You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1593 lines
13 KiB

BESCHLUSS
ZB
5
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Ist
Prozessbevollmächtigte
Partei
erkrankungsbedingt
Einhaltung
bereits
Monat
verlängerten
Berufungsbegründungsfrist
gehindert
ist
Beginn
Wiedereinsetzungsfrist
§
Abs.
Wegfall
Erkrankung
Zeitpunkt
maßgebend
Gegenseite
Zustimmung
erneuten
Fristverlängerung
verweigert
Anschluss
Beschlüsse
4
.
März
IX
6
Juli
ZB
.
Beschluss
5
.
April
ZB
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
Landgerichts
14
.
Zivilkammer
29
.
September
aufgehoben
.
Beklagten
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Berufung
Urteil
Amtsgerichts
10
Juli
gewährt
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
:
.
Gründe
:
Klägerin
hat
Beklagten
Räumung
angemieteten
Doppelhaushälfte
Zahlung
rückständiger
Miete
Anspruch
genommen
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
Zahlung
verurteilt
Räumungsantrags
weiteren
Zahlungsantrags
Erledigung
Hauptsache
festgestellt
.
Urteil
Amtsgerichts
ist
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
28
Juli
zugestellt
worden
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
ist
28
.
August
Landgericht
eingegangen
.
Antrag
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
hat
Vorsitzende
Berufungskammer
Frist
Begründung
Berufung
Monat
28
.
Oktober
verlängert
.
Schriftsatz
28
.
Oktober
eingegangen
Landgericht
selben
Tag
hat
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
"
unabhängig
Zustimmung
Gegenseite
"
weitere
Fristverlängerung
Tage
nachgesucht
.
Antrag
hat
anwaltlicher
Versicherung
Richtigkeit
Angaben
begründet
24
.
Oktober
erkrankt
Urlaub
zurückgekehrt
Mitarbeiterin
schmerzhaften
Verletzung
rechten
Arm
Schreibfähigkeit
eingeschränkt
sei
.
Vorsitzende
Berufungskammer
hat
Klägerin
Verfügung
28
.
Oktober
Stellungnahme
dreier
Tage
aufgefordert
.
30
.
Oktober
ist
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
zwischenzeitlich
gefertigte
Berufungsbegründung
Landgericht
eingegangen
.
Klägerin
hat
Anwaltsschriftsatz
13
November
Einwilligung
beantragten
Fristverlängerung
verweigert
.
1
.
Dezember
Landgericht
eingegangenen
Schriftsatz
hat
Beklagte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
hierbei
Vorlage
ärztlichen
Bescheinigung
nähere
Ausführungen
Art
Schwere
Erkrankung
gemacht
bereits
beschriebene
Verletzung
Mitarbeiterin
ärztliches
Attest
belegt
.
Landgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Schriftsatz
1
.
Dezember
gestellte
Wiedereinsetzungsantrag
sei
verfristet
Erkrankung
Hindernis
Fertigung
Berufungsbegründung
30
.
Oktober
geendet
habe
Monatsfrist
§
Abs.
Satz
Gang
gesetzt
worden
sei
.
Fristablauf
eingereichten
Schriftsätzen
könne
konkludent
gestellter
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
entnommen
werden
dortigen
Ausführungen
Anforderungen
Darlegung
Wiedereinsetzungsgrundes
genügten
.
wendet
Beklagte
fristgerecht
eingelegten
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
Beklagten
ist
zulässig
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
gefordert
ist
§
Abs.
Nr.
Alt
.
.
angegriffene
Entscheidung
verletzt
verfassungsrechtlich
verbürgten
Ansprüche
Beklagten
Gewährleistung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
Berufungsgericht
hat
Anforderungen
Darlegung
Wiedereinsetzungsgrundes
überspannt
Beklagten
Zugang
Rechtsmittelinstanz
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschwert
.
.
vgl.
nur
228
;
schlüsse
4
Juli
227
;
24
.
Juni
.
4
;
jeweils
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Beklagten
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
§
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gewähren
Verschulden
fristgerechten
Begründung
eingelegten
Berufung
gehindert
war
rechtzeitig
§
Abs.
Satz
Abs.
ausreichend
begründeten
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gestellt
hat
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Beklagte
28
.
Oktober
verlängerte
Frist
Begründung
Berufung
versäumt
hat
.
Berufungsbegründung
ist
erst
Freitag
30
.
Oktober
Ablauf
erneut
verlängerten
Frist
Berufungsgericht
eingegangen
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
jedoch
Beklagten
Wiedereinsetzung
versäumte
Begründungsfrist
versagt
.
Beklagte
war
unvorhergesehenen
Erkrankung
Einzelanwalt
tätigen
Prozessbevollmächtigten
schuldlos
gehindert
Frist
wahren
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beklagte
habe
Hinderungsgrund
rechtzeitig
Anforderungen
Wiedereinsetzungsgesuch
genügenden
Weise
geltend
gemacht
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
beizupflichten
Wiedereinsetzungsfrist
Monat
§
Abs.
Satz
Wegfall
Erstellung
Berufungsbegründung
hindernden
Erkrankung
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
also
Ablauf
30
.
Oktober
Gang
gesetzt
wurde
.
Wiedereinsetzungsfrist
beginnt
§
Abs.
Tage
Hindernis
behoben
ist
.
ist
erst
dann
Fall
Hindernis
mehr
besteht
;
Frist
beginnt
vielmehr
schon
dann
laufen
Weiterbestehen
Hindernisses
mehr
unverschuldet
angesehen
werden
kann
vgl.
Beschlüsse
19
.
Juni
.
5
;
25
.
Oktober
BGHReport
;
13
Juli
XI
;
jeweils
.
Ausgehend
Grundsätzen
war
Beginn
Wiedereinsetzungsfrist
Zugang
Schriftsatzes
Klägerin
13
November
hinausgeschoben
Zustimmung
Beklagten
28
.
Oktober
beantragten
erneuten
Verlängerung
Begründungsfrist
verweigert
hat
.
Beklagte
konnte
Hinblick
Bestimmung
§
Abs.
Satz
vornherein
vertrauen
Einwilligung
Gegenseite
zweite
Fristverlängerung
gewährt
würde
vgl.
Beschluss
4
.
März
IX
.
Vorschrift
kann
Einverständnis
Gegners
Berufungsbegründungsfrist
nur
bis
zu
Monat
verlängert
werden
.
Einwilligung
Klägerin
mögliche
Verlängerungszeitraum
war
bereits
erste
Fristverlängerung
ausgeschöpft
.
somit
erforderliche
Zustimmung
Klägerin
28
.
Oktober
erbetenen
weiteren
Verlängerung
Begründungsfrist
Tage
hat
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
eingeholt
.
Anbetracht
Umstände
war
Beklagte
Verschulden
Prozessvertreters
§
Abs.
zuzurechnen
ist
Zeitpunkt
Zustimmungsverweigerung
Gegenseite
Mitteilung
erhielt
schuldlos
fristgerechten
Einreichung
Berufungsbegründungsfrist
gehindert
.
Wahrung
28
.
Oktober
verlängerten
Berufungsbegründungsfrist
war
nur
Verschulden
gehindert
Einzelanwalt
tätiger
Prozessbevollmächtigter
unvorhergesehenen
kurzfristigen
Erkrankung
fristgerechten
Fertigung
Berufungsbegründungsschrift
gehindert
war
erst
30
.
Oktober
Gericht
einreichen
konnte
vgl.
Beschluss
6
Juli
ZB
.
.
Wiedereinsetzungsfrist
Monat
§
Abs.
Satz
bereits
Ablauf
30
.
Oktober
Gang
gesetzt
wurde
war
bereits
Eingang
1
.
Dezember
gestellten
Antrags
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
verstrichen
.
Fristversäumung
ist
jedoch
unschädlich
Beklagte
bereits
Ablauf
Wiedereinsetzungsfrist
konkludent
Wiedereinsetzungsgesuch
gestellt
hat
.
Wiedereinsetzungsantrag
muss
ausdrücklich
gestellt
werden
kann
auch
stillschweigend
Schriftsatz
enthalten
sein
Beschlüsse
5
.
Februar
f.
;
17
.
Januar
XI
ZB
.
.
reicht
Partei
konkludent
Ausdruck
bringt
Verfahren
verspäteter
Einreichung
Begründungsschrift
fortsetzen
will
vgl.
Beschlüsse
20
Juli
XI
ZB
.
10
;
5
.
Februar
aaO
;
jeweils
.
Voraussetzungen
erfüllt
30
.
Oktober
Gericht
eingegangene
Berufungsbegründungsschriftsatz
auch
Berufungsgericht
verkennt
.
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
war
bewusst
30
.
Oktober
28
.
Oktober
verlängerte
Berufungsbegründungsfrist
bereits
abgelaufen
weitere
Fristverlängerung
erfolgt
war
.
Gleichwohl
erstrebte
Inhalt
Berufungsbegründung
zeigt
Fortsetzung
Berufungsverfahrens
Ziel
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
.
ergänzende
Deutung
Berufungsbegründung
konkludent
gestelltes
Wiedereinsetzungsgesuch
scheitert
auch
Schriftsatz
Angaben
Wiedereinsetzungsgründen
enthält
.
Darlegung
Wiedereinsetzungsgründe
bedarf
bereits
aktenkundig
sind
vgl.
Beschlüsse
5
.
Februar
aaO
;
17
.
Januar
XI
ZB
aaO
.
.
Voraussetzungen
sind
Auffassung
Berufungsgerichts
Streitfall
erfüllt
.
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
hat
bereits
Fristverlängerungsantrag
28
.
Oktober
maßgeblichen
Hinderungsgründe
rechtzeitige
Fertigstellung
Berufungsbegründung
aufgeführt
.
Briefkopf
Inhaber
Einzelkanzlei
ausgewiesene
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
hat
vorgetragen
24
.
Oktober
erkrankt
Urlaub
zurückgekehrt
Mitarbeiterin
zeitgleich
schmerzhaften
Verletzung
rechten
Arm
Schreibfähigkeit
eingeschränkt
sei
Verlängerung
Begründungsfrist
Tage
notwendig
werde
.
genügt
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
aufgestellten
Anforderungen
verständliche
geschlossene
Schilderung
tatsächlichen
Abläufe
Gründe
Fristversäumnis
ergeben
vgl.
Beschlüsse
14
.
März
ZB
;
3
Juli
IX
ZB
.
15
;
21
.
Oktober
IX
.
17
;
jeweils
.
Zwar
sind
Angaben
etwas
allgemein
gehalten
insbesondere
ist
Art
Schwere
Erkrankung
Prozessbevollmächtigten
näher
beschrieben
worden
.
Lücken
sind
jedoch
unschädlich
.
Antragsteller
hat
Begründung
Fristversäumnis
bestimmten
Sachverhalt
eigene
Erkrankung
Verletzung
Mitarbeiterin
festgelegt
vgl.
Beschluss
3
Juli
IX
ZB
aaO
.
Anders
Berufungsgericht
meint
war
Beklagte
gehindert
nähere
-9-
Einzelheiten
Sachverhalt
auch
noch
Ablauf
Wiedereinsetzungsfrist
vorzutragen
.
Zwar
sind
§
Abs.
§
Abs.
Tatsachen
Gewährung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Bedeutung
sein
können
Antragsfrist
vorzutragen
.
Jedoch
dürfen
erkennbar
unklare
ergänzungsbedürftige
Angaben
Aufklärung
geboten
gewesen
wäre
noch
Fristablauf
erläutert
vervollständigt
werden
.
.
;
vgl.
nur
Beschlüsse
12
.
Juni
BGHReport
;
29
.
Januar
BGHReport
;
13
.
Juni
.
8
;
21
.
Oktober
IX
aaO
;
jeweils
.
Angaben
handelt
Schriftsatz
1
.
Dezember
geschilderten
Einzelheiten
krankheitsbedingten
Verhinderung
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Mitarbeiterin
.
Berufungsgericht
hätte
Hinblick
erkennbar
fehlende
Konkretisierung
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
aufgetretenen
Krankheitssymptome
Entscheidung
Wiedereinsetzungsgesuch
entsprechende
Ergänzung
bisherigen
Vorbringens
hinwirken
müssen
.
unzulässiges
Nachschieben
neuer
Tatsachen
ist
ergänzenden
Angaben
verbunden
vgl.
auch
Beschluss
6
.
Mai
.
Auch
Glaubhaftmachung
vorgetragenen
Tatsachen
ist
rechtzeitig
erfolgt
braucht
§
Abs.
Satz
Antrag
enthalten
sein
kann
auch
noch
Verfahren
selbst
nachgeholt
werden
vgl.
Senatsbeschluss
20
.
März
ZB
.
rechtzeitig
gestelltes
ordnungsgemäß
begründetes
Gesuch
ist
Beklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
säumung
Berufungsbegründungsfrist
gewähren
§
.
war
eigenes
§
Abs.
zurechenbares
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
gehindert
Berufungsbegründung
Ablauf
28
.
Oktober
verlängerten
Frist
einzureichen
.
Beklagte
hat
vorgetragen
Vorlage
ärztlichen
Bescheinigung
glaubhaft
gemacht
Prozessbevollmächtigter
Hinblick
plötzliche
Erkrankung
unverschuldet
gehindert
war
28
.
Oktober
verlängerte
Begründungsfrist
einzuhalten
.
Ausführungen
Schriftsatz
1
.
Dezember
ist
entnehmen
Prozessbevollmächtigter
unmittelbar
Urlaubsrückkehr
Abend
24
.
Oktober
Magen-Darmgrippe
begleitet
starken
Schwindelattacken
erkrankte
Montag
26
.
Oktober
ärztliche
Behandlung
begab
.
ärztlichen
Bescheinigung
27
November
war
Beschwerden
Zeitraum
26
.
Oktober
30
.
Oktober
arbeitsunfähig
erkrankt
.
Weiter
hat
Beklagte
dargelegt
Prozessbevollmächtigten
Hinblick
Erkrankung
rechtzeitige
ordnungsgemäße
Erstellung
Berufungsbegründung
entsprechender
Arbeitsversuche
möglich
war
Einschaltung
Vertreters
Anbetracht
Kürze
Verfügung
stehenden
Zeit
Umfangs
bearbeitenden
Prozessstoffes
Betracht
kam
.
Erschwerend
kam
glaubhaft
gemachten
Vorbringen
Beklagten
auch
Mitarbeiterin
Prozessbevollmächtigten
27
.
Oktober
erlittenen
Verletzung
rechten
Arm
Tag
folgenden
Tagen
Schreibfähigkeit
stark
eingeschränkt
war
.
Anbetracht
unvorhersehbar
aufgetretenen
akuten
Erkrankung
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
bestand
auch
pflichtung
Beauftragung
Vertreters
.
Rechtsanwalt
hat
zwar
Rahmen
Organisationspflichten
grundsätzlich
auch
Vorkehrungen
treffen
Falle
Erkrankung
Vertreter
notwendigen
Prozesshandlungen
vornimmt
vgl.
Beschlüsse
26
.
Februar
ZB
7/95
;
17
.
März
IX
juris
.
5
;
18
.
September
.
9
;
jeweils
.
krankheitsbedingten
Ausfall
muss
Rechtsanwalt
aber
nur
dann
konkrete
Maßnahmen
vorbereiten
Situation
vorhersehen
kann
Beschlüsse
18
.
September
aaO
;
6
Juli
ZB
aaO
.
.
Wird
unvorhergesehen
krank
gereicht
unterbleibende
Einschaltung
Vertreters
Verschulden
möglich
zumutbar
war
vgl.
Beschlüsse
8
.
Februar
XI
ZB
.
12
;
18
.
September
aaO
.
12
;
6
Juli
ZB
aaO
;
jeweils
.
So
liegen
Dinge
hier
.
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
ist
Abend
Urlaubsrückkehr
plötzlich
schweren
MagenDarmgrippe
erkrankt
auch
Schwindelattacken
auslöste
.
Einschaltung
Vertreters
war
Hinblick
erst
kurz
Fristablauf
eingetretene
Erkrankung
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Anbetracht
Umfangs
Sache
zumutbar
.
Vertreter
hätte
zweier
Tage
26
.
Oktober
28
.
Oktober
bislang
bekannten
Prozessstoff
gegebenenfalls
Rücksprache
Beklagten
vertraut
machen
ordnungsgemäße
Berufungsbegründung
erstellen
müssen
eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit
Mitarbeiterin
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
eigene
Schreibkraft
hätte
zurückgreifen
müssen
.
Sachlage
durfte
zessbevollmächtigte
Beklagten
Beauftragung
Vertreters
absehen
.
beruht
Fristversäumung
vorwerfbaren
Verhalten
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
.
versäumte
Prozesshandlung
auch
rechtzeitig
30
.
August
Gericht
Schriftsatz
nachgeholt
hat
steht
Wiedereinsetzung
Wege
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung