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4132 lines
38 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
November
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
.
Leasinggesellschaft
Refinanzierung
Leasingvertrags
Vertrag
resultierenden
Forderungen
Kreditinstitut
verkauft
haftet
anders
vereinbart
nur
rechtlichen
Bestand
Einredefreiheit
verkauften
Forderungen
sog.
Veritätshaftung
.
§
.
Veritätshaftung
Leasinggesellschaft
schließt
Schaden
betrügerisches
Verhalten
Leasingnehmers
entsteht
schon
Leasinggesellschaft
Leasingnehmer
Vertragspartner
näher
steht
refinanzierende
Kreditinstitut
.
§
.
Schuldet
Forderungsverkäufer
Forderungskäufer
1
.
Januar
abgeschlossenen
Forderungskaufvertrag
Verschaffung
Sicherungseigentum
hier
:
verkauften
Leasingforderungen
zuzuordnenden
Leasinggegenstand
so
haftet
Forderungskäufer
§
.
Beweislast
Scheitern
Sicherungsübereignung
trägt
§
.
Forderungskäufer
.
§
§
Bb
Fehlen
Wegfall
Geschäftsgrundlage
Leasingvertrages
hier
:
Nichtigkeit
Betrugsabsicht
nur
Schein
abgeschlossenen
Kaufvertrags
Lieferant
Leasingnehmer
Leasingobjekt
Leasinggesellschaft
eingetreten
ist
löst
Bestandshaftung
Leasinggesellschaft
jedenfalls
dann
Leasingnehmer
Glauben
verwehrt
ist
Leasinggesellschaft
Fehlen
Wegfall
Geschäftsgrundlage
berufen
.
gutgläubiger
Eigentumserwerb
Einigung
Abtretung
Herausgabeanspruchs
mittelbaren
Besitzers
unmittelbaren
Besitzer
setzt
Erwerber
unmittelbaren
Besitz
überträgt
unmittelbare
Besitzer
Zeitpunkt
Vollendung
Erwerbstatbestands
noch
Willen
hat
mittelbaren
Besitzer
Anerkennung
Herausgabeanspruchs
besitzen
.
außen
manifestierte
Änderung
Willens
beendet
mittelbaren
Besitz
hindert
Entstehung
unabhängig
bisherigen
angehenden
mittelbaren
Besitzer
Ausdruck
gebracht
wird
Anschluß
Urteil
10
November
.
§
Besitzerwerb
ausgehende
Eigentumsvermutung
früheren
Besitzers
wirkt
auch
Beendigung
Besitzes
so
lange
widerlegt
wird
Bestätigung
Urteil
19
.
Dezember
ZR
4/94
.
kommt
auch
Recht
früheren
Besitzer
ableitet
Bestätigung
Urteil
4
.
Februar
ZR
.
§
Erwerb
mittelbaren
Besitzes
ausgehende
Eigentumsvermutung
besteht
auch
dann
Widerlegung
Besitzmittlungsverhältnis
Wegfall
Besitzmittlungswillens
unmittelbaren
Besitzers
beendet
ist
.
Urteil
10
November
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Ball
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
20
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Sparkasse
nimmt
beklagte
Leasinggesellschaft
Sparkassen
Rückzahlung
Ersatz
Teils
Kaufpreises
Anspruch
Zuge
zweier
Refinanzierungsgeschäfte
Ankauf
Leasingforderungen
Beklagten
inzwischen
zusammengebrochene
FlowTex
Co.
künftig
:
Beklagte
gezahlt
hat
.
vermietete
gekaufte
geleaste
Horizontalbohrsysteme
bestehend
Horizontalbohrgerät
"
Shelter
"
bezeichneten
Versorgungseinheit
Hilfe
Rohre
Leitungen
Aufgraben
Erdoberfläche
verlegt
werden
können
sogenannte
operative
Geschäft
betrieben
.
Lieferantin
deutschen
später
italienischen
Hersteller
bezogenen
Geräte
trat
"
GmbH
Co.
KG
künftig
:
Erscheinung
.
Laufe
Zeit
gingen
Geschäftsführer
Schmider
Dr.
Geschäftsführerin
betrügerischem
Zusammenwirken
Bohrsysteme
mehrfach
Leasinggesellschaften
verkaufen
FlowTex
jeweils
entsprechende
Leasingverträge
abschloß
.
fließenden
Kaufpreiszahlungen
wurden
FlowTex
Bezahlung
Leasingraten
verwendet
.
Weise
schloß
Leasingverträge
Horizontalbohrsysteme
nur
etwa
%
existierten
.
Beklagte
schloß
Jahren
Leasingverträge
insgesamt
Horizontalbohrsysteme
Klägerin
weiteren
Sparkassen
refinanziert
wurden
.
Grundlage
Refinanzierung
war
Rahmenvertrag
Parteien
25
.
Januar
Ankauf
Forderungen
Mietverträgen
folgende
Regelungen
enthält
:
"
Forderungskauf
3
.
Bedingungen
Kauf
Mietforderungen
Beklagte
haftet
Sparkasse
rechtlichen
Bestand
Mietforderungen
Laufzeit
Mietvertrages
.
haftet
Zahlungsfähigkeit
Mieter
Risiko
etwaigen
Rückabwicklung
Mietvertrages
mittelbar
unmittelbar
Zahlungsunfähigkeit
Mieters
verursacht
wird
.
Übergang
Mietforderungen
obliegt
Sparkasse
Forderungsbeitreibung
.
Mietvertragskündigungen
Führung
Prozessen
Bestandshaftung
betreffen
obliegen
.
vorzeitiger
Beendigung
Mietvertrages
Stelle
verkauften
Mietforderungen
tretende
Ansprüche
insbesondere
entsprechende
Schadensersatzansprüche
Mieter
gehen
Zeitpunkt
Entstehung
Sparkasse
.
3.8
Sicherung
verkauften
Mietforderungen
Stelle
tretenden
Ansprüche
Ziffer
Absatz
Ansprüche
Bestandshaftung
Ziffer
überträgt
Sparkasse
Eigentum
verkauften
Mietforderungen
gehörenden
jeweiligen
Mietvertrag
näher
bezeichneten
Mietausrüstung
.
versichert
Sicherungsgut
uneingeschränkt
verfügungsberechtigt
ist
insbesondere
Eigentumsvorbehalte
Lieferanten
Hersteller
Rechte
Dritter
bestehen
.
Übergabe
Sicherungsgutes
Sparkasse
wird
Sicherungsgut
unmittelbarem
Besitz
befindet
ersetzt
Sicherungsgut
Sorgfalt
ordentlichen
Kaufmanns
unentgeltlich
Sparkasse
verwahrt
.
Sicherungsgut
Besitz
Dritter
insbesondere
Mieter
befindet
tritt
Herausgabeansprüche
Dritten
Sparkasse
.
"
Parteien
kamen
erstmals
Juni
möglichen
Ankaufs
Leasingforderungen
Beklagten
FlowTex
Kontakt
.
Klägerin
zeigte
Interesse
trat
Prüfung
Bonität
.
Folgezeit
kaufte
Klägerin
Rahmen
Refinanzierung
zweier
Leasingverträge
Beklagten
FlowTex
Dezember
Leasingforderungen
Barwert
28.710.152,21
DM
Dezember
Leasingforderungen
Barwert
33.517.339,70
DM
.
Transaktionen
gingen
einzelnen
folgt
:
übersandte
Beklagten
27
November
Rechnungen
angeblich
bereits
gelieferte
jeweils
eigenen
Identitätsnummer
gekennzeichnete
Horizontalbohrsysteme
Gesamtpreis
DM
Mehrwertsteuer
.
2
.
Dezember
unterzeichnete
FlowTex
Geschäftsführer
Beklagten
vorbereiteten
Leasingantrag
Bohrsysteme
übergab
zusammen
sogenannten
Shelter-Briefen
jeweilige
Identitätsnummer
vermerkt
war
Beklagten
.
ebenfalls
Schmider
unterzeichneten
Abnahmeerklärung
2
.
Dezember
Anlage
3
.
Dezember
bestätigte
Typ
.
aufgeführten
Bohrsysteme
3
.
Dezember
vollständig
geliefert
worden
seien
.
Ebenfalls
3
.
Dezember
besichtigten
Geschäftsführer
weitere
Mitarbeiterin
Beklagten
Maschinen
Hallen
bebauten
Grundstück
Schmider
gehört
haben
soll
.
stellten
Bohrsysteme
neu
waren
Geräten
angebrachten
Identitätsnummern
Shelter-Briefen
angegebenen
Nummern
übereinstimmten
.
7
.
Dezember
übersandte
Beklagte
Klägerin
Formular
"
Antragseinreichung
"
vorbereitetes
Angebot
Klägerin
Forderungskauf
enthielt
.
Klägerin
sandte
Formular
unterschrieben
Beklagte
ihrerseits
15
.
Dezember
unterzeichnete
Begleitschreiben
gleichen
Datums
Shelter-Briefen
Klägerin
zuleitete
.
Begleitschreiben
heißt
:
"
Zahlung
Kaufpreises
übertragen
Haus
Sicherungseigentum
genannten
LeasingGegenständen
.
"
Ebenfalls
15
.
Dezember
unterzeichnete
Beklagte
Leasingvertrag
adressierte
"
Eintrittsvereinbarung
"
erklärte
Rückseite
abgedruckten
Eintrittsbedingungen
Bestellung
Leasing-Nehmers
FlowTex
einzutreten
.
Eintrittsbedingungen
ist
folgendes
geregelt
:
"
1
.
Gegenstand
ist
Leasing-Nehmer
liefern
.
5
.
Zahlung
Kaufpreises
geht
Eigentum
Gegenstand
uneingeschränkt
.
Besitzverschaffung
richtet
Ziffer
.
Vereinbarung
.
"
Beklagte
zahlte
Kaufpreis
Bohrsysteme
16
.
Dezember
.
Klägerin
überwies
Forderungskaufpreis
28.710.152,21
DM
Wertstellung
22
.
Dezember
Beklagte
.
Transaktion
wurde
eingeleitet
Beklagten
22
.
Dezember
Rechnungen
angeblich
bereits
gelieferte
jeweils
eigenen
Identitätsnummer
gekennzeichnete
Horizontalbohrsysteme
Gesamtpreis
32.970.000,--
DM
Mehrwertsteuer
übersandte
.
23
.
Dezember
unterzeichnete
Schmider
Leasingantrag
betreffenden
Systeme
.
Geschäftsführer
weiterer
Mitarbeiter
Beklagten
besichtigten
Systeme
27
.
Dezember
Halle
.
fanden
fabrikneu
erscheinende
Systeme
stellten
Geräten
angebrachten
Identitätsnummern
Angaben
Rechnungen
Shelter-Briefen
übereinstimmten
.
gleichen
Datum
bestätigte
Schmider
FlowTex
Unterzeichnung
entsprechenden
Abnahme-Erklärung
Anlage
Lieferung
Typ
Identitätsnummer
aufgeführten
Bohrsysteme
.
28
.
Dezember
unterzeichnete
Beklagte
Leasingvertrag
FlowTex
.
Zugleich
übersandte
"
Eintrittsvereinbarung
Formular
"
Antragseinreichung
"
Klägerin
.
reichte
unterzeichnete
Formular
noch
gleichen
Tag
Beklagte
ebenfalls
noch
28
.
Dezember
gegenzeichnete
.
Beklagte
überwies
Kaufpreis
Bohrsysteme
30
.
Dezember
.
Forderungskaufpreis
DM
überwies
Klägerin
Wertstellung
7
.
Januar
Beklagte
.
Anfang
Februar
flog
FlowTex-Betrugssystem
.
Geschäftsführer
wurden
4
.
Februar
festgenommen
.
Zwischenzeitlich
sind
ebenso
Geschäftsführerin
hier
dargestellten
Straftaten
langjährigen
Freiheitsstrafen
verurteilt
worden
.
8
.
Februar
wurde
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
beantragt
.
gleichen
Tag
kündigte
Beklagte
Leasingverträge
bedient
worden
waren
wirtschaftlicher
Verschlechterung
fristlos
.
Anwaltsschreiben
9
November
erklärte
Klägerin
Rücktritt
Forderungskaufverträgen
focht
arglistiger
Täuschung
.
weiteren
Schreiben
7
.
Dezember
forderte
Beklagte
Ablehnungsandrohung
19
.
Dezember
Sicherungseigentum
Leasingobjekten
verschaffen
.
Klage
verlangt
Klägerin
Rückzahlung
Ersatz
jeweils
Teilbetrages
Forderungskaufpreises
jeweils
-9-
Bohrsysteme
zuordnet
Transaktion
DM
umgerechnet
Transaktion
3.759.989,42
DM
umgerechnet
Barwert
Zinsen
beziffert
.
Abzug
dritter
Seite
zugeflossenen
Zahlung
hat
zuletzt
beantragt
Beklagte
Zahlung
DM
umgerechnet
3.327.046,70
Zinsen
verurteilen
übrigen
Erledigung
Hauptsache
festzustellen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Entscheidung
.
veröffentlicht
ist
hat
Begründung
wesentlichen
ausgeführt
:
Klage
geltend
gemachte
Anspruch
stehe
Klägerin
rechtlichen
Gesichtspunkt
.
Forderungsverkäuferin
habe
Beklagte
gemäß
§
.
nur
rechtlichen
Bestand
verkauften
Leasingforderungen
einzustehen
.
ergebe
Ziffer
Rahmenvertrags
Parteien
nur
insofern
gesetzlichen
Regelung
abweiche
Beklagte
Bestand
Einredefreiheit
verkauften
Forderungen
auch
Zeit
Vertragsschluß
garantiert
habe
.
sogenannten
Veritätshaftung
könne
Klägerin
Ansprüche
herleiten
Beklagte
verkauften
Leasingforderungen
vertragsgemäß
verschafft
habe
auch
haftungsbegründender
Weise
Bestand
verändert
worden
seien
.
Leasingverträge
Beklagten
FlowTex
seien
wirksam
gekommen
.
Verträge
Zwecke
strafbarer
Schädigung
abgeschlossen
habe
ändere
.
Anfechtungsrecht
arglistiger
Täuschung
habe
Beklagte
Gebrauch
gemacht
gutgläubigem
Opfer
freistehe
.
Auch
fristlose
Kündigung
Leasingverträge
Beklagte
wirtschaftlicher
Verschlechterung
sei
unschädlich
insoweit
ausschließlich
Bonitätsrisiko
betroffen
gewesen
sei
Klägerin
Forfaitierungsgeschäft
typischer
Weise
übernommen
habe
.
Haftung
Beklagten
Zahlungsfähigkeit
Mieter
Risiko
etwaigen
Rückabwicklung
Mietvertrags
mittelbar
unmittelbar
Zahlungsunfähigkeit
Mieters
verursacht
werde
sei
ausgeschlossen
.
Auch
eventuelle
Nichtigkeit
Kaufverträge
Vertragsübernahme
Beklagte
führe
Ermangelung
Einheitlichkeitswillens
Vertragsparteien
Nichtigkeit
Leasingverträge
.
Klägerin
günstigeres
Ergebnis
sei
auch
Hilfe
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
erreichen
.
Selbst
Wirksamkeit
Kaufverträge
Geschäftsgrundlage
Leasingverträge
anzusehen
sein
sollte
führe
Fehlen
Unwirksamkeit
Leasingverträge
Fehlen
Geschäftsgrundlage
selbst
schuldhaft
herbeigeführt
habe
Glauben
Rechte
herleiten
könne
.
Verpflichtung
FlowTex
Zahlung
Leasingraten
sei
Beginn
Vertragslaufzeit
wirksam
begründet
worden
.
verleasten
steme
hätten
tatsächlich
existiert
Leasingnehmerin
Besitz
gehabt
habe
vertragsgemäß
genutzt
werden
können
.
anschließend
habe
unterschlagen
Gegenstand
anderer
Leasingverhältnisse
habe
machen
wollen
Beklagten
weitere
Gebrauchsüberlassung
unmöglich
geworden
sei
habe
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Anspruch
Beklagten
Leasingraten
berührt
.
Bestand
Leasingverträge
werde
auch
Frage
gestellt
Klägerin
Sicherungseigentum
Leasingobjekten
verschafft
worden
sei
.
Klägerin
habe
Sicherungseigentum
jedenfalls
gemäß
§
§
unangreifbar
gutgläubig
erworben
ausreiche
.
erforderliche
mittelbare
Besitz
Beklagten
gründe
wirksam
abgeschlossenen
Leasingverträge
Abschluß
erklärt
habe
Leasingsachen
Beklagte
besitzen
wollen
.
geheimer
Vorbehalt
Besitzmittlers
sei
Erwerbstatbestand
ebenso
unbeachtlich
heimliche
Absicht
Besitz
Beklagten
brechen
spätere
Manifestation
Absicht
.
Klägerin
Sicherungseigentum
möglicherweise
wieder
verloren
habe
späterer
Finanzier
Bohrsystemen
gutgläubig
Eigentum
erworben
habe
sicherungsübereigneten
Maschinen
mehr
identifizieren
Klägerin
zuzuordnen
gewesen
seien
habe
Beklagte
einzustehen
.
anders
Bestand
verkauften
Leasingforderungen
habe
Bestand
Sicherungseigentums
gesamte
Vertragslaufzeit
garantiert
.
Beklagte
sei
Klägerin
auch
Grund
positiver
Vertragsverletzung
Schadensersatz
verpflichtet
.
Etwaige
Versäumnisse
Beklagten
bezug
Prüfung
Existenz
wirksamer
Kaufverträge
seien
Entstehung
Schadens
ursächlich
.
bestehe
Zweifel
Betrüger
FlowTex
Nachfrage
völlig
unverdächtige
Vertragserklärungen
produziert
geliefert
hätten
Argwohn
hervorgerufen
gleicher
Weise
Abschluß
Forderungskaufverträge
eingetretenen
Schaden
geführt
hätten
.
gelte
Vorwurf
Beklagte
habe
Standorte
verleasten
Maschinen
gekümmert
.
26
.
Januar
nachgereichte
Liste
inländischer
Standorte
zeige
FlowTex
Schwierigkeiten
Standorte
hätte
angeben
können
Mißtrauen
hätte
aufkommen
müssen
.
erfolgte
Lieferung
verleasten
Bohrsysteme
habe
Beklagte
körperliche
Abnahme
Kontrolle
Identifikationsnummern
hinreichend
vergewissert
.
Austausch
Nummern
Betrugszwecken
habe
rechnen
müssen
.
habe
erfolgreiches
seriöses
Unternehmen
gegolten
wiederholter
Überprüfung
namhafte
Wirtschaftsprüfer
Auffälligkeiten
hätten
entdecken
können
.
Überprüfungsversuch
Geschäftsführers
ten
Oktober
hatte
Besichtigung
Bohrsystemen
Unterseite
Geräte
Klebepunkte
angebracht
nachfolgenden
Abnahme
vorhanden
waren
belege
berechtigten
Anlaß
Mißtrauen
gesehen
habe
Klägerin
hätte
Kenntnis
setzen
müssen
sei
nur
zusätzliche
Vorsichtsmaßnahme
werten
.
Mißtrauen
habe
auch
jeweils
nahezu
gleich
große
Anzahl
Bohrsystemen
einzelnen
Leasingtranchen
hervorrufen
müssen
gebe
unverdächtige
Erklärungen
etwa
jeweils
gleich
hohes
Finanzierungsvolumen
.
Beklagten
vorliegenden
Erkenntnisse
Marktverhältnisse
seien
unverdächtig
Hinblick
Gewährleistungsansprüche
möglicherweise
unzureichende
Finanzkraft
Klägerin
Bedeutung
gewesen
.
Beklagten
sei
auch
vorzuwerfen
habe
Marktverhältnisse
unzureichend
ermittelt
erkannt
Systeme
überteuert
gewesen
seien
Markt
mehr
aufnahmefähig
gewesen
sei
.
rasche
Expansion
technologisch
fortschrittlich
geltenden
Horizontalbohrsysteme
sei
unplausibel
gewesen
zumal
vorgegeben
habe
weitgespannten
Franchisesystems
Ausland
bedienen
.
Ansprüche
ungerechtfertigter
Bereicherung
stünden
Klägerin
gleichfalls
.
Forderungskaufverträge
habe
wirksam
angefochten
Täuschungshandlungen
Beklagten
zuzurechnen
seien
.
Beklagten
FlowTex
geschlossenen
Leasingverträge
könne
Klägerin
anfechten
Anfechtungsrecht
Nebenrecht
gemäß
§
Zessionar
übergehe
.
Beklagte
müsse
auch
entsprechend
§
so
behandeln
lassen
hätte
Anfechtungsrecht
Gebrauch
gemacht
.
Beklagte
unterliege
Weisungsrecht
Klägerin
sei
auch
verpflichtet
Wahrung
Interessen
Klägerin
selbst
schädigen
.
II
.
Beurteilung
ist
Hinsicht
frei
Rechtsfehlern
.
1
.
Zutreffend
Revision
unbeanstandet
geht
Berufungsgericht
allerdings
Beklagte
Rahmenvertrag
Parteien
getroffenen
Abreden
Forderungskauf
Übereinstimmung
gesetzlichen
Regelung
§
.
nur
rechtlichen
Bestand
Einredefreiheit
verkauften
Leasingforderungen
einzustehen
hat
Ziffer
Abs.
Bonitätsrisiko
Forfaitierungsgeschäften
üblich
;
Klägerin
Forderungskäuferin
übernommen
worden
ist
Ziffer
Abs.
.
Revision
vertritt
Auffassung
Beklagte
müsse
entstandenen
Betrugsschaden
einstehen
Entstehung
Verantwortungsbereich
zuzuordnen
sei
.
allein
sei
Vertragspartnerin
arglistige
Täuschung
gekommenen
anfechtbaren
Verträge
FlowTex
.
Nur
habe
Überblick
Geschäftsvolumen
insgesamt
gehabt
sei
ehesten
Lage
gewesen
Ausweitung
Geschäftsbetriebs
neue
Horizontalbohrsysteme
Wert
Milliarden
DM
allein
Jahren
Plausibilität
hin
prüfen
.
Interessenanalyse
maßgeblichen
abstrakten
Betrachtung
sei
Betrugsrisiko
allein
Beklagten
keineswegs
Klägerin
beherrschbar
gewesen
.
Bonitätshaftung
Klägerin
Finanzierungsleasing
beziehe
redlichen
Leasingnehmer
Leasinggegenständen
hinreichenden
Erträge
erwirtschaften
Leasingverpflichtungen
mehr
erfüllen
könne
.
Habe
Leasingnehmer
hier
schon
Vertragsschluß
bewußt
falsche
Angaben
Vermögensverhältnissen
gemacht
Vertragsschluß
überhaupt
erst
ermöglicht
sei
Klägerin
tragende
Bonitätsrisiko
betroffen
.
Betrugsrisiko
habe
vielmehr
Leasinggeber
Vertragspartner
betrügerischen
Leasingnehmers
tragen
.
vertraglichen
Risikoverteilung
sei
interessenwidrig
Leasinggeber
Möglichkeit
gegeben
werde
willkürlich
Ausübung
Anfechtungsrechts
Leasingnehmer
Haftungsverteilung
selbst
Refinanzierer
befinden
.
interessengerechter
Auslegung
Berufungsgericht
versäumt
habe
Berücksichtigung
§
Abs.
niedergelegten
dankens
sei
Ziffer
Rahmenvertrags
so
verstehen
Veritätshaftung
schon
dann
eingreife
Leasingvertrag
arglistiger
Täuschung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Leasingnehmers
anfechtbar
sei
Leasingforderungen
Grunde
uneinbringlich
seien
.
vermag
Senat
folgen
.
Schon
Ansatz
Revision
Betrugsrisiko
gehe
Lasten
Vertragspartner
betrügerischen
Leasingnehmers
sei
ist
bezweifeln
.
Risiko
betrügerische
Machenschaften
Schaden
erleiden
trägt
Rahmen
geschäftlicher
Beziehungen
Betrüger
gerät
.
redliche
Vertragspartner
Betrügers
steht
Risiko
regelmäßig
näher
geschädigte
Dritte
vorliegenden
Fall
Klägerin
Gläubigerstellung
eingetreten
ist
.
muß
so
mehr
hier
gegebenen
vertraglichen
Risikoverteilung
gelten
Einstandspflicht
Leasinggebers
rechtlichen
Bestand
verkauften
Leasingforderungen
beschränkt
Haftung
Zahlungsunfähigkeit
Leasingnehmers
Folgen
Einschränkung
ausschließt
.
Revision
vertretene
Auffassung
Klägerin
habe
nur
Risiko
Bonität
redlichen
Leasingnehmers
übernommen
findet
Regelwerk
Rahmenvertrags
Parteien
ebensowenig
Gesetz
Stütze
.
derartige
Einschränkung
Übernahme
Klägerin
wäre
Auffassung
Revision
auch
interessengerecht
.
Klägerin
hatte
Ankauf
Leasingforderungen
entschied
Gelegenheit
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Leasingnehmerin
eingehend
prüfen
vergewissern
Angaben
wirtschaftlichen
nissen
Unternehmens
Tatsachen
entsprachen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revision
angegriffen
werden
ist
Klägerin
Anschluß
ersten
Kontakt
Parteien
möglichen
Ankaufs
Leasingforderungen
FlowTex
Juni
Überprüfung
Bonität
eingetreten
.
waren
gerade
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Leasingnehmerin
Abschluß
Leasingvertrags
15
.
Dezember
Gegenstand
Bonitätsprüfung
Klägerin
Hinblick
geplanten
Forderungskauf
notwendig
verbundene
Übernahme
Bonitätsrisikos
Leasingnehmerin
vornahm
.
Jedenfalls
Hintergrund
gibt
Interessenlage
Auffassung
Revision
Risiko
Täuschung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Abschluß
Leasingverträge
sei
Beklagten
tragen
.
Nur
war
zwar
Vertragspartei
FlowTex
abgeschlossenen
Leasingverträge
.
Wirtschaftlich
profitieren
wollte
Abschluß
Verträge
Refinanzierung
aber
ebenso
Klägerin
.
Engagement
verbundenen
Risiken
haben
Parteien
vertraglich
klar
aufgeteilt
.
Klägerin
vorab
durchgeführte
Bonitätsprüfung
diente
Steuerung
übernommenen
Risikos
Zahlungsunfähigkeit
Leasingnehmerin
.
Beklagte
insoweit
bessere
Erkenntnismöglichkeiten
verfügt
hätte
Klägerin
hat
Berufungsgericht
festgestellt
;
übergangenen
Sachvortrag
Klägerin
zeigt
Revision
.
gilt
ebenso
ungewöhnlich
erscheinende
Ausweitung
Geschäftsbetriebs
neue
Bohrsysteme
Wert
Milliarden
DM
nur
Jahren
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
ferner
angenommen
Veritätshaftung
Beklagten
ausgelöst
worden
ist
verkauften
Leasingforderungen
etwa
rechtlich
existent
wären
.
Leasingverträge
Klägerin
angekauften
Forderungen
resultieren
sind
rechtswirksam
gekommen
.
etwa
vorhandener
geheimer
Vorbehalt
Leasingnehmerin
Abgabe
Leasinganträge
rechtsgeschäftlich
Erklärte
Wahrheit
wollen
ist
gemäß
§
Satz
unbeachtlich
.
zieht
auch
Revision
Zweifel
.
Leasingverträge
sind
auch
gemäß
§
Abs.
Anfechtung
Anfang
nichtig
anzusehen
.
möglicherweise
§
zustehenden
Anfechtungsrecht
hat
Beklagte
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Gebrauch
gemacht
.
bloße
Anfechtbarkeit
Leasingverträge
berührt
Bestand
verkauften
Leasingforderungen
kann
Auffassung
Revision
auch
Bestandshaftung
Beklagten
auslösen
.
Klägerin
selbst
kann
auch
Revision
bezweifelt
Leasingverträge
anfechten
.
gefolgt
werden
kann
Revision
ferner
Eingreifen
Veritätshaftung
Beklagten
Erwägung
begründen
sucht
fristlose
Kündigung
Leasingverträge
Beklagte
8
.
Februar
stelle
Verhältnis
Klägerin
"
funktional
betrachtet
"
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Leasingnehmerin
Abschluß
Leasingverträge
.
Revision
räumt
Kündigung
Verhältnis
Beklagten
FlowTex
selbstverständlich
Anfechtung
Kündigung
behandeln
sei
.
Allein
Verhältnis
kommt
Frage
Existenz
verkauften
Forderungen
indessen
.
3
.
Revision
will
Verpflichtung
Beklagten
Rückabwicklung
Forderungskaufverträge
herleiten
Beklagte
Rahmenvertrag
Parteien
ergänzender
Vertragsauslegung
entnehmen
sei
nur
Verschaffung
auch
Fortbestand
Sicherungseigentums
Klägerin
verleasten
Bohrsystemen
einzustehen
habe
.
Auch
kann
gefolgt
werden
.
ergänzende
Vertragsauslegung
fehlt
Auffassung
Revision
schon
planwidrigen
Regelungslücke
s.
Senatsurteil
17
.
April
ZR
m.w
.
.
.
Vertrag
ist
Auffassung
Revision
etwa
Regelung
enthält
Risiko
tragen
hat
Leasingnehmer
Leasinggegenstand
unterschlägt
Refinanzierer
Sicherungseigentum
einbüßt
.
Risiko
hat
getroffenen
vertraglichen
Regelung
Klägerin
tragen
Beklagte
nur
Verschaffung
Sicherungseigentums
schuldet
auch
Fortbestand
einzustehen
hat
.
vermeintlich
ergänzenden
Auslegung
Rahmenvertrags
will
Revision
Schließung
Lücke
Vertrag
inhaltliche
Abänderung
vertraglichen
Risikoverteilung
erreichen
.
4
.
FlowTex
geschlossenen
Leasingverträgen
Geschäftsgrundlage
fehlt
FlowTex
angeblich
geschlossenen
Kaufverträge
Leasingobjekte
Beklagte
eingetreten
ist
Scheingeschäfte
nichtig
waren
§
hat
Berufungsgericht
Recht
offengelassen
.
Leasingnehmerin
wäre
Berufungsgericht
weiter
zutreffend
ausführt
jedenfalls
Glauben
verwehrt
Fehlen
Geschäftsgrundlage
träge
berufen
Fehlen
Geschäftsgrundlage
führenden
Umstände
selbst
vorsätzlich
herbeigeführt
hat
.
Auch
Revision
zieht
Zweifel
räumt
Leasingnehmerin
nach
vor
zahlungsfähig
wäre
Leasingverträge
bedienen
müßte
.
Auffassung
ist
Rechtslage
aber
auch
Verhältnis
Parteien
maßgeblich
.
Leasingforderungen
rechtswirksam
begründet
worden
sind
Leasingnehmer
Fehlens
Geschäftsgrundlage
Zahlung
verpflichtet
ist
Durchsetzung
Forderungen
allein
Zahlungsunfähigkeit
scheitert
ist
Bestandshaftung
Beklagten
Bonitätsrisiko
Klägerin
tangiert
.
Beklagte
Fehlens
Geschäftsgrundlage
Leasingverträgen
hätte
zurücktreten
können
ist
Bedeutung
Recht
Gebrauch
gemacht
hat
;
insoweit
kann
gelten
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
.
5
.
Schadensersatzansprüche
Beklagte
positiver
Vertragsverletzung
hat
Berufungsgericht
gleichfalls
Recht
verneint
.
Beklagte
möglicherweise
gebotenen
Sorgfalt
Bestehen
Kaufverträge
vergewissert
hat
eingetreten
ist
kann
schon
Schadensersatzpflicht
Beklagten
auslösen
Beklagte
Klägerin
gehende
Nachforschungspflicht
übernommen
hat
.
abgesehen
hat
Berufungsgericht
möglichen
Sorgfaltsverstoß
Beklagten
Recht
schadensursächlich
angesehen
.
Erwägung
Berufungsgerichts
Betrüger
hätten
entsprechende
Nachfrage
Vertragsdokumente
erstellt
Beklagten
überlassen
ebensowenig
Verdacht
erregt
hätten
hergestellten
Shelter-Briefe
nummern
mehrfach
Leasinggesellschaften
verkauften
Bohrsysteme
ist
beanstanden
entspricht
auch
Überzeugung
Senats
.
Nachforschungen
Standorte
geleasten
Bohrsysteme
war
Beklagte
Klägerin
ebenfalls
verpflichtet
.
Nachforschungen
bestand
damaliger
Sicht
Beklagten
Anlaß
.
hatte
Beklagten
Januar
Anfrage
Liste
angeblichen
Standorte
Bohrsysteme
übersandt
Gegenstand
Leasingvertrags
15
.
Dezember
waren
.
Erkenntnisse
Beklagte
Grund
gehabt
haben
könnte
Angaben
mißtrauen
zeigt
Revision
.
Klägerin
bestehende
vertragliche
Nebenpflicht
Beklagte
verletzt
haben
könnte
Februar
Verdachtsmomente
Hinblick
praktizierte
Betrugssystem
aufgefallen
sind
ist
Ausführungen
Revision
entnehmen
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Bohrsysteme
Leasingverträge
abgeschlossen
hat
jeweils
Augenschein
genommen
vergewissert
Maschinen
angebrachten
Identifikationsnummern
entsprechenden
Angaben
Leasingverträgen
Lieferantenrechnungen
Shelter-Briefen
übereinstimmten
.
Beklagte
bessere
Erkenntnismöglichkeiten
gehabt
hätte
Banken
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Feststellungen
Berufungsgerichts
wiederholten
Überprüfungen
Verdachtsmomente
entdecken
konnten
ist
fernliegend
wird
Revision
auch
geltend
gemacht
.
fehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
bestanden
Sicht
Beklagten
Anhaltspunkte
FlowTex
vorhandene
Systeme
Austausch
Identifikationsnummern
mehrmals
leasen
würde
.
Übergangenen
Sachvortrag
Klägerin
zeigt
Revision
.
Auffassung
fehlte
auch
eindeutigen
Kennzeichnung
Leasinggegenstände
Beklagte
Berufungsgericht
festgestellt
Auswechseln
Identifikationsnummern
rechnen
mußte
.
Nummern
gewöhnlichen
Schraubenzieher
"
hätten
ausgetauscht
werden
können
Revision
geltend
macht
ist
Berufungsgericht
festgestellt
worden
Revision
übergangenes
Vorbringen
aufzeigt
Revisionsinstanz
unbeachtlicher
neuer
Sachvortrag
überdies
Widerspruch
Strafurteil
Landgerichts
getroffenen
Feststellung
steht
Typenschilder
Identifikationsnummern
seien
jeweils
Nieten
Maschinen
angebracht
worden
.
6
.
Revisionsentscheidung
zugrunde
legenden
Sachund
ist
jedoch
auszuschließen
Klägerin
wirksam
Forderungskaufverträgen
zurückgetreten
ist
zwar
Beklagte
Sicherungseigentum
Leasingobjekten
hat
verschaffen
können
so
Beklagten
Zug
Zug
Rückabtretung
verkauften
Leasingforderungen
Rückzahlung
Forderungskaufpreises
verlangen
kann
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ergibt
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
Beklagte
Klägerin
gemäß
Ziffer
Rahmenvertrags
geschuldete
Sicherungseigentum
verleasten
Bohrsystemen
verschafft
hat
.
Erwerb
Sicherungseigentums
Berechtigten
müßte
Beklagte
Zeitpunkt
Wirksamwerdens
Abtretung
Herausgabeanspruchs
Leasingvertrag
Klägerin
jeweils
Eigentümerin
verkauften
Leasingforderungen
zuzuordnenden
steme
gewesen
sein
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
offengelassen
gutgläubigen
Eigentumserwerb
Klägerin
angenommen
hat
.
Auffassung
indessen
noch
darzulegen
sein
wird
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
getragen
wird
kann
Frage
Eigentumserwerbs
Beklagten
dahingestellt
bleiben
.
bislang
getroffenen
Feststellungen
erlauben
jedoch
abschließend
beantworten
.
Beklagten
Lieferantin
getroffene
"
Eintrittsvereinbarung
"
sieht
zwar
Leasinggegenstand
Leasingnehmer
liefern
ist
Eigentum
Zahlung
Kaufpreises
Beklagte
übergeht
Nr.
"
Eintrittsbedingungen
"
.
So
ist
jedoch
verfahren
worden
;
vielmehr
befanden
Leasingobjekte
bereits
unmittelbaren
Besitz
Leasingnehmerin
"
Eintrittsvereinbarung
"
kam
.
Übereignungstatbestand
§
S.
fehlt
somit
Einigung
Beklagten
bezogenen
Übergabe
Veräußerer
Besitzmittler
Geheißperson
FlowTex
Beklagten
.
Eigentumserwerb
bloße
Einigung
Veräußerer
S.
setzt
Zeitpunkt
Einigung
Beklagten
Eigentümerin
Beklagte
verkauften
Bohrsysteme
war
.
kann
hier
gegebenen
besonderen
Umständen
ausgegangen
werden
.
Zwar
sind
erstinstanzlichen
Tatsachenvortrag
Klägerin
Bohrsysteme
FlowTex
Leasingverträge
abgeschlossen
hat
jeweiligen
Hersteller
bezogen
worden
.
jedoch
nur
etwa
%
Leasinggesellschaften
verkauften
Bohrsysteme
existierten
folglich
Bohrsystem
durchschnittlich
zehnmal
veräußert
worden
sein
muß
spricht
Abschluß
"
Eintrittsvereinbarung
Klägerin
noch
Eigentümerin
Klägerin
verkauften
Systeme
war
.
Ungewißheit
steht
Eigentumserwerb
Beklagten
Satz
allerdings
dann
Erwerb
Bohrsysteme
jeweiligen
Hersteller
unmittelbaren
mittelbaren
Besitz
erlangt
hatte
Eigentumsvermutung
Abs.
eingreift
.
Zwar
hatte
Dezember
wahrscheinlich
auch
Besitz
vermutlich
schon
mehrfach
veräußerten
Bohrsystemen
mehr
.
Besitzerwerb
ausgehende
Eigentumsvermutung
früheren
Besitzers
wirkt
jedoch
gemäß
Abs.
irreführenden
Wortlauts
Bestimmung
Beendigung
Besitzes
so
lange
widerlegt
wird
Urteil
25
.
Januar
2
;
Urteil
19
.
Dezember
ZR
4/94
jeweils
m.w
.
.
;
4
.
Aufl
.
§
.
20
;
Staudinger/Gursky
§
.
19
;
Baur/Stürner
Sachenrecht
17
.
Aufl
.
.
9
;
Sachenrecht
7
.
Aufl
.
§
.
Vermutung
widerlegt
ist
wird
vermutet
Lieferung
Bohrsysteme
Beklagte
Eigentümerin
war
.
Dann
hat
Beklagte
gemäß
S.
Berechtigten
Eigentum
erworben
.
hatte
Zeitpunkt
Wirksamwerdens
dinglichen
Einigung
Ziffer
Eintrittsbedingungen
Beklagten
16
.
Dezember
30
.
Dezember
Zeitpunkt
Kaufpreiszahlungen
vorausgegangenen
Abschluß
Leasingverträge
15
.
Dezember
28
.
Dezember
bereits
mittelbaren
Besitz
Leasingobjekten
erlangt
.
Eigentumserwerb
Berechtigten
§
S.
reicht
mittelbarer
Besitz
Erwerbers
anderen
Person
hier
:
Veräußerer
vermittelt
wird
Besitz
behält
allg
.
Baur/Stürner
aaO
.
;
;
aaO
.
.
Eigentum
streitende
Vermutung
kommt
auch
Beklagten
zugute
Recht
früheren
Besitzerin
ableitet
Urteil
4
.
Februar
;
aaO
;
Staudinger/Gursky
aaO
.
m.w
.
.
;
.
.
.
Widerlegung
Vermutung
ist
volle
Beweis
Gegenteils
erforderlich
.
Vermutung
sprechen
genügen
genommen
können
lediglich
Rahmen
Gesamtwürdigung
§
Berücksichtigung
finden
.
Nur
Gesamtwürdigung
vollen
Überzeugung
Tatrichters
ergibt
Besitzer
Eigentum
erlangt
maßgeblichen
Zeitpunkt
wieder
verloren
hat
ist
Vermutung
widerlegt
Urteil
4
.
Februar
aaO
.
Klägerin
hätte
darlegen
beweisen
müssen
Eigentum
erlangt
Übertragung
Beklagte
bereits
wieder
verloren
hat
.
Sachvortrag
Beweisantritte
zeigt
Revision
.
Beklagte
Wege
Eigentum
verkauften
Bohrsystemen
erworben
hat
kann
indessen
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
abschließend
beurteilt
werden
.
entscheidenden
Frage
Beschaffung
Bohrsysteme
Besitz
erlangt
hat
ist
Berufungsurteil
entnehmen
.
Sollten
Bohrsysteme
jedenfalls
fernliegt
interner
Absprache
FlowTex
Anweisung
jeweiligen
Hersteller
unmittelbar
FlowTex
ausgeliefert
worden
sein
so
hätte
FlowTex
zweifellos
Besitzdienerin
angesehen
werden
kann
Erlangung
mittelbaren
Besitzes
Besitzmittlungsverhältnisses
FlowTex
bedurft
.
fehlt
tatrichterlichen
Feststellungen
.
Berufungsgericht
festgestellt
nur
äußeren
Anschein
selbständiges
Unternehmen
Wahrheit
bloßen
Bestandteil
praktizierten
Betrugssystems
handelte
könnte
Fall
sprechen
vertragliche
Beziehungen
bestanden
.
Fehlte
aber
Besitzmittlungsverhältnis
so
ist
anzunehmen
Geräteherstellern
Wege
sogenannten
Geheißerwerbs
allein
Eigentum
FlowTex
alleinigen
unmittelbaren
Besitz
erlangt
hat
.
Andererseits
erscheint
ausgeschlossen
Firmen
System
Anschein
Seriosität
verleihen
wirklich
gewolltes
Besitzmittlungsverhältnis
bezüglich
Geräte
eingegangen
waren
anders
Eintrittsvereinbarung
vorausgesetzt
bereits
unmittelbar
FlowTex
ausgeliefert
waren
.
gutgläubiger
Erwerb
§
§
S.
setzt
Erwerber
Besitz
Veräußerer
erlangt
hat
§
Abs.
S.
.
Auch
fehlt
.
Unmittelbaren
Besitz
gekauften
Bohrsystemen
hat
Beklagte
erlangt
.
Mittelbarer
Besitz
ist
übertragen
überhaupt
Abschluß
Leasingverträge
FlowTex
begründet
worden
.
hätte
allenfalls
dann
genügt
FlowTex
Anweisung
gehandelt
hätte
Fall
sein
dürfte
.
hier
gegebene
Konstellation
redliche
Erwerber
unmittelbaren
Besitzer
Abschluß
Leasingverträge
15
.
Dezember
28
.
Dezember
Besitzmittlungsverhältnis
begründet
sodann
Wirkung
16
.
Dezember
30
.
Dezember
Zahlung
Kaufpreises
vermeintlichen
gentümer
Eigentumsübergang
einigt
wird
§
erfaßt
.
gutgläubigen
Eigentumserwerb
Beklagten
gemäß
§
müßte
mittelbare
Besitzerin
vorhandenen
Bohrsysteme
gewesen
sein
Beklagten
Herausgabeanspruch
unmittelbare
Besitzerin
abgetreten
haben
.
Besitzmittlungsverhältnis
ist
bereits
ausgeführt
worden
ist
auszuschließen
Berufungsgericht
aber
festgestellt
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
jedenfalls
gemäß
§
§
guten
Glaubens
Sicherungseigentum
Leasinggegenständen
erlangt
wird
getroffenen
Feststellungen
getragen
.
Übereignung
§
nur
kommt
Verhältnis
Beklagte/Klägerin
Betracht
erlangt
gutgläubige
Erwerber
gem.
§
Eigentum
Veräußerer
mittelbarer
Besitzer
ist
Erwerber
Besitz
Dritten
erlangt
.
zweite
Alternative
kommt
hier
Betracht
.
erste
Alternative
müßte
feststehen
Beklagte
Vollendung
Erwerbstatbestands
heißt
Anbetracht
bereits
Abschluß
Rahmenvertrags
vorweggenommenen
dinglichen
Einigung
jeweils
Abtretung
Herausgabeanspruchs
Klägerin
mittelbaren
Besitz
übereignenden
Bohrsystemen
hatte
.
reichen
bislang
getroffenen
Feststellungen
.
Zwar
hat
Beklagte
Berufungsgericht
Revision
unbeanstandet
festgestellt
hat
jeweils
zeitgleich
Annahme
Forderungskaufangebots
Klägerin
verbundenen
Abtretung
leasingrechtlichen
Klägerin
zuvor
unterbreiteten
Leasingvertragsangebote
Gegenzeichnung
angenommen
jeweils
Rechtsverhältnis
Sinne
§
begründet
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
übersehen
Erlangung
mittelbaren
Besitzes
Leasinggegenständen
weiteren
erforderlich
ist
unmittelbare
Besitzer
Zeitpunkt
noch
Willen
hat
mittelbaren
Besitzer
Anerkennung
Herausgabeanspruchs
besitzen
Staudinger/Bund
.
;
MünchKommBGB/Joost
4
.
Aufl
.
.
24
;
Soergel/Stadler
13
.
Aufl
.
.
.
gehenden
Willen
hat
zwar
Berufungsgericht
richtig
gesehen
hat
Abgabe
Leasingvertragsangebote
erklärt
.
abweichender
innerer
Wille
ist
Berufungsgericht
weiter
zutreffend
darlegt
unbeachtlich
.
Ungeklärt
ist
aber
bereits
Zeitpunkt
Zustandekommens
Leasingverträge
Aufgabe
zunächst
erklärten
Willens
Beklagten
verleasten
Bohrsysteme
Beklagte
besitzen
wollen
manifestiert
hat
Geräten
angebrachten
ausgetauscht
wurden
anschließend
Bohrsysteme
weiteren
Leasingvertrag
anderen
Leasinggeber
abzuschließen
.
Betrugsmanöver
großem
Umfang
betrieben
hat
ergibt
Feststellungen
Berufungsgerichts
Bestand
etwa
Bohrsystemen
rund
Leasingverträge
abgeschlossen
somit
existierende
System
durchschnittlich
zehnmal
geleast
hat
.
Zeitabständen
FlowTex-Mitarbeiter
Leasinggeschäft
jeweils
verwendeten
Identifikationsnummern
Überprüfung
Mitarbeiter
Beklagten
entfernten
neue
Nummern
ersetzten
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Anbetracht
hohen
ständig
wachsenden
Kapitalbedarfs
praktizierten
erscheint
fernliegend
insbesondere
Endphase
verbrauchten
"
Identifikationsnummern
alsbald
entfernt
"
frische
"
Nummern
ersetzt
wurden
.
Abgabe
Leasingvertragsangebots
FlowTex
Überprüfung
Identifikationsnummern
Mitarbeiter
Beklagten
Unterzeichnung
Leasingvertrags
Beklagte
Dezember
Zeitraum
Tagen
lag
ist
auszuschließen
Beklagten
Dezember
verleasten
Bohrsysteme
Zustandekommen
Leasingvertrags
bereits
ausgewechselten
Identifikationsnummern
versehen
worden
waren
.
Sollte
Fall
sein
so
hätte
Beklagte
betreffenden
Leasingobjekten
schon
mittelbaren
Besitz
erlangt
.
außen
manifestierte
Willensänderung
unmittelbaren
Besitzers
verhindert
Entstehung
mittelbaren
Besitzes
beendet
unabhängig
angehenden
bisherigen
mittelbaren
Besitzer
Ausdruck
gebracht
wird
Senatsurteil
10
November
;
Staudinger/Bund
.
m.w
.
.
.
weitere
Unsicherheit
Sinne
ergibt
Beklagte
ersten
Transaktionen
Dezember
Begleitschreiben
Forderungskaufvertrag
15
.
Dezember
Übergang
Sicherungseigentums
Klägerin
Zahlung
Forderungskaufpreises
abhängig
gemacht
hatte
erst
22
.
Dezember
erfolgte
.
verlängerte
kritische
Zeitraum
Überprüfung
Identifikationsnummern
Mitarbeiter
Beklagten
3
.
Dezember
Vollendung
Erwerbstatbestands
Person
Klägerin
Tage
.
auch
ursprünglichen
Identifikationsnummern
Zustandekommen
Leasingvertrags
15
.
Dezember
noch
vorhanden
gewesen
sein
sollten
so
Beklagte
mittelbaren
Besitz
erlangt
hätte
wäre
Auswechseln
Nummern
15
.
22
.
Dezember
wieder
verlorengegangen
Abtretung
Bedingungseintritt
22
.
Dezember
wirksam
werden
konnte
.
Transaktion
Dezember
wurde
Leasingvertrag
zwar
28
.
Dezember
nur
Tag
Überprüfung
Identifikationsnummern
Mitarbeiter
Beklagten
unterzeichnet
.
Dennoch
kann
auch
insoweit
sicher
angenommen
werden
Zeitpunkt
Unterzeichnung
Leasingvertrags
tags
zuvor
festgestellten
Identifikationsnummern
noch
FlowTex
befindlichen
Bohrsystemen
vorhanden
waren
.
immer
höhere
Summen
einnehmen
mußte
ständig
zunehmende
Zahl
Leasingverträgen
bedienen
können
jeweils
"
neue
"
Bohrsysteme
Leasinggesellschaften
verkaufen
mußte
läßt
ausschließen
zumal
Endphase
Zusammenbruch
Betrugssystems
Identifikationsnummern
entfernt
ersetzt
wurden
Überprüfung
Nummern
Mitarbeiter
jeweiligen
Leasinggesellschaft
Zustandekommen
betreffenden
Leasingvertrags
mehr
benötigt
wurden
.
Eigentumsvermutung
§
greift
insoweit
Beklagten
gegenwärtigen
früheren
Besitz
Beklagten
selbst
voraussetzt
.
Beklagte
Abschluß
Leasingvertrags
mittelbaren
Besitz
erlangt
hat
ist
gerade
fraglich
.
Nur
zweifelhaft
ist
Beklagte
15
.
Dezember
22
.
Dezember
mittelbaren
Besitz
Bedingungseintritt
wieder
verloren
hat
käme
Besitzerlangung
feststünde
Vermutung
Besitzerlangung
erworbenen
Besitzverlust
fortbestehenden
Eigentums
zugute
Urteile
25
.
Januar
19
.
Dezember
aaO
;
aaO
§
.
20
;
Staudinger/Gursky
aaO
§
.
19
;
Baur/Stürner
aaO
§
.
9
;
aaO
.
Vermutung
fortbestehenden
Eigentums
greift
auch
dann
Besitzmittlungsverhältnis
Wegfall
Besitzmittlungswillens
unmittelbaren
Besitzers
zwischenzeitlich
beendet
ist
Staudinger/Gursky
aaO
.
Sicherungsübereignung
.
Beklagte
Klägerin
Forderungskaufvertrag
geschuldete
Sicherungseigentum
Leasinggegenständen
verschafft
haben
sollte
haftet
Klägerin
§
.
763
;
.
12
;
12
.
Aufl
.
.
20
;
Reviol
Refinanzierung
S.
;
zweifelnd
3
.
Aufl
.
.
11
;
vgl.
auch
Schölermann/
.
Klägerin
stehen
Fall
gemäß
Abs.
.
Rechte
.
.
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
.
abschließende
Entscheidung
ist
Senat
möglich
weiterer
tatsächlicher
Feststellungen
bedarf
.
Rechtsstreit
ist
Aufhebung
Berufungsurteils
weiterer
Sachaufklärung
gegebenenfalls
Berücksichtigung
ergänzenden
Sachvortrags
Parteien
Vorinstanz
zurückzuverweisen
.
fehlende
Sicherungseigentum
Leasingobjekten
Rechtsmangel
verkauften
Leasingforderungen
behandeln
ist
oben
liegt
§
.
Beweislast
Scheitern
Sicherungsübereignung
abweichend
allgemein
geltenden
Grundsatz
Schuldner
Erfüllung
Verpflichtung
beweisen
hat
Klägerin
.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.