You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

373 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
16
.
September
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Beklagten
Urteil
Senats
14
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rügeverfahrens
tragen
.
Senatsurteil
14
.
Mai
wird
offensichtlichen
.
berichtigt
Wort
"
kontrollfähige
"
Wort
kontrollfreie
"
ersetzt
wird
"
Kunden
ist
Verständnis
günstiger
Klausel
kontrollfreie
Preisabrede
erscheinen
lässt
"
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
Abs.
statthafte
fristgerecht
erhobene
Anhörungsrüge
hat
Erfolg
.
1
.
Beklagte
macht
geltend
Senat
habe
Umstand
berücksichtigt
streitigen
Gaslieferungen
Genossenschaftswohnungen
bezogen
anfallenden
Kosten
"
"
Wohnungsmieter
weitergegeben
habe
.
Grund
hätte
Unternehmerin
Sinne
§
angesehen
werden
dürfen
;
vielmehr
sei
Haushaltskundin
Sinne
§
Nr.
.
übergangen
gerügten
Umstände
sind
entscheidungserheblich
.
Unternehmereigenschaft
Beklagten
Abschluss
Gaslieferungsvertrages
folgt
bereits
Rechtsform
eingetragener
Genossenschaft
.
Genossenschaft
gilt
Gesetzes
Kaufmann
§
Abs.
Folge
Beklagten
getätigten
Geschäfte
zumindest
Vermutung
§
Abs.
Handelsgeschäfte
Sinne
§
gelten
haben
vgl.
Urteile
5
.
Mai
ZR
;
22
.
Januar
f.
;
5
.
Mai
ZR
.
;
13
Juli
.
.
.
Vorliegen
Handelsgeschäfts
zugleich
Unternehmergeschäft
Sinne
§
gegeben
ist
Senatsurteil
13
Juli
aaO
.
haben
weitere
Ausführungen
Voraussetzung
§
Abs.
erübrigt
Bestehen
Unternehmerstellung
erfordert
Geschäftstätigkeit
Absicht
verfolgt
wird
Gewinn
erzielen
Senatsurteil
29
.
März
.
hier
also
bezogene
Gas
Gewinnaufschlag
weiterzugeben
.
Beurteilung
Unternehmerstellung
Beklagten
unerheblich
ist
genauso
Anspruch
genommene
übergangen
gerügte
Letztverbrauchereigenschaft
ganz
abgesehen
bereits
Voraussetzungen
Einordnung
Beklagten
Haushaltskundin
Sinne
§
Nr.
nämlich
"
Letztverbraucher
Energie
überwiegend
Eigenverbrauch
Haushalt
Jahresverbrauch
Kilowattstunden
übersteigenden
Eigenverbrauch
berufliche
landwirtschaftliche
gewerbliche
Zwecke
kaufen
"
schon
Blick
abgenommene
Energiemenge
offensichtlich
vorliegen
.
2
.
Anhörungsrüge
Hinblick
Ausführungen
.
.
Senatsurteils
geltend
macht
Klägerin
habe
Änderungsvorbehalt
Möglichkeit
offen
gehalten
vereinbarten
Aufschlagsfaktor
Nachteil
Kunden
verändern
hat
Senat
Vorbringen
Sinne
Beklagten
gewürdigt
.
.
Erfolg
rügt
Anhörungsrüge
Senat
habe
Beklagten
zweitinstanzlichen
Verfahren
Schriftsatz
31
.
Januar
geäußerten
Rechtsauffassung
befasst
streitige
Preisanpassungsklausel
Abs.
AVBFernwärmeV
messen
sei
Prüfung
standhalte
.
analoge
Anwendung
§
AVBFernwärmeV
Lieferung
Gas
besteht
bereits
Regelungslücke
Raum
.
Anhörungsrüge
Auffassung
vertritt
unwirksame
Preisänderungsvorbehalt
lasse
Preisanpassungsklausel
trennen
Verbot
geltungserhaltenden
Reduktion
hätte
Unwirksamkeit
auch
Preisanpassungsklausel
führen
müssen
legt
lediglich
Auffassung
Senats
abweichende
Rechtsauffassung
;
derartige
inhaltliche
Überprüfung
Entscheidung
ist
Anhörungsrüge
§
321a
indes
eröffnet
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung