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2620 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
November
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Ball
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
5
.
Zivilsenats
24
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Sparkasse
nimmt
beklagte
Leasinggesellschaft
Sparkassen
Rückzahlung
Ersatz
Teils
Kaufpreises
Anspruch
Zuge
Refinanzierungsgeschäfts
Ankauf
Leasingforderungen
Beklagten
inzwischen
zusammengebrochene
FlowTex
Co.
künftig
:
Beklagte
gezahlt
hat
.
vermietete
gekaufte
geleaste
Horizontalbohrsysteme
bestehend
Horizontalbohrgerät
"
Shelter
"
bezeichneten
Versorgungseinheit
Hilfe
Rohre
Leitungen
Aufgraben
Erdoberfläche
verlegt
werden
können
sogenannte
Servicegesellschaften
operative
Geschäft
betrieben
.
Lieferantin
deutschen
später
italienischen
Hersteller
bezogenen
Geräte
trat
"
GmbH
Co.
KG
künftig
:
Erscheinung
.
Laufe
Zeit
gingen
Geschäftsführer
Schmider
Dr.
Geschäftsführerin
betrügerischem
Zusammenwirken
Bohrsysteme
mehrfach
Leasinggesellschaften
verkaufen
FlowTex
jeweils
entsprechende
Leasingverträge
abschloß
.
fließenden
Kaufpreiszahlungen
wurden
FlowTex
Bezahlung
Leasingraten
verwendet
.
Weise
schloß
Leasingverträge
Horizontalbohrsysteme
nur
etwa
%
existierten
.
Beklagte
schloß
Jahren
Leasingverträge
insgesamt
Horizontalbohrsysteme
Klägerin
weiteren
Sparkassen
refinanziert
wurden
.
Grundlage
Refinanzierung
war
Rahmenvertrag
Parteien
20
.
Januar/28
.
September
Zusatzvereinbarung
"
"
4
.
Dezember
1991/17.September
Ankauf
Forderungen
Mietverträgen
.
Zusatzvereinbarung
enthält
folgende
Regelungen
:
"
3
.
Bedingungen
Kauf
Mietforderungen
Beklagte
haftet
Sparkasse
rechtlichen
Bestand
Mietforderungen
Laufzeit
Mietvertrages
.
haftet
Zahlungsfähigkeit
Mieter
Risiko
etwaigen
Rückabwicklung
Mietvertrages
mittelbar
unmittelbar
Zahlungsunfähigkeit
Mieters
verursacht
wird
.
Übergang
Mietforderungen
obliegt
Sparkasse
Forderungsbeitreibung
.
Mietvertragskündigungen
Führung
Prozessen
Bestandshaftung
betreffen
obliegen
.
vorzeitiger
Beendigung
Mietvertrages
Stelle
verkauften
Mietforderungen
tretende
Ansprüche
insbesondere
entsprechende
Schadensersatzansprüche
Mieter
gehen
Zeitpunkt
Entstehung
Sparkasse
.
3.8
Sicherung
verkauften
Mietforderungen
Stelle
tretenden
Ansprüche
Ziffer
Absatz
Ansprüche
Bestandshaftung
Ziffer
überträgt
Sparkasse
Eigentum
verkauften
Mietforderungen
gehörenden
jeweiligen
Mietvertrag
näher
bezeichneten
Mietausrüstung
.
versichert
Sicherungsgut
uneingeschränkt
verfügungsberechtigt
ist
insbesondere
Eigentumsvorbehalte
Lieferanten
Hersteller
Rechte
Dritter
bestehen
.
Übergabe
Sicherungsgutes
Sparkasse
wird
Sicherungsgut
unmittelbarem
Besitz
befindet
ersetzt
Sicherungsgut
Sorgfalt
ordentlichen
Kaufmanns
unentgeltlich
Sparkasse
verwahrt
.
Sicherungsgut
Besitz
Dritter
insbesondere
Mieter
befindet
tritt
Herausgabeansprüche
Dritten
Sparkasse
.
"
Parteien
kamen
erstmals
September
möglichen
Ankaufs
Leasingforderungen
Beklagten
FlowTex
Kontakt
.
Klägerin
zeigte
Interesse
trat
Prüfung
Bonität
Dezember
positiven
Beurteilung
führte
.
Folge
kaufte
Klägerin
Rahmen
Refinanzierung
Leasingvertrags
Beklagten
FlowTex
Dezember
Leasingforderungen
Barwert
DM
.
Transaktion
ging
folgt
:
überließ
Beklagten
1
.
Dezember
datierte
Rechnungen
angeblich
bereits
gelieferte
jeweils
eigenen
Identitätsnummer
gekennzeichnete
Horizontalbohrsysteme
Gesamtpreis
DM
Mehrwertsteuer
.
Grundlage
bereitete
Beklagte
Leasingvertrag
Abnahmeerklärung
FlowTex
Hinzufügung
Datums
unterzeichnet
wurden
.
8
.
Dezember
nahmen
Vertreter
Klägerin
Treffen
BadenAirpark
Hauptsitz
.
anschließenden
umfangreichen
Bonitätsprüfung
entschloß
Klägerin
21
.
Dezember
Leasinggeschäft
Beklagten
FlowTex
finanzieren
.
22
.
Dezember
unterzeichnete
Beklagte
Leasingvertrag
sogenannte
"
Antragseinreichung
"
Ankauf
Leasingforderungen
erklärte
Annahme
Angebots
Abschluß
Forderungskaufvertrags
Klägerin
.
23
.
Dezember
besichtigte
Mitarbeiter
klagten
Leasingvertrag
umfaßten
Systeme
Halle
Hauptsitz
Baden-Airpark
aufgestellt
waren
.
stellte
Bohrsysteme
neu
waren
Geräten
angebrachten
Identitätsnummern
Rechnungen
1
.
Dezember
angegebenen
Leasingvertrag
übernommenen
Nummern
übereinstimmten
.
Beklagte
zahlte
Kaufpreis
Bohrsysteme
28
.
Dezember
übersandte
"
Eintrittsvereinbarung
"
erklärte
Rückseite
abgedruckten
Eintrittsbedingungen
Bestellung
Leasingnehmers
einzutreten
.
Eintrittsbedingungen
ist
folgendes
geregelt
:
"
1
.
Gegenstand
ist
Leasing-Nehmer
liefern
.
5
.
Zahlung
Kaufpreises
geht
Eigentum
Gegenstand
uneingeschränkt
.
Besitzverschaffung
richtet
Ziffer
.
Vereinbarung
.
"
Klägerin
überwies
Forderungskaufpreis
DM
Januar
Beklagte
.
Anfang
Februar
flog
FlowTex-Betrugssystem
.
Geschäftsführer
wurden
4
.
Februar
festgenommen
.
Zwischenzeitlich
sind
ebenso
Geschäftsführerin
hier
dargestellten
Straftaten
langjährigen
Freiheitsstrafen
verurteilt
worden
.
8
.
Februar
wurde
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
beantragt
.
Beklagte
kündigte
Leasingvertrag
bedient
worden
war
wirtschaftlicher
Verschlechterung
fristlos
.
Schreiben
Klägerin
10
.
Dezember
forderte
Beklagte
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
Sicherungseigentum
Leasingobjekten
verschaffen
.
Klage
verlangt
Klägerin
Rückzahlung
Ersatz
erstrangigen
Forderungskaufpreises
Höhe
DM
3.000.000,00
umgerechnet
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Entscheidung
Parallelsache
.
veröffentlicht
ist
hat
Begründung
wesentlichen
ausgeführt
:
Klage
geltend
gemachte
Anspruch
stehe
Klägerin
rechtlichen
Gesichtspunkt
.
Forderungsverkäuferin
habe
Beklagte
gemäß
§
.
nur
rechtlichen
Bestand
verkauften
Leasingforderungen
einzustehen
.
ergebe
Ziffer
Zusatzvereinbarung
Verbundvertrag
Parteien
nur
insofern
gesetzlichen
Regelung
abweiche
Beklagte
Bestand
Einredefreiheit
verkauften
Forderungen
auch
Zeit
Vertragsschluß
garantiert
habe
.
sogenannten
Veritätshaftung
könne
Klägerin
Ansprüche
herleiten
Beklagte
verkauften
Leasingforderungen
vertragsgemäß
verschafft
habe
auch
haftungsbegründender
Weise
Bestand
verändert
worden
seien
.
Leasingvertrag
Beklagten
FlowTex
sei
wirksam
gekommen
.
FlowTex
Vertrag
Zwecke
strafbarer
Schädigung
abgeschlossen
habe
ändere
.
Anfechtungsrecht
arglistiger
Täuschung
habe
Beklagte
Gebrauch
gemacht
gutgläubigem
Opfer
freistehe
.
Beklagten
FlowTex
geschlossenen
Leasingvertrag
könne
Klägerin
anfechten
Anfechtungsrecht
Nebenrecht
gemäß
§
Zessionar
übergehe
.
Beklagte
müsse
auch
entsprechend
§
so
behandeln
lassen
hätte
Anfechtungsrecht
Gebrauch
gemacht
.
Beklagte
unterliege
Weisungsrecht
Klägerin
sei
auch
verpflichtet
Wahrung
Interessen
Klägerin
selbst
schädigen
.
Auch
fristlose
Kündigung
Leasingvertrags
Beklagte
wirtschaftlicher
Verschlechterung
sei
unschädlich
insoweit
ausschließlich
Bonitätsrisiko
betroffen
gewesen
sei
Klägerin
Forfaitierungsgeschäft
typischer
Weise
übernommen
habe
.
Haftung
Beklagten
Zahlungsfähigkeit
Mieter
Risiko
etwaigen
Rückabwicklung
Mietvertrags
mittelbar
unmittelbar
Zahlungsunfähigkeit
Mieters
verursacht
werde
sei
ausgeschlossen
.
Auch
eventuelle
Nichtigkeit
Kaufverträge
Vertragsübernahme
Beklagte
führe
Ermangelung
Einheitlichkeitswillens
Vertragsparteien
Nichtigkeit
Leasingvertrags
.
Klägerin
günstigeres
Ergebnis
sei
auch
Hilfe
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
erreichen
.
Selbst
Wirksamkeit
Kaufverträge
Geschäftsgrundlage
Leasingvertrags
anzusehen
sein
sollte
führe
-9-
Fehlen
Unwirksamkeit
Leasingvertrags
Fehlen
Geschäftsgrundlage
selbst
schuldhaft
herbeigeführt
habe
Glauben
Rechte
herleiten
könne
.
Verpflichtung
FlowTex
Zahlung
Leasingraten
sei
Beginn
Vertragslaufzeit
wirksam
begründet
worden
.
verleasten
Bohrsysteme
hätten
tatsächlich
existiert
Leasingnehmerin
Besitz
gehabt
habe
vertragsgemäß
genutzt
werden
können
.
anschließend
habe
unterschlagen
Gegenstand
anderer
Leasingverhältnisse
habe
machen
wollen
Beklagten
weitere
Gebrauchsüberlassung
unmöglich
geworden
sei
habe
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Anspruch
Beklagten
Leasingraten
berührt
.
Bestand
Leasingvertrags
werde
auch
Frage
gestellt
Klägerin
Sicherungseigentum
Leasingobjekten
verschafft
worden
sei
.
Klägerin
habe
Sicherungseigentum
jedenfalls
gemäß
§
§
unangreifbar
gutgläubig
erworben
ausreiche
.
erforderliche
mittelbare
Besitz
Beklagten
gründe
wirksam
abgeschlossenen
Leasingvertrag
Abschluß
erklärt
habe
Leasingsachen
Beklagte
besitzen
wollen
.
geheimer
Vorbehalt
Besitzmittlers
sei
Erwerbstatbestand
ebenso
unbeachtlich
heimliche
Absicht
Besitz
Beklagten
brechen
spätere
Manifestation
Absicht
.
Klägerin
Sicherungseigentum
möglicherweise
wieder
verloren
habe
späterer
Finanzier
Bohrsystemen
gutgläubig
Eigentum
erworben
habe
sicherungsübereigneten
Maschinen
mehr
identifizieren
Klägerin
zuzuordnen
gewesen
seien
habe
Beklagte
einzustehen
.
anders
Bestand
verkauften
Leasingforderungen
habe
Bestand
Sicherungseigentums
gesamte
Vertragslaufzeit
garantiert
.
Beklagte
sei
Klägerin
auch
Grund
positiver
Vertragsverletzung
Schadensersatz
verpflichtet
.
Etwaige
Versäumnisse
Beklagten
bezug
Prüfung
Existenz
wirksamer
Kaufverträge
seien
Entstehung
Schadens
ursächlich
.
bestehe
Zweifel
Betrüger
FlowTex
Nachfrage
völlig
unverdächtige
Vertragserklärungen
produziert
geliefert
hätten
Argwohn
hervorgerufen
gleicher
Weise
Abschluß
Forderungskaufvertrags
eingetretenen
Schaden
geführt
hätten
.
gelte
Vorwurf
Beklagte
habe
Verbleib
verleasten
Maschinen
gekümmert
.
Beklagte
habe
Grund
gehabt
anzunehmen
Vertrag
angegebenen
Standort
"
"
halten
werde
.
erfolgte
Lieferung
verleasten
Bohrsysteme
habe
Beklagte
körperliche
Abnahme
Kontrolle
Identifikationsnummern
hinreichend
vergewissert
.
Austausch
Nummern
Betrugszwecken
habe
rechnen
müssen
.
habe
erfolgreiches
seriöses
Unternehmen
gegolten
wiederholter
Überprüfung
namhafte
Wirtschaftsprüfer
Auffälligkeiten
hätten
entdecken
können
.
Überprüfungsversuch
Geschäftsführers
hatte
Besichtigung
Bohrsystemen
Unterseite
Geräte
Klebepunkte
angebracht
nachfolgenden
Abnahme
vorhanden
waren
belege
berechtigten
Anlaß
Mißtrauen
gesehen
habe
Klägerin
hätte
Kenntnis
setzen
müssen
sei
nur
zusätzliche
Vorsichtsmaßnahme
werten
.
Mißtrauen
habe
auch
jeweils
nahezu
gleich
große
Anzahl
Bohrsystemen
einzelnen
Leasingtranchen
hervorrufen
müssen
gebe
unverdächtige
Erklärungen
etwa
jeweils
gleich
hohes
Finanzierungsvolumen
.
Beklagten
vorliegenden
Erkenntnisse
Marktverhältnisse
seien
unverdächtig
Hinblick
Gewährleistungsansprüche
möglicherweise
unzureichende
Finanzkraft
Klägerin
Bedeutung
gewesen
.
Beklagten
sei
auch
vorzuwerfen
habe
Marktverhältnisse
unzureichend
ermittelt
erkannt
Systeme
überteuert
gewesen
seien
Markt
mehr
aufnahmefähig
gewesen
sei
.
rasche
Expansion
technologisch
fortschrittlich
geltenden
Horizontalbohrsysteme
sei
unplausibel
gewesen
zumal
vorgegeben
habe
weitgespannten
Franchisesystems
Ausland
bedienen
.
II
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Zutreffend
Revision
unbeanstandet
geht
Berufungsgericht
Beklagte
Rahmenvertrag
Parteien
getroffenen
Abreden
Forderungskauf
Übereinstimmung
gesetzlichen
Regelung
§
.
nur
rechtlichen
Bestand
Einredefreiheit
verkauften
Leasingforderungen
einzustehen
hat
Ziffer
Abs.
Bonitätsrisiko
Forfaitierungsgeschäften
üblich
;
Klägerin
Forderungskäuferin
übernommen
worden
ist
Ziffer
Abs.
.
Revision
vertritt
Auffassung
Beklagte
müsse
entstandenen
Betrugsschaden
einstehen
Entstehung
Verantwortungsbereich
zuzuordnen
sei
.
allein
sei
tragspartnerin
arglistige
Täuschung
gekommenen
anfechtbaren
Verträge
FlowTex
.
Nur
habe
Überblick
Geschäftsvolumen
insgesamt
gehabt
sei
ehesten
Lage
gewesen
Ausweitung
Geschäftsbetriebs
neue
Horizontalbohrsysteme
Wert
Milliarden
DM
allein
Jahren
Plausibilität
hin
prüfen
.
Interessenanalyse
maßgeblichen
abstrakten
Betrachtung
sei
Betrugsrisiko
allein
Beklagten
keineswegs
Klägerin
beherrschbar
gewesen
.
Bonitätshaftung
Klägerin
Finanzierungsleasing
beziehe
redlichen
Leasingnehmer
Leasinggegenständen
hinreichenden
Erträge
erwirtschaften
Leasingverpflichtungen
mehr
erfüllen
könne
.
Habe
Leasingnehmer
hier
schon
Vertragsschluß
bewußt
falsche
Angaben
Vermögensverhältnissen
gemacht
Vertragsschluß
überhaupt
erst
ermöglicht
sei
Klägerin
tragende
Bonitätsrisiko
betroffen
.
Betrugsrisiko
habe
vielmehr
Leasinggeber
Vertragspartner
betrügerischen
Leasingnehmers
tragen
.
vertraglichen
Risikoverteilung
sei
interessenwidrig
Leasinggeber
Möglichkeit
gegeben
werde
willkürlich
Ausübung
Anfechtungsrechts
Leasingnehmer
Haftungsverteilung
selbst
Refinanzierer
befinden
.
interessengerechter
Auslegung
Berufungsgericht
versäumt
habe
Berücksichtigung
§
Abs.
niedergelegten
Rechtsgedankens
sei
Ziffer
Zusatzvereinbarung
Rahmenvertrag
so
verstehen
Veritätshaftung
schon
dann
eingreife
Leasingvertrag
arglistiger
Täuschung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
anfechtbar
sei
Leasingforderungen
Grunde
uneinbringlich
seien
.
vermag
Senat
folgen
.
Schon
Ansatz
Revision
Betrugsrisiko
gehe
Lasten
Vertragspartner
betrügerischen
Leasingnehmers
sei
ist
bezweifeln
.
Risiko
betrügerische
Machenschaften
Schaden
erleiden
trägt
Rahmen
geschäftlicher
Beziehungen
Betrüger
gerät
.
redliche
Vertragspartner
Betrügers
steht
Risiko
regelmäßig
näher
geschädigte
Dritte
vorliegenden
Fall
Klägerin
Gläubigerstellung
eingetreten
ist
.
muß
so
mehr
hier
gegebenen
vertraglichen
Risikoverteilung
gelten
Einstandspflicht
Leasinggebers
rechtlichen
Bestand
verkauften
Leasingforderungen
beschränkt
Haftung
Zahlungsunfähigkeit
Leasingnehmers
Folgen
Einschränkung
ausschließt
.
Revision
vertretene
Auffassung
Klägerin
habe
nur
Risiko
Bonität
redlichen
Leasingnehmers
übernommen
findet
Regelwerk
Rahmenvertrags
Parteien
ebensowenig
Gesetz
Stütze
.
derartige
Einschränkung
Übernahme
Klägerin
wäre
Auffassung
Revision
auch
interessengerecht
.
Klägerin
hatte
Ankauf
Leasingforderungen
entschied
Gelegenheit
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Leasingnehmerin
eingehend
prüfen
vergewissern
Angaben
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Unternehmens
Tatsachen
entsprachen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revision
angegriffen
werden
ist
Klägerin
Anschluß
ersten
Kontakt
Parteien
möglichen
Ankaufs
Leasingforderungen
FlowTex
September
Überprüfung
Bonität
eingetreten
.
waren
gerade
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Leasingnehmerin
Abschluß
Leasingvertrags
22
.
Dezember
Gegenstand
Bonitätsprüfung
gerin
Hinblick
geplanten
Forderungskauf
notwendig
verbundene
Übernahme
Bonitätsrisikos
Leasingnehmerin
vornahm
.
Jedenfalls
Hintergrund
gibt
Interessenlage
Auffassung
Revision
Risiko
Täuschung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Abschluß
Leasingvertrags
sei
Beklagten
tragen
.
Nur
war
zwar
Vertragspartei
FlowTex
abgeschlossenen
Leasingvertrags
.
Wirtschaftlich
profitieren
wollte
Abschluß
Vertrags
Refinanzierung
aber
ebenso
Klägerin
.
Engagement
verbundenen
Risiken
haben
Parteien
vertraglich
klar
aufgeteilt
.
Klägerin
vorab
durchgeführte
Bonitätsprüfung
diente
Steuerung
übernommenen
Risikos
Zahlungsunfähigkeit
Leasingnehmerin
.
Beklagte
insoweit
bessere
Erkenntnismöglichkeiten
verfügt
hätte
Klägerin
hat
Berufungsgericht
festgestellt
;
übergangenen
Sachvortrag
Klägerin
zeigt
Revision
.
gilt
ebenso
ungewöhnlich
erscheinende
Ausweitung
Geschäftsbetriebs
neue
Bohrsysteme
Wert
Milliarden
DM
nur
Jahren
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
ferner
angenommen
Veritätshaftung
Beklagten
ausgelöst
worden
ist
verkauften
Leasingforderungen
etwa
rechtlich
existent
wären
.
Leasingvertrag
Klägerin
angekauften
Forderungen
resultieren
ist
rechtswirksam
gekommen
.
etwa
vorhandener
geheimer
Vorbehalt
Leasingnehmerin
Abgabe
Leasingantrags
rechtsgeschäftlich
Erklärte
Wahrheit
wollen
ist
gemäß
§
Satz
unbeachtlich
.
zieht
auch
Revision
Zweifel
.
Leasingvertrag
ist
auch
gemäß
§
Abs.
Anfechtung
Anfang
nichtig
anzusehen
.
möglicherweise
§
zustehenden
Anfechtungsrecht
hat
Beklagte
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Gebrauch
gemacht
.
bloße
Anfechtbarkeit
Leasingvertrags
berührt
Bestand
verkauften
Leasingforderungen
kann
Auffassung
Revision
auch
Bestandshaftung
Beklagten
auslösen
.
Klägerin
selbst
kann
auch
Revision
bezweifelt
Leasingvertrag
anfechten
.
gefolgt
werden
kann
Revision
ferner
Eingreifen
Veritätshaftung
Beklagten
Erwägung
begründen
sucht
fristlose
Kündigung
Leasingvertrags
Beklagte
stelle
Verhältnis
Klägerin
"
funktional
betrachtet
"
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Leasingnehmerin
Abschluß
Leasingvertrags
.
Revision
räumt
Kündigung
Verhältnis
Beklagten
FlowTex
selbstverständlich
Anfechtung
Kündigung
behandeln
sei
.
Allein
Verhältnis
kommt
Frage
Existenz
verkauften
Forderungen
indessen
.
3
.
Revision
will
Verpflichtung
Beklagten
Rückabwicklung
Forderungskaufvertrags
herleiten
Beklagte
Rahmenvertrag
Parteien
ergänzender
Vertragsauslegung
entnehmen
sei
nur
Verschaffung
auch
Fortbestand
Sicherungseigentums
Klägerin
verleasten
Bohrsystemen
einzustehen
habe
.
Auch
kann
gefolgt
werden
.
ergänzende
Vertragsauslegung
fehlt
Auffassung
Revision
schon
planwidrigen
Regelungslücke
s.
Senatsurteil
17
.
April
ZR
m.w
.
.
.
Vertrag
ist
Auffassung
Revision
etwa
Regelung
enthält
Risiko
tragen
hat
Leasingnehmer
Leasinggegenstand
unterschlägt
Refinanzierer
sein
Sicherungseigentum
einbüßt
.
Risiko
hat
getroffenen
vertraglichen
Regelung
Klägerin
tragen
Beklagte
nur
Verschaffung
Sicherungseigentums
schuldet
auch
einzustehen
hat
.
vermeintlich
ergänzenden
Auslegung
Rahmenvertrags
will
Revision
Schließung
Lücke
Vertrag
inhaltliche
Abänderung
vertraglichen
Risikoverteilung
erreichen
.
4
.
FlowTex
geschlossenen
Leasingvertrag
Geschäftsgrundlage
fehlt
FlowTex
angeblich
geschlossenen
Kaufverträge
Leasingobjekte
Beklagte
eingetreten
ist
Scheingeschäfte
nichtig
waren
§
hat
Berufungsgericht
Recht
offengelassen
.
Leasingnehmerin
wäre
Berufungsgericht
weiter
zutreffend
ausführt
jedenfalls
Glauben
verwehrt
Fehlen
Geschäftsgrundlage
Leasingvertrags
berufen
Fehlen
Geschäftsgrundlage
führenden
Umstände
selbst
vorsätzlich
herbeigeführt
hat
.
Auch
Revision
zieht
Zweifel
räumt
Leasingnehmerin
nach
vor
zahlungsfähig
wäre
Leasingvertrag
bedienen
müßte
.
Auffassung
ist
Rechtslage
aber
auch
Verhältnis
Parteien
maßgeblich
.
Leasingforderungen
rechtswirksam
begründet
worden
sind
Leasingnehmer
Fehlens
grundlage
Zahlung
verpflichtet
ist
Durchsetzung
Forderungen
allein
Zahlungsunfähigkeit
scheitert
ist
Bestandshaftung
Beklagten
Bonitätsrisiko
Klägerin
tangiert
.
Beklagte
Fehlens
Geschäftsgrundlage
Leasingvertrag
hätte
zurücktreten
können
ist
Bedeutung
Recht
Gebrauch
gemacht
hat
;
insoweit
kann
gelten
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
.
5
.
Klägerin
ist
auch
wirksam
Forderungskaufvertrag
zurückgetreten
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Beklagte
Klägerin
gemäß
Ziffer
Zusatzvereinbarung
Rahmenvertrag
geschuldete
Sicherungseigentum
Leasingobjekten
verschafft
hat
so
Haftung
§
.
gegeben
ist
.
Klägerin
hat
Sicherungseigentum
verleasten
Bohrsystemen
jedenfalls
gutgläubig
erworben
.
Rüge
Revision
Beklagte
habe
vertragliche
Pflicht
Sicherungsübereignung
Leasinggegenstände
erfüllen
können
Klägerin
lediglich
gutgläubigen
Erwerbs
Eigentum
verschafft
habe
greift
.
Revision
macht
geltend
Eigentumserwerb
lastenfrei
erfolgt
§
Abs.
gutgläubige
Erwerb
Klägerin
Anfechtungen
ausgesetzt
gewesen
sei
.
bloße
Möglichkeit
Eintritts
Umstände
beeinträchtigt
Erwerb
Sicherungseigentums
eingetretene
Erfüllungswirkung
.
unangreifbare
gutgläubige
Erwerb
Eigentums
reicht
Erfüllung
vertraglichen
Eigentumsverschaffungspflicht
grundsätzlich
vgl.
§
§
.
3
.
Aufl
.
.
10
;
§
.
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
dingliche
Einigung
Parteien
Zusatzvereinbarung
Rahmenvertrag
getroffenen
Abrede
Verbindung
spezifizierten
Bestimmtheitsgrundsatz
entsprechenden
Bezeichnung
Leasinggegenstände
Leasingvertrag
entnehmen
.
Rüge
Revision
dingliche
Einigung
Parteien
habe
Bestimmtheitsgrundsatz
genügt
greift
.
Antragseinreichung
verweist
Leasingvertrag
Kopien
schriftlichen
Bestellungen
Leasinggegenstände
jeweils
Angabe
Identifikationsnummern
ausreichend
bestimmt
bezeichnen
.
Übereignung
§
nur
kommt
Verhältnis
Parteien
Betracht
erlangt
gutgläubige
Erwerber
§
Eigentum
Veräußerer
mittelbarer
Besitzer
ist
Erwerber
Besitz
Dritten
erlangt
.
zweite
Alternative
kommt
hier
Betracht
.
erste
Alternative
muß
feststehen
Beklagte
Vollendung
Erwerbstatbestands
heißt
Anbetracht
bereits
Abschluß
Rahmenvertrags
vorweggenommenen
dinglichen
Einigung
Abtretung
Herausgabeanspruchs
Klägerin
mittelbaren
Besitz
übereignenden
Bohrsystemen
hatte
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Beklagte
hat
22
.
Dezember
zeitgleich
Annahme
Forderungskaufangebots
Klägerin
verbundenen
Abtretung
leasingrechtlichen
Klägerin
zuvor
unterbreitete
Leasingvertragsangebot
Gegenzeichnung
angenommen
Rechtsverhältnis
Sinne
§
begründet
.
Erlangung
mittelbaren
Besitzes
Leasinggegenständen
ist
weiteren
erforderlich
unmittelbare
Besitzer
Zeitpunkt
noch
Willen
hat
mittelbaren
Besitzer
Anerkennung
anspruchs
besitzen
Staudinger/Bund
.
;
MünchKommBGB/Joost
4
.
Aufl
.
.
24
;
Soergel/Stadler
13
.
Aufl
.
.
.
Auch
Voraussetzung
hat
Berufungsgericht
hier
anders
Senat
heutigen
Tage
entschiedenen
Parallelfällen
rechtsfehlerfrei
erfüllt
angesehen
.
getroffenen
Feststellungen
trugen
Bohrsysteme
Mitarbeiter
klagten
23
.
Dezember
also
Abschluß
Leasingvertrags
überprüfte
Zeitpunkt
noch
Leasingvertrag
verzeichneten
Identifikationsnummern
.
Parallelfällen
ausgeräumte
Möglichkeit
bereits
Zeitpunkt
Zustandekommens
Leasingvertrags
Aufgabe
zunächst
erklärten
Willens
Beklagten
verleasten
Bohrsysteme
Beklagte
besitzen
wollen
manifestiert
hat
Geräten
angebrachten
Identifikationsnummern
ausgetauscht
wurden
anschließend
Bohrsysteme
weiteren
Leasingvertrag
anderen
Leasinggeber
abzuschließen
ist
vorliegenden
Fall
auszuschließen
.
spätere
Aufgabe
Willens
Beklagte
besitzen
kommt
Ansicht
Revision
.
wäre
nur
dann
anders
Abtretung
Herausgabeanspruchs
Beklagte
Klägerin
aufschiebenden
Bedingung
Zahlung
Forderungskaufpreises
gestanden
hätte
.
ist
Fall
.
Annahmeschreiben
Beklagten
22
.
Dezember
enthält
derartige
Bedingung
.
6
.
Schadensersatzansprüche
Beklagte
positiver
Vertragsverletzung
hat
Berufungsgericht
gleichfalls
Recht
verneint
.
Beklagte
möglicherweise
gebotenen
Sorgfalt
Bestehen
Kaufverträge
vergewissert
hat
eingetreten
ist
kann
schon
pflicht
Beklagten
auslösen
Beklagte
Klägerin
gehende
Nachforschungspflicht
übernommen
hat
.
abgesehen
hat
Berufungsgericht
möglichen
Sorgfaltsverstoß
Beklagten
Recht
schadensursächlich
angesehen
.
Erwägung
Berufungsgerichts
Betrüger
hätten
entsprechende
Nachfrage
Vertragsdokumente
erstellt
Beklagten
überlassen
Verdacht
erregt
hätten
ist
beanstanden
entspricht
auch
Überzeugung
Senats
.
Nachforschungen
Standorte
geleasten
Bohrsysteme
war
Beklagte
Klägerin
ebenfalls
verpflichtet
.
Nachforschungen
bestand
damaliger
Sicht
Beklagten
Anlaß
.
Erkenntnisse
Beklagte
Grund
gehabt
haben
könnte
Standorte
sämtlicher
Klägerin
finanzierter
Systeme
überprüfen
zeigt
Revision
.
Allein
Tatsache
Systeme
FlowTex
befanden
gab
Anlaß
Nachforschungen
verschiedene
Gründe
beispielsweise
Vorhalten
Geräten
Reserve
geben
konnte
.
Klägerin
bestehende
vertragliche
Nebenpflicht
Beklagte
verletzt
haben
könnte
Februar
Verdachtsmomente
Hinblick
praktizierte
Betrugssystem
aufgefallen
sind
ist
Ausführungen
Revision
entnehmen
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Bohrsysteme
Leasingvertrag
abgeschlossen
hat
Augenschein
genommen
vergewissert
Maschinen
angebrachten
Identifikationsnummern
entsprechenden
Angaben
Leasingvertrag
Lieferantenrechnungen
Shelter-Briefen
übereinstimmten
.
Beklagte
bessere
keiten
gehabt
hätte
Banken
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Feststellungen
Berufungsgerichts
wiederholten
Überprüfungen
Verdachtsmomente
entdecken
konnten
ist
fernliegend
wird
Revision
auch
geltend
gemacht
.
fehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
bestanden
Sicht
Beklagten
Anhaltspunkte
FlowTex
vorhandene
Systeme
Austausch
Identifikationsnummern
mehrmals
leasen
würde
.
Übergangenen
Sachvortrag
Klägerin
zeigt
Revision
.
Auffassung
fehlte
auch
eindeutigen
Kennzeichnung
Leasinggegenstände
Beklagte
Berufungsgericht
festgestellt
Auswechseln
Identifikationsnummern
rechnen
mußte
.
Nummern
gewöhnlichen
Schraubenzieher
"
hätten
ausgetauscht
werden
können
Revision
geltend
macht
ist
Berufungsgericht
festgestellt
worden
Revision
übergangenes
Vorbringen
aufzeigt
Revisionsinstanz
unbeachtlicher
neuer
Sachvortrag
überdies
Widerspruch
Strafurteil
Landgerichts
getroffenen
Feststellung
steht
Typenschilder
Identifikationsnummern
seien
jeweils
Nieten
Maschinen
angebracht
worden
.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.