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879 lines
7.6 KiB

BESCHLUSS
22
.
Juni
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
zulässig
ist
einstimmigen
Beschluss
§
zurückzuweisen
Übrigen
unzulässig
verwerfen
.
Gründe
:
1
.
Revision
ist
unzulässig
Höhe
geltend
gemachten
Aufwendungsersatzes
wendet
.
Berufungsgericht
hat
Revision
nur
beschränkt
Grund
Klägern
geltend
gemachten
Anspruchs
zugelassen
.
ergibt
zwar
Tenor
wohl
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ausreicht
.
.
;
f.
;
Senatsurteile
15
Juli
.
16
.
September
.
Veröffentlichung
vorgesehen
28
.
Oktober
.
Gründen
Urteils
.
Begründung
Berufungsurteils
geht
eindeutig
Berufungsgericht
Revision
klärungsbedürftig
angesehen
Frage
zugelassen
hat
Parteien
bestehende
Mietverhältnis
ursprüngliche
Mietwohnung
dernisierungsarbeiten
erfolgten
Umzug
vorübergehende
Ersatzwohnung
fortgesetzt
worden
ist
.
betrifft
nur
Anspruchsgrund
.
Beschränkung
Revisionszulassung
Anspruchsgrund
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
möglich
Senatsurteile
16
.
September
aaO
16
.
Dezember
.
12
;
Senatsbeschluss
23
.
Februar
.
7
;
Urteil
13
Juli
wirksam
.
2
.
Grund
Zulassung
Revision
liegt
auch
Rahmen
vorstehend
genannten
Beschränkung
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
tragen
genannten
Zulassungsgrund
grundsätzlichen
Bedeutung
noch
liegt
weiteren
Gesetz
genannten
Zulassungsgründe
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
ist
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
Bestehen
Aufwendungsersatzanspruchs
§
Abs.
auch
mögliche
Verjährung
maßgebliche
Frage
Parteien
bestehende
Mietverhältnis
Umzug
vorübergehende
Ersatzwohnung
fortgesetzt
worden
ist
entzieht
allgemeiner
Betrachtung
ist
Tatrichter
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
entscheiden
.
3
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Beurteilung
Klägern
Anspruch
Ersatz
Zusammenhang
Umzug
ursprünglichen
Mietwohnung
vorübergehende
Ersatzwohnung
entstanden
Kosten
zusteht
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
rechtlichen
Bewertung
festgestellten
Sachverhalts
Recht
Parteien
getroffenen
Vereinbarung
entscheidende
Bedeutung
beigemessen
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Revision
insoweit
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
haben
Parteien
Durchführung
Beklagten
damals
angekündigten
Modernisierungsarbeiten
Zusammenhang
Wohnung
Kläger
anderen
Wohnungen
aufgehen
sollte
vereinbart
Kläger
Ermöglichung
Modernisierungsarbeiten
ursprünglichen
Wohnung
ausziehen
vorübergehend
andere
Wohnung
ziehen
dann
späteren
Zeitpunkt
ebenfalls
Vermieterin
gehörende
andere
Wohnung
beziehen
Kläger
bereits
besichtigt
hatten
.
letztgenannten
Umzug
kam
Feststellungen
jedoch
Beklagte
Wohnung
Dritten
Nutzung
überlassen
hatte
.
Einwände
Revision
Berufungsgericht
Grundlage
vorgenommene
rechtliche
Beurteilung
greifen
.
Berufungsgericht
tatrichterlicher
Würdigung
besonderen
Umstände
Streitfalls
Voraussetzungen
Aufwendungsersatzanspruchs
gemäß
§
Abs.
gegeben
erachtet
hat
ist
jedenfalls
Ergebnis
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Erfolg
rügt
Revision
Aufwendungsersatzanspruch
Abs.
sei
schon
verneinen
Duldungspflicht
Kläger
§
Abs.
gefehlt
habe
.
Revision
macht
insoweit
geltend
Kläger
sei
Modernisierungsmaßnahmen
Verbesserung
verbunden
gewesen
Wohnung
weggefallen
sei
.
Maßnahmen
möglicherweise
eingetretene
Verbesserung
Gebäudes
insgesamt
komme
entscheidend
.
Berufungsgericht
habe
Annahme
Bestehens
Duldungspflicht
denkfehlerhaft
Umstand
abgestellt
Kläger
Ausschluss
Duldungspflicht
berufen
hätten
.
Duldungspflicht
könne
jedoch
so
weit
reichen
Mieter
endgültig
Wohnung
auszuziehen
habe
.
kann
offenbleiben
Berücksichtigung
Besonderheiten
Streitfalls
Duldungspflicht
Kläger
gesetzlichen
Regelung
Abs.
bestand
.
Kläger
schon
Gesetzes
Duldung
auch
Modernisierungsmaßnahmen
Wegfall
Wohnung
führen
sollten
verpflichtet
gewesen
wären
haben
jedenfalls
Rahmen
oben
erwähnten
Vereinbarung
Bitten
Beklagten
Durchführung
Modernisierungsmaßnahmen
einverstanden
erklärt
Duldungspflicht
begründet
.
Berücksichtigung
Sinns
Zwecks
Aufwendungsersatzanspruchs
§
Abs.
begegnet
rechtlichen
Bedenken
Berufungsgericht
auch
Mieter
gesetzlichen
Grenzen
Duldungspflicht
hinausgehenden
Modernisierungsmaßnahme
einverstanden
erklärt
hat
Revisionserwiderung
zutreffend
geltend
macht
Interessen
Vermieters
besonderem
Maße
entgegengekommen
ist
Anspruch
Ersatz
Aufwendungen
zugebilligt
ebenso
13
.
Aufl
.
.
schlechter
behandelt
hat
Mieter
Einhaltung
Grenzen
§
Abs.
beruft
.
Vergeblich
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Auszug
Kläger
ursprünglichen
Wohnung
habe
Beendigung
Mietverhältnisses
Parteien
geführt
.
Ausgangspunkt
Einwand
ist
ganz
überwiegend
vertretene
Auffassung
Fällen
Mieter
kündige
endgültig
Wohnung
ausziehe
Modernisierung
verbundenen
Belästigungen
entgehen
Umzug
andere
Wohnung
verbundenen
Kosten
anders
Mieter
nur
Dauer
Maßnahmen
Ersatzwohnung
ziehe
Aufwendungen
Sinne
§
Abs.
bewerten
seien
Mieter
insoweit
Aufwendungsersatzanspruch
zustehe
Blank/Börstinghaus
Miete
3
.
Aufl
.
.
;
Mietrecht
9
.
Aufl
.
.
;
.
;
;
aA
AG
.
Auffassung
Revision
lässt
rechtliche
Beurteilung
Berufungsgerichts
Mietverhältnis
Parteien
Auszug
Kläger
beendet
lediglich
getroffene
Vereinbarung
modifiziert
worden
sei
Rechtsfehler
erkennen
.
Berufungsgericht
vorgenommene
tatrichterliche
Auslegung
Parteien
Modernisierungsmaßnahmen
Auszugs
Wohnung
getroffenen
Individualvereinbarung
unterliegt
nur
eingeschränkten
revisionsgerichtlichen
Überprüfung
Auslegungsstoff
vollständig
berücksichtigt
wurde
gesetzliche
allgemein
anerkannte
Auslegungsregeln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verletzt
wurden
Auslegung
Revision
gerügten
Verfahrensfehler
beruht
37
;
Urteile
8
.
Januar
IX
ZR
.
9
;
23
.
Januar
.
8
;
16
.
März
ZR
.
.
revisionsrechtlich
beachtlichen
Auslegungsfehler
weist
Berufungsurteil
indessen
.
ist
auch
erkennen
Berufungsgericht
Auslegung
rechtlichen
Anforderungen
Annahme
schaffung
Novation
stellen
sind
verkannt
hätte
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Abgrenzung
Vertragsänderung
auch
Hauptleistungspflichten
Beispiel
Form
Austauschs
Mietobjekts
betreffen
kann
Urteil
26
.
Februar
;
69
.
Auflage
§
.
Novation
Auslegung
ermitteln
Parteien
Einzelfall
gewollt
haben
.
einschneidenden
Rechtsfolgen
Novation
ist
Annahme
Vorsicht
geboten
Zweifel
bloßen
Vertragsänderung
auszugehen
Urteile
14
November
;
30
.
September
ZR
1
;
1
.
Oktober
59
;
aaO
.
8)
.
Annahme
Novation
muss
dahingehender
Vertragswille
deutlich
erkennbar
Ausdruck
kommen
darf
Parteien
unterstellt
werden
Urteil
14
November
aaO
;
aaO
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
steht
Maßstäben
Einklang
.
Berufungsgericht
hat
Würdigung
Inhalts
Vereinbarung
Parteien
auch
Umstände
einbezogen
Auffassung
Revision
Beendigung
Mietverhältnisses
Parteien
sprechen
.
Erfolg
bleibt
auch
Einwand
Berufungsgericht
habe
rechtsfehlerhaft
unterlassen
genauere
Feststellungen
treffen
Zeitpunkt
Vereinbarung
Parteien
Eigentümer
Übergangswohnung
gewesen
sei
.
rechtliche
Beurteilung
kommt
entscheidend
.
Aufenthalt
Wohnung
war
Vereinbarung
Parteien
ohnehin
nur
Zwischenschritt
geplant
.
hat
Beklagte
vorgetragen
noch
ist
sonst
ersichtlich
Beklagte
Zeitpunkt
Gebrauchsüberlassung
Wohnung
Straße
ger
zumindest
ausreicht
rechtmäßige
Besitzerin
Wohnung
gewesen
sei
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Berufungsgericht
schließlich
ausgegangen
Klägern
geltend
gemachte
Anspruch
verjährt
ist
.
festgestellten
Fortbestands
Mietverhältnisses
Parteien
hatte
Lauf
Verjährungsfrist
Klageerhebung
noch
begonnen
.
4
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung