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247 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
16
November
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluß
8
.
Zivilsenats
Kammergerichts
23
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
:
Gründe
:
Klägerin
hat
Beklagten
Mietrückstände
geltend
gemacht
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
hat
Klägerin
Berufung
Landgericht
auch
Kammergericht
eingelegt
andere
Kammer
Landgerichts
früheren
Entscheidung
Zuständigkeit
Hinblick
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
verneint
damalige
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
hatte
.
entsprechendem
Hinweis
hat
Kammergericht
dort
anhängige
Berufung
Begründung
unzulässig
verworfen
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
sei
Kammergericht
Berufung
Klägerin
zuständig
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Rechtsbeschwerde
.
Landgericht
hat
Verhandlung
anhängige
Berufung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Rechtsbeschwerde
zurückgestellt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
auch
übrigen
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
zulässig
.
hat
jedoch
Sache
Kammergericht
dargelegten
Gründen
Erfolg
.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
sind
Oberlandesgerichte
zuständig
Berufungen
Entscheidungen
Amtsgerichte
Streitigkeiten
Ansprüche
Partei
erhoben
werden
allgemeinen
Gerichtsstand
Zeitpunkt
Rechtshängigkeit
erster
Instanz
Ausland
hatte
.
Voraussetzungen
hat
Kammergericht
Klägerin
Recht
verneint
.
Bestimmung
allgemeinen
Gerichtsstandes
juristischen
Person
Klägerin
ist
Sitz
maßgeblich
§
Abs.
Satz
.
Sitz
gilt
ergibt
Ort
Verwaltung
geführt
wird
§
Abs.
Satz
.
Klägerin
Angaben
Klageschrift
Rubrum
Urteils
ansässigen
Direktor
vertreten
wird
Hinweise
fehlten
Verwaltung
Klägerin
geführt
wird
Sitz
Ausland
liegt
war
inländischen
Gerichtsstand
Klägerin
auszugehen
.
Amtsgericht
unangegriffen
gebliebene
stand
Klägerin
war
auch
Berufungsverfahren
zugrunde
legen
Senatsbeschluß
28
.
Januar
ZB
.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.