NAMEN Verkündet : 31 . Januar Justizobersekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Abs. Umfang Prozeßvollmacht Anwaltsprozeß . Urteil 31 . Januar ZR VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsätze 17 . Januar eingereicht werden konnten Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . April aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin fordert Zahlung Restkaufpreises Übernahme betriebenen Unternehmens Beklagte . Landgericht hat Klage abgewiesen . Urteil haben Rechtsanwälte . gelegt begründet . Partner " Klägerin " Berufung Verfahren Oberlandesgericht hat Beklagte gerügt Rechtsanwälte . Kollegen seien Prozeßführung mächtigt . Echtheit vorgelegten Vollmachtsurkunde Namen damaligen Liquidatorin Klägerin unterzeichnet ist hat Beklagte bestritten . Vorinstanz hat hört . hat Berufungsgericht erklärt : " hatte erstinstanzlichen Bevollmächtigten Klägerin beauftragt Interessen Klägerin wahrzunehmen . Mann hatte vereinbart Abschluß ersten Rechtszuges Sache erledigt sein solle . Urteil ersten Instanz ergangen war ist Mann Berufung gegangen . kann sagen Eigenschaft Mann Berufung gegangen ist . vertrete Klägerin . bin Liquidatorin . habe auch Rechtsanwalt Dr. telefoniert erklärt weiteren Rechtsstreit also Berufungsinstanz Oberlandesgericht führen möchte . will hier Berufung durchgeführt wird . " Anschluß Erklärung hat Rechtsanwalt Dr. Mandat Klägerin niedergelegt . hat Beklagte Erlaß Versäumnisurteils beantragt . Beschluß 24 . März hat Berufungsgericht Parteien Verfahrensbeteiligten hingewiesen Berufung eingelegt worden sei Auftrag Vollmacht Klägerin Rechtsmittel vorliege . Rechtsanwälte . Kollegen haben 27 . März Gericht Schriftsatz Ablichtung Schreibens erstinstanzlichen Bevollmächtigten Rechtsanwalt Schreiben bittet 26 . Januar vorgelegt . Rechtsanwalt -A. Rechtsanwälte . Partner Klägerin ergangene che Urteil " fristwahrend " Berufung einzulegen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin unzulässig verworfen Kosten zweiten Instanz Rechtsanwälten . . auferlegt . Revision begehrt Klägerin Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Rechtsstreits Oberlandesgericht . Entscheidungsgründe : § § statthafte auch übrigen zulässige Revision hat Erfolg . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin Begründung verworfen Klägerin aufgetretenen Rechtsanwälte . Kollegen seien Klägerin rechtswirksam beauftragt bevollmächtigt worden . Anhörung damaligen Liquidatorin ergeben habe sei Rechtsanwälten alleinigen Vertreterin Klägerin Mandat Berufung erteilt worden noch habe zurechenbaren Weise entsprechenden schein gesetzt . erstinstanzliche Bevollmächtigte Klägerin habe Rechtsanwälten . Kollegen rechtswirksamen Auftrag Durchführung Berufung entsprechender Vollmacht erteilen nen Verhältnis Klägerin Befugnis eingeräumt worden sei . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Unrecht angenommen Klägerin zweiter Instanz aufgetretenen Rechtsanwälten fehle Prozeßvollmacht . 1 . Zutreffend rügt Revision Oberlandesgericht habe Vorschriften § § Abs. verkannt . § Halbs . ermächtigt erstinstanzlichen Anwalt erteilte Prozeßvollmacht Bestellung Bevollmächtigten höhere Instanz . damalige Liquidatorin Klägerin Berufungssenat erklärt hat hatte Rechtsanwalt Vollmacht Führung Rechtsstreit erteilt . hat Schreiben 26 . Januar belegt Rechtsanwälte . Kollegen Durchführung Berufung beauftragt . schriftlich erteilte Vollmacht kann Revisionsgericht berücksichtigt werden Erlaß Prozeßurteils 7 . April ausgestellt worden war vgl. . Einschränkung Prozeßvollmacht Liquidatorin Klägerin lediglich erstinstanzliches Verfahren ist Gericht Beklagten Bedeutung . ist unerheblich Liquidatorin bereits erstinstanzlichen Bevollmächtigten äußerte wolle Berufungsverfahren durchführen erst zweite Instanz beauftragten Anwälten erklärte . § Abs. konnte Liquidatorin Beklagten ganz einhelliger Ansicht auch Gericht 2 . Aufl . . 2 ; vgl. auch § beschriebenen Umfang erteilten Prozeßvollmacht wirksam Vertretung nur erste Instanz beschränken . Etwas ergäbe auch dann Erklärung damaligen Liquidatorin Berufungssenat Kündigung erteilten Auftrags anzusehen wäre Liquidatorin Auftrag Dr. Kollegen Anhörung gekündigt hätte . Kündigung Mandats hätte Verfahren Anwaltsprozeß Abs. handelt erst Anzeige Bestellung anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit außen erlangt § Abs. . durfte Oberlandesgericht Berufung Klägerin fehlender Prozeßvollmacht zweitinstanzlich aufgetretenen Rechtsanwälte unzulässig verwerfen . 2 . Rechtsstreit war Aufhebung Berufungsurteils zurückzuverweisen § Abs. Satz . Sachentscheidung erkennenden Senats kann ergehen Sache noch entscheidungsreif ist . Aufhebung Berufungsurteils entfällt auch dortige Nachteil Rechtsanwälte . Dr. . ergangene Kostenentscheidung . Dr. Urlaubs Unterschriftsleistung verhinderten Richter Bundesgerichtshof Dr. Ball Dr.