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3078 lines
27 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Wird
dasjenige
Zwischenurteil
Grund
Anspruchs
Endurteil
Betrag
beruht
Erlass
Urteils
rechtskräftig
aufgehoben
so
verliert
Endurteil
Betrag
Wirkung
gesonderten
Ausspruchs
bedürfte
Bestätigung
Urteil
20
Juli
IX
ZR
.
§
§
gebotene
sorgfältige
kritische
Nachprüfung
gerichtlichen
Gericht
Wahrung
Anspruchs
Parteien
rechtsstaatliches
Verfahren
effektiven
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
V.
Art
.
Abs.
GG
kann
geboten
sein
Sachverständige
tatsächliche
Umstände
selbst
erhoben
Gutachten
zugrunde
gelegt
hat
offen
legt
Anschluss
47
;
BVerfGE
.
;
.
Hat
Sachverständige
Erstattung
Gutachtens
Höhe
Scheitern
geplanter
Geschäfte
entgangenen
Gewinns
beauftragt
ist
Ermittlung
Strukturen
Entwicklungen
syrischen
Markt
betreffenden
Produkte
Gespräche
Experten
geführt
Ergebnisse
Gespräche
Gutachten
zugrunde
gelegt
setzt
Verwertbarkeit
Gutachtens
jedenfalls
mitteilt
Fragen
gestellt
hat
konkreten
Umstände
jeweiligen
Gesprächspartner
Experten
Beantwortung
Fragen
anzusehen
sind
.
Einzelfall
kann
Offenlegung
Namen
Gesprächspartner
geboten
sein
.
gilt
auch
dann
Sachverständige
Anonymität
zugesichert
hat
.
Urteil
18
Juli
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
2
.
Teilurteil
8
.
Zivilkammer
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
27
.
Januar
Abweisung
Widerklage
zurückgewiesen
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
wird
vorbezeichnete
Urteil
Landgerichts
insoweit
aufgehoben
Widerklage
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Landgericht
zurückverwiesen
.
wird
festgestellt
vorgenannten
Urteile
Übrigen
wirkungslos
geworden
sind
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Tatbestand
:
Klägerin
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Werk
GmbH
Folgenden
:
schlossen
22
.
zember
"
Handelsvertretungs-Vertrag
"
Klägerin
ausschließlichen
Vertrieb
Geflügelimpfstoffen
tierärztlichen
Produkten
eigene
Kosten
berechtigte
.
schem
Recht
erforderliche
Registrierung
Produkte
war
Aufgabe
Klägerin
;
hatte
entstehenden
Kosten
tragen
erforderlichen
Dokumente
Unterlagen
Verfügung
stellen
.
-Gruppe
gehörenden
T.
trat
strukturierungsmaßnamen
Gruppe
1
Juli
Beklagte
persönlich
haftende
Gesellschafterin
Beklagte
ist
Vertriebsvertrag
.
Klägerin
erfuhr
geplanten
Umstrukturierung
"
Fusion
"
spätestens
Februar
.
hatte
Folge
Veranlassung
Klägerin
bereits
syrische
Behörden
erteilten
Registrierungen
Produkte
T.
gegenstandslos
wurden
.
Besprechung
Au-
vereinbarten
Klägerin
Beklagte
Klägerin
versuchen
sollte
Umregistrierung
Produkte
erreichen
.
gelang
Folgezeit
nur
teilweise
.
Parteien
ist
streitig
Beklagte
Verzögerungen
verantwortlich
ist
Um-)Registrierungsverfahren
eingetreten
sind
.
5
November
schlossen
Klägerin
Beklagte
Vergleich
bezeichnete
Vereinbarung
Klägerin
anerkannte
Beklagten
Betrag
DM
schulden
Raten
getilgt
werden
sollte
.
Recht
Klägerin
Aufrechnung
etwaigen
Gegenforderungen
gleich
Art
Zurückbehaltungsrecht
vorgenannten
Zahlungsanspruch
wurden
ausgeschlossen
.
Klägerin
behielt
Schadensersatzansprüche
Beklagten
angeblicher
Verzögerungen
Zusammenhang
fusionsbedingten
Registrierung
geltend
machen
.
Übrigen
sollten
Erfüllung
Vergleichs
bestehenden
gegenseitigen
Ansprüche
erledigt
sein
.
April
leistete
Klägerin
anerkannte
Forderung
Raten
DM
;
anschließend
stellte
Zahlungen
.
Schreiben
15
.
April
vertrat
Auffassung
Geschäftsgrundlage
Vereinbarung
3
.
richtig
:
5
.
November
sei
Verhaltens
Beklagten
entfallen
.
Hilfsweise
erklärte
Klägerin
Anfechtung
Vereinbarung
.
Weiteren
rechnete
Schadensersatzforderungen
restlichen
Zahlungsanspruch
Beklagten
DM
.
Ende
Mai
kündigten
Parteien
Handelsvertretungsvertrag
fristlos
.
Klägerin
hat
Beklagten
Ersatz
entgangenen
Gewinns
Höhe
insgesamt
DM
2.660.020,55
Zinsen
Anspruch
genommen
Feststellung
weiterer
Schadensersatzpflichten
Beklagten
begehrt
.
Beklagte
verlangt
Wege
Widerklage
Zahlung
Restbetrags
191.229,74
Zinsen
.
Landgericht
hat
Teilurteil
14
.
April
festgestellt
Klägerin
Grunde
Schadensersatz
entgangenen
Gewinns
zustehe
importgenehmigte
ausnutzbare
T.
Schadensposition
geplante
T.
-Mengen
-Mengen
gener
Registrierung
mehr
Importverfahren
zugelassen
wurden
Schadensposition
allerdings
beschränkt
Zeitraum
1
Juli
5
November
.
Entscheidung
Klägerin
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
vergeblicher
Kosten
Importlizenzen
Schadensposition
hat
Landgericht
vorbehalten
.
Übrigen
Schadenspositionen
Zeit
5
November
Schadenspositionen
Feststellungsanträge
hat
Klage
abgewiesen
Widerklage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
war
erfolglos
geblieben
;
Berufung
Klägerin
hatte
Berufungsgericht
Urteil
19
.
Mai
Urteil
Landgerichts
teilweise
abgeändert
Klägerin
Grunde
weitere
Schadensersatzansprüche
zuerkannt
Widerklage
Entscheidung
Landgerichts
aufgehoben
Sache
erste
Instanz
zurückverwiesen
.
Urteil
hat
Senat
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Berufungsgericht
Beschluss
26
.
September
Verletzung
Anspruchs
Beklagten
rechtliches
Gehör
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Inzwischen
hat
Berufungsgericht
Urteil
27
.
Juni
Berufungen
Parteien
Teilurteil
Landgerichts
14
.
April
erneut
teilweise
aufgehoben
teilweise
abgeändert
.
hat
jetzt
Klage
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
Klägerin
Beklagten
Gesamtschuldner
Schäden
entgangenen
Gewinns
geltend
macht
einzelnen
aufgelistete
-Produkte
Zeit
1
.
Oktober
1
.
März
31
.
Dezember
Klägerin
eingeführt
vermarktet
werden
konnten
;
Übrigen
hat
Klage
Gegenstand
Berufungsverfahrens
war
abgewiesen
.
Klägerin
Widerklage
Beklagten
Zahlung
verurteilt
worden
war
hat
erstinstanzliche
Urteil
aufgehoben
Rechtsstreit
Landgericht
zurückverwiesen
.
parallel
fortgesetzten
Betragsverfahren
hat
Klägerin
Grundlage
Urteils
Oberlandesgerichts
19
.
Mai
Forderungen
neu
beziffert
Leistungsklage
insgesamt
erweitert
.
Landgericht
hat
2
.
Teilurteil
27
.
Januar
Beklagten
Gesamtschuldner
verurteilt
Klägerin
Positionen
Geflügelvakzine
Veterinärmedikamente
Schadenspositionen
Zeitraum
1
Juli
5
November
529.221,65
DM
Zinsen
zahlen
.
Übrigen
hat
Klage
Positionen
Geflügelvakzine
Veterinärmedikamente
betreffend
Zeitraum
1
Juli
5
November
abgewiesen
.
Widerklage
hat
Aufrechnung
Klägerin
weitergehenden
Schadensersatzansprüchen
Positionen
genannten
Zeitraum
ebenfalls
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufungen
Parteien
zurückgewiesen
Berufung
Beklagten
Maßgabe
%
Zinsen
erst
12
.
Mai
zahlen
haben
.
Senat
zugelassenen
Revision
erstreben
Beklagten
erster
Linie
Feststellung
Berufungsurteil
wirkungslos
geworden
ist
Berufung
Klage
stattgebende
Entscheidung
Landgerichts
zurückgewiesen
worden
ist
;
hilfsweise
begehren
vollständige
Abweisung
Klage
Schadenspositionen
Zeitraum
1
Juli
5
November
.
Beklagte
verfolgt
Widerklageanspruch
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Revisionsinstanz
Interesse
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Landgericht
habe
Klägerin
zutreffend
Geflügelvakzine
Veterinärmedikamente
Zeitraum
1
Juli
5
November
Schadensersatzanspruch
entgangenen
Gewinns
Höhe
zuerkannt
.
Betragsverfahren
sei
gemäß
§
Feststellungen
Berufungsurteil
19
.
Mai
auszugehen
.
Beklagten
hätten
Klägerin
Gewinn
ersetzen
Weiterführung
Handelsvertretungs-Vertrags
Zeitpunkt
erstmals
zulässigen
ordentlichen
Kündigung
31
.
Dezember
erzielt
hätte
.
liege
Hand
Klägerin
Fusion
folgenden
Verlusts
Registrierungen
jedenfalls
T.
Waren
habe
veräußern
können
erwartender
Gewinn
entgangen
sei
.
Klägerin
habe
Kontingent
zugelassenen
Produkten
vollem
Umfang
ausschöpfen
späteren
Verkaufs
importieren
können
Schadensposition
.
Wechsels
Namens
Herstellers
folgenden
Erfordernisses
Um-(Neuregistrierung
hätten
Produkte
mehr
eingeführt
werden
können
andernfalls
Importverfahren
hätten
teilnehmen
registrierte
Produkte
auch
hätten
zugelassen
werden
können
Schadensposition
.
Landgericht
habe
zutreffend
Beweisaufnahme
derart
durchgeführt
nur
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Hinzuziehung
Diplom-Kaufmanns
S.
weiterer
Ermittlung
-9-
entgangenen
Gewinns
betraut
habe
Zeugen
vernehmen
weitere
Sachverständige
beauftragen
.
Sachverständigen
Prof.
Dr.
gewählte
Methode
Ermittlung
entgangenen
winns
habe
etwa
ausgewählte
Personen
befragt
begegne
durchgreifenden
Bedenken
.
Sachverständige
habe
nachvollziehbar
Offenlegung
Methodik
Herkunft
Quellen
angegeben
Ergebnissen
gelangt
sei
.
habe
ferner
ausführlich
überzeugend
dargelegt
herrschenden
Verhältnisse
ausreichend
gewesen
wäre
ausschließlich
offizielle
amtliche
Quellen
Statistiken
zurückzugreifen
.
sei
auch
beanstanden
Sachverständige
Erhebungen
durchgeführt
habe
.
Erhebung
Preisen
Klägerin
Ware
ansässige
Großhändler
verkauft
hätte
könne
Erfolg
versprechend
nur
Ort
durchgeführt
werden
.
Überprüfung
gefundenen
Ergebnisse
Heranziehung
Klägerin
vorhandenen
Daten
scheide
Dateien
ihrerseits
unabhängigen
Prüfung
Sachverständigen
hätten
unterzogen
werden
sollen
.
sei
ausreichend
Landgericht
Überzeugungsbildung
einzig
schriftlichen
mündlichen
Ausführungen
Sachverständigen
gestützt
habe
Vernehmung
Zeugen
bedürfe
Ermittlung
entgangenen
Gewinns
.
Sachverständige
habe
ausgeführt
befragten
Personen
zugesagt
habe
Namen
preiszugeben
andernfalls
Informationen
erhalten
hätte
Anonymität
Datenerfassung
zugesichert
habe
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
seien
Abstriche
Offenlegungsanspruch
Parteien
gerechtfertigt
Schweigen
Sachverständigen
anerkennenswerten
Gründen
beruhe
Nichtverwertung
Gutachtens
materiellen
Rechtsverlust
Beteiligten
führen
würde
.
Gericht
könne
Interesse
beweisbelasteten
Partei
geringere
Anforderungen
Offenlegung
Sachverständigen
stellen
vorgebrachten
Gründe
hinreichend
gewichtig
seien
.
reiche
zwar
allein
Umstand
Dritte
Bekanntgabe
Tatsachen
Privatsphäre
wünschten
Sachverständige
gebunden
fühle
.
aber
vollständige
Offenlegung
Tatsachen
anerkennenswerten
Gründen
unterbleibe
Verwertung
Gutachtens
überwiegenden
Interessen
beweispflichtigen
Partei
dennoch
verzichtet
werden
könne
müsse
Gericht
versuchen
Gewissheit
verschaffen
Weise
Sachverständige
Daten
erhoben
habe
.
könne
richterliche
Überzeugungsbildung
ausreichen
.
So
liege
Fall
hier
.
Parteien
hätten
entscheidend
Beginn
Beweisaufnahme
angebotene
Begleitung
Sachverständigen
verzichtet
.
Übrigen
sei
Situation
vergleichbar
empirischen
Erfassung
Sachverständige
Form
auch
immer
Kenntnisse
Markt
verschaffe
gefundene
Ergebnis
Gericht
mitteile
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Verurteilung
Zahlung
Zinsen
zurückgewiesen
hat
ist
Urteil
unabhängig
Rechtsmittel
Beklagten
wirkungslos
geworden
Senat
Beschluss
26
.
September
zugrunde
liegende
Verfahren
Grund
ergangene
Berufungsurteil
19
.
Mai
aufgehoben
hat
.
gilt
erstinstanzliche
Urteil
27
.
Januar
Beklagten
Zahlung
verurteilt
worden
sind
.
Wird
Zwischenurteil
Grund
Anspruchs
Endurteils
Betrag
aufgehoben
so
verliert
Endurteil
selbst
dann
rechtskräftig
geworden
ist
Wirkung
gesonderten
Ausspruchs
bedürfte
.
Aufrechterhaltung
Grundurteils
stellt
auflösende
Bedingung
Endurteil
Urteil
20
Juli
ZR
;
MünchKommZPO/Musielak
2
.
Aufl
.
.
35
;
Zivilprozessrecht
16
.
Aufl
.
.
;
21
.
Aufl
.
.
;
Zöller/
Vollkommer
26
.
Aufl
.
.
.
Eintritt
Wirkungslosigkeit
Betragsverfahren
ergangenen
Endurteile
oben
genannten
Umfang
steht
Senat
Beschluss
26
.
September
nur
Berufungsurteil
19
.
Mai
aufgehoben
hat
erster
Instanz
ergangene
Grundurteil
14
.
April
unberührt
geblieben
bisher
jedenfalls
rechtskräftig
abgeändert
worden
ist
.
Allein
Berufungsurteil
19
.
Mai
Grundurteil
Landgerichts
inzwischen
Verfahren
Grund
ergangene
zweite
Berufungsurteil
27
.
Juni
ist
dasjenige
Urteil
Fortbestand
Betragsverfahren
ergangenen
Endurteile
erster
zweiter
Instanz
Beklagten
beschweren
inhaltlich
Sinne
Bedingung
abhängen
.
kann
offen
bleiben
Gründen
Rechtssicherheit
insbesondere
Hinblick
Ob
Umfang
weiteren
Vollstreckbarkeit
Endurteils
rein
formelle
Betrachtungsweise
angezeigt
ist
Wirksamkeit
Endurteils
stets
entfällt
zenzug
Erlass
zuletzt
Grund
ergangene
Urteil
hier
Berufungsurteil
19
.
Mai
rechtskräftig
aufgehoben
wird
.
vorliegenden
Fall
beziehen
Betragsverfahren
ergangenen
Entscheidungen
auch
materiell
ausschließlich
Urteil
.
Berufungsgericht
hat
hier
angefochtenen
Endurteil
Betragsverfahren
Grund
Anspruchs
ausdrücklich
Bezug
genommen
eigenen
Ausführungen
Urteil
19
.
Mai
.
Bestandteil
Ausführungen
ist
Konkretisierung
Pflichtverletzung
Beklagte
Klägerin
begangen
haben
soll
.
Punkt
unterscheidet
Berufungsurteil
19
.
Mai
Grundurteil
erster
Instanz
auch
gerichtete
Berufung
Beklagten
Ergebnis
zurückgewiesen
hat
.
Ansicht
Berufungsgerichts
beschränkte
Handelsvertretungs-Vertrag
folgende
mepflicht
Beklagten
Klägerin
unternehmerische
Freiheit
Beklagten
Fusion
durchzuführen
verlangte
lediglich
Rahmen
Entscheidung
berechtigten
Interessen
Klägerin
Rücksicht
nehmen
sofort
umfassend
bemühen
Voraussetzungen
reibungslosen
Übergang
auch
schaffen
.
Landgericht
hat
Grundurteil
14
.
April
Schadensersatz
führende
Pflichtverletzung
Beklagten
bereits
gesehen
zwingenden
Grund
"
Fusion
"
Umfirmierung
herbeigeführt
habe
berechtigten
geschäftlichen
Interessen
Klägerin
berücksichtigen
insbesondere
Klägerin
ausreichende
"
Vorlaufzeit
"
einzuräumen
Hinblick
erforderlichen
Umregistrierungen
.
dahingehende
Verpflichtung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Urteil
19
.
Mai
Recht
natsbeschluss
26
.
September
aaO
verneint
.
Urteil
lag
Erlass
landgerichtlichen
Urteils
Betragsverfahren
bereits
ist
Landgericht
Entscheidung
auch
berücksichtigt
worden
so
auch
Annahmen
Grund
beruht
Berufungsurteil
19
.
Mai
enthält
.
zweite
Berufungsurteil
Verfahren
Grund
27
.
Juni
scheidet
Bezugspunkt
Entscheidungen
Betragsverfahren
schon
Klägerin
entgangenen
Gewinns
Grunde
nur
andere
Zeiträume
zuerkennt
Gegenstand
waren
.
2
.
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Abweisung
Widerklage
zurückgewiesen
hat
handelt
angefochtenen
Urteil
unzulässiges
Teilurteil
§
.
Wirksamkeit
ist
Aufhebung
Urteils
19
.
Mai
berührt
worden
bezüglich
Widerklage
Urteil
Betragsverfahren
handelt
Zwischenurteil
Grund
Anspruchs
vorausgegangen
ist
Berufungsgericht
ebenso
zuvor
Landgericht
zugleich
Grund
Höhe
Widerklage
geltend
gemachten
Anspruchs
entschieden
hat
.
kann
offen
bleiben
Berufungsurteil
Widerklage
schon
rechtsfehlerhaft
ist
Landgericht
Berufungsgericht
Urteil
19
.
Mai
Rechtsstreit
Widerklage
Landgericht
zurückverwiesen
hatte
auch
Berufungsgericht
Widerklage
entschieden
haben
noch
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Berufungsurteil
19
.
Mai
Senat
anhängig
war
.
jetzt
angefochtene
Endurteil
oben
ausgeführt
Klage
teilweise
wirkungslos
geworden
ist
stellt
bezüglich
Widerklage
jedenfalls
unzulässiges
Teilurteil
§
.
Teilurteil
ist
nur
dann
zulässig
Entscheidung
unabhängig
ist
Schlussurteil
noch
anhängigen
Teil
Rechtsstreits
entscheidet
Gefahr
widersprüchlicher
Entscheidungen
Teilurteil
Schlussurteil
also
ausgeschlossen
ist
.
.
Bundesgerichtshofs
;
betreffend
Klage
Widerklage
Urteil
19
.
April
.
ist
hier
Fall
.
Berufungsgericht
hat
Widerklage
Begründung
abgewiesen
Klägerin
habe
geltend
gemachten
unstreitigen
Anspruch
Beklagten
Teil
Schadensersatzanspruchs
aufgerechnet
Übrigen
Klage
verfolge
.
Entscheidung
Klage
auch
Widerklage
kommt
Klägerin
Schadensersatzanspruch
Beklagten
zusteht
Umfang
Vergleich
5
November
vereinbarten
Aufrechnungsverbots
wirksam
Widerklageforderung
Beklagten
aufgerechnet
hat
.
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
1
.
Widerklage
betrifft
ist
Revision
Beklagten
aufzuheben
§
Abs.
.
Umfang
Aufhebung
kann
Senat
selbst
entscheiden
§
Abs.
;
verweist
Rechtsstreit
insoweit
Berufungsgerichts
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
Landgericht
vgl.
§
aF
Urteil
4
November
ZR
.
Auch
erstinstanzlichen
Entscheidung
Widerklage
handelt
nunmehr
Voraussetzungen
§
erlassenes
Teilurteil
.
Urteil
Landgerichts
gilt
insofern
nachträglich
eingetretenen
teilweisen
Wirkungslosigkeit
Urteils
siehe
oben
Berufungsurteil
Widerklage
siehe
oben
.
Zurückverweisung
erste
Instanz
ist
geboten
Widerklage
derzeitigen
Streitstand
erst
entschieden
werden
kann
feststeht
Höhe
Klägerin
teils
Klage
teils
Wege
Aufrechnung
Widerklage
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
zusteht
.
wird
§
Abs.
grundsätzlich
erst
Rechtskraft
Grundurteils
5
.
Aufl
.
.
erneut
Landgericht
befinden
haben
Betragsverfahren
Klage
ergangenen
Entscheidungen
Vorinstanzen
Beklagten
beschweren
wirkungslos
geworden
sind
.
war
lediglich
deklaratorisch
festzustellen
.
2
.
weitere
Verfahren
geben
Ausführungen
Berufungsgerichts
Höhe
Klägerin
entgangenen
Gewinns
Fall
rechtskräftigem
Abschluss
Verfahrens
Grund
noch
ankommen
sollte
folgenden
Hinweisen
:
Berufungsgericht
stützt
Feststellungen
Schadenshöhe
Gutachten
Sachverständigen
Prof.
Dr.
.
bestehen
Bedenken
.
Gericht
darf
grundsätzlich
Richtigkeit
bestrittener
Tatsachen
eigene
Prüfung
bejahen
§
.
handelt
fairen
Prozess
wirkungsvollen
Rechtsschutz
bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten
unerlässliche
Verfahrensregel
.
Prüfung
fehlt
Rechtsstaatsprinzip
genügenden
Entscheidungsgrundlage
BVerfG
Beschluss
28
.
Dezember
VersR
;
21
.
Februar
.
Gericht
Tatsachenfeststellung
Sachverständigengutachten
stützt
muss
sorgfältig
kritisch
würdigen
47
58
;
Urteil
16
.
Januar
.
Muss
Sachverständige
Erstattung
zunächst
Kenntnisse
verschaffen
anzuwendende
Sachkunde
selbst
betreffen
ist
zwar
Gutachtenauftrag
umfasst
Zöller/Greger
aaO
§
.
;
auch
sogenannten
Befundtatsachen
hat
Gericht
jedoch
nachzuprüfen
bestritten
sind
.
muss
Parteien
Möglichkeit
gegeben
werden
Prüfung
mitzuwirken
.
gebietet
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
Art
.
Abs.
GG
folgender
Anspruch
rechtstaatliches
Verfahren
effektiven
Rechtsschutz
BVerfGE
.
;
BVerfG
7
.
April
.
erforderliche
Nachprüfung
Sachverständigengutachtens
kann
Kenntnis
einzelnen
tatsächlichen
Umstände
Sachverständige
selbst
erhoben
Gutachten
zugrunde
gelegt
hat
unentbehrlich
sein
.
Fall
ist
regelmäßig
Offenlegung
Tatsachen
Sachverständigen
geboten
BVerfGE
;
BVerfG
Beschluss
7
.
April
aaO
.
Gericht
Verfahrensbeteiligten
Kenntnis
Tatsachen
Sachverständiger
Gutachten
zugrunde
gelegt
hat
kritische
Würdigung
Gutachtens
tatsächlich
benötigen
ist
Frage
Einzelfalls
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
aaO
ist
grundsätzlich
rung
eigenen
Überprüfung
Beteiligten
umso
berechtigter
je
weniger
Gutachten
Erfahrungswissen
Sachverständigen
je
mehr
einzelnen
konkreten
Befundtatsachen
aufbaut
.
war
hier
erheblichem
Umfang
Fall
.
Sachverständige
hat
Gutachten
ausschließlich
amtliches
Informationsmaterial
gestützt
Darstellung
Mangelware
anderen
vorhanden
so
großen
Fehlern
behaftet
ist
erst
Bearbeitung
sachgerechter
Aufbereitung
verwendet
werden
kann
.
Ähnliche
Defizite
sind
Angaben
Sachverständigen
Bereich
wirtschaftsnahen
syrischen
Institutionen
staatlichen
halbstaatlichen
Ämter
Handelskammern
Wirtschaftsverbände
Zollbehörden
Fachabteilungen
Ministerien
usw.
konstatieren
Beschaffung
halbamtlicher
statistischer
Daten
anderer
wichtiger
Informationen
behilflich
sein
könnten
.
hat
Bewertung
Marktvolumens
Absetzbarkeit
Produkte
Marktbedeutung
Klägerin
einzelnen
Produkte
vertrieben
hat
hat
vertreiben
wollen
sogenannte
Expertengespräche
geführt
.
hat
insgesamt
etwa
Gesprächspartner
verschiedenen
Akteursgruppen
ausgewählt
:
Repräsentanten
syrischen
Agrarverwaltung
insbesondere
zentralen
Tiergesundheitsbehörde
;
Vertreter
relevanter
Verbände
Verband
syrischer
Geflügelzüchter
halbstaatlicher
Institutionen
Landwirtschaftskammer
;
Veterinärmediziner
freier
Anstellung
selbständiger
Tätigkeit
Beamte
syrischen
Staates
;
einschlägig
ausgewiesene
Agraringenieure
Tierzuchtexperten
;
Abteilungsleiter
syrischen
Zollbehörden
private
Zollagenten
;
Inhaber
privaten
Leiter
staatlichen
Tierzuchtbetrieben
;
Vertreter
Einzelhandelsbetrieben
Veterinärprodukte
Agenten
Importfirmen
Tiermedikamente
.
Nachprüfung
Experten
erteilten
Auskünfte
Überprüfung
Auskünfte
zutreffend
schlüssig
Gutachten
eingeflossen
sind
hätte
Gericht
auch
Parteien
näherer
Angaben
bedurft
Tätigkeit
befragten
Experten
ausüben
also
tatsächlich
Experten
handelt
Sachverständigen
konkret
gefragt
worden
sind
Antwort
lautete
.
Entsprechende
Angaben
sind
Beklagten
Revision
Recht
geltend
macht
wiederholt
gefordert
worden
.
insoweit
grundsätzlich
bestehende
Offenlegungsanspruch
Parteien
wird
auch
Berufungsgericht
Zweifel
gezogen
.
Sachverständige
war
jedoch
Hinweis
Experten
zugesicherte
Anonymität
bereit
entsprechende
Angaben
machen
.
Berechtigt
ist
zumindest
teilweise
auch
Rüge
Revision
Sonderfall
jedenfalls
befragten
Experten
Nachprüfung
Gutachtens
oben
genannten
Angaben
Namen
Experten
Bedeutung
sein
können
.
Sachverständige
hat
Vertreter
Einzelhandelsbetrieben
Veterinärprodukte
Agenten
Importfirmen
Tiermedikamente
befragt
.
kann
einerseits
Konkurrenten
Klägerin
handeln
;
andererseits
kann
Sachverständige
auch
Personen
befragt
haben
"
Lager
"
Klägerin
zuzurechnen
sind
.
kann
unterschiedliche
Sichtweise
Eigeninteresse
Experten
bestimmten
Beantwortung
Beweisfrage
ergeben
Bewertung
Auskünfte
berücksichtigen
ist
.
Offen
gelegt
hat
Sachverständige
insoweit
nur
Befragung
Partnerunternehmens
Klägerin
.
rigen
befragten
Experten
Angaben
jeweiliger
Tätigkeit
Umständen
Experteneigenschaft
ergibt
ableiten
lässt
Verhältnis
Klägerin
"
neutral
sind
Seite
stehen
kann
Hinblick
Personen
rechtsstaatlichen
Gründen
geboten
sein
Sachverständige
namhaft
macht
.
gilt
so
mehr
Angaben
Sachverständigen
gerade
Personen
Kontakte
Parteien
haben
nur
Wahrung
Anonymität
Auskünften
Sachverständigen
bereit
waren
.
Annahme
Berufungsgerichts
vorliegenden
Fall
seien
Abstriche
Offenlegungsanspruch
Parteien
gerechtfertigt
Schweigen
Sachverständigen
anerkennenswerten
Gründen
beruhe
Verwertung
Gutachtens
überwiegenden
Interessen
Klägerin
verzichtet
werden
könne
ist
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
Ansatz
können
genannten
Voraussetzungen
zwar
Einschränkungen
rechtsstaatlichen
Fairnessgebot
verankerten
Pflicht
Gerichts
tatsächlichen
Grundlagen
Gutachtens
hinreichend
überprüfen
auch
Parteien
mitwirken
lassen
zulässig
sein
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Vorliegen
Voraussetzungen
rechtsfehlerhaft
bejaht
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
f.
;
Beschluss
7
.
April
aaO
kann
Gericht
Interesse
beweisbelasteten
Prozesspartei
geringere
Anforderungen
Offenlegung
Sachverständigen
stellen
vorgebrachten
Gründe
hinreichend
gewichtig
sind
kommt
insbesondere
Betracht
Daten
engsten
Intimsphäre
unbeteiligter
Dritter
handelt
Preisgabe
zuzumuten
ist
.
derartigen
Fällen
muss
regelmäßig
gerechnet
werden
auch
anderer
Sachverständiger
Lage
sein
wird
Beweisfrage
Offenlegung
einschlägiger
Tatsachen
Stellung
nehmen
.
Allein
stand
Dritte
Bekanntgabe
Tatsachen
Privatsphäre
wünschen
Sachverständige
gebunden
fühlt
ist
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
allerdings
ausreichender
Grund
Urteil
Gutachten
stützen
.
Preisgabe
Daten
engsten
Intimsphäre
unbeteiligter
Dritter
geht
hier
.
Sachverständigen
erbetenen
Daten
beziehen
Gutachtens
Marktvolumen
Absetzbarkeit
Produkte
Marktbedeutung
Klägerin
Produkte
Klägerin
vertrieben
hat
hat
vertreiben
wollen
.
erforderliche
Offenlegung
betrifft
weiter
jeweilige
Tätigkeit
befragten
Personen
h.
Umstände
Experten
machen
Nachprüfung
Gutachtens
ausreicht
Namen
.
befragten
Personen
Bekanntgabe
Daten
wünschen
genügt
oben
Ausgeführten
rechtfertigender
Grund
Verwertung
Offenlegung
Nachprüfung
Gutachtens
relevanten
Fakten
.
gilt
Ansicht
Berufungsgerichts
auch
Parteien
ersten
Reise
Sachverständigen
angebotene
Begleitung
Sachverständigen
verzichtet
haben
.
Parteien
brauchten
auszugehen
würden
nur
Weise
Einzelheiten
erfahren
Sachverständige
befragt
hat
.
Berufungsgericht
hat
geprüft
Umfang
Sachverständige
jedenfalls
oben
aufgeführten
allgemeinen
Angaben
befragten
Experten
hätte
machen
können
Anonymität
gefährden
.
ist
weiter
festgestellt
zumindest
Vermutung
gerechtfertigt
Sachverständige
Prof.
Dr.
selbst
jedenfalls
anderer
Sachverständiger
chende
Informationen
Erstellung
Gutachtens
auch
hätte
erlangen
können
befragten
Quellen
Anonymität
Prozessparteien
zuzusichern
.
Sachverständige
hat
Anhörung
zunächst
nur
angegeben
Vielzahl
Probanden
habe
aufmerksam
gemacht
wünschten
Gerichtsprozess
hineingezogen
werden
.
geschieht
jedenfalls
unmittelbar
lediglich
Sachverständige
Gericht
Prozessparteien
Befragung
betreffenden
Personen
gewonnenen
Erkenntnisse
mitteilt
Personen
selbst
Zeugen
und/oder
weitere
Sachverständige
beteiligt
werden
.
Vernehmung
Zeuge
wird
allenfalls
Ausnahmefällen
Betracht
kommen
vorrangig
persönliche
Glaubwürdigkeit
Auskunftspersonen
Bekundung
eigener
Wahrnehmungen
Frage
geht
Hinsicht
Experten
also
sachverständig
gestellten
Fragen
anzusehen
sind
.
Hinzuziehung
weiterer
örtlicher
Sachverständiger
wird
schon
Beauftragung
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Bedürfnis
hen
.
Personen
nur
Voraussetzung
absoluter
Verschwiegenheit
Sachverständigen
bereit
waren
Informationen
geben
handelt
Aussage
Sachverständigen
nur
"
Probanden
"
.
Sachverständige
hat
dennoch
erklärt
Daten
würden
anonym
erfasst
werden
"
Distanz
aufzulösen
Vertrauen
schaffen
"
.
ging
Angaben
genüge
Liste
Gesprächspartner
Gericht
hinterlege
Gericht
bezog
Zusicherung
Anonymität
also
offensichtlich
Parteien
weitergereicht
werden
müsse
.
Sachverständigen
geschilderte
Vorgehensweise
lässt
durchaus
Möglichkeit
offen
selbst
anderer
Sachverständiger
Kenntnis
Berücksichtigung
verfassungsrechtlichen
Gebot
gerichtlichen
Nachprüfung
Gutachtens
ergebenden
Anforderungen
Offenlegung
Befundtatsachen
Gewinnung
hinreichenden
Sachkunde
erforderliche
Marktsondierung
Befragung
relevanten
Marktteilnehmer
-regulierer
auch
so
hätte
vornehmen
können
Befundtatsachen
ausreichendem
Umfang
hätte
offen
legen
können
.
Zulässigkeit
Verzichts
ergibt
Auffassung
Berufungsgerichts
Vergleich
empirischen
Marktforschung
Meinungsforschung
Sachverständige
zunächst
Kenntnisse
Markt
verschafft
gefundene
Ergebnis
Gericht
mitteilt
.
Umfragen
vornimmt
sind
regelmäßig
zumindest
Kriterien
befragten
Personen
ausgesucht
worden
sind
etwa
repräsentativer
Querschnitt
gesamten
näher
bestimmten
Teils
Bevölkerung
gestellten
Fragen
bekannt
.
werden
Umfrage
ausgewählten
Personen
üblicherweise
Experten
Marktteilnehmer
Wahlberechtigte
Bürger
persönlichen
Kenntnissen
Vorlieben
Einschätzungen
Wünschen
Entscheidungen
befragt
.
bestimmte
Qualifikation
berufliche
Position
besondere
fachliche
Erfahrungen
Validität
Auskünfte
sichern
kommt
anders
vorliegenden
Fall
so
Frage
Überprüfbarkeit
Umstände
Gericht
Parteien
stellt
.
Sollte
ergeben
oben
Ausgeführten
rechtsstaatlichen
Anforderungen
genügende
verwertbare
Aufklärung
hältnisse
möglich
ist
müsste
zwar
letztlich
Klägerin
Beweislast
Höhe
eingetretenen
Schadens
trägt
insoweit
beweisfällig
angesehen
werden
.
Revision
weist
jedoch
Recht
Klägerin
auch
Fall
Rechtsschutzmöglichkeit
dasteht
zumindest
Schadensberechnung
Grundlage
Klägerin
Vergangenheit
Geschäften
erwirtschafteten
Gewinne
erfolgen
könnte
.
bliebe
zwar
Klägerin
angestrebte
Marktentwicklung
Betracht
Umständen
insbesondere
bereits
getroffenen
Anstalten
Vorkehrungen
zureichende
Anhaltspunkte
ergeben
Satz
.
kann
aber
Grundlage
jedenfalls
§
Abs.
Schätzung
Mindestschadens
erfolgen
Senatsurteile
30
.
Mai
19
.
Oktober
.
Ball
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung