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1.2 KiB

BESCHLUSS
24
Juli
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
gemäß
§
Abs.
Auslegung
BVerfGE
beschlossen
:
Revision
Beklagten
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
August
wird
angenommen
.
Beklagten
tragen
Kosten
Revisionsverfahrens
§
Abs.
.
Entscheidung
Festsetzung
Streitwertes
wird
einstweilen
zurückgestellt
.
Gründe
:
Sache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
Revision
bietet
Ergebnis
auch
Aussicht
Erfolg
vgl.
BVerfGE
.
Oberlandesgericht
hat
Recht
zutreffender
Begründung
ausgeführt
§
Abs.
erforderliche
Genehmigung
teilbar
ist
einzelne
Punkte
also
ausgenommen
werden
können
genehmigende
Rechtsgeschäft
seinerseits
gleicher
Weise
teilbar
ist
§
.
Gesichtspunkt
Rechtssicherheit
Zulässigkeit
nur
teilweisen
Genehmigung
einheitliches
Ganzes
bildenden
Verfahrensführung
vollmachtlosen
Vertreters
entgegensteht
;
spielt
Genehmigung
Rechtsgeschäfts
Rolle
.
Mithin
konnte
Kläger
Auffassung
Revision
Klausel
Vertreter
Vertretungsmacht
abgeschlossenen
notariellen
Vertrages
31
Juli
Genehmigung
ausnehmen
Vertrag
übrigen
wirksam
genehmigen
.
Auch
übrigen
läßt
Berufungsurteil
Rechtfehler
Nachteil
Beklagten
erkennen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
ist
Urlaub
Unterschrift
verhindert
Dr.