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1987 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
März
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Satz
Quotenabgeltungsklauseln
benachteiligen
Mieter
§
Abs.
unangemessen
sind
unwirksam
Mieter
verlangen
Ermittlung
Zeitpunkt
Vertragsbeendigung
zukommenden
Kostenbelastung
mehrfach
hypothetische
Betrachtungen
anzustellen
sichere
Einschätzung
tatsächlichen
Kostenbelastung
zulassen
teilweise
Aufgabe
Urteil
26
.
September
.
.
.
Urteil
18
.
März
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
war
15
.
Januar
30
.
April
Mieterin
Wohnung
Klägerin
.
Beklagte
Wohnung
Mietbeginn
renoviertem
Zustand
übernommen
hatte
ist
Parteien
.
Mietvertrag
29
November
enthält
folgende
Formularbestimmungen
:
"
Schönheitsreparaturen
1
.
Mieter
verpflichtet
Schönheitsreparaturen
Maßgabe
Ziffer
durchzuführen
.
Schönheitsreparaturen
umfassen
Anstreichen
Kalken
Tapezieren
Wände
Decken
Streichen
Fußböden
Innenanstrich
Fenster
Streichen
Türen
Heizkörper
Versorgungsleitungen
anderen
Anstriche
gemieteten
Räume
Einbaumöbeln
.
2
.
Schönheitsreparaturen
sind
fachgerecht
Zweck
Art
Mieträume
entsprechend
regelmäßig
auszuführen
Aussehen
Wohnräume
nur
unerheblich
Gebrauch
beeinträchtigt
ist
.
ist
Allgemeinen
folgenden
Zeitabständen
Fall
Küche
Bädern
Duschen
Jahre
Schlafräumen
Fluren
Dielen
Toiletten
Jahre
anderen
Nebenräumen
Jahre
.
Erneuerung
Anstriche
Fenstern
Türen
Heizkörpern
Versorgungsleitungen
Einbaumöbeln
ist
regelmäßig
Jahren
erforderlich
Aussehen
nur
unerheblich
Gebrauch
beeinträchtigt
ist
.
3
.
Abgeltung
Auszug
:
Sind
Beendigung
Mietverhältnisses
Schönheitsreparaturen
noch
fällig
so
hat
Mieter
erwartenden
Kosten
zeitanteilig
Vermieter
Allgemeinen
folgender
Maßgabe
Quote
bezahlen
:
Liegen
letzten
Schönheitsreparaturen
gerechnet
Übergabe
Mietsache
Mietzeit
Nassräumen
Küchen
Bädern
Duschen
länger
Jahr
so
zahlt
Mieter
%
Kosten
;
liegen
länger
Jahre
zurück
%
.
Liegen
letzten
Schönheitsreparaturen
Mietzeit
Schlafräumen
Fluren
Dielen
Toiletten
länger
Jahr
so
zahlt
Mieter
%
Kosten
liegen
länger
Jahre
zurück
%
länger
Jahre
%
länger
Jahre
%
.
Liegen
letzten
Schönheitsreparaturen
Mietzeit
anderen
Nebenräumen
länger
Jahr
so
zahlt
Mieter
%
Kosten
liegen
länger
Jahre
zurück
%
mehr
Jahren
%
Jahren
%
Jahren
%
Jahren
%
.
Liegen
letzten
Schönheitsreparaturen
Mietzeit
Fenster
Türen
Heizkörper
Versorgungsleitungen
Einbaumöbeln
länger
Jahr
so
zahlt
Mieter
%
Kosten
Jahren
%
Jahren
%
Jahren
%
Jahren
%
.
Mieter
bleibt
unbenommen
nachzuweisen
Umfang
Wohnung
zuletzt
renoviert
wurde
Zustand
Wohnung
Verlängerung
oben
genannten
Fristen
zulässt
.
Führt
Mieter
Nachweis
so
hat
Vermieter
Quote
billigem
Ermessen
angemessen
senken
.
Berechnung
erfolgt
Kostenvoranschlags
Vermieter
auszuwählenden
Malerfachbetriebs
.
Mieter
bleibt
unbenommen
Kostenvoranschlag
Vermieters
anzuzweifeln
Kostenvoranschlag
anderen
Malerfachbetriebs
beibringt
.
Mieter
hat
Möglichkeit
selbst
renovieren
Zahlungspflicht
abzuwenden
.
Schönheitsreparaturen
müssen
fachgerecht
mittlerer
Art
Güte
ausgeführt
werden
.
Ist
Mieter
entsprechenden
Aufforderung
Fristsetzung
nur
unzureichend
nachgekommen
so
hat
entsprechende
Quote
gemäß
Kostenvoranschlag
zahlen
.
4
.
Fristen
Ziffer
beginnen
Übergabe
Mietsache
laufen
.
beginnen
einzelnen
Räume
fachgerechter
Erledigung
Arbeiten
jeweils
wieder
neu
.
Mieter
kann
nachweisen
Mietsache
Ablauf
genannten
Fristen
noch
renovierungsbedürftig
ist
.
"
Klage
nimmt
Klägerin
Beklagte
Abzug
geleisteten
Kaution
Höhe
Zahlung
Zinsen
Anspruch
.
ist
Auffassung
stehe
exzessiven
Rauchens
Beklagten
Wohnung
Anspruch
Höhe
Beklagte
Verpflichtung
Vornahme
Schönheitsreparaturen
Mietzeit
nachgekommen
sei
.
Jedenfalls
sei
Klage
Schönheitsreparaturen
Höhe
begründet
anteilige
Betrag
Quotenabgeltungsklausel
§
Nr.
Mietvertrags
errechne
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Landgericht
amtsgerichtliche
Urteil
abgeändert
Beklagte
verurteilt
Klägerin
Zinsen
zahlen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
hätte
Wohnung
§
Nr.
Mietvertrags
wirksam
übertragenen
Schönheitsreparaturverpflichtung
dort
bestimmten
Fristen
renovieren
müssen
so
nunmehr
"
eigentlich
anteilig
"
Kosten
Klägerin
durchgeführten
Renovierung
Wohnung
tragen
habe
.
stehe
Vortrag
Beklagten
habe
Wohnung
unrenoviertem
Zustand
übernommen
freiwillige
Übernahme
Wohnung
unrenoviertem
Zustand
entbinde
Beklagte
vertraglich
vereinbarten
weiteren
Renovierungsverpflichtungen
.
Unabhängig
stehe
Klägerin
Schönheitsreparaturen
Schadensersatzanspruch
insoweit
geltend
gemachten
Betrag
vollem
Umfang
Beklagte
unstreitig
Wohnung
geraucht
habe
.
Zwar
gehöre
Rauchen
Mietwohnung
vertragsgemäßen
Gebrauch
.
Jedoch
halte
Streitfall
Rauchen
verursachte
Abnutzung
mehr
Üblichen
.
vorgelegten
Fotos
seien
Wände
"
mehr
minder
"
Rauchablagerungen
überzogen
.
sei
gerichtsbekannt
derartige
Ablagerungen
auch
Darüberstreichen
immer
wieder
Vorschein
kämen
.
Rauchverhaltens
habe
Beklagte
ausgehen
müssen
Schönheitsreparaturen
vollem
Umfang
bereits
Ablauf
Formularklausel
genannten
Fristen
hätte
vornehmen
müssen
Wohnung
"
wahrsten
Sinne
Wortes
verraucht
"
gewesen
sei
.
Kosten
Tapezierarbeiten
könne
Klägerin
auch
geltend
gemachten
Reinigungskosten
beanspruchen
.
§
Mietvertrags
habe
Beklagte
Wohnung
sauberem
Zustand
"
zurückgeben
müssen
.
Fensterrahmen
Türen
Rückgabe
stark
verschmutzt
gewesen
seien
seien
schätzenden
Reinigungskosten
hier
ersatzfähig
.
Klägerin
Wohnung
Auszug
erst
habe
renovieren
müssen
sei
auch
geltend
gemachte
Mietausfall
Höhe
ersatzfähiger
Schaden
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Schadensersatzanspruch
Klägerin
§
Abs.
"
exzessiven
Rauchens
"
noch
§
Abs.
3
§
Abs.
Satz
Verletzung
Beklagten
§
Nr.
Mietvertrags
übertragenen
Pflicht
Vornahme
Schönheitsreparaturen
bejaht
werden
.
Quotenabgeltungsklausel
§
Nr.
Mietvertrags
gestützter
Anspruch
anteilige
Erstattung
Klägerin
Renovierung
Wohnung
aufgewendeten
Kosten
besteht
.
1
.
Schadenersatzanspruch
§
Abs.
"
exzessiven
Rauchens
"
ist
bereits
schlüssig
Klägerin
dargetan
worden
.
Berufungsgericht
Ansatz
richtig
erkannt
hat
verhält
Mieter
angemieteten
Wohnung
raucht
grundsätzlich
vertragswidrig
Senatsurteile
28
.
Juni
.
;
5
.
März
.
.
Schadensersatzanspruch
Überschreitung
vertragsgemäßen
Gebrauchs
kommt
vielmehr
nur
dann
Betracht
Wohnung
Rauchen
derart
beschädigt
wird
Gebrauchsspuren
Rahmen
Vornahme
üblichen
Schönheitsreparaturen
Sinne
§
Abs.
Satz
Zweiten
Berechnungsverordnung
mehr
beseitigt
werden
können
Senatsurteil
5
.
März
aaO
.
.
Streitfall
ist
festgestellt
ersichtlich
Schönheitsreparaturen
Sinne
§
Abs.
Satz
Zweiten
Berechnungsverordnung
ausgereicht
hätten
Wohnung
vorhandenen
Gebrauchsspuren
beseitigen
.
Klägerin
vorgelegten
Malerrechnung
werden
lediglich
Leistungen
Tapezieren
Spachteln
Grundieren
Streichen
genannt
üblicherweise
veranlasst
sind
Schönheitsreparaturen
auszuführen
.
"
Rechnung
aufgeführt
ist
"
Decken
Wandflächen
Isolierfarbe
Nikotin
vergilbt
schlussbeschichten
"
geht
Vortrag
Klägerin
Maßnahme
ausschließlich
Renovierung
erforderlich
war
ganz
teilweise
Vorbeugung
künftige
Rauchspuren
Wohnung
dient
.
2
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
auch
Schadensersatzanspruch
Klägerin
§
Abs.
3
§
Abs.
Satz
Verletzung
§
Nr.
Mietvertrags
formularmäßig
Beklagte
übertragenen
Pflicht
Vornahme
Schönheitsreparaturen
bejaht
werden
.
Auffassung
Revision
folgt
allerdings
schon
Renovierungsverpflichtung
§
Nr.
Mietvertrags
"
regelmäßig
"
dann
einsetzt
Aussehen
Wohnräume
"
nur
unerheblich
Gebrauch
beeinträchtigt
wird
"
.
Streitfall
verwendete
Vornahmeklausel
geht
vielmehr
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
tatsächlichen
Renovierungsbedarf
§
Nr.
Mietvertrages
aufgeführten
Renovierungsintervalle
Wortlaut
Bestimmung
nur
"
Allgemeinen
entstehenden
Renovierungsbedarf
gelten
sollen
vgl.
Senatsurteil
13
Juli
;
20
.
März
.
Mieter
§
Nr.
Mietvertrags
Fällen
fristgemäß
fälligen
Renovierungsverpflichtung
Nachweis
offen
steht
tatsächlichen
Zustands
Wohnung
noch
Renovierung
erforderlich
ist
.
Klausel
bestimmt
Renovierungsverpflichtung
regelmäßig
"
heißt
Kontext
nachfolgenden
Regelung
:
Ablauf
Allgemeinen
geltenden
Fristen
einsetzt
Aussehen
Wohnräume
"
nur
unerheblich
Gebrauch
beeinträchtigt
wird
"
benachteiligt
Mieter
unangemessen
;
Formulierung
wird
nur
durchschnittlichen
verständigen
Mieter
weiteres
erkennbare
Selbstverständlichkeit
ausgesprochen
unerhebliche
Gebrauchsspuren
Renovierungsverpflichtung
auslösen
.
Wirksamkeit
Vornahmeklausel
scheitert
auch
Revision
meint
Klausel
hinreichender
Klarheit
entnommen
werden
könnte
nur
Innenanstrich
auch
Außenanstrich
Türen
geschuldet
sei
.
Klausel
stellt
§
Nr.
hinreichend
deutlich
-9-
klar
nur
Innenanstrich
verlangt
ist
.
steht
Erwähnung
Türen
unmittelbarem
Zusammenhang
"
Innenanstrich
Fenster
"
endet
Textpassage
Türen
erwähnt
werden
Wendung
"
anderen
Anstriche
gemieteten
Räume
Einbaumöbeln
"
.
wird
durchschnittlichen
verständigen
Mieter
auch
kundenfeindlichster
Auslegung
verständlich
nur
Innenanstrich
Türen
schuldet
vgl.
auch
Senatsbeschluss
20
.
März
aaO
.
.
Klage
kann
jedoch
Grundlage
bisher
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
Erfolg
Verletzung
§
Abs.
Mietvertrags
Beklagte
abgewälzten
Pflicht
Vornahme
Schönheitsreparaturen
gestützt
werden
Parteien
insoweit
streitigen
Vortrags
revisionsrechtlich
unterstellen
ist
Wohnung
Beklagte
Mietbeginn
unrenoviert
übergeben
wurde
.
Maßgabe
benachteiligt
Vornahmeklausel
Beklagte
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
unangemessen
ist
unwirksam
.
Berufungsgericht
hält
Vornahmeklausel
Wohnung
renoviert
unrenoviert
übergeben
worden
sei
Berufung
bisherige
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
wirksam
Renovierungsverpflichtung
je
Abnutzung
bedarfsorientierten
flexiblen
Fristenplan
stütze
.
kann
gefolgt
werden
.
Senat
heutigen
Tag
18
.
März
verkündeten
Urteil
Sache
ZR
Veröffentlichung
bestimmt
Aufgabe
bisherige
Rechtsprechung
entschieden
hat
halten
unrenoviert
renovierungsbedürftig
überlassenen
Wohnungen
vorformulierte
Klauseln
Mieter
Mietzeit
Ablauf
bestimmter
Beginn
Mietzeit
Übergabe
Wohnung
berechneter
üblicher
Fristen
verpflichten
Schönheitsreparaturen
vorzunehmen
Inhaltskontrolle
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
auch
dann
stand
Fristen
hier
Übrigen
flexibel
bedarfsorientiert
gestaltet
sind
.
unangemessene
Benachteiligung
Mieters
liegt
Übernahme
unrenovierten
renovierungsbedürftigen
Wohnung
Wortlaut
Klauseln
gebotenen
kundenfeindlichsten
Auslegung
Mieter
auch
Beseitigung
Gebrauchsspuren
Wohnung
verpflichtet
Vormieter
verursacht
worden
sind
Senatsurteil
18
.
März
Veröffentlichung
bestimmt
.
So
verhält
revisionsrechtlich
unterstellenden
Vortrags
Beklagten
auch
Streitfall
.
Regelung
§
Nr.
Mietvertrags
führt
kundenfeindlichster
Auslegung
Beklagten
auferlegte
Renovierungsverpflichtung
auch
Beseitigung
Gebrauchsspuren
umfasst
Vormieter
verursacht
wurden
.
3
.
Klägerin
geltend
gemachte
Anspruch
kann
auch
anteiliger
Höhe
unabhängig
Wohnung
Beklagten
Mietbeginn
renoviert
unrenoviert
übergeben
worden
war
Quotenabgeltungsklausel
§
Abs.
Mietvertrags
gestützt
werden
.
Quotenabgeltungsklauseln
Mieter
Wohnung
Teil
zukünftig
entstehenden
Kosten
Schönheitsreparaturen
Fall
auferlegen
Mietverhältnis
Fälligkeit
weitere
Formularbestimmung
übertragenen
Verpflichtung
Vornahme
Schönheitsreparaturen
endet
benachteiligen
Mieter
§
Abs.
Satz
unangemessen
sind
unwirksam
verlangen
Ermittlung
Vertragsbeendigung
zukommenden
Kostenbelastung
thetische
Betrachtungen
anzustellen
sichere
Einschätzung
tatsächlichen
Kostenbelastung
zulassen
.
älteren
Rechtsprechung
hat
Senat
zunächst
allerdings
Quotenabgeltungsklauseln
Vornahmeklauseln
zugrunde
lagen
starre
unveränderbare
Renovierungsfristen
vorsahen
wirksam
angesehen
Durchführung
anteilige
Abgeltung
maßgeblichen
Fristen
Anfang
Mietverhältnisses
laufen
beginnen
Rechtsentscheid
6
Juli
.
.
Anknüpfung
"
starre
"
konkreten
Bedarf
losgelöste
Renovierungsintervalle
sei
Gestalt
"
üblicher
"
Renovierungsfristen
Rechtsentscheid
1
Juli
Form
Mindestfristen
Rechtsentscheid
6
Juli
aaO
S.
ist
jedoch
längerem
überholt
.
Urteil
23
.
Juni
ist
ständige
Rechtsprechung
Senats
vorformulierte
Fristenpläne
Inhaltskontrolle
Maßstab
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
standzuhalten
so
abgefasst
sein
müssen
konkrete
Renovierungsbedarf
einzelnen
Räume
Berücksichtigung
findet
mithin
Fristenplan
nur
Charakter
Richtlinie
unverbindlichen
Orientierungshilfe
hat
Einzelfall
gutem
Erhaltungszustand
Mieträume
auch
oben
abgewichen
werden
kann
.
Urteil
26
.
September
hat
Senat
Erwägungen
aufgegriffen
hat
Rechtsentscheid
6
Juli
aaO
fortentwickelnd
entschieden
Vornahmeklausel
flexiblem
Fristenplan
anknüpfende
Quotenabgeltungsklausel
Interessen
Mieters
jedenfalls
Vertragsbeginn
renoviert
überlassenen
Wohnung
Fällen
wahre
Abgeltungsklausel
ausgelegt
werden
könne
bisherige
Wohndauer
Verhältnis
setzen
sei
Zeit
Fortdauer
also
weiteren
Nutzung
Wohnung
bisherigen
Mieter
voraussichtlich
Renovierung
erforderlich
sein
würde
.
Mieter
werde
Auslegung
Kosten
Renovierung
nur
Umfang
beteiligt
selbst
verursacht
worden
seien
Senatsurteil
26
.
September
aaO
.
.
.
Senat
hat
Entscheidung
23
.
September
aaO
.
weiter
ausgeführt
Bestimmung
Fristenzeitraums
Berücksichtigung
konkreten
Erhaltungszustands
Wohnung
Renovierung
erforderlich
sein
wird
hypothetischen
Fortschreibung
bisherigen
Wohnverhaltens
Mieters
bedürfe
Feststellung
Fortdauer
Mietverhältnisses
Renovierungsbedarf
erwarten
sei
.
Senat
hat
bereits
Hinweisbeschluss
22
.
Januar
.
.
grundsätzliche
Bedenken
geäußert
Quotenabgeltungsklauseln
tatsächlichen
Erhaltungszustand
Wohnung
Weise
berücksichtigen
Berechnung
Quote
Verhältnis
Mietdauer
Durchführung
letzten
Schönheitsreparaturen
Zeitraum
Durchführung
letzten
Schönheitsreparaturen
maßgeblich
ist
hypothetischen
Fortsetzung
Wohnverhaltens
Mieters
voraussichtlich
Renovierungsbedarf
bestünde
Inhaltskontrolle
§
§
.
standhalten
können
.
Bedenken
greifen
.
Quotenabgeltungsklauseln
müssen
Transparenzgebot
Abs.
Satz
genügen
dürfen
so
gefasst
sein
§
Abs.
Satz
Vermieter
Verwender
einseitige
staltung
missbräuchlich
eigene
Interessen
Kosten
Vertragspartners
durchzusetzen
versucht
vornherein
Belange
hinreichend
berücksichtigen
angemessenen
Ausgleich
zuzugestehen
vgl.
Senatsurteil
23
November
.
.
kann
dahinstehen
hier
vereinbarte
Quotenabgeltungsklausel
ausreichend
transparent
Sinne
§
Abs.
Satz
ausgestaltet
ist
.
könnte
sprechen
Transparenzgebot
folgende
Verpflichtung
Verwenders
Rechte
Pflichten
Vertragspartners
möglichst
klar
durchschaubar
darzustellen
nur
Rahmen
tatsächlich
rechtlich
Möglichen
besteht
Senatsurteil
26
.
September
aaO
.
.
bedarf
jedoch
abschließenden
Entscheidung
Quotenabgeltungsklauseln
jedenfalls
Inhaltskontrolle
Abs.
Satz
standhalten
.
benachteiligen
Mieter
unangemessen
Mieter
realistische
Einschätzung
zukommenden
Kostenbelastung
ermöglichen
.
ist
durchschnittlichen
verständigen
Mieter
Beurteilung
maßgeblichen
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
Senatsurteile
9
.
April
.
;
26
.
Oktober
f.
;
jeweils
erkennbar
tatsächliche
Abnutzungsgrad
Wohnung
Beendigung
Mietverhältnisses
Zeitpunkt
Vertragsschluss
noch
feststeht
Zugrundelegung
möglicherweise
Veränderungen
unterworfenen
individuellen
Nutzungsverhaltens
erreicht
sein
wird
.
nur
tatsächliche
Zustand
Wohnung
Vertragsende
ist
Mieter
einschätzbar
.
Kostenquote
ermitteln
können
ist
empirische
Prognose
notwendig
Zeitpunkt
unterstellter
gleicher
Nutzungsart
gleicher
Nutzungsintensität
voraussichtlich
Renovierungsbedarf
eintreten
wird
.
Quotenabgeltungsklauseln
verlangen
Mieter
Vertragsschluss
Beendigung
Mietverhältnisses
bestehende
Zahlungspflicht
Zukunft
liegenden
Variablen
beruhenden
hypothetischen
fiktiven
Sachverhalts
einzuschätzen
.
Derartige
Bestimmungen
benachteiligen
Mieter
§
Abs.
Satz
unangemessen
sind
unwirksam
vgl.
auch
Miete
11
.
Aufl
.
.
.
So
verhält
auch
Streitfall
Rede
stehenden
Quotenabgeltungsklausel
§
Nr.
Mietvertrags
.
§
Nr.
Mietvertrags
angemessene
Senkung
Kostenquote
Fall
Mieter
nachweist
tatsächliche
Erhaltungszustand
Wohnung
Verlängerung
Allgemeinen
geltenden
Renovierungsfristen
zulässt
billige
Ermessen
Vermieters
stellt
ändert
Beurteilung
.
4
.
Berufungsgericht
Klägerin
Wege
Schadensersatzes
Reinigungskosten
Höhe
zugesprochen
hat
rügt
Revision
Recht
Berufungsgericht
Wertung
entscheidungserheblichen
Sachvortrag
Beklagten
unberücksichtigt
gelassen
hat
.
Beklagte
hat
nur
bestritten
Wohnung
§
Mietvertrags
ungereinigt
zurückgegeben
haben
.
hat
vielmehr
bereits
erster
Instanz
Beweisantritt
vorgetragen
Wohnung
sauber
besenrein
übergeben
haben
.
wird
nachzugehen
sein
.
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
tatsächlichen
Feststellungen
Zustand
Wohnung
Nutzungsbeginn
Beklagte
auch
Rückgabe
Klägerin
getroffen
werden
können
§
Abs.
Satz
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
10.07.2013