BESCHLUSS ZB 16 November Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluß 8 . Zivilsenats Kammergerichts 23 . Februar wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . : € Gründe : Klägerin hat Beklagten Mietrückstände geltend gemacht . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Hiergegen hat Klägerin Berufung Landgericht auch Kammergericht eingelegt andere Kammer Landgerichts früheren Entscheidung Zuständigkeit Hinblick § Abs. Nr. Buchst . verneint damalige Berufung Klägerin unzulässig verworfen hatte . entsprechendem Hinweis hat Kammergericht dort anhängige Berufung Begründung unzulässig verworfen § Abs. Nr. Buchst . sei Kammergericht Berufung Klägerin zuständig . Hiergegen wendet Klägerin Rechtsbeschwerde . Landgericht hat Verhandlung anhängige Berufung Entscheidung Bundesgerichtshofs Rechtsbeschwerde zurückgestellt . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Abs. Nr. auch übrigen Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. zulässig . hat jedoch Sache Kammergericht dargelegten Gründen Erfolg . § Abs. Nr. Buchst . sind Oberlandesgerichte zuständig Berufungen Entscheidungen Amtsgerichte Streitigkeiten Ansprüche Partei erhoben werden allgemeinen Gerichtsstand Zeitpunkt Rechtshängigkeit erster Instanz Ausland hatte . Voraussetzungen hat Kammergericht Klägerin Recht verneint . Bestimmung allgemeinen Gerichtsstandes juristischen Person Klägerin ist Sitz maßgeblich § Abs. Satz . Sitz gilt ergibt Ort Verwaltung geführt wird § Abs. Satz . Klägerin Angaben Klageschrift Rubrum Urteils ansässigen Direktor vertreten wird Hinweise fehlten Verwaltung Klägerin geführt wird Sitz Ausland liegt war inländischen Gerichtsstand Klägerin auszugehen . Amtsgericht unangegriffen gebliebene stand Klägerin war auch Berufungsverfahren zugrunde legen Senatsbeschluß 28 . Januar ZB . Dr. Ball Dr. Dr.