You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

611 lines
5.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
31
.
Januar
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
Umfang
Prozeßvollmacht
Anwaltsprozeß
.
Urteil
31
.
Januar
ZR
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
Schriftsätze
17
.
Januar
eingereicht
werden
konnten
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
fordert
Zahlung
Restkaufpreises
Übernahme
betriebenen
Unternehmens
Beklagte
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Urteil
haben
Rechtsanwälte
.
gelegt
begründet
.
Partner
"
Klägerin
"
Berufung
Verfahren
Oberlandesgericht
hat
Beklagte
gerügt
Rechtsanwälte
.
Kollegen
seien
Prozeßführung
mächtigt
.
Echtheit
vorgelegten
Vollmachtsurkunde
Namen
damaligen
Liquidatorin
Klägerin
unterzeichnet
ist
hat
Beklagte
bestritten
.
Vorinstanz
hat
hört
.
hat
Berufungsgericht
erklärt
:
"
hatte
erstinstanzlichen
Bevollmächtigten
Klägerin
beauftragt
Interessen
Klägerin
wahrzunehmen
.
Mann
hatte
vereinbart
Abschluß
ersten
Rechtszuges
Sache
erledigt
sein
solle
.
Urteil
ersten
Instanz
ergangen
war
ist
Mann
Berufung
gegangen
.
kann
sagen
Eigenschaft
Mann
Berufung
gegangen
ist
.
vertrete
Klägerin
.
bin
Liquidatorin
.
habe
auch
Rechtsanwalt
Dr.
telefoniert
erklärt
weiteren
Rechtsstreit
also
Berufungsinstanz
Oberlandesgericht
führen
möchte
.
will
hier
Berufung
durchgeführt
wird
.
"
Anschluß
Erklärung
hat
Rechtsanwalt
Dr.
Mandat
Klägerin
niedergelegt
.
hat
Beklagte
Erlaß
Versäumnisurteils
beantragt
.
Beschluß
24
.
März
hat
Berufungsgericht
Parteien
Verfahrensbeteiligten
hingewiesen
Berufung
eingelegt
worden
sei
Auftrag
Vollmacht
Klägerin
Rechtsmittel
vorliege
.
Rechtsanwälte
.
Kollegen
haben
27
.
März
Gericht
Schriftsatz
Ablichtung
Schreibens
erstinstanzlichen
Bevollmächtigten
Rechtsanwalt
Schreiben
bittet
26
.
Januar
vorgelegt
.
Rechtsanwalt
-A.
Rechtsanwälte
.
Partner
Klägerin
ergangene
che
Urteil
"
fristwahrend
"
Berufung
einzulegen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
Kosten
zweiten
Instanz
Rechtsanwälten
.
.
auferlegt
.
Revision
begehrt
Klägerin
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Oberlandesgericht
.
Entscheidungsgründe
:
§
§
statthafte
auch
übrigen
zulässige
Revision
hat
Erfolg
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
Begründung
verworfen
Klägerin
aufgetretenen
Rechtsanwälte
.
Kollegen
seien
Klägerin
rechtswirksam
beauftragt
bevollmächtigt
worden
.
Anhörung
damaligen
Liquidatorin
ergeben
habe
sei
Rechtsanwälten
alleinigen
Vertreterin
Klägerin
Mandat
Berufung
erteilt
worden
noch
habe
zurechenbaren
Weise
entsprechenden
schein
gesetzt
.
erstinstanzliche
Bevollmächtigte
Klägerin
habe
Rechtsanwälten
.
Kollegen
rechtswirksamen
Auftrag
Durchführung
Berufung
entsprechender
Vollmacht
erteilen
nen
Verhältnis
Klägerin
Befugnis
eingeräumt
worden
sei
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
angenommen
Klägerin
zweiter
Instanz
aufgetretenen
Rechtsanwälten
fehle
Prozeßvollmacht
.
1
.
Zutreffend
rügt
Revision
Oberlandesgericht
habe
Vorschriften
§
§
Abs.
verkannt
.
§
Halbs
.
ermächtigt
erstinstanzlichen
Anwalt
erteilte
Prozeßvollmacht
Bestellung
Bevollmächtigten
höhere
Instanz
.
damalige
Liquidatorin
Klägerin
Berufungssenat
erklärt
hat
hatte
Rechtsanwalt
Vollmacht
Führung
Rechtsstreit
erteilt
.
hat
Schreiben
26
.
Januar
belegt
Rechtsanwälte
.
Kollegen
Durchführung
Berufung
beauftragt
.
schriftlich
erteilte
Vollmacht
kann
Revisionsgericht
berücksichtigt
werden
Erlaß
Prozeßurteils
7
.
April
ausgestellt
worden
war
vgl.
.
Einschränkung
Prozeßvollmacht
Liquidatorin
Klägerin
lediglich
erstinstanzliches
Verfahren
ist
Gericht
Beklagten
Bedeutung
.
ist
unerheblich
Liquidatorin
bereits
erstinstanzlichen
Bevollmächtigten
äußerte
wolle
Berufungsverfahren
durchführen
erst
zweite
Instanz
beauftragten
Anwälten
erklärte
.
§
Abs.
konnte
Liquidatorin
Beklagten
ganz
einhelliger
Ansicht
auch
Gericht
2
.
Aufl
.
.
2
;
vgl.
auch
§
beschriebenen
Umfang
erteilten
Prozeßvollmacht
wirksam
Vertretung
nur
erste
Instanz
beschränken
.
Etwas
ergäbe
auch
dann
Erklärung
damaligen
Liquidatorin
Berufungssenat
Kündigung
erteilten
Auftrags
anzusehen
wäre
Liquidatorin
Auftrag
Dr.
Kollegen
Anhörung
gekündigt
hätte
.
Kündigung
Mandats
hätte
Verfahren
Anwaltsprozeß
Abs.
handelt
erst
Anzeige
Bestellung
anderen
Anwalts
rechtliche
Wirksamkeit
außen
erlangt
§
Abs.
.
durfte
Oberlandesgericht
Berufung
Klägerin
fehlender
Prozeßvollmacht
zweitinstanzlich
aufgetretenen
Rechtsanwälte
unzulässig
verwerfen
.
2
.
Rechtsstreit
war
Aufhebung
Berufungsurteils
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Sachentscheidung
erkennenden
Senats
kann
ergehen
Sache
noch
entscheidungsreif
ist
.
Aufhebung
Berufungsurteils
entfällt
auch
dortige
Nachteil
Rechtsanwälte
.
Dr.
.
ergangene
Kostenentscheidung
.
Dr.
Urlaubs
Unterschriftsleistung
verhinderten
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Ball
Dr.