BESCHLUSS ZB 5 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Ist Prozessbevollmächtigte Partei erkrankungsbedingt Einhaltung bereits Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist gehindert ist Beginn Wiedereinsetzungsfrist § Abs. Wegfall Erkrankung Zeitpunkt maßgebend Gegenseite Zustimmung erneuten Fristverlängerung verweigert Anschluss Beschlüsse 4 . März IX 6 Juli ZB . Beschluss 5 . April ZB AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . April Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss Landgerichts 14 . Zivilkammer 29 . September aufgehoben . Beklagten wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Berufung Urteil Amtsgerichts 10 Juli gewährt . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde : € . Gründe : Klägerin hat Beklagten Räumung angemieteten Doppelhaushälfte Zahlung rückständiger Miete Anspruch genommen . Amtsgericht hat Beklagten Zahlung € verurteilt Räumungsantrags weiteren Zahlungsantrags Erledigung Hauptsache festgestellt . Urteil Amtsgerichts ist Prozessbevollmächtigten Beklagten 28 Juli zugestellt worden . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten ist 28 . August Landgericht eingegangen . Antrag Prozessbevollmächtigten Beklagten hat Vorsitzende Berufungskammer Frist Begründung Berufung Monat 28 . Oktober verlängert . Schriftsatz 28 . Oktober eingegangen Landgericht selben Tag hat Prozessbevollmächtigte Beklagten " unabhängig Zustimmung Gegenseite " weitere Fristverlängerung Tage nachgesucht . Antrag hat anwaltlicher Versicherung Richtigkeit Angaben begründet 24 . Oktober erkrankt Urlaub zurückgekehrt Mitarbeiterin schmerzhaften Verletzung rechten Arm Schreibfähigkeit eingeschränkt sei . Vorsitzende Berufungskammer hat Klägerin Verfügung 28 . Oktober Stellungnahme dreier Tage aufgefordert . 30 . Oktober ist Prozessbevollmächtigten Beklagten zwischenzeitlich gefertigte Berufungsbegründung Landgericht eingegangen . Klägerin hat Anwaltsschriftsatz 13 November Einwilligung beantragten Fristverlängerung verweigert . 1 . Dezember Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat Beklagte Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist beantragt hierbei Vorlage ärztlichen Bescheinigung nähere Ausführungen Art Schwere Erkrankung gemacht bereits beschriebene Verletzung Mitarbeiterin ärztliches Attest belegt . Landgericht hat Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung Beklagten unzulässig verworfen . Begründung hat ausgeführt Schriftsatz 1 . Dezember gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei verfristet Erkrankung Hindernis Fertigung Berufungsbegründung 30 . Oktober geendet habe Monatsfrist § Abs. Satz Gang gesetzt worden sei . Fristablauf eingereichten Schriftsätzen könne konkludent gestellter Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand entnommen werden dortigen Ausführungen Anforderungen Darlegung Wiedereinsetzungsgrundes genügten . wendet Beklagte fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde Beklagten ist zulässig Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist § Abs. Nr. Alt . . angegriffene Entscheidung verletzt verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche Beklagten Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Berufungsgericht hat Anforderungen Darlegung Wiedereinsetzungsgrundes überspannt Beklagten Zugang Rechtsmittelinstanz unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschwert . . vgl. nur 228 ; schlüsse 4 Juli 227 ; 24 . Juni . 4 ; jeweils . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Beklagten ist Wiedereinsetzung vorigen Stand § Versäumung Berufungsbegründungsfrist gewähren Verschulden fristgerechten Begründung eingelegten Berufung gehindert war rechtzeitig § Abs. Satz Abs. ausreichend begründeten Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand gestellt hat . Rechtsfehlerfrei ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Beklagte 28 . Oktober verlängerte Frist Begründung Berufung versäumt hat . Berufungsbegründung ist erst Freitag 30 . Oktober Ablauf erneut verlängerten Frist Berufungsgericht eingegangen . Unrecht hat Berufungsgericht jedoch Beklagten Wiedereinsetzung versäumte Begründungsfrist versagt . Beklagte war unvorhergesehenen Erkrankung Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten schuldlos gehindert Frist wahren . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht angenommen Beklagte habe Hinderungsgrund rechtzeitig Anforderungen Wiedereinsetzungsgesuch genügenden Weise geltend gemacht . Berufungsgericht ist allerdings beizupflichten Wiedereinsetzungsfrist Monat § Abs. Satz Wegfall Erstellung Berufungsbegründung hindernden Erkrankung Prozessbevollmächtigten Beklagten also Ablauf 30 . Oktober Gang gesetzt wurde . Wiedereinsetzungsfrist beginnt § Abs. Tage Hindernis behoben ist . ist erst dann Fall Hindernis mehr besteht ; Frist beginnt vielmehr schon dann laufen Weiterbestehen Hindernisses mehr unverschuldet angesehen werden kann vgl. Beschlüsse 19 . Juni . 5 ; 25 . Oktober BGHReport ; 13 Juli XI ; jeweils . Ausgehend Grundsätzen war Beginn Wiedereinsetzungsfrist Zugang Schriftsatzes Klägerin 13 November hinausgeschoben Zustimmung Beklagten 28 . Oktober beantragten erneuten Verlängerung Begründungsfrist verweigert hat . Beklagte konnte Hinblick Bestimmung § Abs. Satz vornherein vertrauen Einwilligung Gegenseite zweite Fristverlängerung gewährt würde vgl. Beschluss 4 . März IX . Vorschrift kann Einverständnis Gegners Berufungsbegründungsfrist nur bis zu Monat verlängert werden . Einwilligung Klägerin mögliche Verlängerungszeitraum war bereits erste Fristverlängerung ausgeschöpft . somit erforderliche Zustimmung Klägerin 28 . Oktober erbetenen weiteren Verlängerung Begründungsfrist Tage hat Prozessbevollmächtigte Beklagten eingeholt . Anbetracht Umstände war Beklagte Verschulden Prozessvertreters § Abs. zuzurechnen ist Zeitpunkt Zustimmungsverweigerung Gegenseite Mitteilung erhielt schuldlos fristgerechten Einreichung Berufungsbegründungsfrist gehindert . Wahrung 28 . Oktober verlängerten Berufungsbegründungsfrist war nur Verschulden gehindert Einzelanwalt tätiger Prozessbevollmächtigter unvorhergesehenen kurzfristigen Erkrankung fristgerechten Fertigung Berufungsbegründungsschrift gehindert war erst 30 . Oktober Gericht einreichen konnte vgl. Beschluss 6 Juli ZB . . Wiedereinsetzungsfrist Monat § Abs. Satz bereits Ablauf 30 . Oktober Gang gesetzt wurde war bereits Eingang 1 . Dezember gestellten Antrags Wiedereinsetzung vorigen Stand verstrichen . Fristversäumung ist jedoch unschädlich Beklagte bereits Ablauf Wiedereinsetzungsfrist konkludent Wiedereinsetzungsgesuch gestellt hat . Wiedereinsetzungsantrag muss ausdrücklich gestellt werden kann auch stillschweigend Schriftsatz enthalten sein Beschlüsse 5 . Februar f. ; 17 . Januar XI ZB . . reicht Partei konkludent Ausdruck bringt Verfahren verspäteter Einreichung Begründungsschrift fortsetzen will vgl. Beschlüsse 20 Juli XI ZB . 10 ; 5 . Februar aaO ; jeweils . Voraussetzungen erfüllt 30 . Oktober Gericht eingegangene Berufungsbegründungsschriftsatz auch Berufungsgericht verkennt . Prozessbevollmächtigten Beklagten war bewusst 30 . Oktober 28 . Oktober verlängerte Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen weitere Fristverlängerung erfolgt war . Gleichwohl erstrebte Inhalt Berufungsbegründung zeigt Fortsetzung Berufungsverfahrens Ziel Aufhebung angefochtenen Urteils . ergänzende Deutung Berufungsbegründung konkludent gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch scheitert auch Schriftsatz Angaben Wiedereinsetzungsgründen enthält . Darlegung Wiedereinsetzungsgründe bedarf bereits aktenkundig sind vgl. Beschlüsse 5 . Februar aaO ; 17 . Januar XI ZB aaO . . Voraussetzungen sind Auffassung Berufungsgerichts Streitfall erfüllt . Prozessbevollmächtigte Beklagten hat bereits Fristverlängerungsantrag 28 . Oktober maßgeblichen Hinderungsgründe rechtzeitige Fertigstellung Berufungsbegründung aufgeführt . Briefkopf Inhaber Einzelkanzlei ausgewiesene Prozessbevollmächtigte Beklagten hat vorgetragen 24 . Oktober erkrankt Urlaub zurückgekehrt Mitarbeiterin zeitgleich schmerzhaften Verletzung rechten Arm Schreibfähigkeit eingeschränkt sei Verlängerung Begründungsfrist Tage notwendig werde . genügt höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen verständliche geschlossene Schilderung tatsächlichen Abläufe Gründe Fristversäumnis ergeben vgl. Beschlüsse 14 . März ZB ; 3 Juli IX ZB . 15 ; 21 . Oktober IX . 17 ; jeweils . Zwar sind Angaben etwas allgemein gehalten insbesondere ist Art Schwere Erkrankung Prozessbevollmächtigten näher beschrieben worden . Lücken sind jedoch unschädlich . Antragsteller hat Begründung Fristversäumnis bestimmten Sachverhalt eigene Erkrankung Verletzung Mitarbeiterin festgelegt vgl. Beschluss 3 Juli IX ZB aaO . Anders Berufungsgericht meint war Beklagte gehindert nähere -9- Einzelheiten Sachverhalt auch noch Ablauf Wiedereinsetzungsfrist vorzutragen . Zwar sind § Abs. § Abs. Tatsachen Gewährung Wiedereinsetzung vorigen Stand Bedeutung sein können Antragsfrist vorzutragen . Jedoch dürfen erkennbar unklare ergänzungsbedürftige Angaben Aufklärung geboten gewesen wäre noch Fristablauf erläutert vervollständigt werden . . ; vgl. nur Beschlüsse 12 . Juni BGHReport ; 29 . Januar BGHReport ; 13 . Juni . 8 ; 21 . Oktober IX aaO ; jeweils . Angaben handelt Schriftsatz 1 . Dezember geschilderten Einzelheiten krankheitsbedingten Verhinderung Prozessbevollmächtigten Beklagten Mitarbeiterin . Berufungsgericht hätte Hinblick erkennbar fehlende Konkretisierung Prozessbevollmächtigten Beklagten aufgetretenen Krankheitssymptome Entscheidung Wiedereinsetzungsgesuch entsprechende Ergänzung bisherigen Vorbringens hinwirken müssen . unzulässiges Nachschieben neuer Tatsachen ist ergänzenden Angaben verbunden vgl. auch Beschluss 6 . Mai . Auch Glaubhaftmachung vorgetragenen Tatsachen ist rechtzeitig erfolgt braucht § Abs. Satz Antrag enthalten sein kann auch noch Verfahren selbst nachgeholt werden vgl. Senatsbeschluss 20 . März ZB . rechtzeitig gestelltes ordnungsgemäß begründetes Gesuch ist Beklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand säumung Berufungsbegründungsfrist gewähren § . war eigenes § Abs. zurechenbares Verschulden Prozessbevollmächtigten gehindert Berufungsbegründung Ablauf 28 . Oktober verlängerten Frist einzureichen . Beklagte hat vorgetragen Vorlage ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht Prozessbevollmächtigter Hinblick plötzliche Erkrankung unverschuldet gehindert war 28 . Oktober verlängerte Begründungsfrist einzuhalten . Ausführungen Schriftsatz 1 . Dezember ist entnehmen Prozessbevollmächtigter unmittelbar Urlaubsrückkehr Abend 24 . Oktober Magen-Darmgrippe begleitet starken Schwindelattacken erkrankte Montag 26 . Oktober ärztliche Behandlung begab . ärztlichen Bescheinigung 27 November war Beschwerden Zeitraum 26 . Oktober 30 . Oktober arbeitsunfähig erkrankt . Weiter hat Beklagte dargelegt Prozessbevollmächtigten Hinblick Erkrankung rechtzeitige ordnungsgemäße Erstellung Berufungsbegründung entsprechender Arbeitsversuche möglich war Einschaltung Vertreters Anbetracht Kürze Verfügung stehenden Zeit Umfangs bearbeitenden Prozessstoffes Betracht kam . Erschwerend kam glaubhaft gemachten Vorbringen Beklagten auch Mitarbeiterin Prozessbevollmächtigten 27 . Oktober erlittenen Verletzung rechten Arm Tag folgenden Tagen Schreibfähigkeit stark eingeschränkt war . Anbetracht unvorhersehbar aufgetretenen akuten Erkrankung Prozessbevollmächtigten Beklagten bestand auch pflichtung Beauftragung Vertreters . Rechtsanwalt hat zwar Rahmen Organisationspflichten grundsätzlich auch Vorkehrungen treffen Falle Erkrankung Vertreter notwendigen Prozesshandlungen vornimmt vgl. Beschlüsse 26 . Februar ZB 7/95 ; 17 . März IX juris . 5 ; 18 . September . 9 ; jeweils . krankheitsbedingten Ausfall muss Rechtsanwalt aber nur dann konkrete Maßnahmen vorbereiten Situation vorhersehen kann Beschlüsse 18 . September aaO ; 6 Juli ZB aaO . . Wird unvorhergesehen krank gereicht unterbleibende Einschaltung Vertreters Verschulden möglich zumutbar war vgl. Beschlüsse 8 . Februar XI ZB . 12 ; 18 . September aaO . 12 ; 6 Juli ZB aaO ; jeweils . So liegen Dinge hier . Prozessbevollmächtigte Beklagten ist Abend Urlaubsrückkehr plötzlich schweren MagenDarmgrippe erkrankt auch Schwindelattacken auslöste . Einschaltung Vertreters war Hinblick erst kurz Fristablauf eingetretene Erkrankung Prozessbevollmächtigten Beklagten Anbetracht Umfangs Sache zumutbar . Vertreter hätte zweier Tage 26 . Oktober 28 . Oktober bislang bekannten Prozessstoff gegebenenfalls Rücksprache Beklagten vertraut machen ordnungsgemäße Berufungsbegründung erstellen müssen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit Mitarbeiterin Prozessbevollmächtigten Beklagten eigene Schreibkraft hätte zurückgreifen müssen . Sachlage durfte zessbevollmächtigte Beklagten Beauftragung Vertreters absehen . beruht Fristversäumung vorwerfbaren Verhalten Prozessbevollmächtigten Beklagten . versäumte Prozesshandlung auch rechtzeitig 30 . August Gericht Schriftsatz nachgeholt hat steht Wiedereinsetzung Wege . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung