NAMEN Verkündet : 10 November Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § . Leasinggesellschaft Refinanzierung Leasingvertrags Vertrag resultierenden Forderungen Kreditinstitut verkauft haftet anders vereinbart nur rechtlichen Bestand Einredefreiheit verkauften Forderungen sog. Veritätshaftung . § . Veritätshaftung Leasinggesellschaft schließt Schaden betrügerisches Verhalten Leasingnehmers entsteht schon Leasinggesellschaft Leasingnehmer Vertragspartner näher steht refinanzierende Kreditinstitut . § . Schuldet Forderungsverkäufer Forderungskäufer 1 . Januar abgeschlossenen Forderungskaufvertrag Verschaffung Sicherungseigentum hier : verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand so haftet Forderungskäufer § . Beweislast Scheitern Sicherungsübereignung trägt § . Forderungskäufer . § § Bb Fehlen Wegfall Geschäftsgrundlage Leasingvertrages hier : Nichtigkeit Betrugsabsicht nur Schein abgeschlossenen Kaufvertrags Lieferant Leasingnehmer Leasingobjekt Leasinggesellschaft eingetreten ist löst Bestandshaftung Leasinggesellschaft jedenfalls dann Leasingnehmer Glauben verwehrt ist Leasinggesellschaft Fehlen Wegfall Geschäftsgrundlage berufen . gutgläubiger Eigentumserwerb Einigung Abtretung Herausgabeanspruchs mittelbaren Besitzers unmittelbaren Besitzer setzt Erwerber unmittelbaren Besitz überträgt unmittelbare Besitzer Zeitpunkt Vollendung Erwerbstatbestands noch Willen hat mittelbaren Besitzer Anerkennung Herausgabeanspruchs besitzen . außen manifestierte Änderung Willens beendet mittelbaren Besitz hindert Entstehung unabhängig bisherigen angehenden mittelbaren Besitzer Ausdruck gebracht wird Anschluß Urteil 10 November . § Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung früheren Besitzers wirkt auch Beendigung Besitzes so lange widerlegt wird Bestätigung Urteil 19 . Dezember ZR 4/94 . kommt auch Recht früheren Besitzer ableitet Bestätigung Urteil 4 . Februar ZR . § Erwerb mittelbaren Besitzes ausgehende Eigentumsvermutung besteht auch dann Widerlegung Besitzmittlungsverhältnis Wegfall Besitzmittlungswillens unmittelbaren Besitzers beendet ist . Urteil 10 November VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Ball Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 5 . Zivilsenats 20 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Sparkasse nimmt beklagte Leasinggesellschaft Sparkassen Rückzahlung Ersatz Teils Kaufpreises Anspruch Zuge zweier Refinanzierungsgeschäfte Ankauf Leasingforderungen Beklagten inzwischen zusammengebrochene FlowTex Co. künftig : Beklagte gezahlt hat . vermietete gekaufte geleaste Horizontalbohrsysteme bestehend Horizontalbohrgerät " Shelter " bezeichneten Versorgungseinheit Hilfe Rohre Leitungen Aufgraben Erdoberfläche verlegt werden können sogenannte operative Geschäft betrieben . Lieferantin deutschen später italienischen Hersteller bezogenen Geräte trat " GmbH Co. KG künftig : Erscheinung . Laufe Zeit gingen Geschäftsführer Schmider Dr. Geschäftsführerin betrügerischem Zusammenwirken Bohrsysteme mehrfach Leasinggesellschaften verkaufen FlowTex jeweils entsprechende Leasingverträge abschloß . fließenden Kaufpreiszahlungen wurden FlowTex Bezahlung Leasingraten verwendet . Weise schloß Leasingverträge Horizontalbohrsysteme nur etwa % existierten . Beklagte schloß Jahren Leasingverträge insgesamt Horizontalbohrsysteme Klägerin weiteren Sparkassen refinanziert wurden . Grundlage Refinanzierung war Rahmenvertrag Parteien 25 . Januar Ankauf Forderungen Mietverträgen folgende Regelungen enthält : " Forderungskauf 3 . Bedingungen Kauf Mietforderungen Beklagte haftet Sparkasse rechtlichen Bestand Mietforderungen Laufzeit Mietvertrages . haftet Zahlungsfähigkeit Mieter Risiko etwaigen Rückabwicklung Mietvertrages mittelbar unmittelbar Zahlungsunfähigkeit Mieters verursacht wird . Übergang Mietforderungen obliegt Sparkasse Forderungsbeitreibung . Mietvertragskündigungen Führung Prozessen Bestandshaftung betreffen obliegen . vorzeitiger Beendigung Mietvertrages Stelle verkauften Mietforderungen tretende Ansprüche insbesondere entsprechende Schadensersatzansprüche Mieter gehen Zeitpunkt Entstehung Sparkasse . 3.8 Sicherung verkauften Mietforderungen Stelle tretenden Ansprüche Ziffer Absatz Ansprüche Bestandshaftung Ziffer überträgt Sparkasse Eigentum verkauften Mietforderungen gehörenden jeweiligen Mietvertrag näher bezeichneten Mietausrüstung . versichert Sicherungsgut uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist insbesondere Eigentumsvorbehalte Lieferanten Hersteller Rechte Dritter bestehen . Übergabe Sicherungsgutes Sparkasse wird Sicherungsgut unmittelbarem Besitz befindet ersetzt Sicherungsgut Sorgfalt ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich Sparkasse verwahrt . Sicherungsgut Besitz Dritter insbesondere Mieter befindet tritt Herausgabeansprüche Dritten Sparkasse . " Parteien kamen erstmals Juni möglichen Ankaufs Leasingforderungen Beklagten FlowTex Kontakt . Klägerin zeigte Interesse trat Prüfung Bonität . Folgezeit kaufte Klägerin Rahmen Refinanzierung zweier Leasingverträge Beklagten FlowTex Dezember Leasingforderungen Barwert 28.710.152,21 DM Dezember Leasingforderungen Barwert 33.517.339,70 DM . Transaktionen gingen einzelnen folgt : übersandte Beklagten 27 November Rechnungen angeblich bereits gelieferte jeweils eigenen Identitätsnummer gekennzeichnete Horizontalbohrsysteme Gesamtpreis DM Mehrwertsteuer . 2 . Dezember unterzeichnete FlowTex Geschäftsführer Beklagten vorbereiteten Leasingantrag Bohrsysteme übergab zusammen sogenannten Shelter-Briefen jeweilige Identitätsnummer vermerkt war Beklagten . ebenfalls Schmider unterzeichneten Abnahmeerklärung 2 . Dezember Anlage 3 . Dezember bestätigte Typ . aufgeführten Bohrsysteme 3 . Dezember vollständig geliefert worden seien . Ebenfalls 3 . Dezember besichtigten Geschäftsführer weitere Mitarbeiterin Beklagten Maschinen Hallen bebauten Grundstück Schmider gehört haben soll . stellten Bohrsysteme neu waren Geräten angebrachten Identitätsnummern Shelter-Briefen angegebenen Nummern übereinstimmten . 7 . Dezember übersandte Beklagte Klägerin Formular " Antragseinreichung " vorbereitetes Angebot Klägerin Forderungskauf enthielt . Klägerin sandte Formular unterschrieben Beklagte ihrerseits 15 . Dezember unterzeichnete Begleitschreiben gleichen Datums Shelter-Briefen Klägerin zuleitete . Begleitschreiben heißt : " Zahlung Kaufpreises übertragen Haus Sicherungseigentum genannten LeasingGegenständen . " Ebenfalls 15 . Dezember unterzeichnete Beklagte Leasingvertrag adressierte " Eintrittsvereinbarung " erklärte Rückseite abgedruckten Eintrittsbedingungen Bestellung Leasing-Nehmers FlowTex einzutreten . Eintrittsbedingungen ist folgendes geregelt : " 1 . Gegenstand ist Leasing-Nehmer liefern . 5 . Zahlung Kaufpreises geht Eigentum Gegenstand uneingeschränkt . Besitzverschaffung richtet Ziffer . Vereinbarung . " Beklagte zahlte Kaufpreis Bohrsysteme 16 . Dezember . Klägerin überwies Forderungskaufpreis 28.710.152,21 DM Wertstellung 22 . Dezember Beklagte . Transaktion wurde eingeleitet Beklagten 22 . Dezember Rechnungen angeblich bereits gelieferte jeweils eigenen Identitätsnummer gekennzeichnete Horizontalbohrsysteme Gesamtpreis 32.970.000,-- DM Mehrwertsteuer übersandte . 23 . Dezember unterzeichnete Schmider Leasingantrag betreffenden Systeme . Geschäftsführer weiterer Mitarbeiter Beklagten besichtigten Systeme 27 . Dezember Halle . fanden fabrikneu erscheinende Systeme stellten Geräten angebrachten Identitätsnummern Angaben Rechnungen Shelter-Briefen übereinstimmten . gleichen Datum bestätigte Schmider FlowTex Unterzeichnung entsprechenden Abnahme-Erklärung Anlage Lieferung Typ Identitätsnummer aufgeführten Bohrsysteme . 28 . Dezember unterzeichnete Beklagte Leasingvertrag FlowTex . Zugleich übersandte " Eintrittsvereinbarung Formular " Antragseinreichung " Klägerin . reichte unterzeichnete Formular noch gleichen Tag Beklagte ebenfalls noch 28 . Dezember gegenzeichnete . Beklagte überwies Kaufpreis Bohrsysteme 30 . Dezember . Forderungskaufpreis DM überwies Klägerin Wertstellung 7 . Januar Beklagte . Anfang Februar flog FlowTex-Betrugssystem . Geschäftsführer wurden 4 . Februar festgenommen . Zwischenzeitlich sind ebenso Geschäftsführerin hier dargestellten Straftaten langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden . 8 . Februar wurde Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen beantragt . gleichen Tag kündigte Beklagte Leasingverträge bedient worden waren wirtschaftlicher Verschlechterung fristlos . Anwaltsschreiben 9 November erklärte Klägerin Rücktritt Forderungskaufverträgen focht arglistiger Täuschung . weiteren Schreiben 7 . Dezember forderte Beklagte Ablehnungsandrohung 19 . Dezember Sicherungseigentum Leasingobjekten verschaffen . Klage verlangt Klägerin Rückzahlung Ersatz jeweils Teilbetrages Forderungskaufpreises jeweils -9- Bohrsysteme zuordnet Transaktion DM umgerechnet € Transaktion 3.759.989,42 DM umgerechnet € Barwert Zinsen beziffert . Abzug dritter Seite zugeflossenen Zahlung hat zuletzt beantragt Beklagte Zahlung DM umgerechnet 3.327.046,70 € Zinsen verurteilen übrigen Erledigung Hauptsache festzustellen . Landgericht hat Klage stattgegeben Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt erstrebt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht Entscheidung . veröffentlicht ist hat Begründung wesentlichen ausgeführt : Klage geltend gemachte Anspruch stehe Klägerin rechtlichen Gesichtspunkt . Forderungsverkäuferin habe Beklagte gemäß § . nur rechtlichen Bestand verkauften Leasingforderungen einzustehen . ergebe Ziffer Rahmenvertrags Parteien nur insofern gesetzlichen Regelung abweiche Beklagte Bestand Einredefreiheit verkauften Forderungen auch Zeit Vertragsschluß garantiert habe . sogenannten Veritätshaftung könne Klägerin Ansprüche herleiten Beklagte verkauften Leasingforderungen vertragsgemäß verschafft habe auch haftungsbegründender Weise Bestand verändert worden seien . Leasingverträge Beklagten FlowTex seien wirksam gekommen . Verträge Zwecke strafbarer Schädigung abgeschlossen habe ändere . Anfechtungsrecht arglistiger Täuschung habe Beklagte Gebrauch gemacht gutgläubigem Opfer freistehe . Auch fristlose Kündigung Leasingverträge Beklagte wirtschaftlicher Verschlechterung sei unschädlich insoweit ausschließlich Bonitätsrisiko betroffen gewesen sei Klägerin Forfaitierungsgeschäft typischer Weise übernommen habe . Haftung Beklagten Zahlungsfähigkeit Mieter Risiko etwaigen Rückabwicklung Mietvertrags mittelbar unmittelbar Zahlungsunfähigkeit Mieters verursacht werde sei ausgeschlossen . Auch eventuelle Nichtigkeit Kaufverträge Vertragsübernahme Beklagte führe Ermangelung Einheitlichkeitswillens Vertragsparteien Nichtigkeit Leasingverträge . Klägerin günstigeres Ergebnis sei auch Hilfe Wegfalls Geschäftsgrundlage erreichen . Selbst Wirksamkeit Kaufverträge Geschäftsgrundlage Leasingverträge anzusehen sein sollte führe Fehlen Unwirksamkeit Leasingverträge Fehlen Geschäftsgrundlage selbst schuldhaft herbeigeführt habe Glauben Rechte herleiten könne . Verpflichtung FlowTex Zahlung Leasingraten sei Beginn Vertragslaufzeit wirksam begründet worden . verleasten steme hätten tatsächlich existiert Leasingnehmerin Besitz gehabt habe vertragsgemäß genutzt werden können . anschließend habe unterschlagen Gegenstand anderer Leasingverhältnisse habe machen wollen Beklagten weitere Gebrauchsüberlassung unmöglich geworden sei habe gemäß § Abs. Satz . Anspruch Beklagten Leasingraten berührt . Bestand Leasingverträge werde auch Frage gestellt Klägerin Sicherungseigentum Leasingobjekten verschafft worden sei . Klägerin habe Sicherungseigentum jedenfalls gemäß § § unangreifbar gutgläubig erworben ausreiche . erforderliche mittelbare Besitz Beklagten gründe wirksam abgeschlossenen Leasingverträge Abschluß erklärt habe Leasingsachen Beklagte besitzen wollen . geheimer Vorbehalt Besitzmittlers sei Erwerbstatbestand ebenso unbeachtlich heimliche Absicht Besitz Beklagten brechen spätere Manifestation Absicht . Klägerin Sicherungseigentum möglicherweise wieder verloren habe späterer Finanzier Bohrsystemen gutgläubig Eigentum erworben habe sicherungsübereigneten Maschinen mehr identifizieren Klägerin zuzuordnen gewesen seien habe Beklagte einzustehen . anders Bestand verkauften Leasingforderungen habe Bestand Sicherungseigentums gesamte Vertragslaufzeit garantiert . Beklagte sei Klägerin auch Grund positiver Vertragsverletzung Schadensersatz verpflichtet . Etwaige Versäumnisse Beklagten bezug Prüfung Existenz wirksamer Kaufverträge seien Entstehung Schadens ursächlich . bestehe Zweifel Betrüger FlowTex Nachfrage völlig unverdächtige Vertragserklärungen produziert geliefert hätten Argwohn hervorgerufen gleicher Weise Abschluß Forderungskaufverträge eingetretenen Schaden geführt hätten . gelte Vorwurf Beklagte habe Standorte verleasten Maschinen gekümmert . 26 . Januar nachgereichte Liste inländischer Standorte zeige FlowTex Schwierigkeiten Standorte hätte angeben können Mißtrauen hätte aufkommen müssen . erfolgte Lieferung verleasten Bohrsysteme habe Beklagte körperliche Abnahme Kontrolle Identifikationsnummern hinreichend vergewissert . Austausch Nummern Betrugszwecken habe rechnen müssen . habe erfolgreiches seriöses Unternehmen gegolten wiederholter Überprüfung namhafte Wirtschaftsprüfer Auffälligkeiten hätten entdecken können . Überprüfungsversuch Geschäftsführers ten Oktober hatte Besichtigung Bohrsystemen Unterseite Geräte Klebepunkte angebracht nachfolgenden Abnahme vorhanden waren belege berechtigten Anlaß Mißtrauen gesehen habe Klägerin hätte Kenntnis setzen müssen sei nur zusätzliche Vorsichtsmaßnahme werten . Mißtrauen habe auch jeweils nahezu gleich große Anzahl Bohrsystemen einzelnen Leasingtranchen hervorrufen müssen gebe unverdächtige Erklärungen etwa jeweils gleich hohes Finanzierungsvolumen . Beklagten vorliegenden Erkenntnisse Marktverhältnisse seien unverdächtig Hinblick Gewährleistungsansprüche möglicherweise unzureichende Finanzkraft Klägerin Bedeutung gewesen . Beklagten sei auch vorzuwerfen habe Marktverhältnisse unzureichend ermittelt erkannt Systeme überteuert gewesen seien Markt mehr aufnahmefähig gewesen sei . rasche Expansion technologisch fortschrittlich geltenden Horizontalbohrsysteme sei unplausibel gewesen zumal vorgegeben habe weitgespannten Franchisesystems Ausland bedienen . Ansprüche ungerechtfertigter Bereicherung stünden Klägerin gleichfalls . Forderungskaufverträge habe wirksam angefochten Täuschungshandlungen Beklagten zuzurechnen seien . Beklagten FlowTex geschlossenen Leasingverträge könne Klägerin anfechten Anfechtungsrecht Nebenrecht gemäß § Zessionar übergehe . Beklagte müsse auch entsprechend § so behandeln lassen hätte Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht . Beklagte unterliege Weisungsrecht Klägerin sei auch verpflichtet Wahrung Interessen Klägerin selbst schädigen . II . Beurteilung ist Hinsicht frei Rechtsfehlern . 1 . Zutreffend Revision unbeanstandet geht Berufungsgericht allerdings Beklagte Rahmenvertrag Parteien getroffenen Abreden Forderungskauf Übereinstimmung gesetzlichen Regelung § . nur rechtlichen Bestand Einredefreiheit verkauften Leasingforderungen einzustehen hat Ziffer Abs. Bonitätsrisiko Forfaitierungsgeschäften üblich ; Klägerin Forderungskäuferin übernommen worden ist Ziffer Abs. . Revision vertritt Auffassung Beklagte müsse entstandenen Betrugsschaden einstehen Entstehung Verantwortungsbereich zuzuordnen sei . allein sei Vertragspartnerin arglistige Täuschung gekommenen anfechtbaren Verträge FlowTex . Nur habe Überblick Geschäftsvolumen insgesamt gehabt sei ehesten Lage gewesen Ausweitung Geschäftsbetriebs neue Horizontalbohrsysteme Wert Milliarden DM allein Jahren Plausibilität hin prüfen . Interessenanalyse maßgeblichen abstrakten Betrachtung sei Betrugsrisiko allein Beklagten keineswegs Klägerin beherrschbar gewesen . Bonitätshaftung Klägerin Finanzierungsleasing beziehe redlichen Leasingnehmer Leasinggegenständen hinreichenden Erträge erwirtschaften Leasingverpflichtungen mehr erfüllen könne . Habe Leasingnehmer hier schon Vertragsschluß bewußt falsche Angaben Vermögensverhältnissen gemacht Vertragsschluß überhaupt erst ermöglicht sei Klägerin tragende Bonitätsrisiko betroffen . Betrugsrisiko habe vielmehr Leasinggeber Vertragspartner betrügerischen Leasingnehmers tragen . vertraglichen Risikoverteilung sei interessenwidrig Leasinggeber Möglichkeit gegeben werde willkürlich Ausübung Anfechtungsrechts Leasingnehmer Haftungsverteilung selbst Refinanzierer befinden . interessengerechter Auslegung Berufungsgericht versäumt habe Berücksichtigung § Abs. niedergelegten dankens sei Ziffer Rahmenvertrags so verstehen Veritätshaftung schon dann eingreife Leasingvertrag arglistiger Täuschung wirtschaftlichen Verhältnisse Leasingnehmers anfechtbar sei Leasingforderungen Grunde uneinbringlich seien . vermag Senat folgen . Schon Ansatz Revision Betrugsrisiko gehe Lasten Vertragspartner betrügerischen Leasingnehmers sei ist bezweifeln . Risiko betrügerische Machenschaften Schaden erleiden trägt Rahmen geschäftlicher Beziehungen Betrüger gerät . redliche Vertragspartner Betrügers steht Risiko regelmäßig näher geschädigte Dritte vorliegenden Fall Klägerin Gläubigerstellung eingetreten ist . muß so mehr hier gegebenen vertraglichen Risikoverteilung gelten Einstandspflicht Leasinggebers rechtlichen Bestand verkauften Leasingforderungen beschränkt Haftung Zahlungsunfähigkeit Leasingnehmers Folgen Einschränkung ausschließt . Revision vertretene Auffassung Klägerin habe nur Risiko Bonität redlichen Leasingnehmers übernommen findet Regelwerk Rahmenvertrags Parteien ebensowenig Gesetz Stütze . derartige Einschränkung Übernahme Klägerin wäre Auffassung Revision auch interessengerecht . Klägerin hatte Ankauf Leasingforderungen entschied Gelegenheit wirtschaftlichen Verhältnisse Leasingnehmerin eingehend prüfen vergewissern Angaben wirtschaftlichen nissen Unternehmens Tatsachen entsprachen . Feststellungen Berufungsgerichts Revision angegriffen werden ist Klägerin Anschluß ersten Kontakt Parteien möglichen Ankaufs Leasingforderungen FlowTex Juni Überprüfung Bonität eingetreten . waren gerade wirtschaftlichen Verhältnisse Leasingnehmerin Abschluß Leasingvertrags 15 . Dezember Gegenstand Bonitätsprüfung Klägerin Hinblick geplanten Forderungskauf notwendig verbundene Übernahme Bonitätsrisikos Leasingnehmerin vornahm . Jedenfalls Hintergrund gibt Interessenlage Auffassung Revision Risiko Täuschung wirtschaftlichen Verhältnisse Abschluß Leasingverträge sei Beklagten tragen . Nur war zwar Vertragspartei FlowTex abgeschlossenen Leasingverträge . Wirtschaftlich profitieren wollte Abschluß Verträge Refinanzierung aber ebenso Klägerin . Engagement verbundenen Risiken haben Parteien vertraglich klar aufgeteilt . Klägerin vorab durchgeführte Bonitätsprüfung diente Steuerung übernommenen Risikos Zahlungsunfähigkeit Leasingnehmerin . Beklagte insoweit bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt hätte Klägerin hat Berufungsgericht festgestellt ; übergangenen Sachvortrag Klägerin zeigt Revision . gilt ebenso ungewöhnlich erscheinende Ausweitung Geschäftsbetriebs neue Bohrsysteme Wert Milliarden DM nur Jahren . 2 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht ferner angenommen Veritätshaftung Beklagten ausgelöst worden ist verkauften Leasingforderungen etwa rechtlich existent wären . Leasingverträge Klägerin angekauften Forderungen resultieren sind rechtswirksam gekommen . etwa vorhandener geheimer Vorbehalt Leasingnehmerin Abgabe Leasinganträge rechtsgeschäftlich Erklärte Wahrheit wollen ist gemäß § Satz unbeachtlich . zieht auch Revision Zweifel . Leasingverträge sind auch gemäß § Abs. Anfechtung Anfang nichtig anzusehen . möglicherweise § zustehenden Anfechtungsrecht hat Beklagte Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Gebrauch gemacht . bloße Anfechtbarkeit Leasingverträge berührt Bestand verkauften Leasingforderungen kann Auffassung Revision auch Bestandshaftung Beklagten auslösen . Klägerin selbst kann auch Revision bezweifelt Leasingverträge anfechten . gefolgt werden kann Revision ferner Eingreifen Veritätshaftung Beklagten Erwägung begründen sucht fristlose Kündigung Leasingverträge Beklagte 8 . Februar stelle Verhältnis Klägerin " funktional betrachtet " Anfechtung arglistiger Täuschung wirtschaftlichen Verhältnisse Leasingnehmerin Abschluß Leasingverträge . Revision räumt Kündigung Verhältnis Beklagten FlowTex selbstverständlich Anfechtung Kündigung behandeln sei . Allein Verhältnis kommt Frage Existenz verkauften Forderungen indessen . 3 . Revision will Verpflichtung Beklagten Rückabwicklung Forderungskaufverträge herleiten Beklagte Rahmenvertrag Parteien ergänzender Vertragsauslegung entnehmen sei nur Verschaffung auch Fortbestand Sicherungseigentums Klägerin verleasten Bohrsystemen einzustehen habe . Auch kann gefolgt werden . ergänzende Vertragsauslegung fehlt Auffassung Revision schon planwidrigen Regelungslücke s. Senatsurteil 17 . April ZR m.w . . . Vertrag ist Auffassung Revision etwa Regelung enthält Risiko tragen hat Leasingnehmer Leasinggegenstand unterschlägt Refinanzierer Sicherungseigentum einbüßt . Risiko hat getroffenen vertraglichen Regelung Klägerin tragen Beklagte nur Verschaffung Sicherungseigentums schuldet auch Fortbestand einzustehen hat . vermeintlich ergänzenden Auslegung Rahmenvertrags will Revision Schließung Lücke Vertrag inhaltliche Abänderung vertraglichen Risikoverteilung erreichen . 4 . FlowTex geschlossenen Leasingverträgen Geschäftsgrundlage fehlt FlowTex angeblich geschlossenen Kaufverträge Leasingobjekte Beklagte eingetreten ist Scheingeschäfte nichtig waren § hat Berufungsgericht Recht offengelassen . Leasingnehmerin wäre Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt jedenfalls Glauben verwehrt Fehlen Geschäftsgrundlage träge berufen Fehlen Geschäftsgrundlage führenden Umstände selbst vorsätzlich herbeigeführt hat . Auch Revision zieht Zweifel räumt Leasingnehmerin nach vor zahlungsfähig wäre Leasingverträge bedienen müßte . Auffassung ist Rechtslage aber auch Verhältnis Parteien maßgeblich . Leasingforderungen rechtswirksam begründet worden sind Leasingnehmer Fehlens Geschäftsgrundlage Zahlung verpflichtet ist Durchsetzung Forderungen allein Zahlungsunfähigkeit scheitert ist Bestandshaftung Beklagten Bonitätsrisiko Klägerin tangiert . Beklagte Fehlens Geschäftsgrundlage Leasingverträgen hätte zurücktreten können ist Bedeutung Recht Gebrauch gemacht hat ; insoweit kann gelten Anfechtung arglistiger Täuschung . 5 . Schadensersatzansprüche Beklagte positiver Vertragsverletzung hat Berufungsgericht gleichfalls Recht verneint . Beklagte möglicherweise gebotenen Sorgfalt Bestehen Kaufverträge vergewissert hat eingetreten ist kann schon Schadensersatzpflicht Beklagten auslösen Beklagte Klägerin gehende Nachforschungspflicht übernommen hat . abgesehen hat Berufungsgericht möglichen Sorgfaltsverstoß Beklagten Recht schadensursächlich angesehen . Erwägung Berufungsgerichts Betrüger hätten entsprechende Nachfrage Vertragsdokumente erstellt Beklagten überlassen ebensowenig Verdacht erregt hätten hergestellten Shelter-Briefe nummern mehrfach Leasinggesellschaften verkauften Bohrsysteme ist beanstanden entspricht auch Überzeugung Senats . Nachforschungen Standorte geleasten Bohrsysteme war Beklagte Klägerin ebenfalls verpflichtet . Nachforschungen bestand damaliger Sicht Beklagten Anlaß . hatte Beklagten Januar Anfrage Liste angeblichen Standorte Bohrsysteme übersandt Gegenstand Leasingvertrags 15 . Dezember waren . Erkenntnisse Beklagte Grund gehabt haben könnte Angaben mißtrauen zeigt Revision . Klägerin bestehende vertragliche Nebenpflicht Beklagte verletzt haben könnte Februar Verdachtsmomente Hinblick praktizierte Betrugssystem aufgefallen sind ist Ausführungen Revision entnehmen . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte Bohrsysteme Leasingverträge abgeschlossen hat jeweils Augenschein genommen vergewissert Maschinen angebrachten Identifikationsnummern entsprechenden Angaben Leasingverträgen Lieferantenrechnungen Shelter-Briefen übereinstimmten . Beklagte bessere Erkenntnismöglichkeiten gehabt hätte Banken Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Feststellungen Berufungsgerichts wiederholten Überprüfungen Verdachtsmomente entdecken konnten ist fernliegend wird Revision auch geltend gemacht . fehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts bestanden Sicht Beklagten Anhaltspunkte FlowTex vorhandene Systeme Austausch Identifikationsnummern mehrmals leasen würde . Übergangenen Sachvortrag Klägerin zeigt Revision . Auffassung fehlte auch eindeutigen Kennzeichnung Leasinggegenstände Beklagte Berufungsgericht festgestellt Auswechseln Identifikationsnummern rechnen mußte . Nummern gewöhnlichen Schraubenzieher " hätten ausgetauscht werden können Revision geltend macht ist Berufungsgericht festgestellt worden Revision übergangenes Vorbringen aufzeigt Revisionsinstanz unbeachtlicher neuer Sachvortrag überdies Widerspruch Strafurteil Landgerichts getroffenen Feststellung steht Typenschilder Identifikationsnummern seien jeweils Nieten Maschinen angebracht worden . 6 . Revisionsentscheidung zugrunde legenden Sachund ist jedoch auszuschließen Klägerin wirksam Forderungskaufverträgen zurückgetreten ist zwar Beklagte Sicherungseigentum Leasingobjekten hat verschaffen können so Beklagten Zug Zug Rückabtretung verkauften Leasingforderungen Rückzahlung Forderungskaufpreises verlangen kann . Auffassung Berufungsgerichts ergibt getroffenen tatsächlichen Feststellungen Beklagte Klägerin gemäß Ziffer Rahmenvertrags geschuldete Sicherungseigentum verleasten Bohrsystemen verschafft hat . Erwerb Sicherungseigentums Berechtigten müßte Beklagte Zeitpunkt Wirksamwerdens Abtretung Herausgabeanspruchs Leasingvertrag Klägerin jeweils Eigentümerin verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden steme gewesen sein . Berufungsgericht hat Rechtsstandpunkt folgerichtig offengelassen gutgläubigen Eigentumserwerb Klägerin angenommen hat . Auffassung indessen noch darzulegen sein wird getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird kann Frage Eigentumserwerbs Beklagten dahingestellt bleiben . bislang getroffenen Feststellungen erlauben jedoch abschließend beantworten . Beklagten Lieferantin getroffene " Eintrittsvereinbarung " sieht zwar Leasinggegenstand Leasingnehmer liefern ist Eigentum Zahlung Kaufpreises Beklagte übergeht Nr. " Eintrittsbedingungen " . So ist jedoch verfahren worden ; vielmehr befanden Leasingobjekte bereits unmittelbaren Besitz Leasingnehmerin " Eintrittsvereinbarung " kam . Übereignungstatbestand § S. fehlt somit Einigung Beklagten bezogenen Übergabe Veräußerer Besitzmittler Geheißperson FlowTex Beklagten . Eigentumserwerb bloße Einigung Veräußerer S. setzt Zeitpunkt Einigung Beklagten Eigentümerin Beklagte verkauften Bohrsysteme war . kann hier gegebenen besonderen Umständen ausgegangen werden . Zwar sind erstinstanzlichen Tatsachenvortrag Klägerin Bohrsysteme FlowTex Leasingverträge abgeschlossen hat jeweiligen Hersteller bezogen worden . jedoch nur etwa % Leasinggesellschaften verkauften Bohrsysteme existierten folglich Bohrsystem durchschnittlich zehnmal veräußert worden sein muß spricht Abschluß " Eintrittsvereinbarung Klägerin noch Eigentümerin Klägerin verkauften Systeme war . Ungewißheit steht Eigentumserwerb Beklagten Satz allerdings dann Erwerb Bohrsysteme jeweiligen Hersteller unmittelbaren mittelbaren Besitz erlangt hatte Eigentumsvermutung Abs. eingreift . Zwar hatte Dezember wahrscheinlich auch Besitz vermutlich schon mehrfach veräußerten Bohrsystemen mehr . Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung früheren Besitzers wirkt jedoch gemäß Abs. irreführenden Wortlauts Bestimmung Beendigung Besitzes so lange widerlegt wird Urteil 25 . Januar 2 ; Urteil 19 . Dezember ZR 4/94 jeweils m.w . . ; 4 . Aufl . § . 20 ; Staudinger/Gursky § . 19 ; Baur/Stürner Sachenrecht 17 . Aufl . . 9 ; Sachenrecht 7 . Aufl . § . Vermutung widerlegt ist wird vermutet Lieferung Bohrsysteme Beklagte Eigentümerin war . Dann hat Beklagte gemäß S. Berechtigten Eigentum erworben . hatte Zeitpunkt Wirksamwerdens dinglichen Einigung Ziffer Eintrittsbedingungen Beklagten 16 . Dezember 30 . Dezember Zeitpunkt Kaufpreiszahlungen vorausgegangenen Abschluß Leasingverträge 15 . Dezember 28 . Dezember bereits mittelbaren Besitz Leasingobjekten erlangt . Eigentumserwerb Berechtigten § S. reicht mittelbarer Besitz Erwerbers anderen Person hier : Veräußerer vermittelt wird Besitz behält allg . Baur/Stürner aaO . ; ; aaO . . Eigentum streitende Vermutung kommt auch Beklagten zugute Recht früheren Besitzerin ableitet Urteil 4 . Februar ; aaO ; Staudinger/Gursky aaO . m.w . . ; . . . Widerlegung Vermutung ist volle Beweis Gegenteils erforderlich . Vermutung sprechen genügen genommen können lediglich Rahmen Gesamtwürdigung § Berücksichtigung finden . Nur Gesamtwürdigung vollen Überzeugung Tatrichters ergibt Besitzer Eigentum erlangt maßgeblichen Zeitpunkt wieder verloren hat ist Vermutung widerlegt Urteil 4 . Februar aaO . Klägerin hätte darlegen beweisen müssen Eigentum erlangt Übertragung Beklagte bereits wieder verloren hat . Sachvortrag Beweisantritte zeigt Revision . Beklagte Wege Eigentum verkauften Bohrsystemen erworben hat kann indessen Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen abschließend beurteilt werden . entscheidenden Frage Beschaffung Bohrsysteme Besitz erlangt hat ist Berufungsurteil entnehmen . Sollten Bohrsysteme jedenfalls fernliegt interner Absprache FlowTex Anweisung jeweiligen Hersteller unmittelbar FlowTex ausgeliefert worden sein so hätte FlowTex zweifellos Besitzdienerin angesehen werden kann Erlangung mittelbaren Besitzes Besitzmittlungsverhältnisses FlowTex bedurft . fehlt tatrichterlichen Feststellungen . Berufungsgericht festgestellt nur äußeren Anschein selbständiges Unternehmen Wahrheit bloßen Bestandteil praktizierten Betrugssystems handelte könnte Fall sprechen vertragliche Beziehungen bestanden . Fehlte aber Besitzmittlungsverhältnis so ist anzunehmen Geräteherstellern Wege sogenannten Geheißerwerbs allein Eigentum FlowTex alleinigen unmittelbaren Besitz erlangt hat . Andererseits erscheint ausgeschlossen Firmen System Anschein Seriosität verleihen wirklich gewolltes Besitzmittlungsverhältnis bezüglich Geräte eingegangen waren anders Eintrittsvereinbarung vorausgesetzt bereits unmittelbar FlowTex ausgeliefert waren . gutgläubiger Erwerb § § S. setzt Erwerber Besitz Veräußerer erlangt hat § Abs. S. . Auch fehlt . Unmittelbaren Besitz gekauften Bohrsystemen hat Beklagte erlangt . Mittelbarer Besitz ist übertragen überhaupt Abschluß Leasingverträge FlowTex begründet worden . hätte allenfalls dann genügt FlowTex Anweisung gehandelt hätte Fall sein dürfte . hier gegebene Konstellation redliche Erwerber unmittelbaren Besitzer Abschluß Leasingverträge 15 . Dezember 28 . Dezember Besitzmittlungsverhältnis begründet sodann Wirkung 16 . Dezember 30 . Dezember Zahlung Kaufpreises vermeintlichen gentümer Eigentumsübergang einigt wird § erfaßt . gutgläubigen Eigentumserwerb Beklagten gemäß § müßte mittelbare Besitzerin vorhandenen Bohrsysteme gewesen sein Beklagten Herausgabeanspruch unmittelbare Besitzerin abgetreten haben . Besitzmittlungsverhältnis ist bereits ausgeführt worden ist auszuschließen Berufungsgericht aber festgestellt . Annahme Berufungsgerichts Klägerin habe jedenfalls gemäß § § guten Glaubens Sicherungseigentum Leasinggegenständen erlangt wird getroffenen Feststellungen getragen . Übereignung § nur kommt Verhältnis Beklagte/Klägerin Betracht erlangt gutgläubige Erwerber gem. § Eigentum Veräußerer mittelbarer Besitzer ist Erwerber Besitz Dritten erlangt . zweite Alternative kommt hier Betracht . erste Alternative müßte feststehen Beklagte Vollendung Erwerbstatbestands heißt Anbetracht bereits Abschluß Rahmenvertrags vorweggenommenen dinglichen Einigung jeweils Abtretung Herausgabeanspruchs Klägerin mittelbaren Besitz übereignenden Bohrsystemen hatte . reichen bislang getroffenen Feststellungen . Zwar hat Beklagte Berufungsgericht Revision unbeanstandet festgestellt hat jeweils zeitgleich Annahme Forderungskaufangebots Klägerin verbundenen Abtretung leasingrechtlichen Klägerin zuvor unterbreiteten Leasingvertragsangebote Gegenzeichnung angenommen jeweils Rechtsverhältnis Sinne § begründet . Berufungsgericht hat jedoch übersehen Erlangung mittelbaren Besitzes Leasinggegenständen weiteren erforderlich ist unmittelbare Besitzer Zeitpunkt noch Willen hat mittelbaren Besitzer Anerkennung Herausgabeanspruchs besitzen Staudinger/Bund . ; MünchKommBGB/Joost 4 . Aufl . . 24 ; Soergel/Stadler 13 . Aufl . . . gehenden Willen hat zwar Berufungsgericht richtig gesehen hat Abgabe Leasingvertragsangebote erklärt . abweichender innerer Wille ist Berufungsgericht weiter zutreffend darlegt unbeachtlich . Ungeklärt ist aber bereits Zeitpunkt Zustandekommens Leasingverträge Aufgabe zunächst erklärten Willens Beklagten verleasten Bohrsysteme Beklagte besitzen wollen manifestiert hat Geräten angebrachten ausgetauscht wurden anschließend Bohrsysteme weiteren Leasingvertrag anderen Leasinggeber abzuschließen . Betrugsmanöver großem Umfang betrieben hat ergibt Feststellungen Berufungsgerichts Bestand etwa Bohrsystemen rund Leasingverträge abgeschlossen somit existierende System durchschnittlich zehnmal geleast hat . Zeitabständen FlowTex-Mitarbeiter Leasinggeschäft jeweils verwendeten Identifikationsnummern Überprüfung Mitarbeiter Beklagten entfernten neue Nummern ersetzten hat Berufungsgericht festgestellt . Anbetracht hohen ständig wachsenden Kapitalbedarfs praktizierten erscheint fernliegend insbesondere Endphase verbrauchten " Identifikationsnummern alsbald entfernt " frische " Nummern ersetzt wurden . Abgabe Leasingvertragsangebots FlowTex Überprüfung Identifikationsnummern Mitarbeiter Beklagten Unterzeichnung Leasingvertrags Beklagte Dezember Zeitraum Tagen lag ist auszuschließen Beklagten Dezember verleasten Bohrsysteme Zustandekommen Leasingvertrags bereits ausgewechselten Identifikationsnummern versehen worden waren . Sollte Fall sein so hätte Beklagte betreffenden Leasingobjekten schon mittelbaren Besitz erlangt . außen manifestierte Willensänderung unmittelbaren Besitzers verhindert Entstehung mittelbaren Besitzes beendet unabhängig angehenden bisherigen mittelbaren Besitzer Ausdruck gebracht wird Senatsurteil 10 November ; Staudinger/Bund . m.w . . . weitere Unsicherheit Sinne ergibt Beklagte ersten Transaktionen Dezember Begleitschreiben Forderungskaufvertrag 15 . Dezember Übergang Sicherungseigentums Klägerin Zahlung Forderungskaufpreises abhängig gemacht hatte erst 22 . Dezember erfolgte . verlängerte kritische Zeitraum Überprüfung Identifikationsnummern Mitarbeiter Beklagten 3 . Dezember Vollendung Erwerbstatbestands Person Klägerin Tage . auch ursprünglichen Identifikationsnummern Zustandekommen Leasingvertrags 15 . Dezember noch vorhanden gewesen sein sollten so Beklagte mittelbaren Besitz erlangt hätte wäre Auswechseln Nummern 15 . 22 . Dezember wieder verlorengegangen Abtretung Bedingungseintritt 22 . Dezember wirksam werden konnte . Transaktion Dezember wurde Leasingvertrag zwar 28 . Dezember nur Tag Überprüfung Identifikationsnummern Mitarbeiter Beklagten unterzeichnet . Dennoch kann auch insoweit sicher angenommen werden Zeitpunkt Unterzeichnung Leasingvertrags tags zuvor festgestellten Identifikationsnummern noch FlowTex befindlichen Bohrsystemen vorhanden waren . immer höhere Summen einnehmen mußte ständig zunehmende Zahl Leasingverträgen bedienen können jeweils " neue " Bohrsysteme Leasinggesellschaften verkaufen mußte läßt ausschließen zumal Endphase Zusammenbruch Betrugssystems Identifikationsnummern entfernt ersetzt wurden Überprüfung Nummern Mitarbeiter jeweiligen Leasinggesellschaft Zustandekommen betreffenden Leasingvertrags mehr benötigt wurden . Eigentumsvermutung § greift insoweit Beklagten gegenwärtigen früheren Besitz Beklagten selbst voraussetzt . Beklagte Abschluß Leasingvertrags mittelbaren Besitz erlangt hat ist gerade fraglich . Nur zweifelhaft ist Beklagte 15 . Dezember 22 . Dezember mittelbaren Besitz Bedingungseintritt wieder verloren hat käme Besitzerlangung feststünde Vermutung Besitzerlangung erworbenen Besitzverlust fortbestehenden Eigentums zugute Urteile 25 . Januar 19 . Dezember aaO ; aaO § . 20 ; Staudinger/Gursky aaO § . 19 ; Baur/Stürner aaO § . 9 ; aaO . Vermutung fortbestehenden Eigentums greift auch dann Besitzmittlungsverhältnis Wegfall Besitzmittlungswillens unmittelbaren Besitzers zwischenzeitlich beendet ist Staudinger/Gursky aaO . Sicherungsübereignung . Beklagte Klägerin Forderungskaufvertrag geschuldete Sicherungseigentum Leasinggegenständen verschafft haben sollte haftet Klägerin § . 763 ; . 12 ; 12 . Aufl . . 20 ; Reviol Refinanzierung S. ; zweifelnd 3 . Aufl . . 11 ; vgl. auch Schölermann/ . Klägerin stehen Fall gemäß Abs. . Rechte . . . Berufungsurteil kann Bestand haben . abschließende Entscheidung ist Senat möglich weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf . Rechtsstreit ist Aufhebung Berufungsurteils weiterer Sachaufklärung gegebenenfalls Berücksichtigung ergänzenden Sachvortrags Parteien Vorinstanz zurückzuverweisen . fehlende Sicherungseigentum Leasingobjekten Rechtsmangel verkauften Leasingforderungen behandeln ist oben liegt § . Beweislast Scheitern Sicherungsübereignung abweichend allgemein geltenden Grundsatz Schuldner Erfüllung Verpflichtung beweisen hat Klägerin . Dr. Ball Dr. Dr.