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9.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
.
April
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
formularmäßiger
Fristenplan
Mieter
vorzunehmenden
Schönheitsreparaturen
ist
auch
dann
starr
benachteiligt
Mieter
unangemessen
.
.
Fristen
allein
Angabe
Jahren
bemessenen
Zeitraumes
Zusatz
bezeichnet
sind
.
Klausel
quotenmäßige
Abgeltung
angefangener
Renovierungsintervalle
verliert
Grundlage
vertragliche
Regelung
Abwälzung
Schönheitsreparaturenverpflichtung
Mieter
unwirksam
ist
.
Urteil
5
.
April
ZR
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
Schriftsatzfrist
8
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
9
.
Zivilkammer
21
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Erstattung
Renovierungskosten
Beendigung
Mietverhältnisses
.
Vertrag
29
.
Juni
hatte
Beklagte
Klägerin
Wohnung
Anwesen
16
Juli
gemietet
.
Mietverhältnis
endete
Kündigung
Beklagten
29
.
Februar
.
Schönheitsreparaturen
enthält
Mietvertrag
§
folgende
formularmäßige
Regelungen
:
"
Mieter
hat
Mietzeit
Schönheitsreparaturen
Kosten
fachgerecht
auszuführen
zwar
:
Küche
Jahre
übrigen
Räumen
Jahre
.
Renovierungsfristen
beginnen
Fall
Beginn
Mietverhältnisses
laufen
.
Anfangsrenovierung
ist
Mieter
verpflichtet
.
Beendigung
Mietverhältnisses
hat
Mieter
Rückgabe
Wohnung
Berücksichtigung
vereinbarten
Fristenplanes
je
Grad
Abnutzung
Beschädigung
erforderlichen
Schönheitsreparaturen
auszuführen
.
Weist
Mieter
letzten
Schönheitsreparaturen
o.g.
Fristen
durchgeführt
worden
sind
befindet
Wohnung
normalen
Abnutzung
entsprechenden
Zustand
so
muss
anteilig
Betrag
Vermieter
zahlen
aufzuwenden
wäre
Wohnung
Zeitpunkt
Vertragsbeendigung
renoviert
würde
;
gilt
soweit
Vertragsbeendigung
obigen
Fristen
Beginn
Mietverhältnisses
noch
vollendet
sind
.
Mieter
kann
Zahlungsverpflichtung
abwenden
Schönheitsreparaturen
fachgerecht
selbst
durchführt
.
"
Beklagte
hatte
Mietverhältnisses
Schönheitsreparaturen
durchgeführt
.
Klägerin
holte
Kostenvoranschlag
Malerbetriebes
.
Grundlage
Kostenvoranschlages
forderte
Beklagten
vorprozessual
Bezahlung
vollständigen
Kosten
Deckenanstrich
Küche
Höhe
zeit-)anteiligen
Kosten
Renovierung
übrigen
Räume
.
Klage
hat
Renovierungskosten
rückständige
Mieten
Betriebskostennachforderung
Schadensersatzansprüche
geltend
gemacht
;
Verrechnung
Kautionsrückzahlungsanspruch
Beklagten
geringfügigen
Betriebskostenguthaben
hat
Zinsen
verlangt
.
Amtsgericht
hat
Klage
teilweise
stattgegeben
;
Renovierungskosten
hat
abgewiesen
.
Landgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Forderung
Bezahlung
Renovierungskosten
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Klausel
Verpflichtung
Mieters
Durchführung
Schönheitsreparaturen
§
Nr.
Mietvertrages
sei
unwirksam
starre
Fristen
unabhängig
tatsächlichen
Zustand
Wohnung
vorsehe
.
Regelung
benachteilige
Bundesgerichtshof
bereits
wiederholt
entschieden
habe
Mieter
unangemessen
Sinne
hier
noch
anwendbaren
§
;
sei
unwirksam
.
Unwirksamkeit
Klausel
ändere
auch
möglicherweise
Fall
Auszugs
flexiblere
Handhabung
vorgesehen
sei
.
könne
dahinstehen
betreffende
Klausel
§
Nr.
Mietvertrages
undeutlichen
Formulierung
Berücksichtigung
Fristenplanes
Verhältnis
Grad
Abnutzung
Transparenzgebot
entspreche
.
Jedenfalls
lasse
Bestimmung
entnehmen
Fristen
§
Nr.
relativieren
solle
.
aber
pflichtung
Beklagten
überhaupt
Schönheitsreparaturen
durchzuführen
unwirksam
so
könne
auch
Kostenregelung
§
Nr.
gerade
Verpflichtung
beruhe
Bestand
haben
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
1
.
Ergebnis
erweist
Rüge
Revision
angefochtene
Urteil
genüge
Anforderungen
§
Abs.
Satz
Nr.
Berufungsanträge
wiedergebe
unbegründet
.
Zwar
schließt
Berufungsurteil
enthaltene
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
erstinstanzlichen
Urteils
Berufungsantrag
;
ist
vielmehr
auch
reformierten
Zivilprozessrecht
Berufungsurteil
aufzunehmen
.
Urteil
muss
hier
wörtliche
Wiedergabe
Antrages
verzichtet
wenigstens
erkennen
lassen
Berufungskläger
Rechtsmittel
erstrebt
hat
Senatsurteil
.
Anforderungen
wird
angefochtene
Entscheidung
noch
gerecht
.
Verbindung
Bezug
genommenen
teilweise
erstinstanzlichen
Entscheidungsgründen
enthaltenen
Feststellungen
Amtsgerichts
lassen
Gründe
Berufungsurteils
hinreichend
klar
erkennen
Klägerin
Klagebegehren
weiterverfolgt
hat
Amtsgericht
Klage
Kosten
Schönheitsreparaturen
Höhe
insgesamt
abgewiesen
hat
.
Unrecht
beanstandet
Revision
ferner
Berufungsurteil
verstoße
jedenfalls
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Nr.
Berufungsantrag
bezüglich
Zinsansprüche
Amtsgericht
zuerkannten
Hauptanspruch
wiedergebe
erstinstanzlichen
Urteil
abgewiesen
worden
seien
.
Ansicht
Revision
hat
Klägerin
Zinsforderung
Berufungsinstanz
weiterverfolgt
.
hat
Berufungsbegründung
zwar
Daten
erstinstanzlichen
Ausspruchs
Verzugszinsen
"
beanstandet
"
"
Vereinfachungsgründen
"
sogar
Berufungsantrag
Zinsdaten
weiter
geltend
gemachten
Renovierungskosten
Tenor
amtsgerichtlichen
Urteils
zuerkannten
Betrag
übernommen
.
Abänderung
Urteils
Vorinstanz
bezüglich
Zinsen
zugesprochenen
Betrag
hat
begehrt
.
Grund
bleibt
weitere
Rüge
Revision
Berufungsurteil
sei
Zinsbegehrens
Klägerin
teilweise
Gründen
versehen
§
Nr.
gleichfalls
Erfolg
.
2
.
Recht
zutreffender
Begründung
hat
Landgericht
Berufungsverfahren
Klägerin
noch
geltend
gemachten
Ansprüche
verneint
.
Klägerin
steht
§
Nr.
Mietvertrages
Anspruch
zeit-)anteilige
Abgeltung
Renovierungskosten
Elternzimmer
Flur
Monate
noch
gemäß
§
Nr.
Mietvertrages
Schadensersatzanspruch
Kosten
Deckenanstrichs
Küche
.
Übereinstimmung
ständigen
Rechtsprechung
Senats
hat
Berufungsgericht
angenommen
formularmäßige
Schönheitsreparaturenklausel
§
Nr.
Satz
Mietvertrages
starren
Fristenplan
enthält
unangemessener
Benachteiligung
Mieters
§
Abs.
jetzt
§
Abs.
Satz
unwirksam
ist
vgl.
Senatsurteile
23
.
Juni
22
.
September
13
Juli
.
Sicht
verständigen
Mieters
macht
Unterschied
Fristenplan
hier
bestimmte
Frist
Zusatz
enthält
Verbindlichkeit
genannten
Frist
Worte
"
mindestens
"
"
spätestens
"
verstärkt
wird
.
einschlägigen
Entscheidungen
hat
Senat
stets
abgestellt
angegebener
Zeitraum
Formulierungen
"
Regel
"
"
Allgemeinen
"
ähnliche
Wendungen
Mieter
erkennbar
so
flexibel
vereinbart
war
Wortlaut
Klausel
Einzelfall
Anpassung
Renovierungsintervalle
tatsächlichen
Renovierungsbedarf
möglich
war
.
Fehlt
derartiger
Zusatz
so
ist
eindeutigen
Wortlaut
Fristenklausel
Abweichen
Mieters
vorgesehen
;
ist
dann
Sicht
Mieters
weniger
"
starr
"
sprachlichen
Hinzufügungen
Verlängerung
Frist
zulassen
.
ergibt
vorliegenden
Fall
auch
Regelung
§
Nr.
Mietvertrages
Renovierungspflicht
Mieters
Beendigung
Mietverhältnisses
betrifft
.
Formulierung
Berücksichtigung
vereinbarten
Fristenplanes
"
wird
Verbindung
§
Nr.
vereinbarten
verbindlichen
Fristen
hergestellt
so
Bestimmung
§
Nr.
Unwirksamkeit
§
Nr.
Vertrages
ergriffen
wird
.
Wendung
"
je
Grad
Abnutzung
Beschädigung
"
§
Nr.
angeführten
Fristen
Beendigung
Mietverhältnisses
relativiert
werden
sollen
ist
Berufungsgericht
Recht
bemerkt
hat
erkennen
.
Auch
Revision
zieht
letztlich
Zweifel
Fristenplan
§
Nr.
starr
Klausel
unwirksam
ist
;
meint
jedoch
komme
Abgeltungsklausel
§
Nr.
Kosten
Renovierung
Wohnzimmers
Elternzimmers
Flurs
heranzuziehen
ist
unabhängig
Renovierungsklausel
Nr.
sei
.
trifft
.
Verhältnis
Regelungen
§
Nr.
vorformulierten
Mietvertrages
stehen
ist
Auslegung
ermitteln
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Auslegung
unterliegt
uneingeschränkten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
Mietvertragsklauseln
hier
beurteilenden
Regelung
entsprechen
auch
Bezirk
Berufungsgerichts
verwendet
werden
Senatsurteil
13
Juli
aaO
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
objektivem
Inhalt
typischen
Sinn
einheitlich
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
normalerweise
beteiligten
Verkehrskreise
verstanden
werden
Verständnismöglichkeiten
durchschnittlichen
Vertragspartners
zugrunde
legen
sind
.
.
Senatsurteil
13
Juli
aaO
.
gehört
auch
durchschnittliche
Mieter
Lage
ist
vertragliche
Klauseln
Zusammenhang
lesen
Sinn
ermitteln
Senatsurteil
28
.
April
.
enge
Zusammenhang
hier
prüfenden
Klauseln
ergibt
schon
Systematik
Regelung
;
sind
Teil
"
Erhaltung
"
überschriebenen
§
Mietvertrages
.
maßgebenden
Begriffe
sind
weitgehend
identisch
"
Schönheitsreparaturen
"
"
Fristen
"
"
Renovierung
"
.
grundsätzlich
unbedenkliche
Senatsurteil
Abgeltungsklausel
Nr.
verweist
Stellen
"
o.g.
Fristen
"
obigen
Fristen
Nr.
.
verständigen
Leser
angesprochenen
Personenkreises
kann
Umständen
Zweifel
-9-
hen
einzelnen
Bestimmungen
§
einheitliche
zusammengehörige
Gesamtregelung
Renovierungsverpflichtungen
Mieters
darstellen
.
bildet
Klausel
Nr.
Überbürdung
Erhaltungspflicht
Mieter
eindeutig
erkennbar
Grundlage
nachfolgenden
Regelungen
Nrn
.
3
.
Fällt
Grundlage
so
verlieren
anschließenden
Bestimmungen
Rechtfertigung
Sinn
.
Ist
Mieter
dargetan
Vornahme
Schönheitsreparaturen
verpflichtet
trifft
auch
Verpflichtung
anteiligen
Abgeltung
Kosten
Beendigung
Mietverhältnisses
§
Nr.
Mietvertrags
.
Revision
aufgeworfene
Frage
Teilbarkeit
Schönheitsreparaturklauseln
stellt
.
3
.
Klägerin
steht
Anspruch
Ersatz
vollen
Kosten
Streichen
Decken
Küche
Höhe
gleichfalls
.
Allerdings
handelt
letztgenannten
Forderung
Revision
meint
ebenfalls
quotenmäßigen
Abgeltungsanspruch
Sinne
§
Nr.
Mietvertrags
;
Küche
wäre
Renovierungspflicht
Beklagten
wirksame
Vereinbarung
unterstellt
Ablauf
§
Nr.
genannten
Frist
Jahren
mithin
16
Juli
fällig
geworden
.
Klägerin
insoweit
Sache
geltend
gemachte
Anspruch
Schadensersatz
Leistung
erbrachter
Leistung
§
§
Abs.
ist
begründet
eingangs
erwähnt
wirksamen
Vereinbarung
Übertragung
Renovierungspflicht
Beklagten
fehlt
.
Frage
sonstigen
Voraussetzungen
§
erfüllt
sind
kommt
mehr
.
Dr.
Dr.
Dr.
Ball
Vorinstanzen
:
AG
Velbert
Entscheidung
Entscheidung