You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

710 lines
5.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
305c
Auslegung
Allgemeinen
Geschäftsbedingung
Stromlieferungsvertrag
Gewährung
sogenannten
"
Aktionsbonus
Neukunden
.
Urteil
17
.
April
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
.
Juni
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
24
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Verpflichtung
Beklagten
Zahlung
"
Aktionsbonus
"
Stromlieferungsvertrag
.
Kläger
bezog
Beklagten
Strom
Vertrages
1
.
Mai
begann
.
Vertragsverhältnis
einbezogenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
Stand
:
2
.
Februar
enthalten
7.3
folgende
Regelung
:
"
Neukunde
Vertrag
Beklagte
schließen
gewährt
einmaligen
Bonus
.
wird
Monaten
Belieferungszeit
fällig
spätestens
ersten
Jahresrechnung
verrechnet
.
Neukunde
ist
letzten
Monaten
Vertragsschluss
Haushalt
beliefert
wurde
.
Bonus
entfällt
Kündigung
ersten
Belieferungsjahres
sei
denn
Kündigung
wird
erst
Ablauf
ersten
Belieferungsjahres
wirksam
.
"
Vertragsverhältnis
endete
fristgerechter
Kündigung
Klägers
Jahr
Belieferung
Ablauf
30
.
April
.
Schlussrechnung
19
.
September
berücksichtigte
Beklagte
Höhe
unstreitigen
Bonus
.
Klage
begehrt
Kläger
Zahlung
Bonus
weiterer
insgesamt
Zinsen
.
Amtsgericht
hat
Klage
Anerkenntnis
Beklagten
Teilbetrags
Zinsen
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
erstinstanzliche
Urteil
teilweise
abgeändert
Klage
Bonuszahlung
abgewiesen
.
Kläger
begehrt
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
stehe
Anspruch
Zahlung
Aktionsbonus
Höhe
Beklagte
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Kündigung
bereits
Ablauf
Mindestvertragslaufzeit
Jahr
ausgesprochen
habe
.
Auffassung
Klägers
sei
Klausel
bereits
Wortlaut
eindeutig
.
Zugrundelegung
Empfängerhorizonts
rechtlich
vorgebildeten
durchschnittlichen
Vertragspartners
ergebe
Auslegung
Klausel
Kunde
Anspruch
Zahlung
Bonus
erst
dann
erhalte
länger
Monate
Strom
Beklagten
bezogen
habe
.
folge
einschränkenden
Formulierung
7.3
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
Zusammenhang
Auswirkung
Kündigung
ersten
Belieferungsjahres
Bonusanspruch
:
"
sei
denn
Kündigung
wird
erst
Ablauf
ersten
Belieferungsjahres
wirksam
"
.
eindeutige
Wortlaut
Klausel
besage
Bonus
Kündigung
ersten
Belieferungsjahres
entfalle
.
bedeute
zunächst
einmal
Kündigungen
ersten
Jahres
Bonus
gewährt
werde
.
Anschließend
werde
Rückausnahme
Entfallen
Bonus
gemacht
vorliegend
ersten
Belieferungsjahres
erklärte
Kündigung
erst
nach
Ablauf
ersten
Belieferungsjahres
wirksam
werde
.
Auffassung
Klägers
sei
unterschiedliche
Bedeutung
"
Ablauf
"
"
Ablauf
"
eindeutig
erkennund
begreifbar
.
1
.
April
beginnenden
Vertrag
bedeute
"
Ablauf
"
30
.
April
Folgejahres
"
Ablauf
"
1
.
Mai
Folgejahres
.
Ebenso
verhalte
Begriff
Wirksamkeit
.
Allein
Mehrzahl
unterschiedlicher
Gerichtsentscheidungen
vermöge
eindeutigen
Wortlaut
Klausel
unklar
machen
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Klauselauslegung
unterliegt
uneingeschränkten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Frage
räumlichen
Bezirk
Berufungsgerichts
Verwendung
finden
Bedürfnis
einheitlicher
Handhabung
besteht
Senatsurteile
9
.
Februar
.
;
9
.
Juni
.
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
ausgehend
Verständnismöglichkeiten
rechtlich
vorgebildeten
durchschnittlichen
Vertragspartners
einheitlich
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
normalerweise
beteiligten
Kreise
verstanden
werden
Senatsurteile
9
.
Februar
aaO
9
.
Juni
aaO
.
.
sind
unabhängig
Gestaltung
Einzelfalls
Willen
Belangen
jeweils
konkreten
Vertragspartner
typischen
Sinn
auszulegen
.
Ansatzpunkt
Formularvertrag
gebotene
objektive
Willen
konkreten
Vertragspartner
orientierende
Auslegung
ist
erster
Linie
Vertragswortlaut
.
.
;
Senatsurteil
8
.
April
.
.
2
.
gemessen
hält
Auslegung
vorliegenden
Klausel
Berufungsgericht
Revision
Recht
rügt
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Senat
teilt
Auffassung
Berufungsgerichts
Instanzgerichte
vgl.
LG
Urteil
13
.
Januar
juris
;
AG
Urteil
6
.
Oktober
juris
;
AG
Urteil
14
.
Dezember
juris
Wortlaut
Klausel
eindeutig
Sinne
sei
Anspruch
Bonus
nur
bestehe
Stromlieferungsvertrag
länger
Jahr
bestanden
habe
.
Vielmehr
kann
Formulierung
vorliegenden
Klausel
juristisch
vorgebildeten
Kunden
verstanden
werden
Anspruch
Bonus
bereits
dann
besteht
Vertrag
mindestens
Jahr
bestanden
hat
vgl.
LG
Urteil
29
.
Dezember
juris
;
AG
Tiergarten
Urteil
17
.
Januar
juris
;
AG
Urteil
30
.
April
juris
.
Klausel
ist
§
305c
Abs.
Sinne
auszulegen
.
Vorbringen
Beklagten
Revisionserwiderung
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Auslegung
Bonusanspruch
erforderlich
sei
Vertrag
länger
Jahr
bestanden
habe
mag
auch
möglich
sein
beseitigt
aber
bestehenden
Auslegungszweifel
.
.
Revision
begründet
ist
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
entscheidet
Sache
selbst
weitere
Feststellungen
treffen
sind
§
Abs.
.
Stromlieferungsvertrag
Parteien
7.3
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
gefordert
volles
Jahr
bestand
hat
Kläger
Amtsgericht
zutreffend
entschieden
hat
Anspruch
Zahlung
Höhe
unstreitigen
Aktionsbonus
.
Berufung
Beklagten
Klage
stattgebende
Urteil
Amtsgerichts
ist
zurückzuweisen
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung