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BESCHLUSS
3
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Naumburg
9
.
September
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Betreiberin
Übertragungsnetzes
selbst
"
unabhängigen
Energieversorger
"
bezeichnende
Beklagte
Hinblick
Lieferung
Strom
Letztverbraucher
Zahlung
Abschlägen
EEG-Umlage
§
Abs.
Satz
Monate
Juni
Juli
§
Abs.
Satz
Monate
Juli
Gesamthöhe
Zinsen
Erfüllung
Zusammenhang
stehender
Mitteilungspflichten
Anspruch
.
entsprechende
Klage
hat
Vorinstanzen
Erfolg
gehabt
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
bleibt
Sache
jedoch
Erfolg
Beklagte
Rahmen
Beschwerdebegründungen
23
.
Januar
6
.
Februar
Zulassungsgrund
dargelegt
hat
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
;
vgl.
vorangegangene
Zeiträume
betreffenden
Rechtsstreit
Parteien
bereits
Senatsbeschluss
10
.
Januar
juris
[
Anhörungsrüge
gemäß
§
321a
.
1
.
Beklagte
hat
Zulassungsbegehren
grundsätzliche
Bedeutung
Rechtssache
§
Abs.
Satz
Nr.
insoweit
gestützt
höchstrichterlich
noch
geklärt
Streitfall
entscheidungserheblich
sei
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Grundrechte
Energieversorgungsunternehmen
gemäß
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
GG
verletzten
Umlage
§
Abs.
verfassungswidrige
Sonderabgabe
Berücksichtigung
Urteils
Gerichts
Europäischen
Union
10
.
Mai
T-47/15
handele
.
Grundsätzliche
Bedeutung
hat
Rechtssache
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
heißt
allgemein
Bedeutung
ist
.
.
;
Beschlüsse
27
.
März
;
7
.
Januar
.
5
;
21
November
.
6
;
jeweils
.
Voraussetzungen
müssen
Beschwerdebegründung
dargelegt
werden
§
Abs.
Satz
;
bloße
Behauptung
Streitsache
habe
grundsätzliche
Bedeutung
genügt
.
Beschwerdeführer
muss
vielmehr
konkret
Rechtsfrage
Entscheidungserheblichkeit
Klärungsbedürftigkeit
Klärungsfähigkeit
Einzelfall
hinausgehende
Bedeutung
eingehen
.
Insbesondere
sind
Ausführungen
erforderlich
Gründen
Umfang
Seite
betreffende
Rechtsfrage
umstritten
ist
Beschlüsse
1
.
Oktober
XI
191
;
27
.
März
aaO
;
19
.
Mai
.
.
Anforderungen
Darlegung
werden
Ausführungen
Beklagten
gerecht
.
Senat
hat
Urteil
25
.
Juni
.
.
entschieden
§
Abs.
verfassungswidrige
Sonderabgabe
darstellt
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
auch
sonst
Belastung
EEG-Umlage
Grundrechten
verletzt
werden
.
diesbezüglichen
Ausführungen
Senatsurteil
aaO
.
setzt
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Ebenso
erfolgt
Auseinandersetzung
entsprechenden
Ausführungen
Berufungsgerichts
Grundlage
genannten
Senatsurteils
Verfassungsgemäßheit
§
Abs.
bejaht
hat
.
Zwar
kann
auch
Bundesgerichtshof
Rechtsfrage
bereits
geklärt
hat
Einzelfall
durchaus
weiterer
Klärungsbedarf
ergeben
neue
Argumente
Feld
geführt
werden
Bundesgerichtshof
Überprüfung
Auffassung
veranlassen
könnten
BVerfG
;
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
setzt
aber
Beschwerdeführer
Rahmen
ner
Beschwerdebegründung
betreffenden
einschlägigen
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Sache
auseinandersetzt
Einzelnen
aufzeigt
Auffassung
Überprüfung
erfolgen
habe
.
hat
Beschwerdeführer
darzulegen
persönliche
Ansicht
Rechtsprechung
Literatur
Anschluss
betreffende
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
überhaupt
noch
vertreten
wird
insoweit
aktuell
Meinungsstreit
besteht
vgl.
Beschluss
8
.
Januar
AnwZ
.
.
gilt
erst
recht
Europarechtswidrigkeit
Norm
gerügt
wird
hier
bereits
längerer
Zeit
Kraft
getreten
ist
vgl.
Beschluss
24
.
Oktober
AnwZ
juris
.
.
Entsprechende
Darlegungen
fehlen
hier
.
bloße
pauschale
Hinweis
Vorinstanzen
Bezug
genommene
Senatsurteil
25
.
Juni
aaO
"
verfange
"
handele
Umlage
§
Abs.
verfassungswidrige
Sonderabgabe
genügt
.
Beschwerde
hat
schon
Auseinandersetzung
einschlägigen
Senatsrechtsprechung
Klärungsbedürftigkeit
noch
Einzelfall
hinausgehende
Bedeutung
aufgeworfenen
Rechtsfrage
hinreichend
dargestellt
.
handelt
§
Abs.
auslaufendes
Recht
Artikel
Satz
Gesetzes
grundlegenden
Reform
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Änderung
weiterer
Bestimmungen
Energiewirtschaftsrechts
21
Juli
.
S.
bereits
1
.
August
aufgehoben
ersetzt
wurde
.
Mithin
hätte
Beklagte
Darlegung
Klärungsbedürftigkeit
aufzeigen
müssen
höchstrichterliche
Entscheidung
gleichwohl
Zukunft
richtungsweisend
sein
kann
noch
erhebliche
Anzahl
Fällen
altem
Recht
entscheiden
Frage
neue
Recht
weiterhin
Bedeutung
ist
vgl.
Beschlüsse
27
.
März
insoweit
abgedruckt
;
11
.
März
.
;
11
.
Januar
juris
.
.
gilt
zuletzt
Hintergrund
Beklagte
Begründung
angenommenen
"
Unionsrechtswidrigkeit
gesamten
]
"
insoweit
Europäischen
Kommission
eingeleitete
Beihilfeverfahren
Art
.
Abs.
ergangene
Urteil
10
.
Mai
T-47/15
aaO
berufen
hat
Kommission
betreffend
auch
jedoch
entschieden
hat
beihilferechtlichen
Einwände
erheben
vgl.
Kommission
23
Juli
C(2014
final
abrufbar
unter
http://ec.europa.eu/
;
20
.
Dezember
final
abrufbar
unter
http://ec.europa.eu/
.
grundsätzliche
Bedeutung
Sache
wird
Beschwerde
auch
Gesichtspunkt
Erfordernisses
Vorlage
Sache
Gerichtshof
Europäischen
Union
Art
.
vgl.
BVerfG
;
MünchKomm-ZPO/Krüger
5
.
Aufl
.
.
6
;
jeweils
geltend
gemacht
.
2
.
Weiterhin
hat
Beklagte
Zulassungsbegehren
Erforderlichkeit
Entscheidung
Revisionsgerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
gestützt
.
Diesbezüglich
trägt
belastenden
Entscheidungen
Vorinstanzen
Grundrechten
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
verletzt
sein
Urteile
richte
Anwendung
Auffassung
Beklagten
unionsrechtswidrigen
Regelung
EEG-Umlage
§
Abs.
ergangen
seien
.
Entscheidung
Revisionsgerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
ist
erforderlich
nur
so
vermeiden
ist
schwer
erträgliche
Unterschiede
Rechtsprechung
entstehen
fortbestehen
ankommt
Bedeutung
Entscheidung
Rechtsprechung
Ganzen
hat
.
.
;
vgl.
nur
Beschlüsse
1
.
Oktober
XI
aaO
S.
;
12
.
Januar
221/02
juris
.
2
;
26
.
Oktober
.
[
§
;
14
Juli
ZB
.
[
§
;
jeweils
;
siehe
BT-Drucks
.
S.
.
Auch
hat
Beschwerdeführer
darzulegen
§
Abs.
Satz
aufzeigt
anzufechtenden
Entscheidung
abstrakter
Rechtssatz
aufgestellt
wird
Entscheidung
höheren
gleichgeordneten
Gerichts
aufgestellten
Vergleichsentscheidung
tragenden
Rechtssatz
abweicht
Divergenz
;
vgl.
etwa
Beschlüsse
1
.
Oktober
XI
aaO
;
27
.
März
Berufungsgericht
Rechtsanwendungsfehler
unterlaufen
ist
Wiederholung
Gericht
Nachahmung
andere
Gerichte
erwarten
lässt
vgl.
Beschlüsse
1
.
Oktober
XI
aaO
S.
;
27
.
März
aaO
S.
.
Auch
Zulassungsgrund
hat
Beklagte
dargelegt
.
kommt
Berufungsgericht
Verfassungsmäßigkeit
Umlage
§
Abs.
ausgegangen
ist
Zulassung
Revision
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
bereits
Betracht
Urteil
insoweit
gerade
einschlägigen
Senatsrechtsprechung
Urteil
25
.
Juni
aaO
.
entspricht
.
Fall
besteht
Gefahr
Entstehens
Unterschieden
Rechtsprechung
Berufungsurteil
grundsätzlich
.
vorliegend
gilt
zeigt
Nichtzulassungsbeschwerde
;
ausgeführt
Sache
betreffenden
Senatsrechtsprechung
auseinandergesetzt
hat
.
Beschwerde
Passagen
wiedergegebene
Urteil
Gerichts
Europäischen
Union
10
.
Mai
T-47/15
aaO
hieraus
Auffassung
ergebende
Unionsrechtswidrigkeit
§
Abs.
berufen
hat
ist
allein
Darlegung
Zulassungsgrundes
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
ausreichend
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
geltend
gemachten
Unionsrechtswidrigkeit
herangezogenen
Entscheidung
Europäischen
Gerichts
erster
Instanz
10
.
Mai
T-47/15
eingehend
auseinandergesetzt
begründet
Gesichtspunkte
Berechtigung
Klageforderung
entgegenstehen
.
Beschwerde
lässt
bereits
Auseinandersetzung
Ausführungen
Berufungsurteils
vermissen
.
Erst
recht
fehlt
Zulassung
Revision
Gesichtspunkt
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlichen
Darlegung
Rechtsfehlers
Divergenzen
Entstehen
Fortbestehen
schwer
erträglicher
Unterschiede
Rechtsprechung
Folge
haben
könnte
vgl.
Beschluss
27
.
März
aaO
S.
.
fernliegende
Annahme
verstoße
insgesamt
Zitiergebot
Art
.
Abs.
Satz
GG
vgl.
nur
BVerfGE
;
begründet
Revisionszulassung
ebenfalls
.
-9-
3
.
weiteren
Begründung
sieht
Senat
§
Abs.
Satz
.
gilt
auch
Zusammenhang
Passivlegitimation
erhobene
Gehörsrüge
Art
.
Abs.
GG
Beklagten
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Naumburg
Entscheidung