NAMEN ZR Verkündet : 8 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . Art . Abs. ; § § ; § ; Wasserversorgungsunternehmen Versorgungsgebiet Anschlussnehmer privatrechtlicher Grundlage versorgt kann Tarifgestaltung Lieferung Trinkwasser verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise Abgeltung Bereitstellen ständige Vorhalten Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten Ansatz bringen Bestätigung Senatsurteile 20 . Mai ZR . ist auch unbillig Sinne § Versorgungsunternehmen Abkehr ursprünglichen Grundpreisbemessung Zählergröße Grundpreis Nutzergruppen bestimmt privaten Haushaltsbedarf Bedarf gewerbliche berufliche sonstige Zwecke differenziert . Ebenso ist unbillig Versorgungsunternehmen Bedarf gewerbliche Zwecke noch zusätzlich Größe Wasserversorgung angeschlossenen Gewerbes unterscheidet Nutzergruppe weiteren Untergruppen bildet besonders großen Vorhaltebedarf anderer Weise Rechnung getragen ist . Urteil 8 Juli ZR AG Wermelskirchen VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 9 . Zivilkammer 5 . März wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Beklagte nimmt Stadtwerke Rechtsnachfolgerin GmbH Folgenden einheitlich : Beklagte leinige Anbieterin öffentliche Wasserversorgung . beliefert Klägerin Eigentümerin Grundstücks ist privatrechtlicher Grundlage Maßgabe AVBWasserV Trinkwasser . Grundstück befinden Privathaushalt zumindest Lager Büro Malerwerkstatt GmbH. Wasserverbrauch wird dort befindlichen Entnahmestelle gemeinsamen Wasserzähler abgerechnet . Bereitstellung Lieferung Trinkwassers verlangt Beklagte festgesetzten Tarifen Mengenpreis . allein Nenngröße vorhandenen Zähler bemessenen Grundpreise stellte Zeit 1 . Juni nunmehr Haushaltsbedarf gewerblichem beruflichem sonstigem Bedarf landwirtschaftlichem Betriebsbedarf differenzierte Zählergrößen cbm/Stundenleistung Nutzergruppen bestimmten Zuschlag cbm/Stundenleistung vorsah . Gleichzeitig senkte Mengenpreis . Klägerin Grundstück Grundpreis seither mehr Nenngröße vorhandenen Wasserzählers Grundstück Vorhandensein Haushalts Gewerbeeinheit bemessen wird zuvor angesetzten monatlichen Grundpreis € brutto Erhöhung € brutto € Haushaltsbedarf € Gewerbebedarf ergibt hält geänderte Grundpreisgestaltung unbillig . begehrt Feststellung Parteien Wasserlieferungsvertrag Beklagten Zeit Juni bekannt gegebenen Preisen bestehe . Klage hat Vorinstanzen Erfolg gehabt . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Feststellungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : zulässige Feststellungsklage sei unbegründet geänderte Tarifsystem Beklagten gerichtlichen Überprüfung standhalte Vertragsverhältnis Parteien verbindlich sei . Insoweit sei anerkannt Tarife sonstige Entgeltregelungen Unternehmen privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen Daseinsvorsorge anböten Inanspruchnahme andere Vertragsteil angewiesen sei billigem Ermessen festgesetzt werden müssten Billigkeit § Abs. überprüfen seien . anzulegenden Maßstäben Gleichbehandlung Äquivalenz Kostendeckung halte geänderte Tariffestsetzung stand . erhobene Sachverständigenbeweis habe ergeben einzelnen Kostenpositionen Kalkulation Beklagten Kosten eingeflossen seien Wasserversorgung dienten . stehe weiter Beklagten erhobene Gesamtpreis noch einmal ausreiche volle Deckung Fixkosten Rücklagenbildung gewährleisten . aufbauende Tarifsystem Beklagten verstoße Gleichbehandlungsgrundsatz . Möglichkeit Aufspaltung Wasserpreises Verbrauchsgebühr sei bereits § Abs. angelegt wäre dementsprechend auch zulässig Wasserlieferung öffentlich-rechtlicher Form Benutzungszwang ausgestaltet wäre . habe gerichtliche Sachverständige überzeugend erläutert Fixkosten insbesondere Abschreibungen Zinsen Konzessionsabgaben Teil Personalkosten Wasserversorgungsbetrieb unabhängig tatsächlichen Wasserentnahme kontinuierlich anfielen etwa % Gesamtkosten lägen . derart hoher könne aber ausschließlich verbrauchsabhängigen Preisbemessung betriebswirtschaftlich sinnvoll aufgefangen werden so Wasserversorger rückläufiger Wasserverbräuche tigterweise interessiert sei Großteil Fixkosten Grundtarif regelmäßig sicher gedeckt bekommen . Ebenso sei Verstoß Gleichbehandlungsgrundsatz sehen Beklagte Tarifsystem gesonderte Grundgebühr Privathaushalte einerseits Gewerbebetriebe andererseits vorsehe . Grundgebühr stelle Benutzungsgebühr Inanspruchnahme Betriebsbereitschaft Einrichtung . würden also Bereitstellen ständige Vorhalten Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen fixen Betriebskosten ganz teilweise abgegolten . werde Maß Benutzung verbrauchsunabhängig Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen orientiere Art Umfang Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung Anhalt vorzuhaltende Höchstlastkapazität . Grundgebühr werde Maß jeweiligen Inanspruchnahme bemessene zusätzliche Verbrauchsgebühr erhoben laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten gegebenenfalls Grundgebühr abgedeckte Teil Vorhaltekosten gedeckt würden . sei Ansatz unterschiedlicher Grundgebühren nur zulässig sogar erforderlich gebotenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung auszugehen sei unterschiedlich hoher Wasserverbrauch vorliegen werde . Insbesondere sei Differenzierung Privathaushalten Gewerbebetrieben zulässig . bestehe Wahrscheinlichkeit Gewerbebetrieb Vorhalteleistungen Beklagten höheren Verbrauch größerem Maße Privathaushalt nutzen werde ; insoweit habe eingeholte Sachverständigengutachten ergeben Wasserverbrauch Gewerbebetrieben ungefähr dreifach höher Wasserverbrauch Privathaushalten liege . stehe Sachverständige betriebswirtschaftlich haltbar abgelehnt habe Betrieb höheren Wasserverbräuche höheren Kostenbelastung heranzuziehen Abrechnung künstlichen Proportionalisierung Fixkosten führe verursachungsgerecht wäre . Frage Beklagten entstehenden Grundkosten höheren Wasserverbrauch einzelner Benutzergruppen änderten sei nämlich allein rechtlichen Maßstäben beurteilende Frage unterscheiden Einheiten höheren Wasserverbrauch Ansatz höheren Grundgebühr höheren Anteil Grundkosten belastet werden dürften . Maßstäben sei Ansatz unterschiedlicher Grundgebühren verschiedene Benutzergruppen Regelfall sogar erforderlich gebotenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung auszugehen sei Bereitstellungskosten Beklagten Gewerbebetrieben typischerweise höheren Wasserverbrauchs größerem Maße zugute kämen . ändere neue Tarifsystem Beklagten Klägerin nachteilig sei . Unbilligkeiten Einzelfall führten Weiteres Unbilligkeit Leistungsbestimmung insgesamt . Rahmen Massenverträgen Daseinsvorsorge müsse einheitliche Preisgestaltung Vielzahl Abnehmern festgelegt werden gewisse Generalisierung erfordere . Ziel Billigkeitskontrolle sei Einzelnen Amts gerechten Preis ermitteln überprüfen einseitige Bestimmung Grenzen § Abs. halte . komme auch Versorger zweckmäßigsten vernünftigsten wahrscheinlichsten Maßstab gefunden habe . Erfolg mache Klägerin geltend Haus ansässige Malerbetrieb allenfalls Kleingewerbe Gruppe Privathaushalte einzuordnen sei . Allerdings könne dahinstehen wirklich Kleingewerbe handle auch Kleingewerbe Tarifgruppe gewerblichen beruflichen sonstigen Nutzung einzuordnen sei . Feststellungsbegehren beanspruche Klägerin Entscheidung Billigkeit Tarifgefüges insgesamt . genau Haus Klägerin Tarifsystem einzugruppieren sei sei aber Frage Billigkeit Tarifsystems insgesamt betreffe Richtigkeit Klägerin Grundlage bekannt gegebenen Tarifpreise ergangenen Rechnungen ; seien hier aber streitgegenständlich . durchdringen könne Klägerin auch Einwand Anzahl insgesamt gemeldeten Gewerbe passe Beklagten vorgesehene Preisstruktur Vielzahl Kleingewerben nur Bereich Privathaushalten liegenden Wasserabnahme existiere . übersehe Rahmen Billigkeitskontrolle ankomme Versorger zweckmäßigsten vernünftigsten wahrscheinlichsten Maßstab gefunden habe . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls Ergebnis stand so Revision zurückzuweisen ist . Berufungsgericht ist Rechtsfehler ausgegangen Beklagte berechtigt war Bereitstellen ständige Vorhalten Trinkwasserversorgung Tarif vorzusehen Abkehr ursprünglichen Grundpreisbemessung Zählergröße Grundpreis Nutzergruppen bestimmt geschehenen Weise insbesondere privaten Haushaltsbedarf Bedarf gewerbliche berufliche sonstige Zwecke differenziert hat . Ebenso ist Rechtsgründen beanstanden Beklagte bestimmten Bedarf gewerbliche Zwecke noch zusätzlich Größe Wasserversorgung angeschlossenen Gewerbes unterschieden eigene Nutzergruppe gebildet Falle Klägerin gewerblichen Bedarf Bemessung Grundpreises zuvor ganz Betracht gelassen hat . Ergebnis Recht ist Berufungsgericht auch Zulässigkeit erhobenen Feststellungsklage ausgegangen Feststellung gerichtet ist Parteien Lieferungsvertrag Mai Beklagten bekannt gegebenen Juni geltenden neuen Preisen besteht . 1 . Klagebegehren kann allerdings verständigen Auslegung Senat selbst vornehmen kann Zweifel dasjenige gewollt ist Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist wohlverstandenen Interessenlage entspricht Urteile 27 . März . 8 ; 4 Juli . 15 ; Beschluss 29 . März ZB . f. ; jeweils Wortlauts verstanden werden Klägerin Feststellung Unwirksamkeit Änderung Tarifstruktur liegenden Leistungsbestimmung wirksamer Einigung Belieferung geltenden Preis -9- stellung fehlenden Bestehens Liefervertrages erstrebt . unbillige Leistungsbestimmung ist nichtig nur unverbindlich so Streit Verbindlichkeit gemäß § Abs. Satz Gericht entscheidet fehlende Einigung Parteien Preisgestaltung Gestaltungswirkung gerichtlichen Entscheidung ersetzen ist Urteile 2 . April f. ; 24 November ; 18 . Oktober . 13 ; . 2 . Hintergrund ist Klagebegehren interessengerecht verstehen Feststellung erstrebt wird Beklagten vorgenommene Änderung Tarifstruktur wirke Unbilligkeit Vertragsverhältnis Parteien . Klageziel steht Abs. Verordnung Allgemeine Bedingungen Versorgung Wasser 20 . Juni . S. Wasserversorgungsunternehmen Kunden Wasser jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen dazugehörenden Preise einheitlich Verfügung stellt . Vielmehr kann auch dann Entgelte hier allgemeinen Tarif festgesetzt werden einzelner Kunde Umstandes Kunden Klage § Abs. erhoben haben Zahlung festgesetzten Tarifpreise verpflichtet sind § Abs. Bindung unbillig erachteten allgemeinen Tarif Frage stellen Rechtsverhältnis Versorgungsunternehmen Bestimmung abweichenden billigen Tarifs beanspruchen vgl. Urteil 18 . Oktober aaO . f. ; ferner auch Urteil 30 . Mai . 3 . ausgehend kann Feststellungsbegehren Klägerin Auffassung Berufungsgerichts auch Bedeutung beigemessen werden Normenkontrollklage vergleichbar Entscheidung Billigkeit Tarifgefüges insgesamt erstrebt ist Frage Grundstück Klägerin Grundlage bekannt gegebenen Tarifpreise ergangenen Rechnungen Tarifsystem einzugruppieren ist streitgegenständlich Betracht bleiben hat . Feststellungsbegehren kann vielmehr Frage Beklagte festgestellter Unbilligkeit Tarifsystems Anpassungsbedarf insgesamt ergeben könnte vgl. Urteil 18 . Oktober aaO . 22 ; 14 . Aufl . . § Abs. vorgegebenen prozessrechtlichen Instrumentarium nur verstanden werden Klägerin Änderung Tarifstruktur insgesamt unbillig unverbindlich hält Grunde Beibehaltung bisherigen Tarifstruktur neuen Tarif Rechtsverhältnis Beklagten angewandt wissen will ; zumindest sieht gesonderte Erfassung Gruppe gewerblichen beruflichen sonstigen Bedarfs Zuordnung Grundstück bestehenden Malerbetriebs gewerblichen Bedarf unbillig will unberücksichtigt jedenfalls grundpreisunschädlich Haushaltsbedarf zugerechnet wissen . interessengerechter Auslegung so verstehende Feststellungsbegehren Klägerin hat jedoch Erfolg Berufungsgericht Rechtsfehler angenommen hat Beklagten gemäß § Abs. AVBWasserV geänderte Tarifstruktur Billigkeit entspricht Klägerin verbindlich ist § Abs. Satz . 1 . Berufungsgericht ist allerdings näher einzugehen zutreffend ausgegangen Klägerin Vertragspartnerin Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages Versorgung Trinkwasser Streits Höhe Zahlungsverpflichtung Schuldnerin erbrachten Lieferungen Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs § Abs. geworden ist . gekommen ist Vertrag gemäß § Abs. Satz AVBWasserV gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen Beklagten festgesetzten Tarifen Niederschlag gefunden haben Beklagte Preise Rahmen zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts billigem Ermessen festgesetzt hat Festsetzungen § Billigkeitskontrolle standhalten Senatsurteile 20 . Mai . ZR . jeweils . Entsprechendes hat auch Revision Frage stellt Streit stehende Änderung Tarifstruktur gelten . 2 . Berufungsgericht ist weiter zutreffend Ergebnis gelangt auch § Abs. Satz Kommunalabgabengesetzes Land 21 . Oktober . S. parallele Fallgestaltung öffentlich-rechtlichen Versorgung Wasser vgl. § Abs. AVBWasserV zeigt Versorger Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist Bereitstellen ständige Vorhalten Trinkwasserversorgung angemessener Höhe verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen . Frage Weise Versorger verbrauchsunabhängigen Kosten Kalkulation einfließen lässt Arbeitspreis Grundpreis Wege Mischkalkulation erwirtschaftet werden obliegt grundsätzlich freien unternehmerischen Entscheidung bestehenden rechtlichen Bindungen einhält . Versorger steht auch insoweit einseitiges allerdings bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht § Senatsurteile 20 . Mai aaO ZR aaO . jeweils . Auch stellt Revision Frage . 3 . bestehenden Bindungen geht Bundesgerichtshof ständiger Rechtsprechung Tarife Unternehmen privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen Daseinsvorsorge anbieten Inanspruchnahme andere Vertragsteil Bedarfsfalle angewiesen ist billigem Ermessen festgesetzt werden müssen entsprechend § Billigkeitskontrolle unterworfen sind . Fällen hier Versorgungsunternehmen Monopolstellung innehat muss Kunde Leistung Anspruch nehmen will Unternehmer kontrahieren auch vorgeschriebenen Preis Tarif einverstanden ist Ganzen Senatsurteile 17 . Oktober . ; 20 . Mai aaO . ZR aaO . jeweils . ergebenden Anforderungen insbesondere auch Rede stehenden Gebiet Wasserversorgung Geltung beanspruchen Senatsurteil 13 Juli . ; 20 . Mai aaO ZR aaO . wird Tarifgestaltung Beklagten gerecht . gilt nur Entscheidung Grundpreis zuvor praktizierten Anknüpfung jeweiligen Zählergrößen künftig bestimmten Nutzergruppen bemessen auch Revision beanstandete Abgrenzung Nutzergruppe gewerblichen beruflichen sonstigen Bedarfs Nutzergruppe unterbliebene Differenzierung festgesetzten Grundpreises Nutzergruppe gewerblichen beruflichen sonstigen Bedarfs Benutzungsintensität Revision etwa sachgerechten Erfassung Kleingewerbebedarfs unerlässlich hält . tatrichterlichen Ausführungen Anwendung § konkreten Fall können Revisionsgericht nur überprüft werden Berufungsgericht Begriff Billigkeit verkannt gesetzlichen Grenzen Ermessens überschritten Ermessen Zweck Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist Zugang fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat . . ; Senatsurteile 20 . Mai aaO . ZR aaO . jeweils . Ergebnis erweist Beurteilung Berufungsgerichts frei Rechtsfehlern . Preisbestimmung Massengeschäft Energieund Wasserversorgung Billigkeit entspricht ist Abwägung typischen Interessen Vertragspartner auch übrigen Anschlussnehmer umfassende Würdigung Vertragszwecks bestimmen . Geprägt wird Billigkeitskontrolle maßgeblich Umstand Beklagte auch Rahmen privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist . grundlegenden Prinzipien beachtlicher Billigkeitsgehalt innewohnt Gründen Bindung vollziehenden Gewalt Gesetz Recht Art . Abs. GG berücksichtigen sind gehören insbesondere Grundsätze Gleichbehandlung Äquivalenz Kostendeckung . sind angelegt gewährleisten Gebührenaufkommen Gesamt-)Kosten jeweiligen Einrichtung Daseinsvorsorge deckt vgl. § Abs. Satz Abs. Satz Leistung Gegenleistung angemessenes Verhältnis besteht Gebühr insbesondere groben Missverhältnis erbrachten Leistung steht vgl. § Abs. Satz schließlich gleichartig beschaffenen Leistungen Maßstäbe Heranziehung Grenzen Praktikabilität Wirtschaftlichkeit so gewählt sind unterschiedlichen Ausmaßen Nutzungen Rechnung tragen verhältnismäßige Gleichheit Nutzern gewahrt bleibt Ganzen Senatsurteile 20 . Mai aaO . ZR aaO . jeweils . gemessen tragen Feststellungen Berufungsgerichts Wertung geänderte Tarifstruktur Beklagten gewählten Grundpreisansätzen Billigkeit entspricht . Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts wird Grundgebühr Entsprechendes gilt privatrechtlich ausgestalteten Grundpreistarife Beklagten Allgemeinen Benutzungsgebühr bezeichnet Inanspruchnahme Betriebsbereitschaft Einrichtung erhoben wird . werden Bereitstellen ständige Vorhalten Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten sog. Fixkosten Abschreibungsbeträge Zinsen vgl. § Abs. Satz ganz teilweise abgegolten . wird verbrauchsabhängig Maß Benutzung Inanspruchnahme verbrauchsunabhängig Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen Art Umfang Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung Nenngröße Wasserzählers Zahl Räume Zapfstellen Brennstellen Anhalt vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientieren pflegt BVerwG ; NVwZ ; . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht Entscheidung Beklagten Grundpreis zuvor praktizierten Anknüpfung jeweiligen Zählergrößen künftig bestimmten Nutzergruppen bemessen unbillig beanstandet . hat Berufungsgericht Auffassung hinzugezogenen Sachverständigen angeschlossen Gewerbebetriebe dürften durchschnittlich höheren Wasserverbrauchs höheren Grundkostenbelastung herangezogen werden Abrechnung künstlichen verursachungsgerechten Proportionalisierung Fixkosten führe . hat vielmehr zutreffend insoweit Revision unbeanstandet abgestellt zuletzt auch Blick parallele Maßstabsgestaltung § Abs. zeigt Bemessung Grundpreise entscheidend Kostenverursachung Maß Inanspruchnahme Vorhalteleistungen ankommt Gewerbebetrieben typischerweise höheren Wasserverbrauchs größeren Maße gegeben ist vgl. f. ; Kommunalabgabenrecht Januar § . . Dementsprechend wird auch sonst Rechtsprechung Oberverwaltungsgerichte Gebiete Wasserversorgung Abwasserentsorgung grundsätzlich zulässig angesehen Bemessung Grundgebühren Gewerbeeinheiten zugleich Nutzergruppen differenzieren Urteil 8 . September juris . 40 ; SächsVBl . . Auffassung Revision tragen Feststellungen Berufungsgerichts auch Wertungen Beklagten vorgenommene Abgrenzung Nutzergruppen Haushaltsbedarfs einerseits gewerblichen beruflichen sonstigen Bedarfs andererseits jeweils vorgesehene Grundpreisgestaltung unbillig angesehen werden kann . hat Berufungsgericht Hintergrund Beklagten zukommenden Gestaltungsspielraums Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt § Übergehung entscheidungserheblichen Sachvortrags nur fehlerhaft festgestellt noch verletzt Grundpreisgestaltung geänderten Tarif Beklagten Gleichheitssatz und/oder Äquivalenzprinzip . Gleichheitssatz Revision verletzt rügt verbietet Satzungsgeber Gebührenbemessung auch Bildung entsprechender Maßstäbe wesentlich ungleiche Sachverhalte Veranlagungskategorie gleich behandeln . Allerdings ist Satzungsgeber Entsprechendes gilt Rahmen § privatrechtlich ausgestalteten Tarife Beklagten Bestimmung Merkmale Sachverhalte Wesentlichen gleich anzusehen sind Grenzen Sachgerechtigkeit frei . Namentlich kann je Umständen Einzelfalls Auswahl verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen Gleichheitssatz Präferenz bestimmten Maßstab ergibt . Gestaltungsfreiheit Satzungsgebers endet erst dort einleuchtender Grund unterlassene Differenzierung mehr erkennbar ist BVerwG f. ; Beschluss 19 . Dezember . 7 ; jeweils . ist auch Bestimmung hier einschlägigen vgl. § Abs. Satz Wahrscheinlichkeitsmaßstäben weites Ermessen eingeräumt so Vorliegen sachlich einleuchtenden Grundes gewählte Typisierung Differenzierung Gleichheitssatzes noch hinausgehende Verpflichtung besteht Grundgebühr vermeintlich zweckmäßigsten vernünftigsten gerechtesten wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden vgl. BVerwG ; f. ; ferner . ausgehend ist Abgabenrecht zugleich anerkannt Typisierungen Pauschalierungen insbesondere Regelung Massenerscheinungen Erwägungen Verwaltungsvereinfachung Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können BVerwG NVwZ Satzungsgeber Entscheidungsermessen leiten lassen darf BVerwG Beschluss 19 . Dezember aaO . Grenze Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten sachlich einleuchtender Grund Typisierung getroffene unterlassene Differenzierung auch Blick Verwaltungsvereinfachung fehlt vgl. BVerwG ; Beschluss 19 . Dezember aaO ; jeweils . schließt Satzungsgeber Rahmen zustehenden Ermessens gehalten ist jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren möglichst Einzelfall Sinne Einzelfallgerechtigkeit entsprochen wird BVerwG Beschluss 19 . Dezember aaO . Ausreichend ist vielmehr Höhe Grundgebühr möglichen Umfang Benutzung auch nur annähernde Beziehung gesetzt ist BVerwG . Gemessen Voraussetzungen überschreitet gesonderte Erhebung Grundpreises gewerblichen beruflichen sonstigen Bedarf weitere Differenzierung Größe Abnehmer Nutzergruppe Ermessensgrenzen Trinkwasserversorgers grundsätzlich . Beklagten Bildung Nutzergruppe gewählte Maßstab Ähnlichkeiten § § geregelten Abgrenzung Verbrauchern Unternehmern aufweist stellt vielmehr zulässige insbesondere auch leicht rechtssicher handhabbare Typisierung Nutzerkreises . war Beklagte anders Revision meint zukommenden Gestaltungsspielraum gehalten zergruppe zusätzlich noch " Kleingewerbe " auszuscheiden und/oder auch gerichtlichen Sachverständigen befürwortet Nutzergruppe Haushaltsbedarfs zuzuordnen . Sachverständigen Anlehnung § Abs. vorgeschlagenen Abgrenzungskriterium Unternehmen Art Umfang kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert lässt Senat festgestellten Sachverhalt selbst beurteilen kann nötige Typisierung verlässliche Größe gewinnen . Fall ist bedarf etwa Hand Beschäftigtenzahl Tätigkeitsart Umsatz Betriebskapital Leistungsvielfalt Zahl Geschäftsbeziehungen Kreditaufnahme vorzunehmenden individuellen Gesamtwürdigung Betriebsverhältnisse Urteil 28 . April . handelt mithin Bestimmungsfaktoren ermitteln Versorger bereits kaum Lage sein dürfte Ausübung Massengeschäft zugeschnittenen Gebührengestaltungsermessens unerlässliche Typisierung aber jedenfalls billigerweise Rücksicht nehmen muss . kommt Bestimmungsfaktoren hinreichende Aussagekraft vorliegenden Zusammenhang beurteilende Kapazität vorzuhaltende Trinkwassermenge abzuleitenden Nutzervorteile . hängt vielmehr maßgeblich jeweiligen Tätigkeitsart individuellen Größe Geschäftsbetriebs vorhandenen betrieblichen Einrichtungen vereinzelte Erfassung Bewertung Versorger zuzugestehenden Befugnis Typisierung Pauschalierung Nutzergruppen Rahmen hier Rede stehenden Festlegung Grundpreises ebenfalls billigerweise erwartet werden kann . war Beklagten Ausübung Gestaltungsermessens unbenommen Nutzergruppe gewerblichen beruflichen sonstigen Bedarfs Grundpreis bereitgestellte Vorhalteleistung zu Zählergröße cbm/Stundenleistung einheitlichen Satz bemessen selbst hierin vergleichsweise groben Wahrscheinlichkeitsmaßstab sehen wollte . Beklagten entscheidend aussagekräftigere Maßstäbe Vorteilszuordnung Vorhaltung Höchstlast-)Kapazität gerichteten Leistungen einzelnen Nutzern hätten aufdrängen müssen auch Berücksichtigung sonst Betracht kommenden Gestaltungsermessen verengt hätten ist ersichtlich . gilt Senat eigenen Würdigung Berufungsgerichts festgestellten Sachverhalt selbst beurteilen kann insbesondere Revision befürwortete Anknüpfung Grundpreises auch nur Stufenschritten verfügbaren Nenngrößen jeweiligen Wasserzählers . Anknüpfung führte wesentlichen Genauigkeitsgewinn Zuordnung Vorhaltung verbundenen Vorteile vertragsgemäß Verfügung stellenden Trinkwasserversorgungsmenge etwa auch Herstellung Versorgungssicherheit beinhalten vgl. § Abs. Satz AVBWasserV gewissen Grade ohnehin Kunden annähernd vergleichbares Maß aufweisen . Vielmehr gestattet gerade auch vorliegend Maßstabsnorm Beurteilung Billigkeit heranzuziehende § Abs. Satz Fällen hier Bemessung Inanspruchnahme Einrichtung besonders schwierig wirtschaftlich vertretbar ist Wahrscheinlichkeitsmaßstab wählen offensichtlichen Missverhältnis Inanspruchnahme stehen darf . Billigkeit entgegenstehenden Missverhältnis kann Beklagten vorgenommenen Pauschalierung Grundpreises indes Rede sein selbst Grundpreisdifferenzierung Zählergröße auch Grundpreisbemessung Beklagten jeweils möglichen Durchflussmenge gewissem Umfang ablesbare Maß möglichen Vorhaltekapazität Bedeutung ist . Pauschalierungsrahmens liegende Zählergrößen Verfügung stehenden Mindestgröße lassen selten schließen Nutzer angeschlossen sind Bedarfsdeckung geänderten Tarif Beklagten jeweils gesonderter Grundpreis anfällt so Vorhaltekapazität anknüpfende Vorteilsbemessung nur andere Form Pauschalierung erfasst wird . Auch geänderte Grundpreisbemessungssystem Beklagten ist geeignet sachlich einleuchtender Weise ungefähre Maß Anschlussnehmern gewährten Vorteils Bezug Vorhalteleistung verursachten Kosten abzubilden . Auffassung Revision verstößt konkret vorgenommene Bemessung Grundpreises gewerblichen beruflichen sonstigen Bedarf ebenfalls Verpflichtung Herstellung verhältnismäßiger Gleichheit betreffenden Nutzergruppe Verhältnis Nutzergruppe Haushaltsbedarfs Äquivalenzprinzip . Beklagte hat Berufungsgericht Ergebnis ebenfalls Recht angenommen hat auch Hinsicht zukommenden Gestaltungsspielraum Wert erbrachten Vorhalteleistungen Höhe festgesetzten Entgelts hinreichend sachgerechter Weise verknüpfen überschritten . Ausprägung verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots besagt Äquivalenzprinzip Gebühr entsprechend auch hier Rede stehende Grundpreis groben Missverhältnis abgegoltenen Leistung stehen dürfen . Gestaltungsspielraum Beklagten Grenzen gesetzt sind Erfordernis Beachtung Kostendeckungsgrundsatzes Gebührenbemessung verbietet beschränkt Kosten abzugeltenden Leistung ganz teilweise decken Höhe völlig Kosten entfernt BVerwG NVwZ liegt Unbilligkeit festgesetzten Grundpreises führender Rechtsverstoß . insoweit hat sachverständig beratene Berufungsgericht unangegriffen festgestellt Grundpreis Fixkosten hinausgehenden verbrauchsabhängigen Kosten eingeflossen sind berücksichtigungsfähigen Kosten festgesetzten Grundpreise lediglich % gedeckt werden . Äquivalenzprinzip hier Kostendeckung abzielenden Entgelt weiter erfordert auch gewählte Verteilungsmaßstab Gleichheitssatz Rechnung trägt BVerwG kann Preisgestaltung Beklagten vorstehend näher ausgeführt Bildung einzelnen Nutzergruppen ausgeübten Befugnis Nutzergruppe gewerblichen beruflichen sonstigen Bedarfs einheitlich gestalteten Grundpreis vorzusehen beanstandet werden . Auch konkret Bedarf Klägerin bemessenen Grundpreise Beklagten können Hand Maßstabs unbillig angesehen werden . Erfolg beanstandet Revision Berufungsgericht Vortrag Klägerin auseinander gesetzt habe Infoseite " Wirtschaftsstandort " Internet rund Gewerbeeinheiten existierten rufler noch einmal enthalten seien . Vortrag ersichtlich nur Anzahl Stadt registrierten Gewerbeanmeldungen referiert hat brauchte Berufungsgericht schon Bedeutungslosigkeit beurteilenden Versorgungsverhältnisse Trinkwasser abzuleitende Entgeltstruktur nachzugehen ganz abgesehen Zahl Revisionserwiderung zutreffend hinweist unwidersprochen gebliebenen Vortrag Beklagten auch Anmeldungen Stadtteile enthalten hat Beklagten versorgt werden . notwendige kalkulatorische Bemessung Versorgungsentgelte kommt vielmehr nur tatsächlich bestehenden Versorgungsverhältnisse Kosten Trinkwasserversorgung Tarif Beklagten gebildeten Entgeltschlüsseln umzulegen sind . Unbilligkeit Klägerin angesetzten Grundpreise Grundstück gedeckten gewerblichen Trinkwasserbedarf führt Auffassung Revision ferner Umstand Berufungsgericht gestützt dahingehenden Auswertungsergebnisse Sachverständigen versorgten Gewerbeeinheiten ausgegangen ist Wasserverbrauch ungefähr dreifach höher liegt Wasserverbrauch Privathaushalten jedoch unberücksichtigt gelassen hat Sachverständige abweichend definierte Kleingewerbe Haushaltsbedarf zugeschlagen hatte . führt zwar insbesondere auch Revision angeführten Gesichtspunkt mangelnden Typengerechtigkeit gleichwohl noch betroffenen Grundpreise festgesetzten Höhe unbillig unverbindlich anzusehen wären . bildet erwartende Durchschnittsverbrauch ohnehin nur mehr minder groben Anhalt Bemessung Vorhalteleistung Beklagten einhergehenden Benutzungsvorteile so Beklagte schon Grunde relativ weiten Spielraum Bemessung Grundgebühr hatte absolute hier jedoch längst erreichte Grenze erst Verbot Bildung offensichtlichen Missverhältnisses Inanspruchnahme vgl. § Abs. Satz gezogen war . könnte berechtigt unterstellten Einwand Revision allenfalls gefolgert werden Beklagte gehalten gewesen wäre Grundpreise größerem Maße anzugleichen festgestellten Durchschnittsverbräuchen Ausdruck gefunden hatte . Genau hat Beklagte Tarifgestaltung aber getan Grundpreis gewerblichen beruflichen sonstigen Bedarf Dreifache Grundpreises Haushaltsbedarfs lediglich knapp 1,5-fache bemessen Übrigen Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt ungewöhnlich großen Verbräuchen Rechnung getragen hat cbm/Stundenleistung bestimmte Zuschläge vorgesehen hat . Sachlage können Beklagten festgesetzten Grundpreise jedenfalls allein streitgegenständlich beurteilenden Bedarf Klägerin betreffen vgl. Urteil 18 . Oktober aaO . unbillig Vertragsverhältnis Parteien unverbindlich angesehen werden . Verpflichtung Beklagten Bemessung Grundgebühr vermeintlich zweckmäßigsten vernünftigsten gerechtesten wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden hat gerade bestanden . Ebenso war gehalten jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren möglichst Einzelfall Sinne Einzelfallgerechtigkeit entsprochen worden wäre . hat vielmehr geforderte Billigkeit genügt Höhe Grundgebühr möglichen Umfang Benutzung Klägerin auch gewählten Typisierung Pauschalierung jedenfalls annähernde Beziehung gesetzt vorstehend ausgeführt zumindest Gesamtheit berücksichtigungsfähigen Umstände sachlich einleuchtende Gründe abgesprochen werden können . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Wermelskirchen Entscheidung LG Entscheidung