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3147 lines
30 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
8
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
Art
.
Abs.
;
§
§
;
§
;
Wasserversorgungsunternehmen
Versorgungsgebiet
Anschlussnehmer
privatrechtlicher
Grundlage
versorgt
kann
Tarifgestaltung
Lieferung
Trinkwasser
verbrauchsabhängigen
Entgelten
zugleich
verbrauchsunabhängige
Grundpreise
Abgeltung
Bereitstellen
ständige
Vorhalten
Versorgungseinrichtungen
entstehenden
verbrauchsunabhängigen
Betriebskosten
Ansatz
bringen
Bestätigung
Senatsurteile
20
.
Mai
ZR
.
ist
auch
unbillig
Sinne
§
Versorgungsunternehmen
Abkehr
ursprünglichen
Grundpreisbemessung
Zählergröße
Grundpreis
Nutzergruppen
bestimmt
privaten
Haushaltsbedarf
Bedarf
gewerbliche
berufliche
sonstige
Zwecke
differenziert
.
Ebenso
ist
unbillig
Versorgungsunternehmen
Bedarf
gewerbliche
Zwecke
noch
zusätzlich
Größe
Wasserversorgung
angeschlossenen
Gewerbes
unterscheidet
Nutzergruppe
weiteren
Untergruppen
bildet
besonders
großen
Vorhaltebedarf
anderer
Weise
Rechnung
getragen
ist
.
Urteil
8
Juli
ZR
AG
Wermelskirchen
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
9
.
Zivilkammer
5
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
nimmt
Stadtwerke
Rechtsnachfolgerin
GmbH
Folgenden
einheitlich
:
Beklagte
leinige
Anbieterin
öffentliche
Wasserversorgung
.
beliefert
Klägerin
Eigentümerin
Grundstücks
ist
privatrechtlicher
Grundlage
Maßgabe
AVBWasserV
Trinkwasser
.
Grundstück
befinden
Privathaushalt
zumindest
Lager
Büro
Malerwerkstatt
GmbH.
Wasserverbrauch
wird
dort
befindlichen
Entnahmestelle
gemeinsamen
Wasserzähler
abgerechnet
.
Bereitstellung
Lieferung
Trinkwassers
verlangt
Beklagte
festgesetzten
Tarifen
Mengenpreis
.
allein
Nenngröße
vorhandenen
Zähler
bemessenen
Grundpreise
stellte
Zeit
1
.
Juni
nunmehr
Haushaltsbedarf
gewerblichem
beruflichem
sonstigem
Bedarf
landwirtschaftlichem
Betriebsbedarf
differenzierte
Zählergrößen
cbm/Stundenleistung
Nutzergruppen
bestimmten
Zuschlag
cbm/Stundenleistung
vorsah
.
Gleichzeitig
senkte
Mengenpreis
.
Klägerin
Grundstück
Grundpreis
seither
mehr
Nenngröße
vorhandenen
Wasserzählers
Grundstück
Vorhandensein
Haushalts
Gewerbeeinheit
bemessen
wird
zuvor
angesetzten
monatlichen
Grundpreis
brutto
Erhöhung
brutto
Haushaltsbedarf
Gewerbebedarf
ergibt
hält
geänderte
Grundpreisgestaltung
unbillig
.
begehrt
Feststellung
Parteien
Wasserlieferungsvertrag
Beklagten
Zeit
Juni
bekannt
gegebenen
Preisen
bestehe
.
Klage
hat
Vorinstanzen
Erfolg
gehabt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Feststellungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
zulässige
Feststellungsklage
sei
unbegründet
geänderte
Tarifsystem
Beklagten
gerichtlichen
Überprüfung
standhalte
Vertragsverhältnis
Parteien
verbindlich
sei
.
Insoweit
sei
anerkannt
Tarife
sonstige
Entgeltregelungen
Unternehmen
privatrechtlich
ausgestalteten
Benutzungsverhältnisses
Leistungen
Daseinsvorsorge
anböten
Inanspruchnahme
andere
Vertragsteil
angewiesen
sei
billigem
Ermessen
festgesetzt
werden
müssten
Billigkeit
§
Abs.
überprüfen
seien
.
anzulegenden
Maßstäben
Gleichbehandlung
Äquivalenz
Kostendeckung
halte
geänderte
Tariffestsetzung
stand
.
erhobene
Sachverständigenbeweis
habe
ergeben
einzelnen
Kostenpositionen
Kalkulation
Beklagten
Kosten
eingeflossen
seien
Wasserversorgung
dienten
.
stehe
weiter
Beklagten
erhobene
Gesamtpreis
noch
einmal
ausreiche
volle
Deckung
Fixkosten
Rücklagenbildung
gewährleisten
.
aufbauende
Tarifsystem
Beklagten
verstoße
Gleichbehandlungsgrundsatz
.
Möglichkeit
Aufspaltung
Wasserpreises
Verbrauchsgebühr
sei
bereits
§
Abs.
angelegt
wäre
dementsprechend
auch
zulässig
Wasserlieferung
öffentlich-rechtlicher
Form
Benutzungszwang
ausgestaltet
wäre
.
habe
gerichtliche
Sachverständige
überzeugend
erläutert
Fixkosten
insbesondere
Abschreibungen
Zinsen
Konzessionsabgaben
Teil
Personalkosten
Wasserversorgungsbetrieb
unabhängig
tatsächlichen
Wasserentnahme
kontinuierlich
anfielen
etwa
%
Gesamtkosten
lägen
.
derart
hoher
könne
aber
ausschließlich
verbrauchsabhängigen
Preisbemessung
betriebswirtschaftlich
sinnvoll
aufgefangen
werden
so
Wasserversorger
rückläufiger
Wasserverbräuche
tigterweise
interessiert
sei
Großteil
Fixkosten
Grundtarif
regelmäßig
sicher
gedeckt
bekommen
.
Ebenso
sei
Verstoß
Gleichbehandlungsgrundsatz
sehen
Beklagte
Tarifsystem
gesonderte
Grundgebühr
Privathaushalte
einerseits
Gewerbebetriebe
andererseits
vorsehe
.
Grundgebühr
stelle
Benutzungsgebühr
Inanspruchnahme
Betriebsbereitschaft
Einrichtung
.
würden
also
Bereitstellen
ständige
Vorhalten
Einrichtung
entstehenden
verbrauchsunabhängigen
fixen
Betriebskosten
ganz
teilweise
abgegolten
.
werde
Maß
Benutzung
verbrauchsunabhängig
Wahrscheinlichkeitsmaßstab
bemessen
orientiere
Art
Umfang
Lieferbereitschaft
folgenden
abrufbaren
Arbeitsleistung
Anhalt
vorzuhaltende
Höchstlastkapazität
.
Grundgebühr
werde
Maß
jeweiligen
Inanspruchnahme
bemessene
zusätzliche
Verbrauchsgebühr
erhoben
laufenden
verbrauchsabhängigen
Betriebskosten
gegebenenfalls
Grundgebühr
abgedeckte
Teil
Vorhaltekosten
gedeckt
würden
.
sei
Ansatz
unterschiedlicher
Grundgebühren
nur
zulässig
sogar
erforderlich
gebotenen
Wahrscheinlichkeitsbetrachtung
auszugehen
sei
unterschiedlich
hoher
Wasserverbrauch
vorliegen
werde
.
Insbesondere
sei
Differenzierung
Privathaushalten
Gewerbebetrieben
zulässig
.
bestehe
Wahrscheinlichkeit
Gewerbebetrieb
Vorhalteleistungen
Beklagten
höheren
Verbrauch
größerem
Maße
Privathaushalt
nutzen
werde
;
insoweit
habe
eingeholte
Sachverständigengutachten
ergeben
Wasserverbrauch
Gewerbebetrieben
ungefähr
dreifach
höher
Wasserverbrauch
Privathaushalten
liege
.
stehe
Sachverständige
betriebswirtschaftlich
haltbar
abgelehnt
habe
Betrieb
höheren
Wasserverbräuche
höheren
Kostenbelastung
heranzuziehen
Abrechnung
künstlichen
Proportionalisierung
Fixkosten
führe
verursachungsgerecht
wäre
.
Frage
Beklagten
entstehenden
Grundkosten
höheren
Wasserverbrauch
einzelner
Benutzergruppen
änderten
sei
nämlich
allein
rechtlichen
Maßstäben
beurteilende
Frage
unterscheiden
Einheiten
höheren
Wasserverbrauch
Ansatz
höheren
Grundgebühr
höheren
Anteil
Grundkosten
belastet
werden
dürften
.
Maßstäben
sei
Ansatz
unterschiedlicher
Grundgebühren
verschiedene
Benutzergruppen
Regelfall
sogar
erforderlich
gebotenen
Wahrscheinlichkeitsbetrachtung
auszugehen
sei
Bereitstellungskosten
Beklagten
Gewerbebetrieben
typischerweise
höheren
Wasserverbrauchs
größerem
Maße
zugute
kämen
.
ändere
neue
Tarifsystem
Beklagten
Klägerin
nachteilig
sei
.
Unbilligkeiten
Einzelfall
führten
Weiteres
Unbilligkeit
Leistungsbestimmung
insgesamt
.
Rahmen
Massenverträgen
Daseinsvorsorge
müsse
einheitliche
Preisgestaltung
Vielzahl
Abnehmern
festgelegt
werden
gewisse
Generalisierung
erfordere
.
Ziel
Billigkeitskontrolle
sei
Einzelnen
Amts
gerechten
Preis
ermitteln
überprüfen
einseitige
Bestimmung
Grenzen
§
Abs.
halte
.
komme
auch
Versorger
zweckmäßigsten
vernünftigsten
wahrscheinlichsten
Maßstab
gefunden
habe
.
Erfolg
mache
Klägerin
geltend
Haus
ansässige
Malerbetrieb
allenfalls
Kleingewerbe
Gruppe
Privathaushalte
einzuordnen
sei
.
Allerdings
könne
dahinstehen
wirklich
Kleingewerbe
handle
auch
Kleingewerbe
Tarifgruppe
gewerblichen
beruflichen
sonstigen
Nutzung
einzuordnen
sei
.
Feststellungsbegehren
beanspruche
Klägerin
Entscheidung
Billigkeit
Tarifgefüges
insgesamt
.
genau
Haus
Klägerin
Tarifsystem
einzugruppieren
sei
sei
aber
Frage
Billigkeit
Tarifsystems
insgesamt
betreffe
Richtigkeit
Klägerin
Grundlage
bekannt
gegebenen
Tarifpreise
ergangenen
Rechnungen
;
seien
hier
aber
streitgegenständlich
.
durchdringen
könne
Klägerin
auch
Einwand
Anzahl
insgesamt
gemeldeten
Gewerbe
passe
Beklagten
vorgesehene
Preisstruktur
Vielzahl
Kleingewerben
nur
Bereich
Privathaushalten
liegenden
Wasserabnahme
existiere
.
übersehe
Rahmen
Billigkeitskontrolle
ankomme
Versorger
zweckmäßigsten
vernünftigsten
wahrscheinlichsten
Maßstab
gefunden
habe
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
jedenfalls
Ergebnis
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
Berufungsgericht
ist
Rechtsfehler
ausgegangen
Beklagte
berechtigt
war
Bereitstellen
ständige
Vorhalten
Trinkwasserversorgung
Tarif
vorzusehen
Abkehr
ursprünglichen
Grundpreisbemessung
Zählergröße
Grundpreis
Nutzergruppen
bestimmt
geschehenen
Weise
insbesondere
privaten
Haushaltsbedarf
Bedarf
gewerbliche
berufliche
sonstige
Zwecke
differenziert
hat
.
Ebenso
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Beklagte
bestimmten
Bedarf
gewerbliche
Zwecke
noch
zusätzlich
Größe
Wasserversorgung
angeschlossenen
Gewerbes
unterschieden
eigene
Nutzergruppe
gebildet
Falle
Klägerin
gewerblichen
Bedarf
Bemessung
Grundpreises
zuvor
ganz
Betracht
gelassen
hat
.
Ergebnis
Recht
ist
Berufungsgericht
auch
Zulässigkeit
erhobenen
Feststellungsklage
ausgegangen
Feststellung
gerichtet
ist
Parteien
Lieferungsvertrag
Mai
Beklagten
bekannt
gegebenen
Juni
geltenden
neuen
Preisen
besteht
.
1
.
Klagebegehren
kann
allerdings
verständigen
Auslegung
Senat
selbst
vornehmen
kann
Zweifel
dasjenige
gewollt
ist
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
wohlverstandenen
Interessenlage
entspricht
Urteile
27
.
März
.
8
;
4
Juli
.
15
;
Beschluss
29
.
März
ZB
.
f.
;
jeweils
Wortlauts
verstanden
werden
Klägerin
Feststellung
Unwirksamkeit
Änderung
Tarifstruktur
liegenden
Leistungsbestimmung
wirksamer
Einigung
Belieferung
geltenden
Preis
-9-
stellung
fehlenden
Bestehens
Liefervertrages
erstrebt
.
unbillige
Leistungsbestimmung
ist
nichtig
nur
unverbindlich
so
Streit
Verbindlichkeit
gemäß
§
Abs.
Satz
Gericht
entscheidet
fehlende
Einigung
Parteien
Preisgestaltung
Gestaltungswirkung
gerichtlichen
Entscheidung
ersetzen
ist
Urteile
2
.
April
f.
;
24
November
;
18
.
Oktober
.
13
;
.
2
.
Hintergrund
ist
Klagebegehren
interessengerecht
verstehen
Feststellung
erstrebt
wird
Beklagten
vorgenommene
Änderung
Tarifstruktur
wirke
Unbilligkeit
Vertragsverhältnis
Parteien
.
Klageziel
steht
Abs.
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Versorgung
Wasser
20
.
Juni
.
S.
Wasserversorgungsunternehmen
Kunden
Wasser
jeweiligen
allgemeinen
Versorgungsbedingungen
dazugehörenden
Preise
einheitlich
Verfügung
stellt
.
Vielmehr
kann
auch
dann
Entgelte
hier
allgemeinen
Tarif
festgesetzt
werden
einzelner
Kunde
Umstandes
Kunden
Klage
§
Abs.
erhoben
haben
Zahlung
festgesetzten
Tarifpreise
verpflichtet
sind
§
Abs.
Bindung
unbillig
erachteten
allgemeinen
Tarif
Frage
stellen
Rechtsverhältnis
Versorgungsunternehmen
Bestimmung
abweichenden
billigen
Tarifs
beanspruchen
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
aaO
.
f.
;
ferner
auch
Urteil
30
.
Mai
.
3
.
ausgehend
kann
Feststellungsbegehren
Klägerin
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
Bedeutung
beigemessen
werden
Normenkontrollklage
vergleichbar
Entscheidung
Billigkeit
Tarifgefüges
insgesamt
erstrebt
ist
Frage
Grundstück
Klägerin
Grundlage
bekannt
gegebenen
Tarifpreise
ergangenen
Rechnungen
Tarifsystem
einzugruppieren
ist
streitgegenständlich
Betracht
bleiben
hat
.
Feststellungsbegehren
kann
vielmehr
Frage
Beklagte
festgestellter
Unbilligkeit
Tarifsystems
Anpassungsbedarf
insgesamt
ergeben
könnte
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
aaO
.
22
;
14
.
Aufl
.
.
§
Abs.
vorgegebenen
prozessrechtlichen
Instrumentarium
nur
verstanden
werden
Klägerin
Änderung
Tarifstruktur
insgesamt
unbillig
unverbindlich
hält
Grunde
Beibehaltung
bisherigen
Tarifstruktur
neuen
Tarif
Rechtsverhältnis
Beklagten
angewandt
wissen
will
;
zumindest
sieht
gesonderte
Erfassung
Gruppe
gewerblichen
beruflichen
sonstigen
Bedarfs
Zuordnung
Grundstück
bestehenden
Malerbetriebs
gewerblichen
Bedarf
unbillig
will
unberücksichtigt
jedenfalls
grundpreisunschädlich
Haushaltsbedarf
zugerechnet
wissen
.
interessengerechter
Auslegung
so
verstehende
Feststellungsbegehren
Klägerin
hat
jedoch
Erfolg
Berufungsgericht
Rechtsfehler
angenommen
hat
Beklagten
gemäß
§
Abs.
AVBWasserV
geänderte
Tarifstruktur
Billigkeit
entspricht
Klägerin
verbindlich
ist
§
Abs.
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
näher
einzugehen
zutreffend
ausgegangen
Klägerin
Vertragspartnerin
Beklagten
zumindest
konkludent
geschlossenen
Vertrages
Versorgung
Trinkwasser
Streits
Höhe
Zahlungsverpflichtung
Schuldnerin
erbrachten
Lieferungen
Leistungen
angefallenen
Kaufpreisanspruchs
§
Abs.
geworden
ist
.
gekommen
ist
Vertrag
gemäß
§
Abs.
Satz
AVBWasserV
gleichartige
Versorgungsverhältnisse
geltenden
Preisen
Beklagten
festgesetzten
Tarifen
Niederschlag
gefunden
haben
Beklagte
Preise
Rahmen
zugewiesenen
Leistungsbestimmungsrechts
billigem
Ermessen
festgesetzt
hat
Festsetzungen
§
Billigkeitskontrolle
standhalten
Senatsurteile
20
.
Mai
.
ZR
.
jeweils
.
Entsprechendes
hat
auch
Revision
Frage
stellt
Streit
stehende
Änderung
Tarifstruktur
gelten
.
2
.
Berufungsgericht
ist
weiter
zutreffend
Ergebnis
gelangt
auch
§
Abs.
Satz
Kommunalabgabengesetzes
Land
21
.
Oktober
.
S.
parallele
Fallgestaltung
öffentlich-rechtlichen
Versorgung
Wasser
vgl.
§
Abs.
AVBWasserV
zeigt
Versorger
Tarifgestaltung
jedenfalls
grundsätzlich
berechtigt
ist
Bereitstellen
ständige
Vorhalten
Trinkwasserversorgung
angemessener
Höhe
verbrauchsunabhängigen
Grundpreis
vorzusehen
.
Frage
Weise
Versorger
verbrauchsunabhängigen
Kosten
Kalkulation
einfließen
lässt
Arbeitspreis
Grundpreis
Wege
Mischkalkulation
erwirtschaftet
werden
obliegt
grundsätzlich
freien
unternehmerischen
Entscheidung
bestehenden
rechtlichen
Bindungen
einhält
.
Versorger
steht
auch
insoweit
einseitiges
allerdings
bestimmter
Weise
rechtlich
gebundenes
Leistungsbestimmungsrecht
§
Senatsurteile
20
.
Mai
aaO
ZR
aaO
.
jeweils
.
Auch
stellt
Revision
Frage
.
3
.
bestehenden
Bindungen
geht
Bundesgerichtshof
ständiger
Rechtsprechung
Tarife
Unternehmen
privatrechtlich
ausgestalteten
Benutzungsverhältnisses
Leistungen
Daseinsvorsorge
anbieten
Inanspruchnahme
andere
Vertragsteil
Bedarfsfalle
angewiesen
ist
billigem
Ermessen
festgesetzt
werden
müssen
entsprechend
§
Billigkeitskontrolle
unterworfen
sind
.
Fällen
hier
Versorgungsunternehmen
Monopolstellung
innehat
muss
Kunde
Leistung
Anspruch
nehmen
will
Unternehmer
kontrahieren
auch
vorgeschriebenen
Preis
Tarif
einverstanden
ist
Ganzen
Senatsurteile
17
.
Oktober
.
;
20
.
Mai
aaO
.
ZR
aaO
.
jeweils
.
ergebenden
Anforderungen
insbesondere
auch
Rede
stehenden
Gebiet
Wasserversorgung
Geltung
beanspruchen
Senatsurteil
13
Juli
.
;
20
.
Mai
aaO
ZR
aaO
.
wird
Tarifgestaltung
Beklagten
gerecht
.
gilt
nur
Entscheidung
Grundpreis
zuvor
praktizierten
Anknüpfung
jeweiligen
Zählergrößen
künftig
bestimmten
Nutzergruppen
bemessen
auch
Revision
beanstandete
Abgrenzung
Nutzergruppe
gewerblichen
beruflichen
sonstigen
Bedarfs
Nutzergruppe
unterbliebene
Differenzierung
festgesetzten
Grundpreises
Nutzergruppe
gewerblichen
beruflichen
sonstigen
Bedarfs
Benutzungsintensität
Revision
etwa
sachgerechten
Erfassung
Kleingewerbebedarfs
unerlässlich
hält
.
tatrichterlichen
Ausführungen
Anwendung
§
konkreten
Fall
können
Revisionsgericht
nur
überprüft
werden
Berufungsgericht
Begriff
Billigkeit
verkannt
gesetzlichen
Grenzen
Ermessens
überschritten
Ermessen
Zweck
Ermächtigung
entsprechenden
Weise
Gebrauch
gemacht
hat
rechtlich
unzutreffenden
Ansatz
ausgegangen
ist
Zugang
fehlerfreien
Ermessensentscheidung
versperrt
hat
.
.
;
Senatsurteile
20
.
Mai
aaO
.
ZR
aaO
.
jeweils
.
Ergebnis
erweist
Beurteilung
Berufungsgerichts
frei
Rechtsfehlern
.
Preisbestimmung
Massengeschäft
Energieund
Wasserversorgung
Billigkeit
entspricht
ist
Abwägung
typischen
Interessen
Vertragspartner
auch
übrigen
Anschlussnehmer
umfassende
Würdigung
Vertragszwecks
bestimmen
.
Geprägt
wird
Billigkeitskontrolle
maßgeblich
Umstand
Beklagte
auch
Rahmen
privatrechtlich
ausgestalteten
Nutzungsverhältnisses
grundlegenden
Prinzipien
öffentlichen
Finanzgebarens
gebunden
ist
.
grundlegenden
Prinzipien
beachtlicher
Billigkeitsgehalt
innewohnt
Gründen
Bindung
vollziehenden
Gewalt
Gesetz
Recht
Art
.
Abs.
GG
berücksichtigen
sind
gehören
insbesondere
Grundsätze
Gleichbehandlung
Äquivalenz
Kostendeckung
.
sind
angelegt
gewährleisten
Gebührenaufkommen
Gesamt-)Kosten
jeweiligen
Einrichtung
Daseinsvorsorge
deckt
vgl.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Leistung
Gegenleistung
angemessenes
Verhältnis
besteht
Gebühr
insbesondere
groben
Missverhältnis
erbrachten
Leistung
steht
vgl.
§
Abs.
Satz
schließlich
gleichartig
beschaffenen
Leistungen
Maßstäbe
Heranziehung
Grenzen
Praktikabilität
Wirtschaftlichkeit
so
gewählt
sind
unterschiedlichen
Ausmaßen
Nutzungen
Rechnung
tragen
verhältnismäßige
Gleichheit
Nutzern
gewahrt
bleibt
Ganzen
Senatsurteile
20
.
Mai
aaO
.
ZR
aaO
.
jeweils
.
gemessen
tragen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Wertung
geänderte
Tarifstruktur
Beklagten
gewählten
Grundpreisansätzen
Billigkeit
entspricht
.
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
wird
Grundgebühr
Entsprechendes
gilt
privatrechtlich
ausgestalteten
Grundpreistarife
Beklagten
Allgemeinen
Benutzungsgebühr
bezeichnet
Inanspruchnahme
Betriebsbereitschaft
Einrichtung
erhoben
wird
.
werden
Bereitstellen
ständige
Vorhalten
Einrichtung
entstehenden
verbrauchsunabhängigen
Betriebskosten
sog.
Fixkosten
Abschreibungsbeträge
Zinsen
vgl.
§
Abs.
Satz
ganz
teilweise
abgegolten
.
wird
verbrauchsabhängig
Maß
Benutzung
Inanspruchnahme
verbrauchsunabhängig
Wahrscheinlichkeitsmaßstab
bemessen
Art
Umfang
Lieferbereitschaft
folgenden
abrufbaren
Arbeitsleistung
Nenngröße
Wasserzählers
Zahl
Räume
Zapfstellen
Brennstellen
Anhalt
vorzuhaltende
Höchstlastkapazität
orientieren
pflegt
BVerwG
;
NVwZ
;
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
Entscheidung
Beklagten
Grundpreis
zuvor
praktizierten
Anknüpfung
jeweiligen
Zählergrößen
künftig
bestimmten
Nutzergruppen
bemessen
unbillig
beanstandet
.
hat
Berufungsgericht
Auffassung
hinzugezogenen
Sachverständigen
angeschlossen
Gewerbebetriebe
dürften
durchschnittlich
höheren
Wasserverbrauchs
höheren
Grundkostenbelastung
herangezogen
werden
Abrechnung
künstlichen
verursachungsgerechten
Proportionalisierung
Fixkosten
führe
.
hat
vielmehr
zutreffend
insoweit
Revision
unbeanstandet
abgestellt
zuletzt
auch
Blick
parallele
Maßstabsgestaltung
§
Abs.
zeigt
Bemessung
Grundpreise
entscheidend
Kostenverursachung
Maß
Inanspruchnahme
Vorhalteleistungen
ankommt
Gewerbebetrieben
typischerweise
höheren
Wasserverbrauchs
größeren
Maße
gegeben
ist
vgl.
f.
;
Kommunalabgabenrecht
Januar
§
.
.
Dementsprechend
wird
auch
sonst
Rechtsprechung
Oberverwaltungsgerichte
Gebiete
Wasserversorgung
Abwasserentsorgung
grundsätzlich
zulässig
angesehen
Bemessung
Grundgebühren
Gewerbeeinheiten
zugleich
Nutzergruppen
differenzieren
Urteil
8
.
September
juris
.
40
;
SächsVBl
.
.
Auffassung
Revision
tragen
Feststellungen
Berufungsgerichts
auch
Wertungen
Beklagten
vorgenommene
Abgrenzung
Nutzergruppen
Haushaltsbedarfs
einerseits
gewerblichen
beruflichen
sonstigen
Bedarfs
andererseits
jeweils
vorgesehene
Grundpreisgestaltung
unbillig
angesehen
werden
kann
.
hat
Berufungsgericht
Hintergrund
Beklagten
zukommenden
Gestaltungsspielraums
Beurteilung
maßgeblichen
Sachverhalt
§
Übergehung
entscheidungserheblichen
Sachvortrags
nur
fehlerhaft
festgestellt
noch
verletzt
Grundpreisgestaltung
geänderten
Tarif
Beklagten
Gleichheitssatz
und/oder
Äquivalenzprinzip
.
Gleichheitssatz
Revision
verletzt
rügt
verbietet
Satzungsgeber
Gebührenbemessung
auch
Bildung
entsprechender
Maßstäbe
wesentlich
ungleiche
Sachverhalte
Veranlagungskategorie
gleich
behandeln
.
Allerdings
ist
Satzungsgeber
Entsprechendes
gilt
Rahmen
§
privatrechtlich
ausgestalteten
Tarife
Beklagten
Bestimmung
Merkmale
Sachverhalte
Wesentlichen
gleich
anzusehen
sind
Grenzen
Sachgerechtigkeit
frei
.
Namentlich
kann
je
Umständen
Einzelfalls
Auswahl
verschiedenen
Gebührenmaßstäben
treffen
Gleichheitssatz
Präferenz
bestimmten
Maßstab
ergibt
.
Gestaltungsfreiheit
Satzungsgebers
endet
erst
dort
einleuchtender
Grund
unterlassene
Differenzierung
mehr
erkennbar
ist
BVerwG
f.
;
Beschluss
19
.
Dezember
.
7
;
jeweils
.
ist
auch
Bestimmung
hier
einschlägigen
vgl.
§
Abs.
Satz
Wahrscheinlichkeitsmaßstäben
weites
Ermessen
eingeräumt
so
Vorliegen
sachlich
einleuchtenden
Grundes
gewählte
Typisierung
Differenzierung
Gleichheitssatzes
noch
hinausgehende
Verpflichtung
besteht
Grundgebühr
vermeintlich
zweckmäßigsten
vernünftigsten
gerechtesten
wahrscheinlichsten
Maßstab
anzuwenden
vgl.
BVerwG
;
f.
;
ferner
.
ausgehend
ist
Abgabenrecht
zugleich
anerkannt
Typisierungen
Pauschalierungen
insbesondere
Regelung
Massenerscheinungen
Erwägungen
Verwaltungsvereinfachung
Verwaltungspraktikabilität
gerechtfertigt
sein
können
BVerwG
NVwZ
Satzungsgeber
Entscheidungsermessen
leiten
lassen
darf
BVerwG
Beschluss
19
.
Dezember
aaO
.
Grenze
Gestaltungsermessens
ist
erst
dann
überschritten
sachlich
einleuchtender
Grund
Typisierung
getroffene
unterlassene
Differenzierung
auch
Blick
Verwaltungsvereinfachung
fehlt
vgl.
BVerwG
;
Beschluss
19
.
Dezember
aaO
;
jeweils
.
schließt
Satzungsgeber
Rahmen
zustehenden
Ermessens
gehalten
ist
jeweils
gewählten
Maßstab
derart
weit
auszudifferenzieren
möglichst
Einzelfall
Sinne
Einzelfallgerechtigkeit
entsprochen
wird
BVerwG
Beschluss
19
.
Dezember
aaO
.
Ausreichend
ist
vielmehr
Höhe
Grundgebühr
möglichen
Umfang
Benutzung
auch
nur
annähernde
Beziehung
gesetzt
ist
BVerwG
.
Gemessen
Voraussetzungen
überschreitet
gesonderte
Erhebung
Grundpreises
gewerblichen
beruflichen
sonstigen
Bedarf
weitere
Differenzierung
Größe
Abnehmer
Nutzergruppe
Ermessensgrenzen
Trinkwasserversorgers
grundsätzlich
.
Beklagten
Bildung
Nutzergruppe
gewählte
Maßstab
Ähnlichkeiten
§
§
geregelten
Abgrenzung
Verbrauchern
Unternehmern
aufweist
stellt
vielmehr
zulässige
insbesondere
auch
leicht
rechtssicher
handhabbare
Typisierung
Nutzerkreises
.
war
Beklagte
anders
Revision
meint
zukommenden
Gestaltungsspielraum
gehalten
zergruppe
zusätzlich
noch
"
Kleingewerbe
"
auszuscheiden
und/oder
auch
gerichtlichen
Sachverständigen
befürwortet
Nutzergruppe
Haushaltsbedarfs
zuzuordnen
.
Sachverständigen
Anlehnung
§
Abs.
vorgeschlagenen
Abgrenzungskriterium
Unternehmen
Art
Umfang
kaufmännischer
Weise
eingerichteten
Geschäftsbetrieb
erfordert
lässt
Senat
festgestellten
Sachverhalt
selbst
beurteilen
kann
nötige
Typisierung
verlässliche
Größe
gewinnen
.
Fall
ist
bedarf
etwa
Hand
Beschäftigtenzahl
Tätigkeitsart
Umsatz
Betriebskapital
Leistungsvielfalt
Zahl
Geschäftsbeziehungen
Kreditaufnahme
vorzunehmenden
individuellen
Gesamtwürdigung
Betriebsverhältnisse
Urteil
28
.
April
.
handelt
mithin
Bestimmungsfaktoren
ermitteln
Versorger
bereits
kaum
Lage
sein
dürfte
Ausübung
Massengeschäft
zugeschnittenen
Gebührengestaltungsermessens
unerlässliche
Typisierung
aber
jedenfalls
billigerweise
Rücksicht
nehmen
muss
.
kommt
Bestimmungsfaktoren
hinreichende
Aussagekraft
vorliegenden
Zusammenhang
beurteilende
Kapazität
vorzuhaltende
Trinkwassermenge
abzuleitenden
Nutzervorteile
.
hängt
vielmehr
maßgeblich
jeweiligen
Tätigkeitsart
individuellen
Größe
Geschäftsbetriebs
vorhandenen
betrieblichen
Einrichtungen
vereinzelte
Erfassung
Bewertung
Versorger
zuzugestehenden
Befugnis
Typisierung
Pauschalierung
Nutzergruppen
Rahmen
hier
Rede
stehenden
Festlegung
Grundpreises
ebenfalls
billigerweise
erwartet
werden
kann
.
war
Beklagten
Ausübung
Gestaltungsermessens
unbenommen
Nutzergruppe
gewerblichen
beruflichen
sonstigen
Bedarfs
Grundpreis
bereitgestellte
Vorhalteleistung
zu
Zählergröße
cbm/Stundenleistung
einheitlichen
Satz
bemessen
selbst
hierin
vergleichsweise
groben
Wahrscheinlichkeitsmaßstab
sehen
wollte
.
Beklagten
entscheidend
aussagekräftigere
Maßstäbe
Vorteilszuordnung
Vorhaltung
Höchstlast-)Kapazität
gerichteten
Leistungen
einzelnen
Nutzern
hätten
aufdrängen
müssen
auch
Berücksichtigung
sonst
Betracht
kommenden
Gestaltungsermessen
verengt
hätten
ist
ersichtlich
.
gilt
Senat
eigenen
Würdigung
Berufungsgerichts
festgestellten
Sachverhalt
selbst
beurteilen
kann
insbesondere
Revision
befürwortete
Anknüpfung
Grundpreises
auch
nur
Stufenschritten
verfügbaren
Nenngrößen
jeweiligen
Wasserzählers
.
Anknüpfung
führte
wesentlichen
Genauigkeitsgewinn
Zuordnung
Vorhaltung
verbundenen
Vorteile
vertragsgemäß
Verfügung
stellenden
Trinkwasserversorgungsmenge
etwa
auch
Herstellung
Versorgungssicherheit
beinhalten
vgl.
§
Abs.
Satz
AVBWasserV
gewissen
Grade
ohnehin
Kunden
annähernd
vergleichbares
Maß
aufweisen
.
Vielmehr
gestattet
gerade
auch
vorliegend
Maßstabsnorm
Beurteilung
Billigkeit
heranzuziehende
§
Abs.
Satz
Fällen
hier
Bemessung
Inanspruchnahme
Einrichtung
besonders
schwierig
wirtschaftlich
vertretbar
ist
Wahrscheinlichkeitsmaßstab
wählen
offensichtlichen
Missverhältnis
Inanspruchnahme
stehen
darf
.
Billigkeit
entgegenstehenden
Missverhältnis
kann
Beklagten
vorgenommenen
Pauschalierung
Grundpreises
indes
Rede
sein
selbst
Grundpreisdifferenzierung
Zählergröße
auch
Grundpreisbemessung
Beklagten
jeweils
möglichen
Durchflussmenge
gewissem
Umfang
ablesbare
Maß
möglichen
Vorhaltekapazität
Bedeutung
ist
.
Pauschalierungsrahmens
liegende
Zählergrößen
Verfügung
stehenden
Mindestgröße
lassen
selten
schließen
Nutzer
angeschlossen
sind
Bedarfsdeckung
geänderten
Tarif
Beklagten
jeweils
gesonderter
Grundpreis
anfällt
so
Vorhaltekapazität
anknüpfende
Vorteilsbemessung
nur
andere
Form
Pauschalierung
erfasst
wird
.
Auch
geänderte
Grundpreisbemessungssystem
Beklagten
ist
geeignet
sachlich
einleuchtender
Weise
ungefähre
Maß
Anschlussnehmern
gewährten
Vorteils
Bezug
Vorhalteleistung
verursachten
Kosten
abzubilden
.
Auffassung
Revision
verstößt
konkret
vorgenommene
Bemessung
Grundpreises
gewerblichen
beruflichen
sonstigen
Bedarf
ebenfalls
Verpflichtung
Herstellung
verhältnismäßiger
Gleichheit
betreffenden
Nutzergruppe
Verhältnis
Nutzergruppe
Haushaltsbedarfs
Äquivalenzprinzip
.
Beklagte
hat
Berufungsgericht
Ergebnis
ebenfalls
Recht
angenommen
hat
auch
Hinsicht
zukommenden
Gestaltungsspielraum
Wert
erbrachten
Vorhalteleistungen
Höhe
festgesetzten
Entgelts
hinreichend
sachgerechter
Weise
verknüpfen
überschritten
.
Ausprägung
verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgebots
besagt
Äquivalenzprinzip
Gebühr
entsprechend
auch
hier
Rede
stehende
Grundpreis
groben
Missverhältnis
abgegoltenen
Leistung
stehen
dürfen
.
Gestaltungsspielraum
Beklagten
Grenzen
gesetzt
sind
Erfordernis
Beachtung
Kostendeckungsgrundsatzes
Gebührenbemessung
verbietet
beschränkt
Kosten
abzugeltenden
Leistung
ganz
teilweise
decken
Höhe
völlig
Kosten
entfernt
BVerwG
NVwZ
liegt
Unbilligkeit
festgesetzten
Grundpreises
führender
Rechtsverstoß
.
insoweit
hat
sachverständig
beratene
Berufungsgericht
unangegriffen
festgestellt
Grundpreis
Fixkosten
hinausgehenden
verbrauchsabhängigen
Kosten
eingeflossen
sind
berücksichtigungsfähigen
Kosten
festgesetzten
Grundpreise
lediglich
%
gedeckt
werden
.
Äquivalenzprinzip
hier
Kostendeckung
abzielenden
Entgelt
weiter
erfordert
auch
gewählte
Verteilungsmaßstab
Gleichheitssatz
Rechnung
trägt
BVerwG
kann
Preisgestaltung
Beklagten
vorstehend
näher
ausgeführt
Bildung
einzelnen
Nutzergruppen
ausgeübten
Befugnis
Nutzergruppe
gewerblichen
beruflichen
sonstigen
Bedarfs
einheitlich
gestalteten
Grundpreis
vorzusehen
beanstandet
werden
.
Auch
konkret
Bedarf
Klägerin
bemessenen
Grundpreise
Beklagten
können
Hand
Maßstabs
unbillig
angesehen
werden
.
Erfolg
beanstandet
Revision
Berufungsgericht
Vortrag
Klägerin
auseinander
gesetzt
habe
Infoseite
"
Wirtschaftsstandort
"
Internet
rund
Gewerbeeinheiten
existierten
rufler
noch
einmal
enthalten
seien
.
Vortrag
ersichtlich
nur
Anzahl
Stadt
registrierten
Gewerbeanmeldungen
referiert
hat
brauchte
Berufungsgericht
schon
Bedeutungslosigkeit
beurteilenden
Versorgungsverhältnisse
Trinkwasser
abzuleitende
Entgeltstruktur
nachzugehen
ganz
abgesehen
Zahl
Revisionserwiderung
zutreffend
hinweist
unwidersprochen
gebliebenen
Vortrag
Beklagten
auch
Anmeldungen
Stadtteile
enthalten
hat
Beklagten
versorgt
werden
.
notwendige
kalkulatorische
Bemessung
Versorgungsentgelte
kommt
vielmehr
nur
tatsächlich
bestehenden
Versorgungsverhältnisse
Kosten
Trinkwasserversorgung
Tarif
Beklagten
gebildeten
Entgeltschlüsseln
umzulegen
sind
.
Unbilligkeit
Klägerin
angesetzten
Grundpreise
Grundstück
gedeckten
gewerblichen
Trinkwasserbedarf
führt
Auffassung
Revision
ferner
Umstand
Berufungsgericht
gestützt
dahingehenden
Auswertungsergebnisse
Sachverständigen
versorgten
Gewerbeeinheiten
ausgegangen
ist
Wasserverbrauch
ungefähr
dreifach
höher
liegt
Wasserverbrauch
Privathaushalten
jedoch
unberücksichtigt
gelassen
hat
Sachverständige
abweichend
definierte
Kleingewerbe
Haushaltsbedarf
zugeschlagen
hatte
.
führt
zwar
insbesondere
auch
Revision
angeführten
Gesichtspunkt
mangelnden
Typengerechtigkeit
gleichwohl
noch
betroffenen
Grundpreise
festgesetzten
Höhe
unbillig
unverbindlich
anzusehen
wären
.
bildet
erwartende
Durchschnittsverbrauch
ohnehin
nur
mehr
minder
groben
Anhalt
Bemessung
Vorhalteleistung
Beklagten
einhergehenden
Benutzungsvorteile
so
Beklagte
schon
Grunde
relativ
weiten
Spielraum
Bemessung
Grundgebühr
hatte
absolute
hier
jedoch
längst
erreichte
Grenze
erst
Verbot
Bildung
offensichtlichen
Missverhältnisses
Inanspruchnahme
vgl.
§
Abs.
Satz
gezogen
war
.
könnte
berechtigt
unterstellten
Einwand
Revision
allenfalls
gefolgert
werden
Beklagte
gehalten
gewesen
wäre
Grundpreise
größerem
Maße
anzugleichen
festgestellten
Durchschnittsverbräuchen
Ausdruck
gefunden
hatte
.
Genau
hat
Beklagte
Tarifgestaltung
aber
getan
Grundpreis
gewerblichen
beruflichen
sonstigen
Bedarf
Dreifache
Grundpreises
Haushaltsbedarfs
lediglich
knapp
1,5-fache
bemessen
Übrigen
Revisionserwiderung
zutreffend
hervorhebt
ungewöhnlich
großen
Verbräuchen
Rechnung
getragen
hat
cbm/Stundenleistung
bestimmte
Zuschläge
vorgesehen
hat
.
Sachlage
können
Beklagten
festgesetzten
Grundpreise
jedenfalls
allein
streitgegenständlich
beurteilenden
Bedarf
Klägerin
betreffen
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
aaO
.
unbillig
Vertragsverhältnis
Parteien
unverbindlich
angesehen
werden
.
Verpflichtung
Beklagten
Bemessung
Grundgebühr
vermeintlich
zweckmäßigsten
vernünftigsten
gerechtesten
wahrscheinlichsten
Maßstab
anzuwenden
hat
gerade
bestanden
.
Ebenso
war
gehalten
jeweils
gewählten
Maßstab
derart
weit
auszudifferenzieren
möglichst
Einzelfall
Sinne
Einzelfallgerechtigkeit
entsprochen
worden
wäre
.
hat
vielmehr
geforderte
Billigkeit
genügt
Höhe
Grundgebühr
möglichen
Umfang
Benutzung
Klägerin
auch
gewählten
Typisierung
Pauschalierung
jedenfalls
annähernde
Beziehung
gesetzt
vorstehend
ausgeführt
zumindest
Gesamtheit
berücksichtigungsfähigen
Umstände
sachlich
einleuchtende
Gründe
abgesprochen
werden
können
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Wermelskirchen
Entscheidung
LG
Entscheidung