NAMEN Verkündet : 17 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § 305c Auslegung Allgemeinen Geschäftsbedingung Stromlieferungsvertrag Gewährung sogenannten " Aktionsbonus Neukunden . Urteil 17 . April AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 29 . Juni aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts 24 . Januar wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : Parteien streiten Verpflichtung Beklagten Zahlung " Aktionsbonus " Stromlieferungsvertrag . Kläger bezog Beklagten Strom Vertrages 1 . Mai begann . Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten Stand : 2 . Februar enthalten 7.3 folgende Regelung : " Neukunde Vertrag Beklagte schließen gewährt einmaligen Bonus . wird Monaten Belieferungszeit fällig spätestens ersten Jahresrechnung verrechnet . Neukunde ist letzten Monaten Vertragsschluss Haushalt beliefert wurde . Bonus entfällt Kündigung ersten Belieferungsjahres sei denn Kündigung wird erst Ablauf ersten Belieferungsjahres wirksam . " Vertragsverhältnis endete fristgerechter Kündigung Klägers Jahr Belieferung Ablauf 30 . April . Schlussrechnung 19 . September berücksichtigte Beklagte Höhe unstreitigen Bonus € . Klage begehrt Kläger Zahlung Bonus weiterer € insgesamt € Zinsen . Amtsgericht hat Klage Anerkenntnis Beklagten Teilbetrags € Zinsen stattgegeben . Berufung Beklagten hat Landgericht erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert Klage Bonuszahlung abgewiesen . Kläger begehrt Berufungsgericht zugelassenen Revision Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Kläger stehe Anspruch Zahlung Aktionsbonus Höhe € Beklagte Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kündigung bereits Ablauf Mindestvertragslaufzeit Jahr ausgesprochen habe . Auffassung Klägers sei Klausel bereits Wortlaut eindeutig . Zugrundelegung Empfängerhorizonts rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners ergebe Auslegung Klausel Kunde Anspruch Zahlung Bonus erst dann erhalte länger Monate Strom Beklagten bezogen habe . folge einschränkenden Formulierung 7.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten Zusammenhang Auswirkung Kündigung ersten Belieferungsjahres Bonusanspruch : " sei denn Kündigung wird erst Ablauf ersten Belieferungsjahres wirksam " . eindeutige Wortlaut Klausel besage Bonus Kündigung ersten Belieferungsjahres entfalle . bedeute zunächst einmal Kündigungen ersten Jahres Bonus gewährt werde . Anschließend werde Rückausnahme Entfallen Bonus gemacht vorliegend ersten Belieferungsjahres erklärte Kündigung erst nach Ablauf ersten Belieferungsjahres wirksam werde . Auffassung Klägers sei unterschiedliche Bedeutung " Ablauf " " Ablauf " eindeutig erkennund begreifbar . 1 . April beginnenden Vertrag bedeute " Ablauf " 30 . April Folgejahres " Ablauf " 1 . Mai Folgejahres . Ebenso verhalte Begriff Wirksamkeit . Allein Mehrzahl unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen vermöge eindeutigen Wortlaut Klausel unklar machen . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht vorgenommene Klauselauslegung unterliegt uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung Allgemeinen Geschäftsbedingungen Frage räumlichen Bezirk Berufungsgerichts Verwendung finden Bedürfnis einheitlicher Handhabung besteht Senatsurteile 9 . Februar . ; 9 . Juni . . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend Verständnismöglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden Senatsurteile 9 . Februar aaO 9 . Juni aaO . . sind unabhängig Gestaltung Einzelfalls Willen Belangen jeweils konkreten Vertragspartner typischen Sinn auszulegen . Ansatzpunkt Formularvertrag gebotene objektive Willen konkreten Vertragspartner orientierende Auslegung ist erster Linie Vertragswortlaut . . ; Senatsurteil 8 . April . . 2 . gemessen hält Auslegung vorliegenden Klausel Berufungsgericht Revision Recht rügt rechtlichen Nachprüfung stand . Senat teilt Auffassung Berufungsgerichts Instanzgerichte vgl. LG Urteil 13 . Januar juris ; AG Urteil 6 . Oktober juris ; AG Urteil 14 . Dezember juris Wortlaut Klausel eindeutig Sinne sei Anspruch Bonus nur bestehe Stromlieferungsvertrag länger Jahr bestanden habe . Vielmehr kann Formulierung vorliegenden Klausel juristisch vorgebildeten Kunden verstanden werden Anspruch Bonus bereits dann besteht Vertrag mindestens Jahr bestanden hat vgl. LG Urteil 29 . Dezember juris ; AG Tiergarten Urteil 17 . Januar juris ; AG Urteil 30 . April juris . Klausel ist § 305c Abs. Sinne auszulegen . Vorbringen Beklagten Revisionserwiderung rechtfertigt andere Beurteilung . Auslegung Bonusanspruch erforderlich sei Vertrag länger Jahr bestanden habe mag auch möglich sein beseitigt aber bestehenden Auslegungszweifel . . Revision begründet ist ist Berufungsurteil aufzuheben § Abs. . Senat entscheidet Sache selbst weitere Feststellungen treffen sind § Abs. . Stromlieferungsvertrag Parteien 7.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten gefordert volles Jahr bestand hat Kläger Amtsgericht zutreffend entschieden hat Anspruch Zahlung Höhe unstreitigen Aktionsbonus . Berufung Beklagten Klage stattgebende Urteil Amtsgerichts ist zurückzuweisen . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung