BESCHLUSS ZB 25 . April Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin beschlossen : sofortige Beschwerde Beklagten Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 19 . Januar wird Kosten unzulässig verworfen . Antrag Beklagten Bewilligung Prozesskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalts wird zurückgewiesen . Streitwert Beschwerdeverfahren : € . Gründe : Beschlüsse Landgerichte Berufungsverfahren ist Rechtsmittel Bundesgerichtshof ausschließlich Rechtsbeschwerde eröffnet . Rechtsbeschwerde ist hier unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist Abs. vgl. Bundesgerichtshof Beschluss 21 . März IX . Rechtsbeschwerde ist unzulässig gesetzlichen Frist Monat Zustellung angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist § Abs. Satz . ist auch Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe unbegründet beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Satz . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung