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663 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
9
November
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Übersteigt
Beschwer
erster
Instanz
unterlegenen
Partei
Wertgrenze
§
Abs.
Nr.
so
kann
grundsätzlich
erst
Grundlage
mündlichen
Berufungsverhandlung
gestellten
Antrags
entschieden
werden
Wert
Beschwerdegegenstands
Berufungssumme
erreicht
.
zunächst
beschränkter
Berufungsantrag
Berufungssumme
unterschreitet
kann
Schluß
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
erweitert
werden
Erweiterung
fristgerecht
eingereichten
Berufungsbegründung
gedeckt
ist
Bestätigung
;
Beschluß
8
.
Oktober
.
gilt
auch
Fall
Berufung
zugleich
Einlegung
begründet
Berufungsantrag
angekündigt
wird
erster
Instanz
abgewiesene
Klage
nur
teilweise
weiterverfolgt
wird
.
Beschluß
9
November
ZB
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluß
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
März
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Kosten
unzulässig
verworfen
worden
ist
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
Wert
Beschwerdegegenstands
:
.
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
ehemalige
Wohnungsvermieterin
Verrechnung
beiderseitiger
Ansprüche
Erstattung
überzahlter
Mietbeträge
Anspruch
erster
Instanz
beziffert
hat
.
Amtsgericht
hat
Klage
Hinblick
Prozeßvergleich
Parteien
Parallelrechtsstreit
geschlossen
haben
abgewiesen
.
hiergegen
eingelegten
Berufung
hat
Klägerin
Antrag
angekündigt
Beklagte
verurteilen
Klägerin
Zinsen
zahlen
.
umfangreichen
Berufungsbegründung
hat
Klägerin
Zugrundelegung
unterschiedlicher
Berechnungsansätze
zunächst
zahlungen
Höhe
DM
DM
schließlich
DM
errechnet
.
Sodann
heißt
Berufungsbegründung
wörtlich
:
"
hier
streitgegenständlichen
Klage
hat
Klägerin
erstinstanzlichen
Verfahren
Amtsgericht
Hauptforderung
Höhe
Rückzahlung
geltend
gemacht
oben
dargelegten
Streitstandes
lediglich
Zugrundelegung
richterlichen
Hinweises
Überzahlung
Höhe
darlegt
.
Grunde
beschränkt
Berufung
Überzahlung
Höhe
aufgerechnet
Wert
.
"
Berufungsgericht
hat
Klägerin
hingewiesen
beabsichtige
Entscheidung
Statthaftigkeit
Berufung
Wert
zugrunde
legen
Berufung
Erreichens
Berufungssumme
unzulässig
verwerfen
.
Klägerin
hat
entgegnet
erstinstanzlichen
Schriftsätzen
errechne
Rückforderungsbetrag
DM
;
mache
"
weiter
hauptsächlich
Argumentation
fußende
Berufung
Teilbetrag
Höhe
geltend
"
.
angefochtenen
Beschluß
hat
Landgericht
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Berufungsantrag
erwecke
zwar
Anschein
Berufungssumme
erreicht
sei
;
Begründung
Antrags
ergebe
aber
eindeutig
Klägerin
Berufung
Betrag
beschränkt
habe
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
.
II
.
1
.
Gesetzes
statthafte
§
Abs.
Satz
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
ist
auch
unausgesprochen
unrichtige
unten
2
.
Obersatz
entnehmen
Beurteilung
Frage
Berufungssumme
erreicht
ist
sei
auch
Wertgrenze
§
Abs.
Nr.
übersteigenden
Beschwer
allein
Berufungsbegründung
angekündigte
Begehren
maßgebend
.
indizierte
Nachahmungsgefahr
Beschluß
18
.
März
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Entscheidung
bedarf
Landgericht
Berufungsantrag
zutreffend
ausgelegt
hat
zweiter
Instanz
weiterverfolgte
Teil
Klagebegehrens
beschränkt
Berufungsantrag
selbst
bezifferten
Betrag
zurückbleibt
.
auch
folgen
sein
sollte
ergibt
noch
Berufung
Klägerin
unzulässig
ist
.
Übersteigt
Beschwer
erster
Instanz
unterlegenen
Partei
hier
Wertgrenze
§
Abs.
Nr.
so
kann
grundsätzlich
erst
Grundlage
mündlichen
Berufungsverhandlung
gestellten
Antrags
entschieden
werden
Wert
Beschwerdegegenstands
Berufungssumme
erreicht
.
zunächst
beschränkter
Berufungsantrag
Berufungssumme
unterschreitet
kann
Schluß
mündlichen
handlung
Berufungsgericht
erweitert
werden
Erweiterung
fristgerecht
eingereichten
Berufungsbegründung
gedeckt
ist
vgl.
;
Beschluß
8
.
Oktober
m.w
.
.
.
gilt
nur
dann
Berufung
zunächst
unbeschränkt
eingelegt
wird
erst
später
eingereichten
Berufungsbegründung
Anträge
angekündigt
werden
Beschwer
zurückbleiben
auch
hier
gegebenen
Fall
Berufung
zugleich
Einlegung
begründet
Berufungsantrag
angekündigt
wird
erster
Instanz
abgewiesene
Klage
nur
teilweise
weiterverfolgt
wird
.
Ebenso
zunächst
unbeschränkt
eingelegte
später
eingeschränkte
Berufung
kann
auch
anfänglich
beschränkte
Berufung
angekündigten
Berufungsantrag
Berufungssumme
erreicht
zulässig
werden
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
Grenzen
rechtzeitig
eingereichten
Berufungsbegründung
Umfang
erweitert
wird
Wertgrenze
§
Abs.
Nr.
übersteigt
.
entscheidend
ist
Berufungskläger
Rechtsmittel
anfänglich
nachträglich
Betrag
beschränkt
vielmehr
Berufung
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
wirksam
Betrag
erweitert
wird
.
Möglichkeit
besteht
darf
Berufung
Begründung
unzulässig
verworfen
werden
Berufungssumme
sei
erreicht
.
Gemessen
Grundsätzen
kann
Entscheidung
Berufungsgerichts
Bestand
haben
.
Berufungsbegründung
Klägerin
greift
klageabweisende
Urteil
erster
Instanz
vollem
Umfang
.
Klägerin
legt
unterschiedlichen
Berechnungsansätzen
Auffassung
Rückzahlungsansprüche
zustehen
Wertgrenze
übersteigen
.
Verständnis
Berufungsgerichts
Inhalt
Berufungsbegründung
bereit
sein
schien
Betrag
nur
begnügen
hinderte
Klägerin
mündlichen
Verhandlung
Rückgriff
Berufungsbegründung
vorgenommenen
günstigeren
Berechnungsvarianten
hinausgehenden
Betrag
geltend
machen
.
Klägerin
hat
schon
Entgegnung
Hinweis
Berufungsgerichts
Sicht
Erhöhung
Berufungsantrags
Weise
angekündigt
geforderten
Betrag
nunmehr
Teilbetrag
erster
Instanz
errechneten
Rückzahlungsanspruchs
deklariert
hat
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
.
Dr.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.