NAMEN Verkündet : 22 . März Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Dauer Prognosezeitraums Ermittlung Provisionsverluste Rahmen Berechnung Ausgleichsanspruchs Vertragshändlers analog § . Urteil 22 . März VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Anschlussrevision Klägers wird Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Kläger Landgericht zuerkannten Betrag weiteren Ausgleichsbetrag Höhe € nebst Zinsen zugesprochen Berufung Klägers zurückgewiesen hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Revisionsverfahren noch Interesse Höhe Beklagte Kläger Zusammenhang Beendigung Vertragshändlerverhältnisses Schadensersatz analog § Ausgleich analog § schuldet ferner Kläger Aufbewahrung Beklagten rechtzeitig zurückgenommener Ersatzteile Lagerkosten beanspruchen kann . Kläger war 30 . Juni Vertragshändler Beklagte deutsche Alleinimporteurin Fahrzeugen japanischen tätig . endete außerordentliche Kündigung Klägers 30 . Juni Beklagte zuvor April unberechtigte außerordentliche Kündigung 30 . Juni ausgesprochen geweigert hatte Kläger 30 . Juni -Neufahrzeugen fern . Juli erhobenen Klage hat Kläger Beklagte Ersatz Kündigungsschadens Zeitraum 1 Juli 30 . April 133.802,76 € 261.695,45 DM beziffert ferner Zahlung Ausgleichsbetrags Höhe € DM Zahlung weiteren Betrages zunächst € DM Anspruch genommen letzteren Zug Zug Aushändigung bestimmter Zubehörteile Spezialwerkzeuge . Landgericht hat Klage rechtskräftiges Grundurteil 21 . Februar Grunde nach stattgegeben . Betragsverfahren hat Beklagte Zahlung Schadensersatz Höhe € DM Ausgleichsbetrags € DM weiteren Betrags € DM letzteren Zug Zug Aushändigung einzelnen bezeichneter Zubehörteile Spezialwerkzeuge verurteilt . weitergehende Klage hat ebenso abgewiesen Kläger Betragsverfahren zusätzlich erhobenen Anspruch Ersatz Lagerkosten Höhe € DM Einlagerung Beklagten zurückzunehmenden Ersatzteile . Berufung hat Kläger sein Zahlung Schadensersatz Ausgleich Lagerkosten gerichtetes Klagebegehren weiterverfolgt erster Instanz erfolglos geblieben ist . Oberlandesgericht hat Beklagte Zahlung weiterer 115.052,52 € € Schadensersatz € Ausgleich verurteilt ; Übrigen hat Berufung zurückgewiesen . Beklagte hat Nichtzulassung Revision Beschwerde eingelegt Kläger Berufungsgericht weiterer Ausgleichsbetrag € zuerkannt worden ist ; hat Senat Revision zugelassen . Auffassung unbeschränkt zugelassenen Revision hat Beklagte zunächst insgesamt auch Schadensersatzanspruchs Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erstrebt . Kläger hat Anschlussrevision eingelegt Schadensersatzund Ausgleichsanspruch Anspruch Ersatz Lagerkosten weiterverfolgt Berufung erfolglos geblieben ist . Beklagte hat Revision Schadensersatzanspruchs gestellten Antrag vorsorglich Gegenstand Gegenanschließung gemacht . Beginn mündlichen Revisionsverhandlung hat Beklagte Revision Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Betrag beschränkt ; weitergehende Revision vorsorglich erklärte Gegenanschließung hat zurückgenommen . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist zuletzt geltend gemachten Umfang begründet . Auch Anschlussrevision Klägers hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Kläger analog § ersetzende Schaden bestehe entgangenen Gewinn Zeit 30 . Juni 30 . April Zeitpunkt Beklagte Vertragsverhältnis April ordentliche Kündigung frühestens hätte beenden können Verkauf -Neufahrzeugen erzielt hätte . sei insgesamt € schätzen . Verkaufszahlen Kläger Jahren ersten Halbjahr erzielt habe sei auszugehen Zeitraum Juli April -Neufahrzeuge hätte verkaufen können . durchschnittliche Rohertrag je sei Landgericht DM schätzen . seien jeweils DM Entwachsen Bereitstellen verkauften Neufahrzeugs weitere DM % Rohertrags ersparte Betriebskosten abzuziehen so Reinertrag Neuwageneinheit 4.148,45 DM verbleibe . Einsparung Betriebskosten genannten Höhe ergebe Landgericht berücksichtigten Vortrag Beklagten insoweit erfahrungsgemäß anfallenden Aufwand Kläger erster Instanz wirksam nämlich gemäß § Abs. unzulässigerweise Nichtwissen bestritten habe . erstmals Berufungsinstanz abweichende Zahlen vorgetragen habe sei Vorbringen § Abs. Satz berücksichtigen . weitergehender Abzug ersparter Betriebskosten sei gerechtfertigt Kläger unwiderlegt vorgetragen habe Beendigung -Händlervertrages beiter entlassen Betriebsräume verkleinert habe . hiernach anzusetzenden Reinertrag 4.148,45 DM Neuwagengeschäft ergebe Gesamtschaden DM € sodass Kläger Landgericht insoweit zugesprochenen Betrag € richtig : € hinaus weiterer Schadensersatzbetrag € zuzuerkennen seien . Ausgleichsanspruch Klägers belaufe € . Auszugehen sei Stammkundenumsatz Kläger letzten vollen Vertragsjahr Verkauf -Neufahrzeugen erzielt habe . seien Folgegeschäfte berücksichtigen Zeitraums Jahren durchschnittlichen Nutzungsdauer Neufahrzeugen gekommen seien . so ermittelte Umsatz alten " Stammkunden habe letzten vollen Vertragsjahr 669.379,23 DM belaufen ; entspreche % Gesamtumsatzes 1.523.582,20 DM . Hinzuzurechnen seien % Neukundenumsatzes letzten vollen Vertragsjahres da erwarten sei entsprechenden Anteil Neukundenumsätze würden . entspreche Betrag 374.995,10 DM sodass Umsätze bisherigen voraussichtlich zukünftigen Stammkunden DM summierten . Rohertrag Umsatz sei % veranschlagen . sei Anteil Provisionen abzuziehen Vertragshändler vermittlungsfremde verwaltende Tätigkeiten erhalte . Anteil sei Vortrag Klägers folgend Prozentpunkten anzusetzen ; weit höheren Ansatz Beklagten mindestens Prozentpunkten sei folgen . Händlervertrag sehe Aufteilung Händlerrabatte bende verwaltende Tätigkeiten Tätigkeiten üblicherweise auch echten " Handelsvertreter anfielen Kosten Händler typischerweise selbst getragen würden ausdrücklich . seien aber Regelungen entnehmen abweichend herkömmlichen Risikoverteilung großen Teil verwaltende Tätigkeit Händler allein verantworten sei Einflussbereich Beklagten hinüberzögen so Teil folgerichtig werbende Tätigkeit Beklagten gewährten Rabatte mit vergüten sei . vertreteruntypische Aufwendungen Kraftfahrzeughändlers seien Rechtsprechung variablen Verkaufskosten Kosten Produktwerbung Aufwand Halten Vorführwagen anteilige Personalkosten Disposition Lagerverwaltung Auslieferung anteilige Kosten Räume Energie Telefon anzusehen . Kläger Aufwendungen Prozentpunkte Gesamtumsatzes eingesetzt habe Beklagte Berufung entsprechende Untersuchungen bestimmter anderer Händlerbetriebe behauptet habe könne schon angenommen werden Beklagten vorformulierter Händlervertrag " Risiken tatsächlichen Voraussetzungen entsprechend verteilt habe typische Risiken Unternehmerin einerseits Vertragshändlers andererseits Rechtsprechung Abgrenzung Rabattanteile verwaltende werbende Tätigkeiten eingeflossen seien " . Händlervertrag habe typische Händlerrisiken alleinigen Verantwortung Klägers herausgenommen Risiken verbundenen Aufwendungen folgerichtig Gegenständen gemacht Finanzierung gewährten Rabatte mit verwenden gewesen seien . Beklagte Kläger vertraglich verpflichtet habe Vorstellungen entsprechende Betriebsorganisation schaffen vorzuhalten habe Kläger redlicherweise erwarten dürfen klagte Händlerrabatt Entgelt verbundenen Aufwendungen gewähre . Personalbereich ebenso Einrichtung Gestaltung Geschäftsräume habe Beklagte weitgehende Vorgaben Kontrollrechte vorbehalten . Produktwerbung habe Kläger wirtschaftlich eigenverantwortlicher Händler frei gestalten dürfen . sei auch Halten Vorführwagen typischer Händler frei gewesen Beklagte vorbehalten habe Anzahl Vorführwagen verbindlich festzulegen ; Gegenzug habe Kläger weitgehend Absatzrisiko freigestellt verpflichtet habe Vorführwagen Vertragsbeendigung zurückzunehmen . Gewährleistungsreparaturen seien Risikobereich Klägers ausgenommen gewesen Beklagte Kostenerstattung verpflichtet habe . konkreten vertraglichen Gegebenheiten biete Beklagten vorgelegte Berechnung Verwaltungskosten anderen Betrieben anzufallen pflegten Grundlage Beurteilung " verwaltenden Kosten Risikobereich Kläger denn ermittelten Anteil % angefallen sei . Rohertrag % sei somit Abzug " Verwaltungskosten " % Anteil Prozentpunkten fiktive Provision anzusehen . Ausgehend Stammkundenumsatz letzten vollen Vertragsjahres Höhe entspreche Betrag DM . Berücksichtigung Abwanderungszeitraums Jahren errechne so Provisionsverlust 167.697,45 DM % DM . Betrag sei Hinblick Sogwirkung Marke Billigkeitsgründen % 134.157,96 DM kürzen . Abgezinst Methode ergebe Barwert DM Mehrwertsteuer 136.258,21 DM € erhöhe . -9- Einlagerung Beklagten rechtzeitig nommenen Ersatzteile könne Kläger Kostenersatz fordern dargetan habe Betriebsgrundstück befindliche Garage Ersatzteile aufbewahrt habe anderenfalls Vermietung gewinnbringend hätte nutzen können nutzen wollen . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Revision Beklagten ist zulässig mündlichen Revisionsverhandlung Kläger Berufungsgericht zuerkannten weiteren Ausgleichsbetrag Höhe € Zinsen beschränkt worden ist Gegenstand Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten Zulassung Revision Senat war . Anschlussrevision Klägers ist insgesamt auch bezüglich Ansprüche Schadensersatz Lagerkosten zulässig . Hinblick Regelung § Abs. Satz Statthaftigkeit Anschließung voraussetzt auch Anschlussrevisionskläger Revision zugelassen worden ist kann Anschlussrevision beschränkter Zulassung Revision auch dann eingelegt werden Anschlussrevision Streitstoff betrifft Zulassung bezieht Urteil 24 . Juni ; Urteil 30 . September XI ; Urteil 26 Juli . Streitgegenstand revision wenigstens rechtlicher wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen muss ist streitig vgl. aaO . Frage bedarf jedoch vorliegenden Fall Entscheidung jedenfalls entsprechender wirtschaftlicher Zusammenhang hier gegeben ist . Beurteilung Berufungsgerichts ist Kläger analog § zuerkannten Ausgleichs frei Rechtsfehlern . 1 . Recht rügt Revision Beklagten Berufungsgericht Berechnung Stammkundenumsätze Kläger letzten vollen Vertragsjahr erzielt hat Berufungsgericht Schätzung Prognosezeitraum erwartenden Mehrfachkundengeschäfte stützt Mehrfachkundengeschäfte einbezogen hat erst Jahre jeweils vorausgegangenen Neuwagenkauf betreffenden Kunden gekommen sind . Revision weist zutreffend Berechnung Ausgleichsanspruchs Kraftfahrzeug-Vertragshändlers Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen jeweils fünfjähriger Prognosezeitraum zugrunde gelegt entsprechend auch Mehrfachkundenumsatz letzten Vertragsjahres Berücksichtigung zeitlichen Grenze Jahren ermittelt worden ist . Rechtsprechung beruht Annahme durchschnittliche Nachkaufintervall liege Neuwagengeschäft erfahrungsgemäß Jahren Senat 14 m.w . . . Sollte allerdings durchschnittliche Nachkaufintervall Neuwagengeschäft Jahre angestiegen sein Berufungsgericht ausgehen will so stünde Gesetz noch bisherige Rechtsprechung Berücksichtigung entsprechend längeren Zeitspanne Bemessung spiegelbildlich Ermittlung ausgleichsrelevanten Mehrfachkundengeschäfte . Berechnung Kläger letzten Vertragsjahr erzielten Mehrfachkundenumsatzes kann aber Bestand haben Berufungsgericht Revision Recht rügt Tatsachenfeststellungen getroffen hat Annahme stützen Neufahrzeuge seien hier Rede stehenden Zeitraum Käufern Durchschnitt Zeitspanne Jahren gefahren worden . Quellen Berufungsgericht These Anspruch genommene Erfahrungswissen schöpft ist Ausführungen entnehmen . Eigene zwangsläufig begrenzte Erfahrungen Mitglieder Berufungssenats " bestimmten Neuwagenkäufern erlauben noch gesicherten Rückschlüsse durchschnittliche Nachkaufverhalten Neuwagengeschäft . 2 . frei Rechtsfehlern sind ferner Erwägungen Berufungsgerichts Berechnung Provisionsverlusten Sinne § Abs. Satz Nr. entsprechenden Rabattanteile . Wirtschaftlich betrachtet nehmen Rabatte Vertragshändler Listenpreis Herstellers erhält Stelle Provisionen Handelsvertreters . Vergleichbarkeit erzielen ist Berufungsgericht Ansatz richtig gesehen hat jedoch notwendig Teile Rabatts herauszurechnen Vertragshändler Handelsvertreter abweichenden Stellung Leistungen erhält Handelsvertreter üblicherweise erbringen hat Senatsurteil 5 . Juni 7/95 . . . gehören beispielsweise Vergütung Preisschwankungsrisiko Gegenwert sonstige Kosten Absatzes Senat . . . Herstellung Vergleichsbasis Vertreterprovision stehen Tatrichter verschiedene Wege offen . Rechtsprechung Senats anerkannte zweistufige Methode ermittelt ausgleichsrelevanten Rabattanteil Weise " ersten Rückführungsschritt " Vertragshändler eingeräumte Rabatt Ausklammerung händlertypischen Bestandteile Niveau zurückgeführt wird sodann " zweiten Rückführungsschritt " Provision Handelsvertreters vermittlungsfremde " verwaltende " Tätigkeiten entsprechenden Vergütungsanteile ausgesondert werden so werbende vermittelnde Tätigkeit Vertragshändlers gewährte Vergütung übrig bleibt Senatsurteil 5 . Juni aaO . . . können vergleichbare Vermittlungsprovisionen Handelsvertreter-Basis arbeitender Vertriebsorganisationen Kraftfahrzeugbereich herangezogen werden allerdings wiederum Anteile kürzen sind vermittlungsfremde Tätigkeiten Handelsvertreters abgegolten werden Senat aaO . . . dritte Methode Berufungsgericht vorliegenden Fall entschieden hat geht individuellen Rohertrag Vertragshändlers Senat aaO ; Ermittlung Anteils Neuwagenverkaufserlösen Provision Handelsvertreters handelsvertretertypische werbende Tätigkeit entspricht sind hierbei ebenfalls Rabattbestandteile herauszurechnen Händler Gegenleistung händlertypische handelsvertreteruntypische Tätigkeiten Risiken erhält . Berufungsgericht legt Ausgleichsberechnung Landgericht folgend Rohertrag % Umsatzes . Ansatz beanstandet Anschlussrevision insofern Recht Berufungsgericht Begründung Vortrag Klägers hinweggesetzt hat habe Verkauf -Neufahrzeugen schnittlichen Rohertrag % erwirtschaftet . Andererseits stößt Ansatz Berufungsgerichts aber auch Bedenken Berufungsgericht Begriff Rohertrag anderen Sinne verwendet Senatsurteil 5 . Juni aaO Vorgaben Berufungsgericht Ausgleich berechnet geschehen ist . individuelle Rohertrag Sinne Entscheidung ist Preisnachlässe bereinigte Differenz Händlereinkaufspreis Hersteller unverbindlich empfohlenen Listenpreis Senat aaO . entspricht Idealfall Summe Rabatte Hersteller Händler empfohlenen Verkaufspreis gewährt bleibt Einzelfall nur insoweit Summe Händler Fahrzeuge Gewährung Preisnachlässen Skonti Listenpreis verkauft hat Senat . Unterschied hat Sachverständige Jahre stattetes Gutachten Landgericht folgend Berufungsgericht Begründung % anzusetzenden Rohertrags Bezug nehmen Grundlage " Erfahrungssätzen Vielzahl Automobilhandelsunternehmen verschiedenster Vertragsorganisationen " Bruttohandelsspannen % % " Handelsvertreterspannen " % % ermittelt hieraus Provisionssatz % " angemessen ausreichend " abgeleitet . Ausgleichsberechnung Grundlage individuellen Rohertrags Klägers ist Wert brauchbar . Berufungsgericht kann auch insoweit gefolgt werden Abzug " verwaltende " Tätigkeiten Klägers nur Höhe Prozentpunkten berechtigt hält . Sinn Zweck " " Händlerrabatts Rohertrags ist Rabattanteil ermitteln ausgleichsrelevanten Provision Handelsvertreters entspricht . müssen bereits dargelegt zunächst Rabatte Rabattanteile herausgerechnet werden Händler Entgelt händlertypische handelsvertreteruntypische Aufgaben Risiken erhält . Zwischenergebnis ersten Operation ist fiktive Handelsvertreterprovision indessen ebenso Berechnung Ausgleichsanspruchs Handelsvertreters zweiten Schritt " Provisions"-Anteile reduzieren ist Händler Leistungen erhält wäre Handelsvertreter Entgelt werbende vermittelnde Tätigkeit verwaltende " vermittlungsfremde Tätigkeiten gezahlt würden Senat aaO . zweistufige Reduzierung Händlerrabatts vermittelnde Tätigkeit entfallende Provision kann auch Bildung verschiedener Kostengruppen nur Schritt erfolgen Senat . Beklagte hat erster Instanz Beweisantritt Einzelnen vorgetragen Vertragshändlern Zuschnitt Klägers entfalle Anteil mindestens Prozentpunkten gewährten Rabatts so genannten verwaltenden Tätigkeiten Händlers . hat Behauptung Berufungsverfahren ferner Ablichtung Akten gereichte andere Händlerbetriebe betreffende anonymisierte Gutachten B. mbH gestützt Jahren Auftrag Landgerichts erstattet wurden Beklagte dort ebenfalls Beklagtenrolle beteiligt war . Landgericht ist Vortrag gefolgt . hält Berufungsgericht Abzug Prozentpunkten gerechtfertigt Beklagten verwendeten standardisierten Händlervertrag Risikoverteilung meint entnehmen können große Teile herkömmlicher Risikoverteilung verwaltende Tätigkeit Vertragshändlers anzusehen sei vorliegenden Fall Bereich werbenden Tätigkeit Klägers zugerechnet werden müsse . wendet Revision Recht . Ausführungen Berufungsgerichts kann schon entnommen werden -Händlervertrag herkömmlichen koverteilung Händlers abweicht . Risiko Kläger Händlervertrag entlastet werde nennt Berufungsgericht konkret nur Absatzrisiko Hinblick Vorführwagen Kläger weitgehend freigestellt sei Beklagte Rücknahme Vorführwagen Vertragsbeendigung verpflichtet habe . ist schon richtig Händlervertrag Berufungsgericht angegebenen noch anderer Stelle Verpflichtung Beklagten Rücknahme Vorführwagen vorsieht . § Ziffer Vertrages regelt Rückkauf Vorführfahrzeugen ; auch § Vertrages Ziffer Buchstabe Pflicht Händlers Unterhaltung bestimmter Lagerwagen regelt enthält Bestimmung Rückkauf Vorführfahrzeugen . Händler § Ziffer Vertrages zugesagte Kostenerstattung Gewährleistungsarbeiten Beklagte Risikoentlastung werten ist Berufungsgericht meint mag dahinstehen . Jedenfalls ist wirtschaftliche Bedeutung Entlastung gering veranschlagen . werden Gewährleistungspflichten Händlers Regel bestehenden Garantiepflichten Herstellers überlagert Mängel Neufahrzeugen regelmäßig Garantieansprüche Käufers Hersteller auslösen Garantiewege beseitigt werden pflegen . Zumindest Hinblick geringe wirtschaftliche Bedeutung kann spürbaren Risikoentlastung Klägers Bezug Gewährleistungspflicht Kunden Rede sein . Inwiefern Aufsichtsrechte Beklagte Bezug Personaleinsatz Einrichtung Gestaltung Betriebsräume Werbemaßnahmen vertraglich vorbehalten hat Verlagerung Risiken Bereich Klägers Beklagte geführt haben sollen ist erkennen . Ebenso leuchtet derartige Befugnisse Beklagten Berufungsgericht angenommene atypische Risikoverteilung Folge haben sollen Rabattanteile Kläger Entgelt Beklagten Schaffung Vorstellungen entsprechenden betrieblichen Organisation angemessen erscheinenden Präsentation Produkte ansehen durfte abweichend Regel Abgeltung händlertypischer handelsvertreteruntypischer Aufgaben Risiken bestimmte Rabattbestandteile Rohertrag herauszurechnen seien . Auffassung Berufungsgerichts sind gerade Teile Händlerrabatts händlertypische Aufwendungen personelle sächliche Ausstattung Betriebs Werbung Präsentation Lagerhaltung Vorführfahrzeuge abgegolten werden sollen Rohertrag Abzug bringen Entgelte Leistungen handelt Handelsvertreter typischerweise nur zusätzliches Vermittlungsprovision tretendes Entgelt erbringen hat Ausgleichsberechnung einfließt . Nur Abzug betreffenden Anteils Händlerrabatt übrig bleibt ist Vermittlungsprovision vergleichbar Senat aaO Grundlage Ausgleichsanspruch berechnen ist . 3 . Rechtsgründen beanstanden ist Berufungsgericht Hinblick " Sogwirkung Marke " Beklagten § Abs. Satz Nr. vorzunehmenden Billigkeitsabschlag ebenso Landgericht % geschätzt hat . Abwägung Ursächlichkeit werbender Tätigkeit Händlers Sogwirkung Produkts gehört Kernbereich tatrichterlichen Schätzungsermessens Senatsurteile 5 . Juni 26 . Februar insoweit abgedruckt . Erwägungen Berufungsgericht angestellt hat lassen Rechtsfehler erkennen . gefundene Ergebnis hält Grenzen tatrichterlich Vertretbaren . II . Anspruch Klägers Ersatz Kündigungsschadens analog hat Berufungsgericht Höhe insgesamt € begründet gehalten . hat Kläger insoweit Landgericht zugesprochenen Betrag € hinaus weitere € zuerkannt . weitergehenden Schadensersatzbegehrens € 133.802,76 € zuerkannter € hat Berufung Klägers zurückgewiesen . hiergegen gerichtete Anschlussrevision Klägers ist begründet . 1 . Erfolg bleiben Angriffe Anschlussrevision allerdings Berufungsgericht Anzahl -Neufahrzeuge ger Zeitraum 1 Juli 30 . April voraussichtlich hätte verkaufen können geschätzt hat . Schätzung gründet Berufungsgericht unstreitig festgestellten Neuwagenverkaufszahlen Kläger Jahren ersten Halbjahr erzielt hat berücksichtigt sonstigen Schätzung § beachtlichen Umstände rechtlich beanstandender Weise . Anschlussrevision geltend macht Berücksichtigung Überlegungen Berufungsgerichts sei Kläger angesetzte Zahl Neuwagenverkäufen angemessen setzt revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise eigene Schätzung Stelle rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Schätzung . 2 . Recht beanstandet Anschlussrevision Berufungsgericht vorgenommenen Abzug ersparter Betriebskosten Höhe % Rohertrags Einheit . Höhe Kläger Einstellung Belieferung -Neufahrzeugen Beklagte Betriebskosten erspart hat eingeräumten Betrag DM Ansatz Rohertrags DM bereits berücksichtigten Kosten Entwachsens Bereitstellung verkauften Neuwagens Einheit hinausgehen war Tatsacheninstanzen . Kläger hat erstinstanzlich Beweisantritt vorgetragen habe fraglichen Zeitraum weiteren Betriebskosten erspart Betrieb Verlust Marke räumlich personell verkleinert habe . trag hat auch Hinweis Landgerichts aufrechterhalten . Beklagte ist gleichfalls Beweisantritt Vortrag entgegengetreten durchschnittlichen -Händler beliefen ten % Rohertrags sonstigen Betriebskosten zusammen % Rohertrags . Angaben hat Kläger Nichtwissen bestritten . Landgericht hat Bestreiten Klägers unbeachtlich angesehen Kläger dargelegt habe Beklagten andere -Händler ermittelten Zahlen Betrieb zutreffen sollten konkrete Betrieb bezogene Zahlen genannt habe . hat entsprechend Berechnung Schadens Rohertrag Klägers ersparte Betriebskosten Beklagten angegebenen durchschnittlichen Höhe % gekürzt . Berufungsgericht hat Abzug % Rohertrags ermäßigt Kläger unwidersprochen vorgetragen habe Verlust Marke Personalkosten Kosten tung Betriebsräumen erspart habe . verbleibenden Abzugs % Rohertrags hat Argumentation Landgerichts Begründung angeschlossen Kläger habe substantiierten Vortrag Beklagten erfahrungsgemäß anfallenden Betriebskostenaufwand gemäß § Abs. wirksam Nichtwissen bestreiten können insoweit entstandenen Kosten Gegenstand eigenen Wahrnehmung seien . Kläger erstmals Berufungsinstanz abweichende Zahlen Betrieb genannt habe sei Vorbringen Abs. Satz berücksichtigen . Vorgehen rügt Anschlussrevision Recht verfahrensfehlerhaft . Kläger war Auffassung Berufungsgerichts § Abs. gehindert Beklagten behaupteten Betriebskosten durchschnittlichen -Händlers Nichtwissen bestreiten . Derartige Durchschnittswerte Beklagte Angaben Betrieb Klägers Untersuchung anderer -Händlerbetriebe ermittelt hatte waren Gegenstand eigener Wahrnehmung Klägers . Betriebskosten Kläger vorzeitigen Beendigung Geschäftsbeziehung Beklagten erspart hat hat Beklagte konkret vorgetragen . Recht weist Anschlussrevision ferner Landgericht Berufung Beklagten behaupteten Durchschnittswerte Beweis gestellten Vortrag Klägers hinwegsetzen durfte habe Weiterführung Betriebs bisherigen Zuschnitt Fortfall Vertriebs -Neufahrzeugen allein Kosten Entwachsen Bereitstellung Neuwagen Höhe DM Fahrzeug erspart . Berufungsgericht geteilten Auffassung Landgerichts war primär Sache Klägers Höhe Darstellung Beklagten Betrieb durchschnittlichen -Händlers anfallenden Betriebskosten nehmen Buche schlagen . Darlegungslast hat Kläger genügt Rohertrag Fahrzeugverkauf angegeben Behauptung allein ersparten Betriebskosten DM Einheit abgesetzt hat . Landgericht Vorbringen Anbetracht Beklagten vorgetragenen Kostenstruktur durchschnittlichen -Händlerbetriebs plausibel hielt Angaben Klägers erwartete Höhe üblicherweise anfallenden Betriebskosten Unternehmen Klägers beliefen hätte Kläger sprechend konkreten Hinweis geben müssen Hinweis begnügen dürfen ersparte Betriebskosten Kläger Schadensberechnung berücksichtige " dürften gleichwohl entstanden sein " . Landgericht Grundlage Rechtsauffassung gebotenen Hinweis gegeben hat ist Sachvortrag Klägers Höhe Betriebskosten Auffassung Berufungsgerichts Rohertrag abzusetzen sind erster Instanz Verfahrensmangels Verstoß § Abs. unterblieben . erstmals Berufungsbegründung gemachten Angaben waren folglich gemäß § Abs. Satz Nr. zuzulassen . Berufungsgericht hätte Kläger ersparte Betriebskosten Beklagten behaupteten Durchschnittswerte ansetzen dürfen Kläger Beweisantritt vorgetragene Beklagten bestrittene geringere Höhe betreffenden Betriebskosten Beweis erheben . . Schließlich hält auch Begründung Berufungsgericht Kläger erhobenen Anspruch Ersatz Lagerkosten Höhe € DM abgewiesen hat rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht unterstellt insoweit Klägers Schadensersatzpflicht Beklagten positiver Vertragsverletzung offenbar sehen will Beklagte " Maßgabe Händlervertrages übernehmenden Ersatzteile vorläufig habe abholen lassen " . verneint aber Eintritt Schadens Kläger dargetan habe Betriebsgrundstück stehende Garage Ersatzteile aufbewahrt habe anderenfalls Vermietung gewinnbringend hätte nutzen können nutzen wollen . hält Anschlussrevision unerheblich Kläger Garage Vermietung anderweitig hätte nutzen können . Auffassung kann Kläger angemessenes Nutzungsentgelt Verzugsschaden ersetzt verlangen Einlagerung Ersatzteile geldwerte Leistung erbracht habe auch Lichte Differenzhypothese ersatzfähiger Vermögensnachteil Klägers darstelle . Beklagte rechtzeitige Abholung zurückzunehmenden Ersatzteile Vertragspflicht verletzt hat Kläger Pflichtverletzung positiver Vertragsverletzung Schuldnerverzug Schadensersatz verpflichtet ist kann ebenso dahingestellt bleiben weitere Frage Eintritt Schadens Erwägung Anschlussrevision begründen lässt Kläger habe Einlagerung Ersatzteile geldwerte Leistung erbracht . Beklagte zurückzunehmenden Ersatzteile rechtzeitig abgeholt haben sollte ist jedenfalls Annahmeverzug sehen . Aspekt ist Bedeutung Kläger Garage Ersatzteile eingelagert hatte anderweitig hätte nutzen können . Sollte Beklagte Rücknahme Ersatzteile Annahmeverzug befunden haben Berufungsgericht bislang Feststellungen getroffen hat so kann Kläger Kaufmann gemäß § Verbindung § Dauer Annahmeverzugs Beklagten ortsüblichen Lagerkosten beanspruchen vgl. Senatsurteil 14 . Februar . . . kann Berufungsurteil Bestand haben angefochten worden ist . ist somit Umfang aufzuheben § Abs. . Rechtsstreit ist Endentscheidung reif weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf . Sache ist Umfang Aufhebung Berufungsurteils Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. auch Kosten Revisionsverfahrens zurückgenommenen Teil Revision entfallenden Kosten entscheiden haben wird . Dr. Dr. Dr. Ball Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 18.06.2002 OLG Frankfurt/Main Entscheidung 30.04.2004