NAMEN Verkündet : 18 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Wird dasjenige Zwischenurteil Grund Anspruchs Endurteil Betrag beruht Erlass Urteils rechtskräftig aufgehoben so verliert Endurteil Betrag Wirkung gesonderten Ausspruchs bedürfte Bestätigung Urteil 20 Juli IX ZR . § § gebotene sorgfältige kritische Nachprüfung gerichtlichen Gericht Wahrung Anspruchs Parteien rechtsstaatliches Verfahren effektiven Rechtsschutz Art . Abs. GG V. Art . Abs. GG kann geboten sein Sachverständige tatsächliche Umstände selbst erhoben Gutachten zugrunde gelegt hat offen legt Anschluss 47 ; BVerfGE . ; . Hat Sachverständige Erstattung Gutachtens Höhe Scheitern geplanter Geschäfte entgangenen Gewinns beauftragt ist Ermittlung Strukturen Entwicklungen syrischen Markt betreffenden Produkte Gespräche Experten geführt Ergebnisse Gespräche Gutachten zugrunde gelegt setzt Verwertbarkeit Gutachtens jedenfalls mitteilt Fragen gestellt hat konkreten Umstände jeweiligen Gesprächspartner Experten Beantwortung Fragen anzusehen sind . Einzelfall kann Offenlegung Namen Gesprächspartner geboten sein . gilt auch dann Sachverständige Anonymität zugesichert hat . Urteil 18 Juli VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung 2 . Teilurteil 8 . Zivilkammer Kammer Handelssachen Landgerichts 27 . Januar Abweisung Widerklage zurückgewiesen worden ist . Berufung Beklagten wird vorbezeichnete Urteil Landgerichts insoweit aufgehoben Widerklage abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittelverfahren Landgericht zurückverwiesen . wird festgestellt vorgenannten Urteile Übrigen wirkungslos geworden sind Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Tatbestand : Klägerin Rechtsvorgängerin Beklagten Werk GmbH Folgenden : schlossen 22 . zember " Handelsvertretungs-Vertrag " Klägerin ausschließlichen Vertrieb Geflügelimpfstoffen tierärztlichen Produkten eigene Kosten berechtigte . schem Recht erforderliche Registrierung Produkte war Aufgabe Klägerin ; hatte entstehenden Kosten tragen erforderlichen Dokumente Unterlagen Verfügung stellen . -Gruppe gehörenden T. trat strukturierungsmaßnamen Gruppe 1 Juli Beklagte persönlich haftende Gesellschafterin Beklagte ist Vertriebsvertrag . Klägerin erfuhr geplanten Umstrukturierung " Fusion " spätestens Februar . hatte Folge Veranlassung Klägerin bereits syrische Behörden erteilten Registrierungen Produkte T. gegenstandslos wurden . Besprechung Au- vereinbarten Klägerin Beklagte Klägerin versuchen sollte Umregistrierung Produkte erreichen . gelang Folgezeit nur teilweise . Parteien ist streitig Beklagte Verzögerungen verantwortlich ist Um-)Registrierungsverfahren eingetreten sind . 5 November schlossen Klägerin Beklagte Vergleich bezeichnete Vereinbarung Klägerin anerkannte Beklagten Betrag DM schulden Raten getilgt werden sollte . Recht Klägerin Aufrechnung etwaigen Gegenforderungen gleich Art Zurückbehaltungsrecht vorgenannten Zahlungsanspruch wurden ausgeschlossen . Klägerin behielt Schadensersatzansprüche Beklagten angeblicher Verzögerungen Zusammenhang fusionsbedingten Registrierung geltend machen . Übrigen sollten Erfüllung Vergleichs bestehenden gegenseitigen Ansprüche erledigt sein . April leistete Klägerin anerkannte Forderung Raten DM ; anschließend stellte Zahlungen . Schreiben 15 . April vertrat Auffassung Geschäftsgrundlage Vereinbarung 3 . richtig : 5 . November sei Verhaltens Beklagten entfallen . Hilfsweise erklärte Klägerin Anfechtung Vereinbarung . Weiteren rechnete Schadensersatzforderungen restlichen Zahlungsanspruch Beklagten DM . Ende Mai kündigten Parteien Handelsvertretungsvertrag fristlos . Klägerin hat Beklagten Ersatz entgangenen Gewinns Höhe insgesamt DM 2.660.020,55 € Zinsen Anspruch genommen Feststellung weiterer Schadensersatzpflichten Beklagten begehrt . Beklagte verlangt Wege Widerklage Zahlung Restbetrags 191.229,74 € Zinsen . Landgericht hat Teilurteil 14 . April festgestellt Klägerin Grunde Schadensersatz entgangenen Gewinns zustehe importgenehmigte ausnutzbare T. Schadensposition geplante T. -Mengen -Mengen gener Registrierung mehr Importverfahren zugelassen wurden Schadensposition allerdings beschränkt Zeitraum 1 Juli 5 November . Entscheidung Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch vergeblicher Kosten Importlizenzen Schadensposition hat Landgericht vorbehalten . Übrigen Schadenspositionen Zeit 5 November Schadenspositionen Feststellungsanträge hat Klage abgewiesen Widerklage vollem Umfang stattgegeben . gerichtete Berufung Beklagten war erfolglos geblieben ; Berufung Klägerin hatte Berufungsgericht Urteil 19 . Mai Urteil Landgerichts teilweise abgeändert Klägerin Grunde weitere Schadensersatzansprüche zuerkannt Widerklage Entscheidung Landgerichts aufgehoben Sache erste Instanz zurückverwiesen . Urteil hat Senat Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Berufungsgericht Beschluss 26 . September Verletzung Anspruchs Beklagten rechtliches Gehör aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . Inzwischen hat Berufungsgericht Urteil 27 . Juni Berufungen Parteien Teilurteil Landgerichts 14 . April erneut teilweise aufgehoben teilweise abgeändert . hat jetzt Klage Grunde gerechtfertigt erklärt Klägerin Beklagten Gesamtschuldner Schäden entgangenen Gewinns geltend macht einzelnen aufgelistete -Produkte Zeit 1 . Oktober 1 . März 31 . Dezember Klägerin eingeführt vermarktet werden konnten ; Übrigen hat Klage Gegenstand Berufungsverfahrens war abgewiesen . Klägerin Widerklage Beklagten Zahlung verurteilt worden war hat erstinstanzliche Urteil aufgehoben Rechtsstreit Landgericht zurückverwiesen . parallel fortgesetzten Betragsverfahren hat Klägerin Grundlage Urteils Oberlandesgerichts 19 . Mai Forderungen neu beziffert Leistungsklage insgesamt € erweitert . Landgericht hat 2 . Teilurteil 27 . Januar Beklagten Gesamtschuldner verurteilt Klägerin Positionen Geflügelvakzine Veterinärmedikamente Schadenspositionen Zeitraum 1 Juli 5 November 529.221,65 € DM Zinsen zahlen . Übrigen hat Klage Positionen Geflügelvakzine Veterinärmedikamente betreffend Zeitraum 1 Juli 5 November abgewiesen . Widerklage hat Aufrechnung Klägerin weitergehenden Schadensersatzansprüchen Positionen genannten Zeitraum ebenfalls abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufungen Parteien zurückgewiesen Berufung Beklagten Maßgabe % Zinsen € erst 12 . Mai zahlen haben . Senat zugelassenen Revision erstreben Beklagten erster Linie Feststellung Berufungsurteil wirkungslos geworden ist Berufung Klage stattgebende Entscheidung Landgerichts zurückgewiesen worden ist ; hilfsweise begehren vollständige Abweisung Klage Schadenspositionen Zeitraum 1 Juli 5 November . Beklagte verfolgt Widerklageanspruch . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Revisionsinstanz Interesse Begründung Entscheidung ausgeführt : Landgericht habe Klägerin zutreffend Geflügelvakzine Veterinärmedikamente Zeitraum 1 Juli 5 November Schadensersatzanspruch entgangenen Gewinns Höhe € zuerkannt . Betragsverfahren sei gemäß § Feststellungen Berufungsurteil 19 . Mai auszugehen . Beklagten hätten Klägerin Gewinn ersetzen Weiterführung Handelsvertretungs-Vertrags Zeitpunkt erstmals zulässigen ordentlichen Kündigung 31 . Dezember erzielt hätte . liege Hand Klägerin Fusion folgenden Verlusts Registrierungen jedenfalls T. Waren habe veräußern können erwartender Gewinn entgangen sei . Klägerin habe Kontingent zugelassenen Produkten vollem Umfang ausschöpfen späteren Verkaufs importieren können Schadensposition . Wechsels Namens Herstellers folgenden Erfordernisses Um-(Neuregistrierung hätten Produkte mehr eingeführt werden können andernfalls Importverfahren hätten teilnehmen registrierte Produkte auch hätten zugelassen werden können Schadensposition . Landgericht habe zutreffend Beweisaufnahme derart durchgeführt nur Sachverständigen Prof. Dr. Hinzuziehung Diplom-Kaufmanns S. weiterer Ermittlung -9- entgangenen Gewinns betraut habe Zeugen vernehmen weitere Sachverständige beauftragen . Sachverständigen Prof. Dr. gewählte Methode Ermittlung entgangenen winns habe etwa ausgewählte Personen befragt begegne durchgreifenden Bedenken . Sachverständige habe nachvollziehbar Offenlegung Methodik Herkunft Quellen angegeben Ergebnissen gelangt sei . habe ferner ausführlich überzeugend dargelegt herrschenden Verhältnisse ausreichend gewesen wäre ausschließlich offizielle amtliche Quellen Statistiken zurückzugreifen . sei auch beanstanden Sachverständige Erhebungen durchgeführt habe . Erhebung Preisen Klägerin Ware ansässige Großhändler verkauft hätte könne Erfolg versprechend nur Ort durchgeführt werden . Überprüfung gefundenen Ergebnisse Heranziehung Klägerin vorhandenen Daten scheide Dateien ihrerseits unabhängigen Prüfung Sachverständigen hätten unterzogen werden sollen . sei ausreichend Landgericht Überzeugungsbildung einzig schriftlichen mündlichen Ausführungen Sachverständigen gestützt habe Vernehmung Zeugen bedürfe Ermittlung entgangenen Gewinns . Sachverständige habe ausgeführt befragten Personen zugesagt habe Namen preiszugeben andernfalls Informationen erhalten hätte Anonymität Datenerfassung zugesichert habe . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts seien Abstriche Offenlegungsanspruch Parteien gerechtfertigt Schweigen Sachverständigen anerkennenswerten Gründen beruhe Nichtverwertung Gutachtens materiellen Rechtsverlust Beteiligten führen würde . Gericht könne Interesse beweisbelasteten Partei geringere Anforderungen Offenlegung Sachverständigen stellen vorgebrachten Gründe hinreichend gewichtig seien . reiche zwar allein Umstand Dritte Bekanntgabe Tatsachen Privatsphäre wünschten Sachverständige gebunden fühle . aber vollständige Offenlegung Tatsachen anerkennenswerten Gründen unterbleibe Verwertung Gutachtens überwiegenden Interessen beweispflichtigen Partei dennoch verzichtet werden könne müsse Gericht versuchen Gewissheit verschaffen Weise Sachverständige Daten erhoben habe . könne richterliche Überzeugungsbildung ausreichen . So liege Fall hier . Parteien hätten entscheidend Beginn Beweisaufnahme angebotene Begleitung Sachverständigen verzichtet . Übrigen sei Situation vergleichbar empirischen Erfassung Sachverständige Form auch immer Kenntnisse Markt verschaffe gefundene Ergebnis Gericht mitteile . II . Revision hat Erfolg . 1 . Berufungsgericht Berufung Beklagten Verurteilung Zahlung € Zinsen zurückgewiesen hat ist Urteil unabhängig Rechtsmittel Beklagten wirkungslos geworden Senat Beschluss 26 . September zugrunde liegende Verfahren Grund ergangene Berufungsurteil 19 . Mai aufgehoben hat . gilt erstinstanzliche Urteil 27 . Januar Beklagten Zahlung verurteilt worden sind . Wird Zwischenurteil Grund Anspruchs Endurteils Betrag aufgehoben so verliert Endurteil selbst dann rechtskräftig geworden ist Wirkung gesonderten Ausspruchs bedürfte . Aufrechterhaltung Grundurteils stellt auflösende Bedingung Endurteil Urteil 20 Juli ZR ; MünchKommZPO/Musielak 2 . Aufl . . 35 ; Zivilprozessrecht 16 . Aufl . . ; 21 . Aufl . . ; Zöller/ Vollkommer 26 . Aufl . . . Eintritt Wirkungslosigkeit Betragsverfahren ergangenen Endurteile oben genannten Umfang steht Senat Beschluss 26 . September nur Berufungsurteil 19 . Mai aufgehoben hat erster Instanz ergangene Grundurteil 14 . April unberührt geblieben bisher jedenfalls rechtskräftig abgeändert worden ist . Allein Berufungsurteil 19 . Mai Grundurteil Landgerichts inzwischen Verfahren Grund ergangene zweite Berufungsurteil 27 . Juni ist dasjenige Urteil Fortbestand Betragsverfahren ergangenen Endurteile erster zweiter Instanz Beklagten beschweren inhaltlich Sinne Bedingung abhängen . kann offen bleiben Gründen Rechtssicherheit insbesondere Hinblick Ob Umfang weiteren Vollstreckbarkeit Endurteils rein formelle Betrachtungsweise angezeigt ist Wirksamkeit Endurteils stets entfällt zenzug Erlass zuletzt Grund ergangene Urteil hier Berufungsurteil 19 . Mai rechtskräftig aufgehoben wird . vorliegenden Fall beziehen Betragsverfahren ergangenen Entscheidungen auch materiell ausschließlich Urteil . Berufungsgericht hat hier angefochtenen Endurteil Betragsverfahren Grund Anspruchs ausdrücklich Bezug genommen eigenen Ausführungen Urteil 19 . Mai . Bestandteil Ausführungen ist Konkretisierung Pflichtverletzung Beklagte Klägerin begangen haben soll . Punkt unterscheidet Berufungsurteil 19 . Mai Grundurteil erster Instanz auch gerichtete Berufung Beklagten Ergebnis zurückgewiesen hat . Ansicht Berufungsgerichts beschränkte Handelsvertretungs-Vertrag folgende mepflicht Beklagten Klägerin unternehmerische Freiheit Beklagten Fusion durchzuführen verlangte lediglich Rahmen Entscheidung berechtigten Interessen Klägerin Rücksicht nehmen sofort umfassend bemühen Voraussetzungen reibungslosen Übergang auch schaffen . Landgericht hat Grundurteil 14 . April Schadensersatz führende Pflichtverletzung Beklagten bereits gesehen zwingenden Grund " Fusion " Umfirmierung herbeigeführt habe berechtigten geschäftlichen Interessen Klägerin berücksichtigen insbesondere Klägerin ausreichende " Vorlaufzeit " einzuräumen Hinblick erforderlichen Umregistrierungen . dahingehende Verpflichtung Klägerin hat Berufungsgericht Urteil 19 . Mai Recht natsbeschluss 26 . September aaO verneint . Urteil lag Erlass landgerichtlichen Urteils Betragsverfahren bereits ist Landgericht Entscheidung auch berücksichtigt worden so auch Annahmen Grund beruht Berufungsurteil 19 . Mai enthält . zweite Berufungsurteil Verfahren Grund 27 . Juni scheidet Bezugspunkt Entscheidungen Betragsverfahren schon Klägerin entgangenen Gewinns Grunde nur andere Zeiträume zuerkennt Gegenstand waren . 2 . Berufungsgericht Berufung Beklagten Abweisung Widerklage zurückgewiesen hat handelt angefochtenen Urteil unzulässiges Teilurteil § . Wirksamkeit ist Aufhebung Urteils 19 . Mai berührt worden bezüglich Widerklage Urteil Betragsverfahren handelt Zwischenurteil Grund Anspruchs vorausgegangen ist Berufungsgericht ebenso zuvor Landgericht zugleich Grund Höhe Widerklage geltend gemachten Anspruchs entschieden hat . kann offen bleiben Berufungsurteil Widerklage schon rechtsfehlerhaft ist Landgericht Berufungsgericht Urteil 19 . Mai Rechtsstreit Widerklage Landgericht zurückverwiesen hatte auch Berufungsgericht Widerklage entschieden haben noch Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Berufungsurteil 19 . Mai Senat anhängig war . jetzt angefochtene Endurteil oben ausgeführt Klage teilweise wirkungslos geworden ist stellt bezüglich Widerklage jedenfalls unzulässiges Teilurteil § . Teilurteil ist nur dann zulässig Entscheidung unabhängig ist Schlussurteil noch anhängigen Teil Rechtsstreits entscheidet Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen Teilurteil Schlussurteil also ausgeschlossen ist . . Bundesgerichtshofs ; betreffend Klage Widerklage Urteil 19 . April . ist hier Fall . Berufungsgericht hat Widerklage Begründung abgewiesen Klägerin habe geltend gemachten unstreitigen Anspruch Beklagten Teil Schadensersatzanspruchs aufgerechnet Übrigen Klage verfolge . Entscheidung Klage auch Widerklage kommt Klägerin Schadensersatzanspruch Beklagten zusteht Umfang Vergleich 5 November vereinbarten Aufrechnungsverbots wirksam Widerklageforderung Beklagten aufgerechnet hat . . Berufungsurteil kann Bestand haben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . 1 . Widerklage betrifft ist Revision Beklagten aufzuheben § Abs. . Umfang Aufhebung kann Senat selbst entscheiden § Abs. ; verweist Rechtsstreit insoweit Berufungsgerichts gemäß § Abs. Satz Nr. Satz Landgericht vgl. § aF Urteil 4 November ZR . Auch erstinstanzlichen Entscheidung Widerklage handelt nunmehr Voraussetzungen § erlassenes Teilurteil . Urteil Landgerichts gilt insofern nachträglich eingetretenen teilweisen Wirkungslosigkeit Urteils siehe oben Berufungsurteil Widerklage siehe oben . Zurückverweisung erste Instanz ist geboten Widerklage derzeitigen Streitstand erst entschieden werden kann feststeht Höhe Klägerin teils Klage teils Wege Aufrechnung Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch zusteht . wird § Abs. grundsätzlich erst Rechtskraft Grundurteils 5 . Aufl . . erneut Landgericht befinden haben Betragsverfahren Klage ergangenen Entscheidungen Vorinstanzen Beklagten beschweren wirkungslos geworden sind . war lediglich deklaratorisch festzustellen . 2 . weitere Verfahren geben Ausführungen Berufungsgerichts Höhe Klägerin entgangenen Gewinns Fall rechtskräftigem Abschluss Verfahrens Grund noch ankommen sollte folgenden Hinweisen : Berufungsgericht stützt Feststellungen Schadenshöhe Gutachten Sachverständigen Prof. Dr. . bestehen Bedenken . Gericht darf grundsätzlich Richtigkeit bestrittener Tatsachen eigene Prüfung bejahen § . handelt fairen Prozess wirkungsvollen Rechtsschutz bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässliche Verfahrensregel . Prüfung fehlt Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage BVerfG Beschluss 28 . Dezember VersR ; 21 . Februar . Gericht Tatsachenfeststellung Sachverständigengutachten stützt muss sorgfältig kritisch würdigen 47 58 ; Urteil 16 . Januar . Muss Sachverständige Erstattung zunächst Kenntnisse verschaffen anzuwendende Sachkunde selbst betreffen ist zwar Gutachtenauftrag umfasst Zöller/Greger aaO § . ; auch sogenannten Befundtatsachen hat Gericht jedoch nachzuprüfen bestritten sind . muss Parteien Möglichkeit gegeben werden Prüfung mitzuwirken . gebietet Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip Art . Abs. GG folgender Anspruch rechtstaatliches Verfahren effektiven Rechtsschutz BVerfGE . ; BVerfG 7 . April . erforderliche Nachprüfung Sachverständigengutachtens kann Kenntnis einzelnen tatsächlichen Umstände Sachverständige selbst erhoben Gutachten zugrunde gelegt hat unentbehrlich sein . Fall ist regelmäßig Offenlegung Tatsachen Sachverständigen geboten BVerfGE ; BVerfG Beschluss 7 . April aaO . Gericht Verfahrensbeteiligten Kenntnis Tatsachen Sachverständiger Gutachten zugrunde gelegt hat kritische Würdigung Gutachtens tatsächlich benötigen ist Frage Einzelfalls . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts aaO ist grundsätzlich rung eigenen Überprüfung Beteiligten umso berechtigter je weniger Gutachten Erfahrungswissen Sachverständigen je mehr einzelnen konkreten Befundtatsachen aufbaut . war hier erheblichem Umfang Fall . Sachverständige hat Gutachten ausschließlich amtliches Informationsmaterial gestützt Darstellung Mangelware anderen vorhanden so großen Fehlern behaftet ist erst Bearbeitung sachgerechter Aufbereitung verwendet werden kann . Ähnliche Defizite sind Angaben Sachverständigen Bereich wirtschaftsnahen syrischen Institutionen staatlichen halbstaatlichen Ämter Handelskammern Wirtschaftsverbände Zollbehörden Fachabteilungen Ministerien usw. konstatieren Beschaffung halbamtlicher statistischer Daten anderer wichtiger Informationen behilflich sein könnten . hat Bewertung Marktvolumens Absetzbarkeit Produkte Marktbedeutung Klägerin einzelnen Produkte vertrieben hat hat vertreiben wollen sogenannte Expertengespräche geführt . hat insgesamt etwa Gesprächspartner verschiedenen Akteursgruppen ausgewählt : Repräsentanten syrischen Agrarverwaltung insbesondere zentralen Tiergesundheitsbehörde ; Vertreter relevanter Verbände Verband syrischer Geflügelzüchter halbstaatlicher Institutionen Landwirtschaftskammer ; Veterinärmediziner freier Anstellung selbständiger Tätigkeit Beamte syrischen Staates ; einschlägig ausgewiesene Agraringenieure Tierzuchtexperten ; Abteilungsleiter syrischen Zollbehörden private Zollagenten ; Inhaber privaten Leiter staatlichen Tierzuchtbetrieben ; Vertreter Einzelhandelsbetrieben Veterinärprodukte Agenten Importfirmen Tiermedikamente . Nachprüfung Experten erteilten Auskünfte Überprüfung Auskünfte zutreffend schlüssig Gutachten eingeflossen sind hätte Gericht auch Parteien näherer Angaben bedurft Tätigkeit befragten Experten ausüben also tatsächlich Experten handelt Sachverständigen konkret gefragt worden sind Antwort lautete . Entsprechende Angaben sind Beklagten Revision Recht geltend macht wiederholt gefordert worden . insoweit grundsätzlich bestehende Offenlegungsanspruch Parteien wird auch Berufungsgericht Zweifel gezogen . Sachverständige war jedoch Hinweis Experten zugesicherte Anonymität bereit entsprechende Angaben machen . Berechtigt ist zumindest teilweise auch Rüge Revision Sonderfall jedenfalls befragten Experten Nachprüfung Gutachtens oben genannten Angaben Namen Experten Bedeutung sein können . Sachverständige hat Vertreter Einzelhandelsbetrieben Veterinärprodukte Agenten Importfirmen Tiermedikamente befragt . kann einerseits Konkurrenten Klägerin handeln ; andererseits kann Sachverständige auch Personen befragt haben " Lager " Klägerin zuzurechnen sind . kann unterschiedliche Sichtweise Eigeninteresse Experten bestimmten Beantwortung Beweisfrage ergeben Bewertung Auskünfte berücksichtigen ist . Offen gelegt hat Sachverständige insoweit nur Befragung Partnerunternehmens Klägerin . rigen befragten Experten Angaben jeweiliger Tätigkeit Umständen Experteneigenschaft ergibt ableiten lässt Verhältnis Klägerin " neutral sind Seite stehen kann Hinblick Personen rechtsstaatlichen Gründen geboten sein Sachverständige namhaft macht . gilt so mehr Angaben Sachverständigen gerade Personen Kontakte Parteien haben nur Wahrung Anonymität Auskünften Sachverständigen bereit waren . Annahme Berufungsgerichts vorliegenden Fall seien Abstriche Offenlegungsanspruch Parteien gerechtfertigt Schweigen Sachverständigen anerkennenswerten Gründen beruhe Verwertung Gutachtens überwiegenden Interessen Klägerin verzichtet werden könne ist Rechtsfehlern beeinflusst . Ansatz können genannten Voraussetzungen zwar Einschränkungen rechtsstaatlichen Fairnessgebot verankerten Pflicht Gerichts tatsächlichen Grundlagen Gutachtens hinreichend überprüfen auch Parteien mitwirken lassen zulässig sein . Berufungsgericht hat jedoch Vorliegen Voraussetzungen rechtsfehlerhaft bejaht . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts f. ; Beschluss 7 . April aaO kann Gericht Interesse beweisbelasteten Prozesspartei geringere Anforderungen Offenlegung Sachverständigen stellen vorgebrachten Gründe hinreichend gewichtig sind kommt insbesondere Betracht Daten engsten Intimsphäre unbeteiligter Dritter handelt Preisgabe zuzumuten ist . derartigen Fällen muss regelmäßig gerechnet werden auch anderer Sachverständiger Lage sein wird Beweisfrage Offenlegung einschlägiger Tatsachen Stellung nehmen . Allein stand Dritte Bekanntgabe Tatsachen Privatsphäre wünschen Sachverständige gebunden fühlt ist Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts allerdings ausreichender Grund Urteil Gutachten stützen . Preisgabe Daten engsten Intimsphäre unbeteiligter Dritter geht hier . Sachverständigen erbetenen Daten beziehen Gutachtens Marktvolumen Absetzbarkeit Produkte Marktbedeutung Klägerin Produkte Klägerin vertrieben hat hat vertreiben wollen . erforderliche Offenlegung betrifft weiter jeweilige Tätigkeit befragten Personen h. Umstände Experten machen Nachprüfung Gutachtens ausreicht Namen . befragten Personen Bekanntgabe Daten wünschen genügt oben Ausgeführten rechtfertigender Grund Verwertung Offenlegung Nachprüfung Gutachtens relevanten Fakten . gilt Ansicht Berufungsgerichts auch Parteien ersten Reise Sachverständigen angebotene Begleitung Sachverständigen verzichtet haben . Parteien brauchten auszugehen würden nur Weise Einzelheiten erfahren Sachverständige befragt hat . Berufungsgericht hat geprüft Umfang Sachverständige jedenfalls oben aufgeführten allgemeinen Angaben befragten Experten hätte machen können Anonymität gefährden . ist weiter festgestellt zumindest Vermutung gerechtfertigt Sachverständige Prof. Dr. selbst jedenfalls anderer Sachverständiger chende Informationen Erstellung Gutachtens auch hätte erlangen können befragten Quellen Anonymität Prozessparteien zuzusichern . Sachverständige hat Anhörung zunächst nur angegeben Vielzahl Probanden habe aufmerksam gemacht wünschten Gerichtsprozess hineingezogen werden . geschieht jedenfalls unmittelbar lediglich Sachverständige Gericht Prozessparteien Befragung betreffenden Personen gewonnenen Erkenntnisse mitteilt Personen selbst Zeugen und/oder weitere Sachverständige beteiligt werden . Vernehmung Zeuge wird allenfalls Ausnahmefällen Betracht kommen vorrangig persönliche Glaubwürdigkeit Auskunftspersonen Bekundung eigener Wahrnehmungen Frage geht Hinsicht Experten also sachverständig gestellten Fragen anzusehen sind . Hinzuziehung weiterer örtlicher Sachverständiger wird schon Beauftragung Sachverständigen Prof. Dr. Bedürfnis hen . Personen nur Voraussetzung absoluter Verschwiegenheit Sachverständigen bereit waren Informationen geben handelt Aussage Sachverständigen nur " Probanden " . Sachverständige hat dennoch erklärt Daten würden anonym erfasst werden " Distanz aufzulösen Vertrauen schaffen " . ging Angaben genüge Liste Gesprächspartner Gericht hinterlege Gericht bezog Zusicherung Anonymität also offensichtlich Parteien weitergereicht werden müsse . Sachverständigen geschilderte Vorgehensweise lässt durchaus Möglichkeit offen selbst anderer Sachverständiger Kenntnis Berücksichtigung verfassungsrechtlichen Gebot gerichtlichen Nachprüfung Gutachtens ergebenden Anforderungen Offenlegung Befundtatsachen Gewinnung hinreichenden Sachkunde erforderliche Marktsondierung Befragung relevanten Marktteilnehmer -regulierer auch so hätte vornehmen können Befundtatsachen ausreichendem Umfang hätte offen legen können . Zulässigkeit Verzichts ergibt Auffassung Berufungsgerichts Vergleich empirischen Marktforschung Meinungsforschung Sachverständige zunächst Kenntnisse Markt verschafft gefundene Ergebnis Gericht mitteilt . Umfragen vornimmt sind regelmäßig zumindest Kriterien befragten Personen ausgesucht worden sind etwa repräsentativer Querschnitt gesamten näher bestimmten Teils Bevölkerung gestellten Fragen bekannt . werden Umfrage ausgewählten Personen üblicherweise Experten Marktteilnehmer Wahlberechtigte Bürger persönlichen Kenntnissen Vorlieben Einschätzungen Wünschen Entscheidungen befragt . bestimmte Qualifikation berufliche Position besondere fachliche Erfahrungen Validität Auskünfte sichern kommt anders vorliegenden Fall so Frage Überprüfbarkeit Umstände Gericht Parteien stellt . Sollte ergeben oben Ausgeführten rechtsstaatlichen Anforderungen genügende verwertbare Aufklärung hältnisse möglich ist müsste zwar letztlich Klägerin Beweislast Höhe eingetretenen Schadens trägt insoweit beweisfällig angesehen werden . Revision weist jedoch Recht Klägerin auch Fall Rechtsschutzmöglichkeit dasteht zumindest Schadensberechnung Grundlage Klägerin Vergangenheit Geschäften erwirtschafteten Gewinne erfolgen könnte . bliebe zwar Klägerin angestrebte Marktentwicklung Betracht Umständen insbesondere bereits getroffenen Anstalten Vorkehrungen zureichende Anhaltspunkte ergeben Satz . kann aber Grundlage jedenfalls § Abs. Schätzung Mindestschadens erfolgen Senatsurteile 30 . Mai 19 . Oktober . Ball Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung