BESCHLUSS ZB 25 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. § Abs. Unterzeichnet Rechtsanwalt Berufungsschrift Vermerk " Auftrag " ist unschädlich Unterzeichnende Sozietätsmitglied Kreis Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten Berufungsklägers zählt Anschluss 27 . Mai ZB 2056 ; Urteil 31 . März ; Beschlüsse 19 . Juni FamRZ ; 20 . Juni juris . Identität Rechtsanwalts Berufungsschrift Vermerk " " unterzeichnet hat muss Zeitpunkt Ablaufs Rechtsmittelfrist bereits Weise eindeutig geklärt sein schon endgültige Feststellungen Identität Postulationsfähigkeit Unterzeichners getroffen werden können ; maßgeblich ist insoweit Erkenntnisstand Zeitpunkt Entscheidung Zulässigkeit Berufung Anschluss Beschlüsse 26 . April juris ; 26 Juli ZB . Beschluss 25 . September ZB OLG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . September Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluss 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . März aufgehoben . Sache wird neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde : € Gründe : Klägerin nimmt Beklagte Schadensersatz Lieferung angeblich fehlerhaften Bodenbelags Anspruch ; Beklagte verlangt widerklagend Begleichung ausstehender Kaufpreisforderungen . Landgericht hat Schlussurteil 28 November Klage abgewiesen Klägerin Widerklage Zahlung € Zinsen verurteilt . 1 . Dezember zugestellte Urteil hat Klägerin bereits erster Instanz tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten 2 . Januar Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt Rechtsmittel lauf 1 . März verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet . Briefbogen Rechtsanwälte verfasste Berufungsschrift trägt Ende maschinenschriftliche Unterzeichnung : " Rechtsanwalt " maschinenschriftlichen Angaben befindet handschriftlich Abkürzung " " gefolgt teilweise unleserlichen Unterschrift Rechtsanwalt stammt . Verfügung 17 . hat Oberlandesgericht mitgeteilt beabsichtige Berufung unzulässig verwerfen Berufungsschrift Kürzel " belege nur Erklärungsboten unterzeichnet worden sei . Klägerin hat Prozessbevollmächtigten 30 . Januar Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vortragen lassen handschriftliche Unterschrift stamme Briefkopf Anwaltssozietät aufgeführten ebenfalls mandatierten Rechtsanwältin S. . macht geltend Zusatz " sei gemessen § Nr. dann unschädlich hier mandatierte postulationsfähige Rechtsanwältin Berufungsschrift unterzeichnet habe . Beleg Vorbringens trägt Schriftsatz Unterschrift Rechtsanwalt auch Rechtsanwältin . Oberlandesgericht hat Beschluss 6 . März Berufung Klägerin unzulässig verworfen . Begründung hat ausgeführt Verwendung Zusatzes " " gebe Unterzeichnende höchstrichterlicher Rechtsprechung erkennen § Nr. § Abs. gefordert Verantwortung Inhalt Berufungsschrift übernehme ; vielmehr trete nur Erklärungsbote . So verhalte auch Streitfall . Zwar sei Verwendung Kürzels " dann unschädlich unterzeichnende Rechtsanwalt Kreis Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte zähle unmittelbar Ausführung erteilten Mandats tätig werde . setze jedoch entsprechende Feststellungen Ablauf Rechtsmittelfrist getroffen werden könnten . fehle hier . maschinenschriftlichen Angaben seien Rechtsanwalt bezogen Schriftsatz unterzeichnet habe . fehle klarstellende Erläuterung Schriftzug Rechtsanwalt Rechtsanwältin dritten Person etwa Büroangestellten zuzuordnen sei . Auch beigefügten beglaubigten Abschriften Berufungsschriftsatzes ließen Hinweise Identität Unterzeichners entnehmen . Hiergegen wendet Klägerin Rechtsbeschwerde . II . formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist § Abs. Nr. . angefochtene Entscheidung verletzt Verfahrensgrundrecht Klägerin Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip . verbietet Gerichten Parteien Zugang Verfahrensordnung eingeräumten Instanz unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschweren BVerfG ; 27 . September ZB 1 ; 9 . Februar ZB juris . 7 ; Urteil 10 . Mai XI ; 14 . Februar . . Berufungsgericht hat Anforderungen § Abs. § Nr. erforderliche Unterschrift Rechtsanwalts höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen mehr vereinbaren Weise überspannt Klägerin Zugang Rechtsmittelinstanz unzulässig verwehrt . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Berufungsgericht durfte Rechtsmittel Klägerin gemäß § Abs. Satz Begründung unzulässig verwerfen Berufungsschrift sei ordnungsgemäß unterzeichnet worden . ständiger Rechtsprechung muss Berufungsschrift bestimmender Schriftsatz Unterschrift verantwortlich Zeichnenden tragen Beschlüsse 4 . Oktober . ; 14 . Mai . 9 ; 9 . Dezember IX ZB juris . . Unterschrift soll Identifizierung Urhebers schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen unbedingten Willen Ausdruck bringen Verantwortung Schriftsatz übernehmen Gericht einzureichen Beschlüsse 22 November VersR . 5 ; 9 . Dezember IX ZB aaO ; 26 . Oktober . ; 26 . April . 7 ; jeweils . bedeutet Berufung bevollmächtigten Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar selbst verfasst eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt unterschrieben muss vgl. jeweils Berufungsbegründung Urteile 31 . März ; 10 . Mai XI aaO ; 26 . Oktober aaO ; jeweils . Gemessen Vorgaben genügt Kürzel " versehene handschriftliche Unterschrift Berufungsschrift 2 . Januar Auffassung Berufungsgerichts Anforderungen wirksame Unterzeichnung . Berufungsgericht ist zwar beizupflichten höchstrichterliche Rechtsprechung Fällen Unterzeichner Rechtsmittelschrift Unterschrift Zusatz " " versieht grundsätzlich erforderlichen Übernahme Verantwortung Unterzeichners Inhalt Rechtsmittelschrift ausgeht Unterzeichnende erkennen gibt Gericht nur Erklärungsbote auftritt Beschlüsse 5 November 210 ; 27 . Mai ZB ; Urteil 31 . März aaO ; Beschlüsse 19 . Juni FamRZ . 4 ; 20 . Juni juris . 8 ; vgl. ferner . höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings auch Berufungsgericht ausgeht anerkannt Zusatz " " versehene eigenhändige Unterschrift dann Anforderungen ordnungsgemäße Unterzeichnung Rechtsmittelschriftsatzes genügt Weise erfolgte Unterschrift Rechtsanwalt stammt Mitglied mandatierten Anwaltssozietät ebenfalls Kreis Prozessbevollmächtigten zählt Beschlüsse 27 . Mai ZB aaO ; 19 . Juni aaO . 5 ; 20 . Juni ZB aaO . . Fall muss angenommen werden Zusatz " i.A. " unterzeichnende Rechtsanwalt lediglich Wahrnehmung sozietätsinternen Innenverhältnisses eigentlichen Sachbearbeiter zumindest auch Ausführung selbst erteilten Mandats tätig geworden ist Beschlüsse 27 . Mai ZB aaO ; 19 . Juni aaO ; 20 . Juni aaO . Voraussetzungen sind Streitfall erfüllt . Unterschrift stammt Ablauf Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz 24 . Januar belegt auch Berufungsgericht Zweifel gezogen wird Briefkopf Anwaltssozietät S. Kollegen aufgeführten Rechtsanwältin allgemein zugelassen auch Berufungsgericht postulationsfähig ist . Klägerin hat unwiderlegt Schriftsatz 24 . Januar vorgetragen Sozietätsmitglieder auch Briefkopf Kanzlei Sozia ausgewiesene Rechtsanwältin Einlegung Berufung beauftragt hatte . Anders Berufungsgericht meint steht wirksamen Einlegung Berufung Zeitpunkt Ablaufs Rechtsmittelfrist Berufungsgericht noch positiv bekannt war Zusatz " " versehene eigenhändige Unterschrift Rechtsanwältin stammte Kreis Prozessbevollmächtigten Berufungsführerin zählte . Zwar sind höchstrichterlicher Rechtsprechung fung Frage Rechtsmittelschriftsatz postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist nur Umstände berücksichtigen Rechtsmittelgericht Ablauf Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind Urteil 10 . Mai XI aaO ; 26 . Oktober aaO . . Ablauf Berufungsfrist war Berufungsgericht jedoch hinreichend erkennbar Berufung Rechtsanwältin Sozietätsmitglied unterzeichnet worden war . Senat kann Prüfung Vorliegen ausreichenden Unterschrift erforderlichen Merkmale selbständig Bindung Ausführungen Berufungsgerichts vornehmen vgl. Senatsbeschlüsse 27 . September ZB ; 9 . Februar ZB juris . . Anlegung gebotenen großzügigen Maßstabs lässt handschriftliche Unterschrift Briefkopf Kanzlei aufgeführten Rechtsanwältin S. zuordnen . Zwar lassen maschinenschriftlichen Zusatz " Rechtsanwalt " noch Hinweise entnehmen Rechtsanwalt Berufungsschrift unterzeichnet hat . handschriftlichen Zusatz " ist klargestellt handschriftliche Unterschrift Rechtsanwalt stammt maschinenschriftlichen zungen beziehen . Zusätzliche Erläuterungen klarstellen auch Unterzeichnerin Rechtsanwaltschaft zugelassen ist fehlen vgl. Beschluss 26 . Oktober aaO . 8) . lässt jedoch anderen Umständen hinreichend entnehmen Unterschrift Sozietätskollegin sachbearbeitenden Rechtsanwalts erfolgt ist Bedeutung weiterer Umstände vgl. Beschluss 22 November aaO . . Anders IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall Beschluss -9- 26 . Oktober aaO trägt Briefkopf Berufungsschrift nur Namen Rechtsanwalts . Vielmehr sind Briefkopf insgesamt aktive Rechtsanwälte Rechtsanwältinnen aufgeführt auch Rechtsanwältin S. . Kanzlei Rechtsanwälte verhindert sein könnten Kanzleikraft Schriftsatz unterzeichnet haben könnte ist fernliegend . kommt Berufungsschrift bestimmenden Schriftsatz handelt Grundwissen Kanzleikraft gehört zwingend zugelassenen Rechtsanwalt unterschreiben ist vorbereitenden Schriftsätzen zulässig ist Verhinderungsfall Büropersonal unterzeichnet werden darf . lässt Beschwerdebegründung zutreffend hervorhebt handschriftliche Unterschrift teilweisen Unleserlichkeit zumindest entziffern Großbuchstaben enthalten sind erste E " T G ähnelt zweite " " G darstellt . Verwendung Großbuchstaben steht Unterzeichnung Nachnamen handelt . Nachname " " beginnt ist auszuschließen Rubrik " " aufgeführte Frau Schriftsatz unterzeichnet hat . Weiter ist Unterschrift nehmen " " beginnende Nachname Buchstaben aufweist " ausläuft . Schriftzug genügt generellen Anforderungen Unterschrift individuelle charakteristische Merkmale aufweist Nachahmung erschweren Wiedergabe Namens darstellt Absicht vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt vgl. Senatsbeschlüsse 27 . September aaO ; 9 . Februar ZB aaO . 10 ; jeweils . Weiter zeigt Vergleich Briefkopf aufgeführten Rechtsanwältinnen Namenszug angemessen großzügiger Betrachtung Frau S. zuordnen lässt . Unterschrift Ablauf Berufungsfrist aufgeführten Rechtsanwältin zugeordnet werden konnte ist ausreichend . erforderlich ist Zeitpunkt schon Gewissheit Urheberschaft bestand . Identität Rechtsanwalts Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat muss Zeitpunkt Ablaufs Rechtsmittelfrist bereits Weise eindeutig geklärt sein schon endgültige Feststellungen Identität Postulationsfähigkeit Unterzeichners getroffen werden können vgl. Beschlüsse 26 . April aaO . . Unterzeichnung Berufungsbegründung Vertretung anderen Rechtsanwalts ; 26 Juli ZB . f. Unterzeichnung Vermerk " Diktat verreist " ; vgl. auch Beschluss 26 . Oktober aaO . . Maßgeblich ist insoweit Erkenntnisstand Zeitpunkt Schlusses mündlichen Verhandlung Entscheidung schriftlichen Verfahren Zeitpunkt Schluss mündlichen handlung entspricht Beschlüsse 26 . April aaO . 11 ; 26 Juli ZB aaO . . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung