrags unwirksam ist Klägerin berechtigt sein soll Preise Anlage angegebenen Preisänderungsklausel anzupassen Preisänderungen erst Übersenden neuen Preisblatts Kunden Angabe Zeitpunkts Preisänderung wirksam werden sollen . Unvereinbarkeit Klausel § Abs. Satz FernwärmeV folgende Nichtigkeit erfasst allerdings gesamten Wärmelieferungsvertrag nur Kunden nachteilige Preisanpassungsklausel vgl. auch 70 . Aufl . . . V.m . § . . 5 . Beklagte ist Einwendungen Wirksamkeit Preisanpassungsklausel auch gemäß § Nr. AVBFernwärmeV ausgeschlossen Einwände Rechnungen Abschlagszahlungen Zahlungsaufschub Zahlungsverweigerung nur berechtigen Umständen ergibt offensichtliche Fehler vorliegen . Ausgehend Wortlaut deckt Bestimmung zwar tatsächlichen rechtlichen Gründe Kunde Entgeltforderung Versorgungsunternehmens entgegensetzen kann vgl. Senatsurteil 15 . Februar . so Geltungsbereich Gesetzesmaterialien BR-Drucks . abgedruckt Witzel/Topp aaO S. ausdrücklich genannten Ablesefehler beschränkt ist . Sinn Zweck Vorschrift rechtfertigen jedoch Wärmekunden Möglichkeit abzuschneiden bereits Abrechnungsprozess vertraglichen Grundlagen Leistungspflicht klären . § AVBFernwärmeV soll Interesse möglichst kostengünstigen Fernwärmeversorgung vermieden werden grundsätzlich Vorleistung verpflichteten Unternehmen unvertretbare Verzögerungen Realisierung Preisforderungen Fällen hinnehmen müssen Kunden Einwände geltend machen letztlich unberechtigt erweisen BR-Drucks . abgedruckt Witzel/Topp aaO ; vgl. ferner Senatsurteile 15 . Februar aaO 6 . Dezember 8/89 . Einwendungsausschluss AVBFernwärmeV Zielsetzung Verordnungsgebers letztlich Interessen Seiten dienen soll kostengünstige Fernwärmeversorgung " einerseits Unterbindung " unvertretbaren Verzögerungen rerseits lässt inhaltliche Reichweite Vorschrift allein Berücksichtigung Interessen Versorgungsunternehmen bestimmen ; vielmehr ist hierbei auch schutzwürdigen Belangen Wärmekunden ausreichend Rechnung tragen . bestimmten Fällen kommt Interessen Wärmekunden Geltendmachung Einwendungen Gewicht unangemessen wäre Einwände Zahlungsprozess unberücksichtigt lassen Kunden Rückforderungsprozess verweisen . Rechtsprechung Senats sind Einwendungen Kunden bloße Rechenfehler beziehen vertraglichen Grundlagen Art Umfang Leistungspflicht betreffen Anwendungsbereich § AVBFernwärmeV gleich lautender Bestimmungen ausgenommen vgl. Senatsurteil 15 . Februar aaO ; vgl. ferner Senatsurteile 30 . April ; 6 . Dezember 8/89 aaO § AVBFernwärmeV ; 19 . Januar . § AVBFernwärmeV abgeschnittenen Einwänden zählt zunächst Vorbringen Abnehmers Rechnung gestellten Preise entsprächen gleichartige Versorgungsverhältnisse Abs. Satz AVBFernwärmeV geltenden Preisen vgl. Senatsurteil 15 . Februar aaO . . . Ebenso wird genannte Bestimmung Möglichkeit ausgeschlossen Billigkeit einseitigen Preisbestimmung Versorgungsunternehmens § bestreiten vgl. Senatsurteile 11 . Oktober . 18 ; 15 . Februar aaO . 29 ; 30 . April aaO § ; 6 . Dezember 8/89 aaO ; 19 . Januar aaO ; f. ; ferner Urteil 5 Juli insoweit abgedruckt ; f. jeweils Fall vertraglichen Leistungsbedingungen Abfallentsorgungsvertrag . Fällen entfällt Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit Inhalt Umfang Leistung Einigung Parteien folgt vgl. Senatsurteile 15 . Februar aaO . 28 ; 30 . April aaO ; 19 . Januar aaO . geht hier Fehler konkreten Abrechnung Feststellung vertraglichen Grundlagen Art Umfang Leistungspflicht Abnehmers vgl. Senatsurteile 15 . Februar aaO 30 . April aaO . Transparenz Nachvollziehbarkeit vertraglichen Grundlagen Entgeltpflicht Kunden hat Normgeber aber besondere Bedeutung beigemessen insbesondere § Abs. AVBFernwärmeV Abs. AVBWasserV geregelte Verpflichtung Versorgungsunternehmen zeigt Neukunden maßgeblichen Preisregelungen Preislisten unentgeltlich auszuhändigen Senatsurteil 15 . Februar aaO . sonach berechtigten Interesse Abnehmers überhöhtes Entgelt zahlen müssen kann nur hinreichend Rechnung getragen werden gestattet wird beschriebenen Einwände schon Rahmen gerichteten Leistungsklage erheben . vergleichbare Interessenlage besteht Kunde hier Einwände Wirksamkeit Versorgungsunternehmen eingeführten vorformulierten Preisanpassungsklausel erhebt . Auch hier sind Fehler konkreten Abrechnung betroffen Abnehmer stellt vertraglichen Grundlagen Art Umfang Leistungspflicht Frage . Ist beanstandete Preisanpassungsklausel unwirksam kann Berechnungsgrundlage verlangten Wärmepreis dienen so dass Versorgungsunternehmen Preiserhöhungen andere Rechtsgrundlage stützen kann allein Zeitpunkt Vertragsschlusses geltende Preis maßgebend bleibt . Folglich besteht ebenso oben beschriebenen Fallgestaltungen Ungewissheit Umfang tatsächlich geschuldeten Vergütung . einzige Unterschied gangs genannten Fall einseitigen Leistungsbestimmung § § besteht Falle Unangemessenheit festgesetzten Preises geschuldete Entgelt Gericht Wege rechtlicher Gestaltung bestimmt wird § Abs. Satz Unwirksamkeit Preisanpassungsklausel grundsätzlich gerichtliche Leistungsbestimmung erfolgt regelmäßig Parteien ursprünglich vereinbarte Preis gültig bleibt . Unterschiede führen jedoch Kunde Unwirksamkeit vorformulierten Preisanpassungsklausel beruft weniger schutzwürdig wäre Abnehmer einseitige Preisbestimmung Versorgungsunternehmens unbillig beanstandet aA OLG 272 ; Steenbuck . Überprüfung Wirksamkeit Preisanpassungsklausel dient ebenso Billigkeitskontrolle § Abs. privatautonomer Gestaltungsmacht bestimmte Grenzen setzen klären Preis tatsächlich geschuldet ist vgl. auch Büdenbender aaO S. . Schon beschriebene Vergleichbarkeit Interessenlagen macht deutlich berechtigten Belangen Fernwärmekunden Rechnung tragen ist gestattet wird bereits Wärmelieferanten angestrengten Zahlungsprozess Unwirksamkeit Preisanpassungsklausel Versorgungsunternehmens berufen . kommt Normgeber erhöhtes Schutzbedürfnis Abnehmers Verwendung Preisanpassungsklauseln Fernwärmeversorgung anerkannt Grunde Wärmelieferanten § Abs. AVBFernwärmeV dezidierte Vorgaben Preisbemessungsfaktoren Transparenz Verständlichkeit Preisanpassungsklauseln gemacht hat . Normgeber anerkannten besonderen Schutzbedürfnis Wärmekunden wäre vereinbaren Geltendmachung Unwirksamkeit Preisanpassungsklausel Rückforderungsprozess verweisen . Instanzrechtsprechung Schrifttum Auffassung vertreten wird " Fehlerhaftigkeit " Preisanpassungsklauseln stelle Regel offensichtlichen Fehler Zahlungsverweigerung § AVBFernwärmeV berechtige vgl. etwa ; f. ; Witzel Witzel/Topp aaO S. ; aaO § AVBFernwärmeV . ; Morell Verordnung Allgemeine Bedingungen Versorgung Wasser April § Anm . ; Fricke aaO S. wird hinreichend berücksichtigt eingeschränkten Sichtweise § Abs. Satz AVBFernwärmeV bezweckte Schutz Kunden unangemessenen Preisanpassungen erreicht wird . gebotene einschränkende Auslegung § AVBFernwärmeV wird Bestimmung auch Anwendungsbereichs beraubt vgl. Büdenbender aaO S. . Vorschrift werden Normgeber besonders hervorgehobenen Rechenfehlern auch sonstige Berechnungsmängel erfasst beispielsweise Ansatz unzutreffender Bemessungsgrößen Tarifbestandteile etwa Anzahl Räume Preis Mengeneinheit u.ä . Anlegung unrichtiger Verteilungsmaßstäbe vgl. aaO § AVBFernwärmeV . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Naumburg Entscheidung 17.09.2009