NAMEN Verkündet : 10 November Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Ball Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 5 . Zivilsenats 24 . Juni wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin Sparkasse nimmt beklagte Leasinggesellschaft Sparkassen Rückzahlung Ersatz Teils Kaufpreises Anspruch Zuge Refinanzierungsgeschäfts Ankauf Leasingforderungen Beklagten inzwischen zusammengebrochene FlowTex Co. künftig : Beklagte gezahlt hat . vermietete gekaufte geleaste Horizontalbohrsysteme bestehend Horizontalbohrgerät " Shelter " bezeichneten Versorgungseinheit Hilfe Rohre Leitungen Aufgraben Erdoberfläche verlegt werden können sogenannte Servicegesellschaften operative Geschäft betrieben . Lieferantin deutschen später italienischen Hersteller bezogenen Geräte trat " GmbH Co. KG künftig : Erscheinung . Laufe Zeit gingen Geschäftsführer Schmider Dr. Geschäftsführerin betrügerischem Zusammenwirken Bohrsysteme mehrfach Leasinggesellschaften verkaufen FlowTex jeweils entsprechende Leasingverträge abschloß . fließenden Kaufpreiszahlungen wurden FlowTex Bezahlung Leasingraten verwendet . Weise schloß Leasingverträge Horizontalbohrsysteme nur etwa % existierten . Beklagte schloß Jahren Leasingverträge insgesamt Horizontalbohrsysteme Klägerin weiteren Sparkassen refinanziert wurden . Grundlage Refinanzierung war Rahmenvertrag Parteien 20 . Januar/28 . September Zusatzvereinbarung " " 4 . Dezember 1991/17.September Ankauf Forderungen Mietverträgen . Zusatzvereinbarung enthält folgende Regelungen : " 3 . Bedingungen Kauf Mietforderungen Beklagte haftet Sparkasse rechtlichen Bestand Mietforderungen Laufzeit Mietvertrages . haftet Zahlungsfähigkeit Mieter Risiko etwaigen Rückabwicklung Mietvertrages mittelbar unmittelbar Zahlungsunfähigkeit Mieters verursacht wird . Übergang Mietforderungen obliegt Sparkasse Forderungsbeitreibung . Mietvertragskündigungen Führung Prozessen Bestandshaftung betreffen obliegen . vorzeitiger Beendigung Mietvertrages Stelle verkauften Mietforderungen tretende Ansprüche insbesondere entsprechende Schadensersatzansprüche Mieter gehen Zeitpunkt Entstehung Sparkasse . 3.8 Sicherung verkauften Mietforderungen Stelle tretenden Ansprüche Ziffer Absatz Ansprüche Bestandshaftung Ziffer überträgt Sparkasse Eigentum verkauften Mietforderungen gehörenden jeweiligen Mietvertrag näher bezeichneten Mietausrüstung . versichert Sicherungsgut uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist insbesondere Eigentumsvorbehalte Lieferanten Hersteller Rechte Dritter bestehen . Übergabe Sicherungsgutes Sparkasse wird Sicherungsgut unmittelbarem Besitz befindet ersetzt Sicherungsgut Sorgfalt ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich Sparkasse verwahrt . Sicherungsgut Besitz Dritter insbesondere Mieter befindet tritt Herausgabeansprüche Dritten Sparkasse . " Parteien kamen erstmals September möglichen Ankaufs Leasingforderungen Beklagten FlowTex Kontakt . Klägerin zeigte Interesse trat Prüfung Bonität Dezember positiven Beurteilung führte . Folge kaufte Klägerin Rahmen Refinanzierung Leasingvertrags Beklagten FlowTex Dezember Leasingforderungen Barwert DM . Transaktion ging folgt : überließ Beklagten 1 . Dezember datierte Rechnungen angeblich bereits gelieferte jeweils eigenen Identitätsnummer gekennzeichnete Horizontalbohrsysteme Gesamtpreis DM Mehrwertsteuer . Grundlage bereitete Beklagte Leasingvertrag Abnahmeerklärung FlowTex Hinzufügung Datums unterzeichnet wurden . 8 . Dezember nahmen Vertreter Klägerin Treffen BadenAirpark Hauptsitz . anschließenden umfangreichen Bonitätsprüfung entschloß Klägerin 21 . Dezember Leasinggeschäft Beklagten FlowTex finanzieren . 22 . Dezember unterzeichnete Beklagte Leasingvertrag sogenannte " Antragseinreichung " Ankauf Leasingforderungen erklärte Annahme Angebots Abschluß Forderungskaufvertrags Klägerin . 23 . Dezember besichtigte Mitarbeiter klagten Leasingvertrag umfaßten Systeme Halle Hauptsitz Baden-Airpark aufgestellt waren . stellte Bohrsysteme neu waren Geräten angebrachten Identitätsnummern Rechnungen 1 . Dezember angegebenen Leasingvertrag übernommenen Nummern übereinstimmten . Beklagte zahlte Kaufpreis Bohrsysteme 28 . Dezember übersandte " Eintrittsvereinbarung " erklärte Rückseite abgedruckten Eintrittsbedingungen Bestellung Leasingnehmers einzutreten . Eintrittsbedingungen ist folgendes geregelt : " 1 . Gegenstand ist Leasing-Nehmer liefern . 5 . Zahlung Kaufpreises geht Eigentum Gegenstand uneingeschränkt . Besitzverschaffung richtet Ziffer . Vereinbarung . " Klägerin überwies Forderungskaufpreis DM Januar Beklagte . Anfang Februar flog FlowTex-Betrugssystem . Geschäftsführer wurden 4 . Februar festgenommen . Zwischenzeitlich sind ebenso Geschäftsführerin hier dargestellten Straftaten langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden . 8 . Februar wurde Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen beantragt . Beklagte kündigte Leasingvertrag bedient worden war wirtschaftlicher Verschlechterung fristlos . Schreiben Klägerin 10 . Dezember forderte Beklagte Fristsetzung Ablehnungsandrohung Sicherungseigentum Leasingobjekten verschaffen . Klage verlangt Klägerin Rückzahlung Ersatz erstrangigen Forderungskaufpreises Höhe DM 3.000.000,00 umgerechnet € . Landgericht hat Klage stattgegeben Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt erstrebt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht Entscheidung Parallelsache . veröffentlicht ist hat Begründung wesentlichen ausgeführt : Klage geltend gemachte Anspruch stehe Klägerin rechtlichen Gesichtspunkt . Forderungsverkäuferin habe Beklagte gemäß § . nur rechtlichen Bestand verkauften Leasingforderungen einzustehen . ergebe Ziffer Zusatzvereinbarung Verbundvertrag Parteien nur insofern gesetzlichen Regelung abweiche Beklagte Bestand Einredefreiheit verkauften Forderungen auch Zeit Vertragsschluß garantiert habe . sogenannten Veritätshaftung könne Klägerin Ansprüche herleiten Beklagte verkauften Leasingforderungen vertragsgemäß verschafft habe auch haftungsbegründender Weise Bestand verändert worden seien . Leasingvertrag Beklagten FlowTex sei wirksam gekommen . FlowTex Vertrag Zwecke strafbarer Schädigung abgeschlossen habe ändere . Anfechtungsrecht arglistiger Täuschung habe Beklagte Gebrauch gemacht gutgläubigem Opfer freistehe . Beklagten FlowTex geschlossenen Leasingvertrag könne Klägerin anfechten Anfechtungsrecht Nebenrecht gemäß § Zessionar übergehe . Beklagte müsse auch entsprechend § so behandeln lassen hätte Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht . Beklagte unterliege Weisungsrecht Klägerin sei auch verpflichtet Wahrung Interessen Klägerin selbst schädigen . Auch fristlose Kündigung Leasingvertrags Beklagte wirtschaftlicher Verschlechterung sei unschädlich insoweit ausschließlich Bonitätsrisiko betroffen gewesen sei Klägerin Forfaitierungsgeschäft typischer Weise übernommen habe . Haftung Beklagten Zahlungsfähigkeit Mieter Risiko etwaigen Rückabwicklung Mietvertrags mittelbar unmittelbar Zahlungsunfähigkeit Mieters verursacht werde sei ausgeschlossen . Auch eventuelle Nichtigkeit Kaufverträge Vertragsübernahme Beklagte führe Ermangelung Einheitlichkeitswillens Vertragsparteien Nichtigkeit Leasingvertrags . Klägerin günstigeres Ergebnis sei auch Hilfe Wegfalls Geschäftsgrundlage erreichen . Selbst Wirksamkeit Kaufverträge Geschäftsgrundlage Leasingvertrags anzusehen sein sollte führe -9- Fehlen Unwirksamkeit Leasingvertrags Fehlen Geschäftsgrundlage selbst schuldhaft herbeigeführt habe Glauben Rechte herleiten könne . Verpflichtung FlowTex Zahlung Leasingraten sei Beginn Vertragslaufzeit wirksam begründet worden . verleasten Bohrsysteme hätten tatsächlich existiert Leasingnehmerin Besitz gehabt habe vertragsgemäß genutzt werden können . anschließend habe unterschlagen Gegenstand anderer Leasingverhältnisse habe machen wollen Beklagten weitere Gebrauchsüberlassung unmöglich geworden sei habe gemäß § Abs. Satz . Anspruch Beklagten Leasingraten berührt . Bestand Leasingvertrags werde auch Frage gestellt Klägerin Sicherungseigentum Leasingobjekten verschafft worden sei . Klägerin habe Sicherungseigentum jedenfalls gemäß § § unangreifbar gutgläubig erworben ausreiche . erforderliche mittelbare Besitz Beklagten gründe wirksam abgeschlossenen Leasingvertrag Abschluß erklärt habe Leasingsachen Beklagte besitzen wollen . geheimer Vorbehalt Besitzmittlers sei Erwerbstatbestand ebenso unbeachtlich heimliche Absicht Besitz Beklagten brechen spätere Manifestation Absicht . Klägerin Sicherungseigentum möglicherweise wieder verloren habe späterer Finanzier Bohrsystemen gutgläubig Eigentum erworben habe sicherungsübereigneten Maschinen mehr identifizieren Klägerin zuzuordnen gewesen seien habe Beklagte einzustehen . anders Bestand verkauften Leasingforderungen habe Bestand Sicherungseigentums gesamte Vertragslaufzeit garantiert . Beklagte sei Klägerin auch Grund positiver Vertragsverletzung Schadensersatz verpflichtet . Etwaige Versäumnisse Beklagten bezug Prüfung Existenz wirksamer Kaufverträge seien Entstehung Schadens ursächlich . bestehe Zweifel Betrüger FlowTex Nachfrage völlig unverdächtige Vertragserklärungen produziert geliefert hätten Argwohn hervorgerufen gleicher Weise Abschluß Forderungskaufvertrags eingetretenen Schaden geführt hätten . gelte Vorwurf Beklagte habe Verbleib verleasten Maschinen gekümmert . Beklagte habe Grund gehabt anzunehmen Vertrag angegebenen Standort " " halten werde . erfolgte Lieferung verleasten Bohrsysteme habe Beklagte körperliche Abnahme Kontrolle Identifikationsnummern hinreichend vergewissert . Austausch Nummern Betrugszwecken habe rechnen müssen . habe erfolgreiches seriöses Unternehmen gegolten wiederholter Überprüfung namhafte Wirtschaftsprüfer Auffälligkeiten hätten entdecken können . Überprüfungsversuch Geschäftsführers hatte Besichtigung Bohrsystemen Unterseite Geräte Klebepunkte angebracht nachfolgenden Abnahme vorhanden waren belege berechtigten Anlaß Mißtrauen gesehen habe Klägerin hätte Kenntnis setzen müssen sei nur zusätzliche Vorsichtsmaßnahme werten . Mißtrauen habe auch jeweils nahezu gleich große Anzahl Bohrsystemen einzelnen Leasingtranchen hervorrufen müssen gebe unverdächtige Erklärungen etwa jeweils gleich hohes Finanzierungsvolumen . Beklagten vorliegenden Erkenntnisse Marktverhältnisse seien unverdächtig Hinblick Gewährleistungsansprüche möglicherweise unzureichende Finanzkraft Klägerin Bedeutung gewesen . Beklagten sei auch vorzuwerfen habe Marktverhältnisse unzureichend ermittelt erkannt Systeme überteuert gewesen seien Markt mehr aufnahmefähig gewesen sei . rasche Expansion technologisch fortschrittlich geltenden Horizontalbohrsysteme sei unplausibel gewesen zumal vorgegeben habe weitgespannten Franchisesystems Ausland bedienen . II . Beurteilung hält Angriffen Revision stand . 1 . Zutreffend Revision unbeanstandet geht Berufungsgericht Beklagte Rahmenvertrag Parteien getroffenen Abreden Forderungskauf Übereinstimmung gesetzlichen Regelung § . nur rechtlichen Bestand Einredefreiheit verkauften Leasingforderungen einzustehen hat Ziffer Abs. Bonitätsrisiko Forfaitierungsgeschäften üblich ; Klägerin Forderungskäuferin übernommen worden ist Ziffer Abs. . Revision vertritt Auffassung Beklagte müsse entstandenen Betrugsschaden einstehen Entstehung Verantwortungsbereich zuzuordnen sei . allein sei tragspartnerin arglistige Täuschung gekommenen anfechtbaren Verträge FlowTex . Nur habe Überblick Geschäftsvolumen insgesamt gehabt sei ehesten Lage gewesen Ausweitung Geschäftsbetriebs neue Horizontalbohrsysteme Wert Milliarden DM allein Jahren Plausibilität hin prüfen . Interessenanalyse maßgeblichen abstrakten Betrachtung sei Betrugsrisiko allein Beklagten keineswegs Klägerin beherrschbar gewesen . Bonitätshaftung Klägerin Finanzierungsleasing beziehe redlichen Leasingnehmer Leasinggegenständen hinreichenden Erträge erwirtschaften Leasingverpflichtungen mehr erfüllen könne . Habe Leasingnehmer hier schon Vertragsschluß bewußt falsche Angaben Vermögensverhältnissen gemacht Vertragsschluß überhaupt erst ermöglicht sei Klägerin tragende Bonitätsrisiko betroffen . Betrugsrisiko habe vielmehr Leasinggeber Vertragspartner betrügerischen Leasingnehmers tragen . vertraglichen Risikoverteilung sei interessenwidrig Leasinggeber Möglichkeit gegeben werde willkürlich Ausübung Anfechtungsrechts Leasingnehmer Haftungsverteilung selbst Refinanzierer befinden . interessengerechter Auslegung Berufungsgericht versäumt habe Berücksichtigung § Abs. niedergelegten Rechtsgedankens sei Ziffer Zusatzvereinbarung Rahmenvertrag so verstehen Veritätshaftung schon dann eingreife Leasingvertrag arglistiger Täuschung wirtschaftlichen Verhältnisse anfechtbar sei Leasingforderungen Grunde uneinbringlich seien . vermag Senat folgen . Schon Ansatz Revision Betrugsrisiko gehe Lasten Vertragspartner betrügerischen Leasingnehmers sei ist bezweifeln . Risiko betrügerische Machenschaften Schaden erleiden trägt Rahmen geschäftlicher Beziehungen Betrüger gerät . redliche Vertragspartner Betrügers steht Risiko regelmäßig näher geschädigte Dritte vorliegenden Fall Klägerin Gläubigerstellung eingetreten ist . muß so mehr hier gegebenen vertraglichen Risikoverteilung gelten Einstandspflicht Leasinggebers rechtlichen Bestand verkauften Leasingforderungen beschränkt Haftung Zahlungsunfähigkeit Leasingnehmers Folgen Einschränkung ausschließt . Revision vertretene Auffassung Klägerin habe nur Risiko Bonität redlichen Leasingnehmers übernommen findet Regelwerk Rahmenvertrags Parteien ebensowenig Gesetz Stütze . derartige Einschränkung Übernahme Klägerin wäre Auffassung Revision auch interessengerecht . Klägerin hatte Ankauf Leasingforderungen entschied Gelegenheit wirtschaftlichen Verhältnisse Leasingnehmerin eingehend prüfen vergewissern Angaben wirtschaftlichen Verhältnissen Unternehmens Tatsachen entsprachen . Feststellungen Berufungsgerichts Revision angegriffen werden ist Klägerin Anschluß ersten Kontakt Parteien möglichen Ankaufs Leasingforderungen FlowTex September Überprüfung Bonität eingetreten . waren gerade wirtschaftlichen Verhältnisse Leasingnehmerin Abschluß Leasingvertrags 22 . Dezember Gegenstand Bonitätsprüfung gerin Hinblick geplanten Forderungskauf notwendig verbundene Übernahme Bonitätsrisikos Leasingnehmerin vornahm . Jedenfalls Hintergrund gibt Interessenlage Auffassung Revision Risiko Täuschung wirtschaftlichen Verhältnisse Abschluß Leasingvertrags sei Beklagten tragen . Nur war zwar Vertragspartei FlowTex abgeschlossenen Leasingvertrags . Wirtschaftlich profitieren wollte Abschluß Vertrags Refinanzierung aber ebenso Klägerin . Engagement verbundenen Risiken haben Parteien vertraglich klar aufgeteilt . Klägerin vorab durchgeführte Bonitätsprüfung diente Steuerung übernommenen Risikos Zahlungsunfähigkeit Leasingnehmerin . Beklagte insoweit bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt hätte Klägerin hat Berufungsgericht festgestellt ; übergangenen Sachvortrag Klägerin zeigt Revision . gilt ebenso ungewöhnlich erscheinende Ausweitung Geschäftsbetriebs neue Bohrsysteme Wert Milliarden DM nur Jahren . 2 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht ferner angenommen Veritätshaftung Beklagten ausgelöst worden ist verkauften Leasingforderungen etwa rechtlich existent wären . Leasingvertrag Klägerin angekauften Forderungen resultieren ist rechtswirksam gekommen . etwa vorhandener geheimer Vorbehalt Leasingnehmerin Abgabe Leasingantrags rechtsgeschäftlich Erklärte Wahrheit wollen ist gemäß § Satz unbeachtlich . zieht auch Revision Zweifel . Leasingvertrag ist auch gemäß § Abs. Anfechtung Anfang nichtig anzusehen . möglicherweise § zustehenden Anfechtungsrecht hat Beklagte Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Gebrauch gemacht . bloße Anfechtbarkeit Leasingvertrags berührt Bestand verkauften Leasingforderungen kann Auffassung Revision auch Bestandshaftung Beklagten auslösen . Klägerin selbst kann auch Revision bezweifelt Leasingvertrag anfechten . gefolgt werden kann Revision ferner Eingreifen Veritätshaftung Beklagten Erwägung begründen sucht fristlose Kündigung Leasingvertrags Beklagte stelle Verhältnis Klägerin " funktional betrachtet " Anfechtung arglistiger Täuschung wirtschaftlichen Verhältnisse Leasingnehmerin Abschluß Leasingvertrags . Revision räumt Kündigung Verhältnis Beklagten FlowTex selbstverständlich Anfechtung Kündigung behandeln sei . Allein Verhältnis kommt Frage Existenz verkauften Forderungen indessen . 3 . Revision will Verpflichtung Beklagten Rückabwicklung Forderungskaufvertrags herleiten Beklagte Rahmenvertrag Parteien ergänzender Vertragsauslegung entnehmen sei nur Verschaffung auch Fortbestand Sicherungseigentums Klägerin verleasten Bohrsystemen einzustehen habe . Auch kann gefolgt werden . ergänzende Vertragsauslegung fehlt Auffassung Revision schon planwidrigen Regelungslücke s. Senatsurteil 17 . April ZR m.w . . . Vertrag ist Auffassung Revision etwa Regelung enthält Risiko tragen hat Leasingnehmer Leasinggegenstand unterschlägt Refinanzierer sein Sicherungseigentum einbüßt . Risiko hat getroffenen vertraglichen Regelung Klägerin tragen Beklagte nur Verschaffung Sicherungseigentums schuldet auch einzustehen hat . vermeintlich ergänzenden Auslegung Rahmenvertrags will Revision Schließung Lücke Vertrag inhaltliche Abänderung vertraglichen Risikoverteilung erreichen . 4 . FlowTex geschlossenen Leasingvertrag Geschäftsgrundlage fehlt FlowTex angeblich geschlossenen Kaufverträge Leasingobjekte Beklagte eingetreten ist Scheingeschäfte nichtig waren § hat Berufungsgericht Recht offengelassen . Leasingnehmerin wäre Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt jedenfalls Glauben verwehrt Fehlen Geschäftsgrundlage Leasingvertrags berufen Fehlen Geschäftsgrundlage führenden Umstände selbst vorsätzlich herbeigeführt hat . Auch Revision zieht Zweifel räumt Leasingnehmerin nach vor zahlungsfähig wäre Leasingvertrag bedienen müßte . Auffassung ist Rechtslage aber auch Verhältnis Parteien maßgeblich . Leasingforderungen rechtswirksam begründet worden sind Leasingnehmer Fehlens grundlage Zahlung verpflichtet ist Durchsetzung Forderungen allein Zahlungsunfähigkeit scheitert ist Bestandshaftung Beklagten Bonitätsrisiko Klägerin tangiert . Beklagte Fehlens Geschäftsgrundlage Leasingvertrag hätte zurücktreten können ist Bedeutung Recht Gebrauch gemacht hat ; insoweit kann gelten Anfechtung arglistiger Täuschung . 5 . Klägerin ist auch wirksam Forderungskaufvertrag zurückgetreten . Berufungsgericht hat Recht angenommen Beklagte Klägerin gemäß Ziffer Zusatzvereinbarung Rahmenvertrag geschuldete Sicherungseigentum Leasingobjekten verschafft hat so Haftung § . gegeben ist . Klägerin hat Sicherungseigentum verleasten Bohrsystemen jedenfalls gutgläubig erworben . Rüge Revision Beklagte habe vertragliche Pflicht Sicherungsübereignung Leasinggegenstände erfüllen können Klägerin lediglich gutgläubigen Erwerbs Eigentum verschafft habe greift . Revision macht geltend Eigentumserwerb lastenfrei erfolgt § Abs. gutgläubige Erwerb Klägerin Anfechtungen ausgesetzt gewesen sei . bloße Möglichkeit Eintritts Umstände beeinträchtigt Erwerb Sicherungseigentums eingetretene Erfüllungswirkung . unangreifbare gutgläubige Erwerb Eigentums reicht Erfüllung vertraglichen Eigentumsverschaffungspflicht grundsätzlich vgl. § § . 3 . Aufl . . 10 ; § . . Feststellungen Berufungsgerichts ist dingliche Einigung Parteien Zusatzvereinbarung Rahmenvertrag getroffenen Abrede Verbindung spezifizierten Bestimmtheitsgrundsatz entsprechenden Bezeichnung Leasinggegenstände Leasingvertrag entnehmen . Rüge Revision dingliche Einigung Parteien habe Bestimmtheitsgrundsatz genügt greift . Antragseinreichung verweist Leasingvertrag Kopien schriftlichen Bestellungen Leasinggegenstände jeweils Angabe Identifikationsnummern ausreichend bestimmt bezeichnen . Übereignung § nur kommt Verhältnis Parteien Betracht erlangt gutgläubige Erwerber § Eigentum Veräußerer mittelbarer Besitzer ist Erwerber Besitz Dritten erlangt . zweite Alternative kommt hier Betracht . erste Alternative muß feststehen Beklagte Vollendung Erwerbstatbestands heißt Anbetracht bereits Abschluß Rahmenvertrags vorweggenommenen dinglichen Einigung Abtretung Herausgabeanspruchs Klägerin mittelbaren Besitz übereignenden Bohrsystemen hatte . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt . Beklagte hat 22 . Dezember zeitgleich Annahme Forderungskaufangebots Klägerin verbundenen Abtretung leasingrechtlichen Klägerin zuvor unterbreitete Leasingvertragsangebot Gegenzeichnung angenommen Rechtsverhältnis Sinne § begründet . Erlangung mittelbaren Besitzes Leasinggegenständen ist weiteren erforderlich unmittelbare Besitzer Zeitpunkt noch Willen hat mittelbaren Besitzer Anerkennung anspruchs besitzen Staudinger/Bund . ; MünchKommBGB/Joost 4 . Aufl . . 24 ; Soergel/Stadler 13 . Aufl . . . Auch Voraussetzung hat Berufungsgericht hier anders Senat heutigen Tage entschiedenen Parallelfällen rechtsfehlerfrei erfüllt angesehen . getroffenen Feststellungen trugen Bohrsysteme Mitarbeiter klagten 23 . Dezember also Abschluß Leasingvertrags überprüfte Zeitpunkt noch Leasingvertrag verzeichneten Identifikationsnummern . Parallelfällen ausgeräumte Möglichkeit bereits Zeitpunkt Zustandekommens Leasingvertrags Aufgabe zunächst erklärten Willens Beklagten verleasten Bohrsysteme Beklagte besitzen wollen manifestiert hat Geräten angebrachten Identifikationsnummern ausgetauscht wurden anschließend Bohrsysteme weiteren Leasingvertrag anderen Leasinggeber abzuschließen ist vorliegenden Fall auszuschließen . spätere Aufgabe Willens Beklagte besitzen kommt Ansicht Revision . wäre nur dann anders Abtretung Herausgabeanspruchs Beklagte Klägerin aufschiebenden Bedingung Zahlung Forderungskaufpreises gestanden hätte . ist Fall . Annahmeschreiben Beklagten 22 . Dezember enthält derartige Bedingung . 6 . Schadensersatzansprüche Beklagte positiver Vertragsverletzung hat Berufungsgericht gleichfalls Recht verneint . Beklagte möglicherweise gebotenen Sorgfalt Bestehen Kaufverträge vergewissert hat eingetreten ist kann schon pflicht Beklagten auslösen Beklagte Klägerin gehende Nachforschungspflicht übernommen hat . abgesehen hat Berufungsgericht möglichen Sorgfaltsverstoß Beklagten Recht schadensursächlich angesehen . Erwägung Berufungsgerichts Betrüger hätten entsprechende Nachfrage Vertragsdokumente erstellt Beklagten überlassen Verdacht erregt hätten ist beanstanden entspricht auch Überzeugung Senats . Nachforschungen Standorte geleasten Bohrsysteme war Beklagte Klägerin ebenfalls verpflichtet . Nachforschungen bestand damaliger Sicht Beklagten Anlaß . Erkenntnisse Beklagte Grund gehabt haben könnte Standorte sämtlicher Klägerin finanzierter Systeme überprüfen zeigt Revision . Allein Tatsache Systeme FlowTex befanden gab Anlaß Nachforschungen verschiedene Gründe beispielsweise Vorhalten Geräten Reserve geben konnte . Klägerin bestehende vertragliche Nebenpflicht Beklagte verletzt haben könnte Februar Verdachtsmomente Hinblick praktizierte Betrugssystem aufgefallen sind ist Ausführungen Revision entnehmen . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte Bohrsysteme Leasingvertrag abgeschlossen hat Augenschein genommen vergewissert Maschinen angebrachten Identifikationsnummern entsprechenden Angaben Leasingvertrag Lieferantenrechnungen Shelter-Briefen übereinstimmten . Beklagte bessere keiten gehabt hätte Banken Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Feststellungen Berufungsgerichts wiederholten Überprüfungen Verdachtsmomente entdecken konnten ist fernliegend wird Revision auch geltend gemacht . fehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts bestanden Sicht Beklagten Anhaltspunkte FlowTex vorhandene Systeme Austausch Identifikationsnummern mehrmals leasen würde . Übergangenen Sachvortrag Klägerin zeigt Revision . Auffassung fehlte auch eindeutigen Kennzeichnung Leasinggegenstände Beklagte Berufungsgericht festgestellt Auswechseln Identifikationsnummern rechnen mußte . Nummern gewöhnlichen Schraubenzieher " hätten ausgetauscht werden können Revision geltend macht ist Berufungsgericht festgestellt worden Revision übergangenes Vorbringen aufzeigt Revisionsinstanz unbeachtlicher neuer Sachvortrag überdies Widerspruch Strafurteil Landgerichts getroffenen Feststellung steht Typenschilder Identifikationsnummern seien jeweils Nieten Maschinen angebracht worden . Dr. Ball Dr. Dr.