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NAMEN
Verkündet
:
21
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
Satz
mißglückte
Ersatzzustellung
§
Abs.
kann
§
Satz
geheilt
werden
Adressat
zuzustellende
Schriftstück
"
Hand
bekommen
"
hat
.
Urteil
21
.
März
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
August
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
wohnende
Beklagte
bezog
Rahmen
triebes
Juli
Klägerin
Videorecorder
Gesamtwert
23.461,20
DM
Mehrwertsteuer
.
Bezahlung
ausblieb
beantragte
Klägerin
Mahnbescheid
.
entsprechende
Antrag
ist
30
.
Dezember
Amtsgericht
eingegangen
;
24
.
Januar
erlassene
Mahnbescheid
ist
27
.
Januar
Bediensteten
Post
B.
übergeben
worden
Beklagten
weiteren
Personen
Wohngemeinschaft
lebte
.
27
.
Februar
hat
Amtsgericht
antragsgemäß
Vollstreckungsbescheid
erlassen
.
ist
27
.
April
übergeben
worden
ebenfalls
Wohngemeinschaft
angehörte
.
Schriftsatz
3
November
hat
Beklagte
Einspruch
Vollstreckungsbescheid
eingelegt
.
Klägerin
hält
Zustellungen
wirksam
führt
:
etwaiger
Fehler
Zustellung
Mahnbescheids
sei
geheilt
worden
.
Zustellung
Vollstreckungsbescheids
sei
wirksam
nerzeit
eheähnlicher
Gemeinschaft
Beklagten
gelebt
habe
Zustellungszeitpunkt
Mitglied
bereits
genannten
Wohngemeinschaft
gewesen
sei
.
Abgesehen
verstoße
Treu
Glauben
Beklagte
etwaige
Zustellungsmängel
berufe
;
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
sei
rechtsmißbräuchlich
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Klage
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
Kaufpreisanspruch
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klageabweisung
folgt
begründet
:
1
.
Einspruch
Vollstreckungsbescheid
sei
verspätet
gewesen
.
wirksam
zugestellt
worden
sei
habe
Einspruchsfrist
laufen
begonnen
.
Übergabe
Vollstreckungsbescheids
sei
wirksame
Ersatzzustellung
gewesen
§
auch
analog
Mitglieder
Wohngemeinschaft
angewendet
werden
könne
.
Zwar
sei
Ersatzzustellung
nichtehelichen
Lebensgefährten
entsprechender
Anwendung
§
wirksam
.
habe
Beweisaufnahme
ergeben
Beendigung
Liebesbeziehung
Beklagten
Jahre
Zeitpunkt
Zustellung
lediglich
Rahmen
Wohngemeinschaft
freundschaftliches
Verhältnis
bestanden
habe
aber
hinausgehende
Verbundenheit
.
2
.
Kaufpreisanspruch
stehe
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
.
anzuwendenden
Vorschriften
Bürgerlichen
sei
Verjährung
Ablauf
31
.
Dezember
eingetreten
.
27
.
Januar
erfolgte
Zustellung
30
.
Dezember
beantragten
Mahnbescheids
habe
Lauf
Verjährungsfrist
unterbrochen
.
Ersatzzustellung
Mitbewohnerin
Wohngemeinschaft
sei
wirksam
.
fehlerhafte
Zustellung
sei
auch
geheilt
worden
.
Zwar
möge
Postsendung
Mahnbescheid
Klägerin
behauptet
Empfängerin
damals
Küchentisch
Wohngemeinschaft
gelegt
worden
sein
.
sei
aber
bewiesen
Beklagte
Mahnbescheid
auch
tatsächlich
erhalten
habe
.
sei
indes
Voraussetzung
Heilung
fehlerhaften
Zustellung
.
Anhaltspunkte
rechtsmißbräuchliches
treuwidriges
Verhalten
Beklagten
seien
ersichtlich
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
3
November
eingelegte
Einspruch
Vollstreckungsbescheid
27
.
Februar
verspätet
war
.
Ersatzzustellung
27
.
April
hat
zweiwöchige
Einspruchsfrist
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Gang
gesetzt
.
Zustellung
war
fehlerhaft
.
mögliche
Form
Ersatzzustellung
kommt
vorliegend
allein
§
Abs.
Betracht
.
Voraussetzungen
sind
erfüllt
.
war
Mitglied
Wohngemeinschaft
Beklagte
damals
lebte
.
Mitglied
Wohngemeinschaft
ist
Familie
Zustellungsadressaten
gehörender
Hausgenosse
noch
Familie
dienende
Person
.
analoge
Anwendung
Vorschrift
Mitglieder
Wohngemeinschaft
scheidet
vgl.
berg/Schwab/Gottwald
15
.
Aufl
.
;
.
Allerdings
hat
Senat
nichtehelichen
Lebensgemeinschaften
Abs.
entsprechend
herangezogen
nichtehelichen
Lebensgefährten
bewirkte
Ersatzzustellung
jedenfalls
dann
wirksam
angesehen
Adressat
Familie
zusammenlebt
sei
eigenen
Verwandten
Verwandte
Lebensgefährten
gemeinschaftliche
Kinder
handelt
1
;
vgl.
auch
BGHSt
.
Vorschrift
§
Abs.
noch
geltenden
Fassung
wollte
Gesetzgeber
nämlich
Zugang
zustellungsbedürftiger
Schriftstücke
Aushändigung
Personen
ermöglichen
Lebenserfahrung
erwarten
ist
außen
Ausdruck
gebrachten
Vertrauensverhältnisses
Adressaten
Sendung
aushändigen
werden
.
Entscheidend
muß
erster
Linie
Bestehen
Vertrauensverhältnisses
Frage
sein
Verhältnis
familienrechtliche
Grundlage
hat
aaO
S.
.
derartiges
§
Abs.
vorausgesetztes
gleichsam
familiäres
Vertrauensverhältnis
äußerlich
ständiges
Zusammenleben
Adressaten
besonderen
Form
Hausgenossenschaft
Erscheinung
tritt
ist
Annahme
Revision
Wohngemeinschaft
vorhanden
Musielak/Wolst
2
.
Aufl
.
.
5
;
MünchKomm-Wenzel
2
.
Aufl
.
.
.
Typischerweise
schließen
Mitglieder
Wohngemeinschaft
reinen
Zweckmäßigkeitsgründen
Zeit
Nutzung
gemeinsamen
Wohnung
.
Wohngemeinschaft
wechselt
mehr
minder
häufig
Zusammensetzung
so
auch
Falle
Wohngemeinschaft
Beklagten
.
Dann
ist
aber
Annahme
gerechtfertigt
gegenseitigen
Verbundenheit
sei
auszugehen
zuzustellende
Schriftstück
Adressaten
Sendung
Sicherheit
erreichen
werde
.
Zwar
ist
§
Abs.
Nr.
Regierungsentwurfs
Gesetz
Reform
Verfahrens
Zustellungen
gerichtlichen
Verfahren
Zustellungsreformgesetz
vorgesehen
Ersatzzustellung
auch
"
erwachsenen
ständigen
Mitbewohner
"
erfolgen
kann
.
würde
auch
Mitbewohner
Wohngemeinschaft
umfassen
gemeinsame
Nutzung
Wohnung
Dauer
ist
.
genannte
Entwurf
ist
jedoch
noch
geltendes
Recht
.
Umstand
jetzigen
Rechtslage
Mitbewohner
Wohngemeinschaft
tauglichen
Personen
Ersatzzustellung
sein
können
ist
gerade
Anlaß
geplanten
Gesetzesänderung
.
amtlichen
Begründung
Entwurfs
soll
beabsichtigte
Regelung
Kreis
empfangsberechtigten
Personen
erweitert
werden
.
Recht
hat
Berufungsgericht
wirksame
Zustellung
ausreichen
lassen
Jahre
beziehung
Beklagten
unterhalten
möglicherweise
nichteheliche
Lebensgemeinschaft
gebildet
hatte
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Zeit
Zustellung
enger
Beklagten
verbunden
war
übrigen
Mitbewohner
sogar
räumlich
getrennt
anderen
Etage
wohnte
bereits
längerem
Beziehung
anderen
Mann
eingegangen
war
lag
Analogie
§
Abs.
erforderliche
familienähnliches
Zusammenleben
geprägte
Vertrauensverhältnis
vgl.
BVerwG
.
geschiedenen
Ehepartner
.
Heilung
fehlerhaften
Zustellung
27
.
April
Satz
scheidet
§
Satz
Zustellung
Vollstreckungsbescheids
Notfrist
Gang
gesetzt
wurde
§
Abs.
Abs.
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
auch
angenommen
Kaufpreisanspruch
Klägerin
rechtshemmende
Einrede
Verjährung
Beklagten
entgegensteht
.
Oberlandesgericht
hat
Kaufvertrag
Parteien
Verjährung
Kaufpreisanspruchs
Art
.
zutreffend
Recht
angewendet
.
Gleiches
gilt
Annahme
Oberlandesgerichts
gemäß
§
Abs.
sei
Verjährung
Ablauf
31
.
Dezember
eingetreten
Lauf
Frist
vorher
gehemmt
unterbrochen
worden
sei
.
Vergeblich
rügt
Revision
Berufungsgericht
hätte
30
.
Dezember
beantragten
27
.
Januar
anderes
Mitglied
damaligen
Wohngemeinschaft
Beklagten
übergebenen
Mahnbescheids
Unterbrechung
Laufs
Verjährung
gemäß
§
Abs.
Nr.
annehmen
müssen
.
Zustellung
27
.
Januar
erfolgte
allerdings
noch
"
demnächst
"
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Amtsgericht
Klägerin
Verfügung
2
.
Januar
noch
ausstehende
Einzahlung
Gerichtskostenvorschusses
hingewiesen
.
ist
19
.
Januar
entrichtet
worden
.
Verzögerung
Zustellung
Klägerin
angelastet
werden
kann
ist
Verzögerung
geringfügig
vgl.
2
.
Aufl
.
.
.
Hinweisen
Rechtsprechung
.
Ersatzzustellung
war
jedoch
wirksam
.
oben
bereits
dargelegt
kann
Übergabe
Mitglieder
Wohngemeinschaft
Ersatzzustellung
wirksam
vorgenommen
werden
.
Ansicht
Revision
ist
fehlerhafte
Zustellung
§
Satz
geheilt
worden
.
Heilung
tatsächlichen
Zugang
Schriftstücks
Sinne
§
Satz
setzt
Schriftstück
so
Machtbereich
Adressaten
gelangt
behalten
kann
Gelegenheit
Kenntnisnahme
Inhalt
hat
vgl.
Urteil
23
November
;
Musielak/Wolst
aaO
.
.
war
Beklagten
jedenfalls
Zeitpunkt
Fall
Erhalt
Schriftstücks
noch
"
demnächst
"
Sinne
§
Abs.
hätte
angesehen
werden
können
.
Empfänger
zuzustellenden
Schriftstücks
soll
Lage
versetzt
werden
Rechte
wahren
soll
rechtliches
Gehör
gewährt
werden
.
Zweck
Zustellung
ist
Empfänger
zuverlässige
Kenntnis
zuzustellenden
Schriftstück
verschaffen
;
Urteil
22
November
.
besteht
§
Abs.
Zustellung
grundsätzlich
Übergabe
zuzustellenden
Schriftstücks
Adressaten
.
Zustellungen
§
§
erfolgt
-9-
zwar
Übergabe
andere
Person
Adressaten
.
Gesetzgeber
hat
Berücksichtigung
Interessen
Zustellungsveranlassers
auch
Zustellungsadressaten
dort
genannten
Voraussetzungen
Übergabe
Schriftstücks
andere
Person
Zustellungsadressaten
genügend
gehalten
.
eng
begrenzten
Personenkreis
besteht
Rahmen
gebotenen
abstrakten
Betrachtungsweise
ausreichende
Gewähr
Schriftstück
Adressaten
auch
wirklich
ausgehändigt
wird
.
Sind
Erfordernisse
wirksamen
Zustellung
Vorschriften
erfüllt
reicht
bloße
Möglichkeit
Kenntnisnahme
Adressaten
Zustellung
.
Vorschrift
§
Ersatzzustellung
Niederlegung
hingegen
setzt
Ausnahmebestimmung
Schriftstück
Adressaten
noch
Ersatzperson
Wohnung
übergeben
werden
konnte
.
Zustellungsvorschriften
jedoch
Selbstzweck
sind
verlieren
Bedeutung
Funktion
andere
Weise
erreicht
ist
Empfänger
mithin
zuverlässige
Kenntnis
zuzustellenden
Schriftstück
vermittelt
wurde
.
ist
allgemeinen
dann
geschehen
Adressat
Zustellung
Verletzung
Zustellungsvorschriften
zuzustellende
Schriftstück
"
Hand
bekommen
hat
vgl.
Urteil
22
November
aaO
;
Beschluß
21
.
Dezember
.
ist
Beklagten
erfolgt
Mitbewohnerin
Behauptung
Klägerin
Posteingängen
Wohngemeinschaft
üblich
Mahnbescheid
Tisch
Küche
gelegt
hat
.
bloße
Ablage
zusammen
Post
anderen
Mitglieder
Wohngemeinschaft
Stelle
che
Mitbewohner
Zugriff
Schriftstück
hatten
erfüllt
genannten
Voraussetzungen
.
Ergebnis
setzt
Heilung
§
Satz
mehr
Zustellung
Niederlegung
§
.
Dort
reicht
abgesehen
Niederlegung
schriftliche
Mitteilung
Briefkasten
einzuwerfen
.
Hier
wird
verlangt
Adressat
Schriftstück
"
Hand
bekommt
"
.
ist
Widerspruch
hier
grundsätzlich
Übergabe
erfolgende
Ersatz-)Zustellung
geheilt
werden
soll
.
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
Vortrag
Klägerin
übergangen
§
Beklagte
habe
Zustellung
Mahnbescheids
Geschäftsführer
Verbindung
gesetzt
vergleichsweise
Regelung
nachgesucht
greift
.
ist
schließen
Mahnbescheid
erhalten
hatte
;
Revision
vermag
Vortrag
Klägerin
Äußerungen
Beklagten
aufzuzeigen
entnehmen
wäre
Mahnbescheid
Händen
hatte
.
fehlt
Vorbringen
Zeitpunkt
etwaigen
Inempfangnahme
Bescheids
mindestens
Zeitpunkt
Telefongesprächs
Inhalt
vorherige
Entgegennahme
Mahnbescheids
hätte
ergeben
sollen
.
Angabe
genauen
Daten
wäre
aber
ausschlaggebender
Bedeutung
gewesen
Gericht
Ermessensentscheidung
§
Satz
Überzeugung
hätte
gelangen
müssen
Beklagte
Mahnbescheid
Zeitpunkt
erlangt
hatte
Zustellung
noch
"
demnächst
"
Sinne
§
Abs.
hätte
angesehen
werden
können
.
Gesagten
ergibt
spätere
Unterrichtung
Beklagten
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
möglicherweise
erhaltene
Akteneinsicht
tatsächlichen
Zugang
Mahnbescheides
ersetzt
haben
vgl.
Urteil
10
November
ZR
übrigen
rechtzeitige
Heilung
§
Satz
bewirken
konnten
.
3
.
Tatsächliche
Anhaltspunkte
treuwidriges
rechtsmißbräuchliches
Verhalten
Beklagten
hat
Berufungsgericht
erkennen
vermocht
.
ist
beanstanden
wird
Revision
auch
angegriffen
.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.