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123 lines
1023 B

BESCHLUSS
ZB
25
.
April
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beklagten
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Januar
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Beklagten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
Rechtsanwalts
wird
zurückgewiesen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
:
.
Gründe
:
Beschlüsse
Landgerichte
Berufungsverfahren
ist
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
ausschließlich
Rechtsbeschwerde
eröffnet
.
Rechtsbeschwerde
ist
hier
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
Abs.
vgl.
Bundesgerichtshof
Beschluss
21
.
März
IX
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
gesetzlichen
Frist
Monat
Zustellung
angefochtenen
Beschlusses
eingelegt
worden
ist
§
Abs.
Satz
.
ist
auch
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
unbegründet
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Satz
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung