You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1387 lines
11 KiB

BESCHLUSS
ZB
25
.
September
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
§
Abs.
Unterzeichnet
Rechtsanwalt
Berufungsschrift
Vermerk
"
Auftrag
"
ist
unschädlich
Unterzeichnende
Sozietätsmitglied
Kreis
Berufungsgericht
zugelassenen
Prozessbevollmächtigten
Berufungsklägers
zählt
Anschluss
27
.
Mai
ZB
2056
;
Urteil
31
.
März
;
Beschlüsse
19
.
Juni
FamRZ
;
20
.
Juni
juris
.
Identität
Rechtsanwalts
Berufungsschrift
Vermerk
"
"
unterzeichnet
hat
muss
Zeitpunkt
Ablaufs
Rechtsmittelfrist
bereits
Weise
eindeutig
geklärt
sein
schon
endgültige
Feststellungen
Identität
Postulationsfähigkeit
Unterzeichners
getroffen
werden
können
;
maßgeblich
ist
insoweit
Erkenntnisstand
Zeitpunkt
Entscheidung
Zulässigkeit
Berufung
Anschluss
Beschlüsse
26
.
April
juris
;
26
Juli
ZB
.
Beschluss
25
.
September
ZB
OLG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
:
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
Schadensersatz
Lieferung
angeblich
fehlerhaften
Bodenbelags
Anspruch
;
Beklagte
verlangt
widerklagend
Begleichung
ausstehender
Kaufpreisforderungen
.
Landgericht
hat
Schlussurteil
28
November
Klage
abgewiesen
Klägerin
Widerklage
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
1
.
Dezember
zugestellte
Urteil
hat
Klägerin
bereits
erster
Instanz
tätig
gewordenen
Prozessbevollmächtigten
2
.
Januar
Oberlandesgericht
eingegangenen
Anwaltsschriftsatz
Berufung
eingelegt
Rechtsmittel
lauf
1
.
März
verlängerten
Berufungsbegründungsfrist
begründet
.
Briefbogen
Rechtsanwälte
verfasste
Berufungsschrift
trägt
Ende
maschinenschriftliche
Unterzeichnung
:
"
Rechtsanwalt
"
maschinenschriftlichen
Angaben
befindet
handschriftlich
Abkürzung
"
"
gefolgt
teilweise
unleserlichen
Unterschrift
Rechtsanwalt
stammt
.
Verfügung
17
.
hat
Oberlandesgericht
mitgeteilt
beabsichtige
Berufung
unzulässig
verwerfen
Berufungsschrift
Kürzel
"
belege
nur
Erklärungsboten
unterzeichnet
worden
sei
.
Klägerin
hat
Prozessbevollmächtigten
30
.
Januar
Oberlandesgericht
eingegangenem
Schriftsatz
vortragen
lassen
handschriftliche
Unterschrift
stamme
Briefkopf
Anwaltssozietät
aufgeführten
ebenfalls
mandatierten
Rechtsanwältin
S.
.
macht
geltend
Zusatz
"
sei
gemessen
§
Nr.
dann
unschädlich
hier
mandatierte
postulationsfähige
Rechtsanwältin
Berufungsschrift
unterzeichnet
habe
.
Beleg
Vorbringens
trägt
Schriftsatz
Unterschrift
Rechtsanwalt
auch
Rechtsanwältin
.
Oberlandesgericht
hat
Beschluss
6
.
März
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Verwendung
Zusatzes
"
"
gebe
Unterzeichnende
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
erkennen
§
Nr.
§
Abs.
gefordert
Verantwortung
Inhalt
Berufungsschrift
übernehme
;
vielmehr
trete
nur
Erklärungsbote
.
So
verhalte
auch
Streitfall
.
Zwar
sei
Verwendung
Kürzels
"
dann
unschädlich
unterzeichnende
Rechtsanwalt
Kreis
Berufungsgericht
zugelassenen
Rechtsanwälte
zähle
unmittelbar
Ausführung
erteilten
Mandats
tätig
werde
.
setze
jedoch
entsprechende
Feststellungen
Ablauf
Rechtsmittelfrist
getroffen
werden
könnten
.
fehle
hier
.
maschinenschriftlichen
Angaben
seien
Rechtsanwalt
bezogen
Schriftsatz
unterzeichnet
habe
.
fehle
klarstellende
Erläuterung
Schriftzug
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
dritten
Person
etwa
Büroangestellten
zuzuordnen
sei
.
Auch
beigefügten
beglaubigten
Abschriften
Berufungsschriftsatzes
ließen
Hinweise
Identität
Unterzeichners
entnehmen
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Rechtsbeschwerde
.
II
.
formgerecht
eingelegte
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
gefordert
ist
§
Abs.
Nr.
.
angefochtene
Entscheidung
verletzt
Verfahrensgrundrecht
Klägerin
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
.
verbietet
Gerichten
Parteien
Zugang
Verfahrensordnung
eingeräumten
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschweren
BVerfG
;
27
.
September
ZB
1
;
9
.
Februar
ZB
juris
.
7
;
Urteil
10
.
Mai
XI
;
14
.
Februar
.
.
Berufungsgericht
hat
Anforderungen
§
Abs.
§
Nr.
erforderliche
Unterschrift
Rechtsanwalts
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätzen
mehr
vereinbaren
Weise
überspannt
Klägerin
Zugang
Rechtsmittelinstanz
unzulässig
verwehrt
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Berufungsgericht
durfte
Rechtsmittel
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Satz
Begründung
unzulässig
verwerfen
Berufungsschrift
sei
ordnungsgemäß
unterzeichnet
worden
.
ständiger
Rechtsprechung
muss
Berufungsschrift
bestimmender
Schriftsatz
Unterschrift
verantwortlich
Zeichnenden
tragen
Beschlüsse
4
.
Oktober
.
;
14
.
Mai
.
9
;
9
.
Dezember
IX
ZB
juris
.
.
Unterschrift
soll
Identifizierung
Urhebers
schriftlichen
Prozesshandlung
ermöglichen
unbedingten
Willen
Ausdruck
bringen
Verantwortung
Schriftsatz
übernehmen
Gericht
einzureichen
Beschlüsse
22
November
VersR
.
5
;
9
.
Dezember
IX
ZB
aaO
;
26
.
Oktober
.
;
26
.
April
.
7
;
jeweils
.
bedeutet
Berufung
bevollmächtigten
Prozessgericht
zugelassenen
Rechtsanwalt
zwar
selbst
verfasst
eigenverantwortlicher
Prüfung
genehmigt
unterschrieben
muss
vgl.
jeweils
Berufungsbegründung
Urteile
31
.
März
;
10
.
Mai
XI
aaO
;
26
.
Oktober
aaO
;
jeweils
.
Gemessen
Vorgaben
genügt
Kürzel
"
versehene
handschriftliche
Unterschrift
Berufungsschrift
2
.
Januar
Auffassung
Berufungsgerichts
Anforderungen
wirksame
Unterzeichnung
.
Berufungsgericht
ist
zwar
beizupflichten
höchstrichterliche
Rechtsprechung
Fällen
Unterzeichner
Rechtsmittelschrift
Unterschrift
Zusatz
"
"
versieht
grundsätzlich
erforderlichen
Übernahme
Verantwortung
Unterzeichners
Inhalt
Rechtsmittelschrift
ausgeht
Unterzeichnende
erkennen
gibt
Gericht
nur
Erklärungsbote
auftritt
Beschlüsse
5
November
210
;
27
.
Mai
ZB
;
Urteil
31
.
März
aaO
;
Beschlüsse
19
.
Juni
FamRZ
.
4
;
20
.
Juni
juris
.
8
;
vgl.
ferner
.
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
ist
allerdings
auch
Berufungsgericht
ausgeht
anerkannt
Zusatz
"
"
versehene
eigenhändige
Unterschrift
dann
Anforderungen
ordnungsgemäße
Unterzeichnung
Rechtsmittelschriftsatzes
genügt
Weise
erfolgte
Unterschrift
Rechtsanwalt
stammt
Mitglied
mandatierten
Anwaltssozietät
ebenfalls
Kreis
Prozessbevollmächtigten
zählt
Beschlüsse
27
.
Mai
ZB
aaO
;
19
.
Juni
aaO
.
5
;
20
.
Juni
ZB
aaO
.
.
Fall
muss
angenommen
werden
Zusatz
"
i.A.
"
unterzeichnende
Rechtsanwalt
lediglich
Wahrnehmung
sozietätsinternen
Innenverhältnisses
eigentlichen
Sachbearbeiter
zumindest
auch
Ausführung
selbst
erteilten
Mandats
tätig
geworden
ist
Beschlüsse
27
.
Mai
ZB
aaO
;
19
.
Juni
aaO
;
20
.
Juni
aaO
.
Voraussetzungen
sind
Streitfall
erfüllt
.
Unterschrift
stammt
Ablauf
Berufungsfrist
eingegangenen
Schriftsatz
24
.
Januar
belegt
auch
Berufungsgericht
Zweifel
gezogen
wird
Briefkopf
Anwaltssozietät
S.
Kollegen
aufgeführten
Rechtsanwältin
allgemein
zugelassen
auch
Berufungsgericht
postulationsfähig
ist
.
Klägerin
hat
unwiderlegt
Schriftsatz
24
.
Januar
vorgetragen
Sozietätsmitglieder
auch
Briefkopf
Kanzlei
Sozia
ausgewiesene
Rechtsanwältin
Einlegung
Berufung
beauftragt
hatte
.
Anders
Berufungsgericht
meint
steht
wirksamen
Einlegung
Berufung
Zeitpunkt
Ablaufs
Rechtsmittelfrist
Berufungsgericht
noch
positiv
bekannt
war
Zusatz
"
"
versehene
eigenhändige
Unterschrift
Rechtsanwältin
stammte
Kreis
Prozessbevollmächtigten
Berufungsführerin
zählte
.
Zwar
sind
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
fung
Frage
Rechtsmittelschriftsatz
postulationsfähigen
Rechtsanwalt
unterzeichnet
worden
ist
nur
Umstände
berücksichtigen
Rechtsmittelgericht
Ablauf
Rechtsmittelfrist
bekannt
geworden
sind
Urteil
10
.
Mai
XI
aaO
;
26
.
Oktober
aaO
.
.
Ablauf
Berufungsfrist
war
Berufungsgericht
jedoch
hinreichend
erkennbar
Berufung
Rechtsanwältin
Sozietätsmitglied
unterzeichnet
worden
war
.
Senat
kann
Prüfung
Vorliegen
ausreichenden
Unterschrift
erforderlichen
Merkmale
selbständig
Bindung
Ausführungen
Berufungsgerichts
vornehmen
vgl.
Senatsbeschlüsse
27
.
September
ZB
;
9
.
Februar
ZB
juris
.
.
Anlegung
gebotenen
großzügigen
Maßstabs
lässt
handschriftliche
Unterschrift
Briefkopf
Kanzlei
aufgeführten
Rechtsanwältin
S.
zuordnen
.
Zwar
lassen
maschinenschriftlichen
Zusatz
"
Rechtsanwalt
"
noch
Hinweise
entnehmen
Rechtsanwalt
Berufungsschrift
unterzeichnet
hat
.
handschriftlichen
Zusatz
"
ist
klargestellt
handschriftliche
Unterschrift
Rechtsanwalt
stammt
maschinenschriftlichen
zungen
beziehen
.
Zusätzliche
Erläuterungen
klarstellen
auch
Unterzeichnerin
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
ist
fehlen
vgl.
Beschluss
26
.
Oktober
aaO
.
8)
.
lässt
jedoch
anderen
Umständen
hinreichend
entnehmen
Unterschrift
Sozietätskollegin
sachbearbeitenden
Rechtsanwalts
erfolgt
ist
Bedeutung
weiterer
Umstände
vgl.
Beschluss
22
November
aaO
.
.
Anders
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
entschiedenen
Fall
Beschluss
-9-
26
.
Oktober
aaO
trägt
Briefkopf
Berufungsschrift
nur
Namen
Rechtsanwalts
.
Vielmehr
sind
Briefkopf
insgesamt
aktive
Rechtsanwälte
Rechtsanwältinnen
aufgeführt
auch
Rechtsanwältin
S.
.
Kanzlei
Rechtsanwälte
verhindert
sein
könnten
Kanzleikraft
Schriftsatz
unterzeichnet
haben
könnte
ist
fernliegend
.
kommt
Berufungsschrift
bestimmenden
Schriftsatz
handelt
Grundwissen
Kanzleikraft
gehört
zwingend
zugelassenen
Rechtsanwalt
unterschreiben
ist
vorbereitenden
Schriftsätzen
zulässig
ist
Verhinderungsfall
Büropersonal
unterzeichnet
werden
darf
.
lässt
Beschwerdebegründung
zutreffend
hervorhebt
handschriftliche
Unterschrift
teilweisen
Unleserlichkeit
zumindest
entziffern
Großbuchstaben
enthalten
sind
erste
E
"
T
G
ähnelt
zweite
"
"
G
darstellt
.
Verwendung
Großbuchstaben
steht
Unterzeichnung
Nachnamen
handelt
.
Nachname
"
"
beginnt
ist
auszuschließen
Rubrik
"
"
aufgeführte
Frau
Schriftsatz
unterzeichnet
hat
.
Weiter
ist
Unterschrift
nehmen
"
"
beginnende
Nachname
Buchstaben
aufweist
"
ausläuft
.
Schriftzug
genügt
generellen
Anforderungen
Unterschrift
individuelle
charakteristische
Merkmale
aufweist
Nachahmung
erschweren
Wiedergabe
Namens
darstellt
Absicht
vollen
Unterschriftsleistung
erkennen
lässt
vgl.
Senatsbeschlüsse
27
.
September
aaO
;
9
.
Februar
ZB
aaO
.
10
;
jeweils
.
Weiter
zeigt
Vergleich
Briefkopf
aufgeführten
Rechtsanwältinnen
Namenszug
angemessen
großzügiger
Betrachtung
Frau
S.
zuordnen
lässt
.
Unterschrift
Ablauf
Berufungsfrist
aufgeführten
Rechtsanwältin
zugeordnet
werden
konnte
ist
ausreichend
.
erforderlich
ist
Zeitpunkt
schon
Gewissheit
Urheberschaft
bestand
.
Identität
Rechtsanwalts
Rechtsmittelschrift
unterzeichnet
hat
muss
Zeitpunkt
Ablaufs
Rechtsmittelfrist
bereits
Weise
eindeutig
geklärt
sein
schon
endgültige
Feststellungen
Identität
Postulationsfähigkeit
Unterzeichners
getroffen
werden
können
vgl.
Beschlüsse
26
.
April
aaO
.
.
Unterzeichnung
Berufungsbegründung
Vertretung
anderen
Rechtsanwalts
;
26
Juli
ZB
.
f.
Unterzeichnung
Vermerk
"
Diktat
verreist
"
;
vgl.
auch
Beschluss
26
.
Oktober
aaO
.
.
Maßgeblich
ist
insoweit
Erkenntnisstand
Zeitpunkt
Schlusses
mündlichen
Verhandlung
Entscheidung
schriftlichen
Verfahren
Zeitpunkt
Schluss
mündlichen
handlung
entspricht
Beschlüsse
26
.
April
aaO
.
11
;
26
Juli
ZB
aaO
.
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung