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2928 lines
27 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
März
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Dauer
Prognosezeitraums
Ermittlung
Provisionsverluste
Rahmen
Berechnung
Ausgleichsanspruchs
Vertragshändlers
analog
§
.
Urteil
22
.
März
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägers
wird
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Kläger
Landgericht
zuerkannten
Betrag
weiteren
Ausgleichsbetrag
Höhe
nebst
Zinsen
zugesprochen
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Höhe
Beklagte
Kläger
Zusammenhang
Beendigung
Vertragshändlerverhältnisses
Schadensersatz
analog
§
Ausgleich
analog
§
schuldet
ferner
Kläger
Aufbewahrung
Beklagten
rechtzeitig
zurückgenommener
Ersatzteile
Lagerkosten
beanspruchen
kann
.
Kläger
war
30
.
Juni
Vertragshändler
Beklagte
deutsche
Alleinimporteurin
Fahrzeugen
japanischen
tätig
.
endete
außerordentliche
Kündigung
Klägers
30
.
Juni
Beklagte
zuvor
April
unberechtigte
außerordentliche
Kündigung
30
.
Juni
ausgesprochen
geweigert
hatte
Kläger
30
.
Juni
-Neufahrzeugen
fern
.
Juli
erhobenen
Klage
hat
Kläger
Beklagte
Ersatz
Kündigungsschadens
Zeitraum
1
Juli
30
.
April
133.802,76
261.695,45
DM
beziffert
ferner
Zahlung
Ausgleichsbetrags
Höhe
DM
Zahlung
weiteren
Betrages
zunächst
DM
Anspruch
genommen
letzteren
Zug
Zug
Aushändigung
bestimmter
Zubehörteile
Spezialwerkzeuge
.
Landgericht
hat
Klage
rechtskräftiges
Grundurteil
21
.
Februar
Grunde
nach
stattgegeben
.
Betragsverfahren
hat
Beklagte
Zahlung
Schadensersatz
Höhe
DM
Ausgleichsbetrags
DM
weiteren
Betrags
DM
letzteren
Zug
Zug
Aushändigung
einzelnen
bezeichneter
Zubehörteile
Spezialwerkzeuge
verurteilt
.
weitergehende
Klage
hat
ebenso
abgewiesen
Kläger
Betragsverfahren
zusätzlich
erhobenen
Anspruch
Ersatz
Lagerkosten
Höhe
DM
Einlagerung
Beklagten
zurückzunehmenden
Ersatzteile
.
Berufung
hat
Kläger
sein
Zahlung
Schadensersatz
Ausgleich
Lagerkosten
gerichtetes
Klagebegehren
weiterverfolgt
erster
Instanz
erfolglos
geblieben
ist
.
Oberlandesgericht
hat
Beklagte
Zahlung
weiterer
115.052,52
Schadensersatz
Ausgleich
verurteilt
;
Übrigen
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Nichtzulassung
Revision
Beschwerde
eingelegt
Kläger
Berufungsgericht
weiterer
Ausgleichsbetrag
zuerkannt
worden
ist
;
hat
Senat
Revision
zugelassen
.
Auffassung
unbeschränkt
zugelassenen
Revision
hat
Beklagte
zunächst
insgesamt
auch
Schadensersatzanspruchs
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
erstrebt
.
Kläger
hat
Anschlussrevision
eingelegt
Schadensersatzund
Ausgleichsanspruch
Anspruch
Ersatz
Lagerkosten
weiterverfolgt
Berufung
erfolglos
geblieben
ist
.
Beklagte
hat
Revision
Schadensersatzanspruchs
gestellten
Antrag
vorsorglich
Gegenstand
Gegenanschließung
gemacht
.
Beginn
mündlichen
Revisionsverhandlung
hat
Beklagte
Revision
Nichtzulassungsbeschwerde
angegriffenen
Betrag
beschränkt
;
weitergehende
Revision
vorsorglich
erklärte
Gegenanschließung
hat
zurückgenommen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
zuletzt
geltend
gemachten
Umfang
begründet
.
Auch
Anschlussrevision
Klägers
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
analog
§
ersetzende
Schaden
bestehe
entgangenen
Gewinn
Zeit
30
.
Juni
30
.
April
Zeitpunkt
Beklagte
Vertragsverhältnis
April
ordentliche
Kündigung
frühestens
hätte
beenden
können
Verkauf
-Neufahrzeugen
erzielt
hätte
.
sei
insgesamt
schätzen
.
Verkaufszahlen
Kläger
Jahren
ersten
Halbjahr
erzielt
habe
sei
auszugehen
Zeitraum
Juli
April
-Neufahrzeuge
hätte
verkaufen
können
.
durchschnittliche
Rohertrag
je
sei
Landgericht
DM
schätzen
.
seien
jeweils
DM
Entwachsen
Bereitstellen
verkauften
Neufahrzeugs
weitere
DM
%
Rohertrags
ersparte
Betriebskosten
abzuziehen
so
Reinertrag
Neuwageneinheit
4.148,45
DM
verbleibe
.
Einsparung
Betriebskosten
genannten
Höhe
ergebe
Landgericht
berücksichtigten
Vortrag
Beklagten
insoweit
erfahrungsgemäß
anfallenden
Aufwand
Kläger
erster
Instanz
wirksam
nämlich
gemäß
§
Abs.
unzulässigerweise
Nichtwissen
bestritten
habe
.
erstmals
Berufungsinstanz
abweichende
Zahlen
vorgetragen
habe
sei
Vorbringen
§
Abs.
Satz
berücksichtigen
.
weitergehender
Abzug
ersparter
Betriebskosten
sei
gerechtfertigt
Kläger
unwiderlegt
vorgetragen
habe
Beendigung
-Händlervertrages
beiter
entlassen
Betriebsräume
verkleinert
habe
.
hiernach
anzusetzenden
Reinertrag
4.148,45
DM
Neuwagengeschäft
ergebe
Gesamtschaden
DM
sodass
Kläger
Landgericht
insoweit
zugesprochenen
Betrag
richtig
:
hinaus
weiterer
Schadensersatzbetrag
zuzuerkennen
seien
.
Ausgleichsanspruch
Klägers
belaufe
.
Auszugehen
sei
Stammkundenumsatz
Kläger
letzten
vollen
Vertragsjahr
Verkauf
-Neufahrzeugen
erzielt
habe
.
seien
Folgegeschäfte
berücksichtigen
Zeitraums
Jahren
durchschnittlichen
Nutzungsdauer
Neufahrzeugen
gekommen
seien
.
so
ermittelte
Umsatz
alten
"
Stammkunden
habe
letzten
vollen
Vertragsjahr
669.379,23
DM
belaufen
;
entspreche
%
Gesamtumsatzes
1.523.582,20
DM
.
Hinzuzurechnen
seien
%
Neukundenumsatzes
letzten
vollen
Vertragsjahres
da
erwarten
sei
entsprechenden
Anteil
Neukundenumsätze
würden
.
entspreche
Betrag
374.995,10
DM
sodass
Umsätze
bisherigen
voraussichtlich
zukünftigen
Stammkunden
DM
summierten
.
Rohertrag
Umsatz
sei
%
veranschlagen
.
sei
Anteil
Provisionen
abzuziehen
Vertragshändler
vermittlungsfremde
verwaltende
Tätigkeiten
erhalte
.
Anteil
sei
Vortrag
Klägers
folgend
Prozentpunkten
anzusetzen
;
weit
höheren
Ansatz
Beklagten
mindestens
Prozentpunkten
sei
folgen
.
Händlervertrag
sehe
Aufteilung
Händlerrabatte
bende
verwaltende
Tätigkeiten
Tätigkeiten
üblicherweise
auch
echten
"
Handelsvertreter
anfielen
Kosten
Händler
typischerweise
selbst
getragen
würden
ausdrücklich
.
seien
aber
Regelungen
entnehmen
abweichend
herkömmlichen
Risikoverteilung
großen
Teil
verwaltende
Tätigkeit
Händler
allein
verantworten
sei
Einflussbereich
Beklagten
hinüberzögen
so
Teil
folgerichtig
werbende
Tätigkeit
Beklagten
gewährten
Rabatte
mit
vergüten
sei
.
vertreteruntypische
Aufwendungen
Kraftfahrzeughändlers
seien
Rechtsprechung
variablen
Verkaufskosten
Kosten
Produktwerbung
Aufwand
Halten
Vorführwagen
anteilige
Personalkosten
Disposition
Lagerverwaltung
Auslieferung
anteilige
Kosten
Räume
Energie
Telefon
anzusehen
.
Kläger
Aufwendungen
Prozentpunkte
Gesamtumsatzes
eingesetzt
habe
Beklagte
Berufung
entsprechende
Untersuchungen
bestimmter
anderer
Händlerbetriebe
behauptet
habe
könne
schon
angenommen
werden
Beklagten
vorformulierter
Händlervertrag
"
Risiken
tatsächlichen
Voraussetzungen
entsprechend
verteilt
habe
typische
Risiken
Unternehmerin
einerseits
Vertragshändlers
andererseits
Rechtsprechung
Abgrenzung
Rabattanteile
verwaltende
werbende
Tätigkeiten
eingeflossen
seien
"
.
Händlervertrag
habe
typische
Händlerrisiken
alleinigen
Verantwortung
Klägers
herausgenommen
Risiken
verbundenen
Aufwendungen
folgerichtig
Gegenständen
gemacht
Finanzierung
gewährten
Rabatte
mit
verwenden
gewesen
seien
.
Beklagte
Kläger
vertraglich
verpflichtet
habe
Vorstellungen
entsprechende
Betriebsorganisation
schaffen
vorzuhalten
habe
Kläger
redlicherweise
erwarten
dürfen
klagte
Händlerrabatt
Entgelt
verbundenen
Aufwendungen
gewähre
.
Personalbereich
ebenso
Einrichtung
Gestaltung
Geschäftsräume
habe
Beklagte
weitgehende
Vorgaben
Kontrollrechte
vorbehalten
.
Produktwerbung
habe
Kläger
wirtschaftlich
eigenverantwortlicher
Händler
frei
gestalten
dürfen
.
sei
auch
Halten
Vorführwagen
typischer
Händler
frei
gewesen
Beklagte
vorbehalten
habe
Anzahl
Vorführwagen
verbindlich
festzulegen
;
Gegenzug
habe
Kläger
weitgehend
Absatzrisiko
freigestellt
verpflichtet
habe
Vorführwagen
Vertragsbeendigung
zurückzunehmen
.
Gewährleistungsreparaturen
seien
Risikobereich
Klägers
ausgenommen
gewesen
Beklagte
Kostenerstattung
verpflichtet
habe
.
konkreten
vertraglichen
Gegebenheiten
biete
Beklagten
vorgelegte
Berechnung
Verwaltungskosten
anderen
Betrieben
anzufallen
pflegten
Grundlage
Beurteilung
"
verwaltenden
Kosten
Risikobereich
Kläger
denn
ermittelten
Anteil
%
angefallen
sei
.
Rohertrag
%
sei
somit
Abzug
"
Verwaltungskosten
"
%
Anteil
Prozentpunkten
fiktive
Provision
anzusehen
.
Ausgehend
Stammkundenumsatz
letzten
vollen
Vertragsjahres
Höhe
entspreche
Betrag
DM
.
Berücksichtigung
Abwanderungszeitraums
Jahren
errechne
so
Provisionsverlust
167.697,45
DM
%
DM
.
Betrag
sei
Hinblick
Sogwirkung
Marke
Billigkeitsgründen
%
134.157,96
DM
kürzen
.
Abgezinst
Methode
ergebe
Barwert
DM
Mehrwertsteuer
136.258,21
DM
erhöhe
.
-9-
Einlagerung
Beklagten
rechtzeitig
nommenen
Ersatzteile
könne
Kläger
Kostenersatz
fordern
dargetan
habe
Betriebsgrundstück
befindliche
Garage
Ersatzteile
aufbewahrt
habe
anderenfalls
Vermietung
gewinnbringend
hätte
nutzen
können
nutzen
wollen
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revision
Beklagten
ist
zulässig
mündlichen
Revisionsverhandlung
Kläger
Berufungsgericht
zuerkannten
weiteren
Ausgleichsbetrag
Höhe
Zinsen
beschränkt
worden
ist
Gegenstand
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
Zulassung
Revision
Senat
war
.
Anschlussrevision
Klägers
ist
insgesamt
auch
bezüglich
Ansprüche
Schadensersatz
Lagerkosten
zulässig
.
Hinblick
Regelung
§
Abs.
Satz
Statthaftigkeit
Anschließung
voraussetzt
auch
Anschlussrevisionskläger
Revision
zugelassen
worden
ist
kann
Anschlussrevision
beschränkter
Zulassung
Revision
auch
dann
eingelegt
werden
Anschlussrevision
Streitstoff
betrifft
Zulassung
bezieht
Urteil
24
.
Juni
;
Urteil
30
.
September
XI
;
Urteil
26
Juli
.
Streitgegenstand
revision
wenigstens
rechtlicher
wirtschaftlicher
Zusammenhang
bestehen
muss
ist
streitig
vgl.
aaO
.
Frage
bedarf
jedoch
vorliegenden
Fall
Entscheidung
jedenfalls
entsprechender
wirtschaftlicher
Zusammenhang
hier
gegeben
ist
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
ist
Kläger
analog
§
zuerkannten
Ausgleichs
frei
Rechtsfehlern
.
1
.
Recht
rügt
Revision
Beklagten
Berufungsgericht
Berechnung
Stammkundenumsätze
Kläger
letzten
vollen
Vertragsjahr
erzielt
hat
Berufungsgericht
Schätzung
Prognosezeitraum
erwartenden
Mehrfachkundengeschäfte
stützt
Mehrfachkundengeschäfte
einbezogen
hat
erst
Jahre
jeweils
vorausgegangenen
Neuwagenkauf
betreffenden
Kunden
gekommen
sind
.
Revision
weist
zutreffend
Berechnung
Ausgleichsanspruchs
Kraftfahrzeug-Vertragshändlers
Bundesgerichtshof
bislang
entschiedenen
Fällen
jeweils
fünfjähriger
Prognosezeitraum
zugrunde
gelegt
entsprechend
auch
Mehrfachkundenumsatz
letzten
Vertragsjahres
Berücksichtigung
zeitlichen
Grenze
Jahren
ermittelt
worden
ist
.
Rechtsprechung
beruht
Annahme
durchschnittliche
Nachkaufintervall
liege
Neuwagengeschäft
erfahrungsgemäß
Jahren
Senat
14
m.w
.
.
.
Sollte
allerdings
durchschnittliche
Nachkaufintervall
Neuwagengeschäft
Jahre
angestiegen
sein
Berufungsgericht
ausgehen
will
so
stünde
Gesetz
noch
bisherige
Rechtsprechung
Berücksichtigung
entsprechend
längeren
Zeitspanne
Bemessung
spiegelbildlich
Ermittlung
ausgleichsrelevanten
Mehrfachkundengeschäfte
.
Berechnung
Kläger
letzten
Vertragsjahr
erzielten
Mehrfachkundenumsatzes
kann
aber
Bestand
haben
Berufungsgericht
Revision
Recht
rügt
Tatsachenfeststellungen
getroffen
hat
Annahme
stützen
Neufahrzeuge
seien
hier
Rede
stehenden
Zeitraum
Käufern
Durchschnitt
Zeitspanne
Jahren
gefahren
worden
.
Quellen
Berufungsgericht
These
Anspruch
genommene
Erfahrungswissen
schöpft
ist
Ausführungen
entnehmen
.
Eigene
zwangsläufig
begrenzte
Erfahrungen
Mitglieder
Berufungssenats
"
bestimmten
Neuwagenkäufern
erlauben
noch
gesicherten
Rückschlüsse
durchschnittliche
Nachkaufverhalten
Neuwagengeschäft
.
2
.
frei
Rechtsfehlern
sind
ferner
Erwägungen
Berufungsgerichts
Berechnung
Provisionsverlusten
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
entsprechenden
Rabattanteile
.
Wirtschaftlich
betrachtet
nehmen
Rabatte
Vertragshändler
Listenpreis
Herstellers
erhält
Stelle
Provisionen
Handelsvertreters
.
Vergleichbarkeit
erzielen
ist
Berufungsgericht
Ansatz
richtig
gesehen
hat
jedoch
notwendig
Teile
Rabatts
herauszurechnen
Vertragshändler
Handelsvertreter
abweichenden
Stellung
Leistungen
erhält
Handelsvertreter
üblicherweise
erbringen
hat
Senatsurteil
5
.
Juni
7/95
.
.
.
gehören
beispielsweise
Vergütung
Preisschwankungsrisiko
Gegenwert
sonstige
Kosten
Absatzes
Senat
.
.
.
Herstellung
Vergleichsbasis
Vertreterprovision
stehen
Tatrichter
verschiedene
Wege
offen
.
Rechtsprechung
Senats
anerkannte
zweistufige
Methode
ermittelt
ausgleichsrelevanten
Rabattanteil
Weise
"
ersten
Rückführungsschritt
"
Vertragshändler
eingeräumte
Rabatt
Ausklammerung
händlertypischen
Bestandteile
Niveau
zurückgeführt
wird
sodann
"
zweiten
Rückführungsschritt
"
Provision
Handelsvertreters
vermittlungsfremde
"
verwaltende
"
Tätigkeiten
entsprechenden
Vergütungsanteile
ausgesondert
werden
so
werbende
vermittelnde
Tätigkeit
Vertragshändlers
gewährte
Vergütung
übrig
bleibt
Senatsurteil
5
.
Juni
aaO
.
.
.
können
vergleichbare
Vermittlungsprovisionen
Handelsvertreter-Basis
arbeitender
Vertriebsorganisationen
Kraftfahrzeugbereich
herangezogen
werden
allerdings
wiederum
Anteile
kürzen
sind
vermittlungsfremde
Tätigkeiten
Handelsvertreters
abgegolten
werden
Senat
aaO
.
.
.
dritte
Methode
Berufungsgericht
vorliegenden
Fall
entschieden
hat
geht
individuellen
Rohertrag
Vertragshändlers
Senat
aaO
;
Ermittlung
Anteils
Neuwagenverkaufserlösen
Provision
Handelsvertreters
handelsvertretertypische
werbende
Tätigkeit
entspricht
sind
hierbei
ebenfalls
Rabattbestandteile
herauszurechnen
Händler
Gegenleistung
händlertypische
handelsvertreteruntypische
Tätigkeiten
Risiken
erhält
.
Berufungsgericht
legt
Ausgleichsberechnung
Landgericht
folgend
Rohertrag
%
Umsatzes
.
Ansatz
beanstandet
Anschlussrevision
insofern
Recht
Berufungsgericht
Begründung
Vortrag
Klägers
hinweggesetzt
hat
habe
Verkauf
-Neufahrzeugen
schnittlichen
Rohertrag
%
erwirtschaftet
.
Andererseits
stößt
Ansatz
Berufungsgerichts
aber
auch
Bedenken
Berufungsgericht
Begriff
Rohertrag
anderen
Sinne
verwendet
Senatsurteil
5
.
Juni
aaO
Vorgaben
Berufungsgericht
Ausgleich
berechnet
geschehen
ist
.
individuelle
Rohertrag
Sinne
Entscheidung
ist
Preisnachlässe
bereinigte
Differenz
Händlereinkaufspreis
Hersteller
unverbindlich
empfohlenen
Listenpreis
Senat
aaO
.
entspricht
Idealfall
Summe
Rabatte
Hersteller
Händler
empfohlenen
Verkaufspreis
gewährt
bleibt
Einzelfall
nur
insoweit
Summe
Händler
Fahrzeuge
Gewährung
Preisnachlässen
Skonti
Listenpreis
verkauft
hat
Senat
.
Unterschied
hat
Sachverständige
Jahre
stattetes
Gutachten
Landgericht
folgend
Berufungsgericht
Begründung
%
anzusetzenden
Rohertrags
Bezug
nehmen
Grundlage
"
Erfahrungssätzen
Vielzahl
Automobilhandelsunternehmen
verschiedenster
Vertragsorganisationen
"
Bruttohandelsspannen
%
%
"
Handelsvertreterspannen
"
%
%
ermittelt
hieraus
Provisionssatz
%
"
angemessen
ausreichend
"
abgeleitet
.
Ausgleichsberechnung
Grundlage
individuellen
Rohertrags
Klägers
ist
Wert
brauchbar
.
Berufungsgericht
kann
auch
insoweit
gefolgt
werden
Abzug
"
verwaltende
"
Tätigkeiten
Klägers
nur
Höhe
Prozentpunkten
berechtigt
hält
.
Sinn
Zweck
"
"
Händlerrabatts
Rohertrags
ist
Rabattanteil
ermitteln
ausgleichsrelevanten
Provision
Handelsvertreters
entspricht
.
müssen
bereits
dargelegt
zunächst
Rabatte
Rabattanteile
herausgerechnet
werden
Händler
Entgelt
händlertypische
handelsvertreteruntypische
Aufgaben
Risiken
erhält
.
Zwischenergebnis
ersten
Operation
ist
fiktive
Handelsvertreterprovision
indessen
ebenso
Berechnung
Ausgleichsanspruchs
Handelsvertreters
zweiten
Schritt
"
Provisions"-Anteile
reduzieren
ist
Händler
Leistungen
erhält
wäre
Handelsvertreter
Entgelt
werbende
vermittelnde
Tätigkeit
verwaltende
"
vermittlungsfremde
Tätigkeiten
gezahlt
würden
Senat
aaO
.
zweistufige
Reduzierung
Händlerrabatts
vermittelnde
Tätigkeit
entfallende
Provision
kann
auch
Bildung
verschiedener
Kostengruppen
nur
Schritt
erfolgen
Senat
.
Beklagte
hat
erster
Instanz
Beweisantritt
Einzelnen
vorgetragen
Vertragshändlern
Zuschnitt
Klägers
entfalle
Anteil
mindestens
Prozentpunkten
gewährten
Rabatts
so
genannten
verwaltenden
Tätigkeiten
Händlers
.
hat
Behauptung
Berufungsverfahren
ferner
Ablichtung
Akten
gereichte
andere
Händlerbetriebe
betreffende
anonymisierte
Gutachten
B.
mbH
gestützt
Jahren
Auftrag
Landgerichts
erstattet
wurden
Beklagte
dort
ebenfalls
Beklagtenrolle
beteiligt
war
.
Landgericht
ist
Vortrag
gefolgt
.
hält
Berufungsgericht
Abzug
Prozentpunkten
gerechtfertigt
Beklagten
verwendeten
standardisierten
Händlervertrag
Risikoverteilung
meint
entnehmen
können
große
Teile
herkömmlicher
Risikoverteilung
verwaltende
Tätigkeit
Vertragshändlers
anzusehen
sei
vorliegenden
Fall
Bereich
werbenden
Tätigkeit
Klägers
zugerechnet
werden
müsse
.
wendet
Revision
Recht
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
kann
schon
entnommen
werden
-Händlervertrag
herkömmlichen
koverteilung
Händlers
abweicht
.
Risiko
Kläger
Händlervertrag
entlastet
werde
nennt
Berufungsgericht
konkret
nur
Absatzrisiko
Hinblick
Vorführwagen
Kläger
weitgehend
freigestellt
sei
Beklagte
Rücknahme
Vorführwagen
Vertragsbeendigung
verpflichtet
habe
.
ist
schon
richtig
Händlervertrag
Berufungsgericht
angegebenen
noch
anderer
Stelle
Verpflichtung
Beklagten
Rücknahme
Vorführwagen
vorsieht
.
§
Ziffer
Vertrages
regelt
Rückkauf
Vorführfahrzeugen
;
auch
§
Vertrages
Ziffer
Buchstabe
Pflicht
Händlers
Unterhaltung
bestimmter
Lagerwagen
regelt
enthält
Bestimmung
Rückkauf
Vorführfahrzeugen
.
Händler
§
Ziffer
Vertrages
zugesagte
Kostenerstattung
Gewährleistungsarbeiten
Beklagte
Risikoentlastung
werten
ist
Berufungsgericht
meint
mag
dahinstehen
.
Jedenfalls
ist
wirtschaftliche
Bedeutung
Entlastung
gering
veranschlagen
.
werden
Gewährleistungspflichten
Händlers
Regel
bestehenden
Garantiepflichten
Herstellers
überlagert
Mängel
Neufahrzeugen
regelmäßig
Garantieansprüche
Käufers
Hersteller
auslösen
Garantiewege
beseitigt
werden
pflegen
.
Zumindest
Hinblick
geringe
wirtschaftliche
Bedeutung
kann
spürbaren
Risikoentlastung
Klägers
Bezug
Gewährleistungspflicht
Kunden
Rede
sein
.
Inwiefern
Aufsichtsrechte
Beklagte
Bezug
Personaleinsatz
Einrichtung
Gestaltung
Betriebsräume
Werbemaßnahmen
vertraglich
vorbehalten
hat
Verlagerung
Risiken
Bereich
Klägers
Beklagte
geführt
haben
sollen
ist
erkennen
.
Ebenso
leuchtet
derartige
Befugnisse
Beklagten
Berufungsgericht
angenommene
atypische
Risikoverteilung
Folge
haben
sollen
Rabattanteile
Kläger
Entgelt
Beklagten
Schaffung
Vorstellungen
entsprechenden
betrieblichen
Organisation
angemessen
erscheinenden
Präsentation
Produkte
ansehen
durfte
abweichend
Regel
Abgeltung
händlertypischer
handelsvertreteruntypischer
Aufgaben
Risiken
bestimmte
Rabattbestandteile
Rohertrag
herauszurechnen
seien
.
Auffassung
Berufungsgerichts
sind
gerade
Teile
Händlerrabatts
händlertypische
Aufwendungen
personelle
sächliche
Ausstattung
Betriebs
Werbung
Präsentation
Lagerhaltung
Vorführfahrzeuge
abgegolten
werden
sollen
Rohertrag
Abzug
bringen
Entgelte
Leistungen
handelt
Handelsvertreter
typischerweise
nur
zusätzliches
Vermittlungsprovision
tretendes
Entgelt
erbringen
hat
Ausgleichsberechnung
einfließt
.
Nur
Abzug
betreffenden
Anteils
Händlerrabatt
übrig
bleibt
ist
Vermittlungsprovision
vergleichbar
Senat
aaO
Grundlage
Ausgleichsanspruch
berechnen
ist
.
3
.
Rechtsgründen
beanstanden
ist
Berufungsgericht
Hinblick
"
Sogwirkung
Marke
"
Beklagten
§
Abs.
Satz
Nr.
vorzunehmenden
Billigkeitsabschlag
ebenso
Landgericht
%
geschätzt
hat
.
Abwägung
Ursächlichkeit
werbender
Tätigkeit
Händlers
Sogwirkung
Produkts
gehört
Kernbereich
tatrichterlichen
Schätzungsermessens
Senatsurteile
5
.
Juni
26
.
Februar
insoweit
abgedruckt
.
Erwägungen
Berufungsgericht
angestellt
hat
lassen
Rechtsfehler
erkennen
.
gefundene
Ergebnis
hält
Grenzen
tatrichterlich
Vertretbaren
.
II
.
Anspruch
Klägers
Ersatz
Kündigungsschadens
analog
hat
Berufungsgericht
Höhe
insgesamt
begründet
gehalten
.
hat
Kläger
insoweit
Landgericht
zugesprochenen
Betrag
hinaus
weitere
zuerkannt
.
weitergehenden
Schadensersatzbegehrens
133.802,76
zuerkannter
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Anschlussrevision
Klägers
ist
begründet
.
1
.
Erfolg
bleiben
Angriffe
Anschlussrevision
allerdings
Berufungsgericht
Anzahl
-Neufahrzeuge
ger
Zeitraum
1
Juli
30
.
April
voraussichtlich
hätte
verkaufen
können
geschätzt
hat
.
Schätzung
gründet
Berufungsgericht
unstreitig
festgestellten
Neuwagenverkaufszahlen
Kläger
Jahren
ersten
Halbjahr
erzielt
hat
berücksichtigt
sonstigen
Schätzung
§
beachtlichen
Umstände
rechtlich
beanstandender
Weise
.
Anschlussrevision
geltend
macht
Berücksichtigung
Überlegungen
Berufungsgerichts
sei
Kläger
angesetzte
Zahl
Neuwagenverkäufen
angemessen
setzt
revisionsrechtlich
unbeachtlicher
Weise
eigene
Schätzung
Stelle
rechtsfehlerfreien
tatrichterlichen
Schätzung
.
2
.
Recht
beanstandet
Anschlussrevision
Berufungsgericht
vorgenommenen
Abzug
ersparter
Betriebskosten
Höhe
%
Rohertrags
Einheit
.
Höhe
Kläger
Einstellung
Belieferung
-Neufahrzeugen
Beklagte
Betriebskosten
erspart
hat
eingeräumten
Betrag
DM
Ansatz
Rohertrags
DM
bereits
berücksichtigten
Kosten
Entwachsens
Bereitstellung
verkauften
Neuwagens
Einheit
hinausgehen
war
Tatsacheninstanzen
.
Kläger
hat
erstinstanzlich
Beweisantritt
vorgetragen
habe
fraglichen
Zeitraum
weiteren
Betriebskosten
erspart
Betrieb
Verlust
Marke
räumlich
personell
verkleinert
habe
.
trag
hat
auch
Hinweis
Landgerichts
aufrechterhalten
.
Beklagte
ist
gleichfalls
Beweisantritt
Vortrag
entgegengetreten
durchschnittlichen
-Händler
beliefen
ten
%
Rohertrags
sonstigen
Betriebskosten
zusammen
%
Rohertrags
.
Angaben
hat
Kläger
Nichtwissen
bestritten
.
Landgericht
hat
Bestreiten
Klägers
unbeachtlich
angesehen
Kläger
dargelegt
habe
Beklagten
andere
-Händler
ermittelten
Zahlen
Betrieb
zutreffen
sollten
konkrete
Betrieb
bezogene
Zahlen
genannt
habe
.
hat
entsprechend
Berechnung
Schadens
Rohertrag
Klägers
ersparte
Betriebskosten
Beklagten
angegebenen
durchschnittlichen
Höhe
%
gekürzt
.
Berufungsgericht
hat
Abzug
%
Rohertrags
ermäßigt
Kläger
unwidersprochen
vorgetragen
habe
Verlust
Marke
Personalkosten
Kosten
tung
Betriebsräumen
erspart
habe
.
verbleibenden
Abzugs
%
Rohertrags
hat
Argumentation
Landgerichts
Begründung
angeschlossen
Kläger
habe
substantiierten
Vortrag
Beklagten
erfahrungsgemäß
anfallenden
Betriebskostenaufwand
gemäß
§
Abs.
wirksam
Nichtwissen
bestreiten
können
insoweit
entstandenen
Kosten
Gegenstand
eigenen
Wahrnehmung
seien
.
Kläger
erstmals
Berufungsinstanz
abweichende
Zahlen
Betrieb
genannt
habe
sei
Vorbringen
Abs.
Satz
berücksichtigen
.
Vorgehen
rügt
Anschlussrevision
Recht
verfahrensfehlerhaft
.
Kläger
war
Auffassung
Berufungsgerichts
§
Abs.
gehindert
Beklagten
behaupteten
Betriebskosten
durchschnittlichen
-Händlers
Nichtwissen
bestreiten
.
Derartige
Durchschnittswerte
Beklagte
Angaben
Betrieb
Klägers
Untersuchung
anderer
-Händlerbetriebe
ermittelt
hatte
waren
Gegenstand
eigener
Wahrnehmung
Klägers
.
Betriebskosten
Kläger
vorzeitigen
Beendigung
Geschäftsbeziehung
Beklagten
erspart
hat
hat
Beklagte
konkret
vorgetragen
.
Recht
weist
Anschlussrevision
ferner
Landgericht
Berufung
Beklagten
behaupteten
Durchschnittswerte
Beweis
gestellten
Vortrag
Klägers
hinwegsetzen
durfte
habe
Weiterführung
Betriebs
bisherigen
Zuschnitt
Fortfall
Vertriebs
-Neufahrzeugen
allein
Kosten
Entwachsen
Bereitstellung
Neuwagen
Höhe
DM
Fahrzeug
erspart
.
Berufungsgericht
geteilten
Auffassung
Landgerichts
war
primär
Sache
Klägers
Höhe
Darstellung
Beklagten
Betrieb
durchschnittlichen
-Händlers
anfallenden
Betriebskosten
nehmen
Buche
schlagen
.
Darlegungslast
hat
Kläger
genügt
Rohertrag
Fahrzeugverkauf
angegeben
Behauptung
allein
ersparten
Betriebskosten
DM
Einheit
abgesetzt
hat
.
Landgericht
Vorbringen
Anbetracht
Beklagten
vorgetragenen
Kostenstruktur
durchschnittlichen
-Händlerbetriebs
plausibel
hielt
Angaben
Klägers
erwartete
Höhe
üblicherweise
anfallenden
Betriebskosten
Unternehmen
Klägers
beliefen
hätte
Kläger
sprechend
konkreten
Hinweis
geben
müssen
Hinweis
begnügen
dürfen
ersparte
Betriebskosten
Kläger
Schadensberechnung
berücksichtige
"
dürften
gleichwohl
entstanden
sein
"
.
Landgericht
Grundlage
Rechtsauffassung
gebotenen
Hinweis
gegeben
hat
ist
Sachvortrag
Klägers
Höhe
Betriebskosten
Auffassung
Berufungsgerichts
Rohertrag
abzusetzen
sind
erster
Instanz
Verfahrensmangels
Verstoß
§
Abs.
unterblieben
.
erstmals
Berufungsbegründung
gemachten
Angaben
waren
folglich
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
zuzulassen
.
Berufungsgericht
hätte
Kläger
ersparte
Betriebskosten
Beklagten
behaupteten
Durchschnittswerte
ansetzen
dürfen
Kläger
Beweisantritt
vorgetragene
Beklagten
bestrittene
geringere
Höhe
betreffenden
Betriebskosten
Beweis
erheben
.
.
Schließlich
hält
auch
Begründung
Berufungsgericht
Kläger
erhobenen
Anspruch
Ersatz
Lagerkosten
Höhe
DM
abgewiesen
hat
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
unterstellt
insoweit
Klägers
Schadensersatzpflicht
Beklagten
positiver
Vertragsverletzung
offenbar
sehen
will
Beklagte
"
Maßgabe
Händlervertrages
übernehmenden
Ersatzteile
vorläufig
habe
abholen
lassen
"
.
verneint
aber
Eintritt
Schadens
Kläger
dargetan
habe
Betriebsgrundstück
stehende
Garage
Ersatzteile
aufbewahrt
habe
anderenfalls
Vermietung
gewinnbringend
hätte
nutzen
können
nutzen
wollen
.
hält
Anschlussrevision
unerheblich
Kläger
Garage
Vermietung
anderweitig
hätte
nutzen
können
.
Auffassung
kann
Kläger
angemessenes
Nutzungsentgelt
Verzugsschaden
ersetzt
verlangen
Einlagerung
Ersatzteile
geldwerte
Leistung
erbracht
habe
auch
Lichte
Differenzhypothese
ersatzfähiger
Vermögensnachteil
Klägers
darstelle
.
Beklagte
rechtzeitige
Abholung
zurückzunehmenden
Ersatzteile
Vertragspflicht
verletzt
hat
Kläger
Pflichtverletzung
positiver
Vertragsverletzung
Schuldnerverzug
Schadensersatz
verpflichtet
ist
kann
ebenso
dahingestellt
bleiben
weitere
Frage
Eintritt
Schadens
Erwägung
Anschlussrevision
begründen
lässt
Kläger
habe
Einlagerung
Ersatzteile
geldwerte
Leistung
erbracht
.
Beklagte
zurückzunehmenden
Ersatzteile
rechtzeitig
abgeholt
haben
sollte
ist
jedenfalls
Annahmeverzug
sehen
.
Aspekt
ist
Bedeutung
Kläger
Garage
Ersatzteile
eingelagert
hatte
anderweitig
hätte
nutzen
können
.
Sollte
Beklagte
Rücknahme
Ersatzteile
Annahmeverzug
befunden
haben
Berufungsgericht
bislang
Feststellungen
getroffen
hat
so
kann
Kläger
Kaufmann
gemäß
§
Verbindung
§
Dauer
Annahmeverzugs
Beklagten
ortsüblichen
Lagerkosten
beanspruchen
vgl.
Senatsurteil
14
.
Februar
.
.
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
angefochten
worden
ist
.
ist
somit
Umfang
aufzuheben
§
Abs.
.
Rechtsstreit
ist
Endentscheidung
reif
weiterer
tatrichterlicher
Feststellungen
bedarf
.
Sache
ist
Umfang
Aufhebung
Berufungsurteils
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
zurückgenommenen
Teil
Revision
entfallenden
Kosten
entscheiden
haben
wird
.
Dr.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
18.06.2002
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
30.04.2004