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236 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
18
.
Mai
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluß
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
August
wird
unzulässig
verworfen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Gesetzes
statthafte
§
Abs.
Satz
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Sache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
.
Rechtsbeschwerde
grundsätzlich
angesehenen
Frage
Substantiierung
Widerlegung
begründeten
unrichtigen
Feststellung
angefochtenen
Urteil
genügt
Dokument
einzureichen
Feststellung
widerlegt
Schriftsatz
nur
eingereichte
Dokument
hinzuweisen
kommt
schon
grundsätzliche
Bedeutung
allgemein
jeweils
nur
Berücksichtigung
Art
Inhalt
eingereichten
"
Dokuments
"
beantwortet
werden
kann
.
Frage
ist
klärungsbedürftig
Zivilprozeß
üblich
ist
hier
§
Abs.
Satz
Nr.
erforderlichen
argumentativen
Auseinandersetzung
Begründung
angefochtenen
Entscheidung
kommentarlos
"
Dokument
"
einzureichen
Inhalt
Unrichtigkeit
angegriffenen
Entscheidung
erschließen
soll
.
Gründen
ist
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
auch
Fortbildung
Rechts
erforderlich
.
Verletzung
grundrechtlich
geschützter
Verfahrensrechte
Beklagten
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordern
könnte
vermag
Rechtsbeschwerde
darzutun
.
rechtliche
Gehör
Beklagten
ist
verletzt
.
Berufungsgericht
hat
Vorlage
Inhalt
eingereichten
Sitzungsprotokolls
Kenntnis
genommen
Erwägungen
einbezogen
.
hierbei
richtigen
Ergebnis
gelangt
ist
ist
Frage
rechtlichen
.
Auch
Willkürverbot
ist
verletzt
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stützt
jedenfalls
vertretbaren
Erwägungen
einschlägigen
Bestimmungen
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Schließlich
ist
Beklagte
auch
Grundrecht
wirkungsvollen
Rechtsschutz
beeinträchtigt
.
Anforderungen
Berufungsgericht
notwendigen
Inhalt
Berufungsbegründung
stellt
halten
Rahmen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
.
Kostenentscheidung
beruht
§
.
Dr.
Dr.
Dr.
Ball