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689 lines
5.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
10
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
Auslegung
Antrags
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
Angabe
falschen
Aktenzeichens
.
Beschluß
10
.
Juni
ZB
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluß
IX
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
November
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Kläger
hat
Beklagten
Verfahren
Amtsgericht
Zahlung
rückständiger
Mietzinsen
Nebenkosten
Verfahren
Amtsgericht
Räumung
Mietsache
Anspruch
genommen
.
Räumungsverfahren
hat
Amtsgericht
Klage
Kläger
15
.
August
zugestellte
Urteil
26
Juli
abgewiesen
.
Kläger
hat
Schriftsatz
16
.
September
Berufung
eingelegt
.
Berufungsverfahren
wird
Landgericht
Aktenzeichen
geführt
.
Forderungssache
hat
Amtsgericht
Klage
Urteil
27
.
August
Kläger
29
.
August
zugestellt
worden
ist
abgewiesen
.
Urteil
hat
Kläger
gleichfalls
Berufung
eingelegt
.
Berufungsverfahren
wird
Landgericht
Aktenzeichen
geführt
.
15
.
Oktober
hat
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
Fristverlängerungsantrag
Räumungsverfahren
gestellt
.
enthält
jedoch
irrtümlich
Aktenzeichen
Zahlungsklage
.
Fristverlängerungsantrag
heißt
:
"
bitte
höflich
heute
ablaufende
Berufungsbegründungsfrist
Monat
15
November
verlängern
.
"
17
.
Oktober
ging
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
Verfahren
Zahlung
rückständiger
Mietzinsen
Fristverlängerungsverfügung
16
.
Oktober
Vermerk
Berufungsbegründungsfrist
erst
29
.
Oktober
abgelaufen
wäre
.
beantragte
Kläger
vorliegenden
Räumungsverfahren
Schriftsatz
17
.
Oktober
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
Antrag
verband
erneuten
Fristverlängerungsantrag
wies
Antrag
15
.
Oktober
Verfahren
betreffe
.
Verfügung
17
.
Oktober
wies
Landgericht
Kläger
beabsichtige
Berufung
Räumungsverfahren
fristgerechtem
Eingang
Begründung
unzulässig
verwerfen
.
Verfügung
heißt
:
"
Zusammenhang
Vorlage
Akten
wurde
festgestellt
weiteren
Verfahren
Parteien
beantragte
Verfügung
gewährte
Fristverlängerung
möglicherweise
vorliegende
Verfahren
hätte
betreffen
sollen
.
"
Kammervorsitzende
hat
nunmehr
Räumungsverfahren
Verfügung
18
.
Oktober
Berufungsbegründungsfrist
15
November
vorbehaltlich
Entscheidung
Wiedereinsetzungsantrag
verlängert
.
Berufungsbegründung
Klägers
ist
15
November
Landgericht
eingegangen
.
Landgericht
hat
Berufung
unzulässig
verworfen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägers
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
grundsätzlicher
Bedeutung
Rechtssache
zulässig
§
Abs.
Nr.
fristgerecht
eingelegt
§
auch
begründet
.
1
.
Landgericht
hat
ausgeführt
:
Berufung
Klägers
sei
unzulässig
verwerfen
Rechtsmittel
Berufungsbegründungsfrist
begründet
habe
.
zweimonatige
Berufungsbegründungsfrist
sei
15
.
Oktober
abgelaufen
.
Frist
sei
auch
Prozeßbevollmächtigten
falschen
Aktenzeichen
ebenfalls
Kammer
anhängigen
Parallelverfahrens
Parteien
eingereichte
Gesuch
Fristverlängerung
gewahrt
.
Fristwahrung
Fristverlängerungsgesuch
sei
ebenso
Berufungsschrift
Berufungsbegründung
hinreichend
klare
Zuordnung
Schriftsatzes
konkreten
Verfahren
erforderlich
.
Schriftsatz
15
.
Oktober
sei
aber
angegebenen
Aktenzeichens
anderen
anhängigen
Verfahrens
eindeutig
hinreichend
sicher
Berufung
zuzuordnen
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufung
ist
fristgerecht
15
November
begründet
worden
so
Wiedereinsetzungsantrag
Klägers
ankommt
.
Annahme
Berufungsgerichts
Antrag
Klägers
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
15
.
Oktober
betreffe
Forderungssachen
Parteien
vorliegende
Räumungsverfahren
kann
gefolgt
werden
.
Auslegung
Prozeßhandlungen
unterliegt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
freier
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
.
orientiert
Grundsatz
Zweifel
dasjenige
gewollt
ist
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
recht
verstandenen
Interesse
entspricht
Urteil
24
November
;
Senatsurteil
17
.
Mai
.
Anwendung
Grundsatzes
führt
vorliegend
Ergebnis
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
15
.
Oktober
Fristverlängerungsantrag
vorliegenden
Räumungsverfahren
gestellt
hat
.
Antrag
angegebene
Aktenzeichen
wies
zwar
Aktenzeichen
geführte
Forderungsverfahren
Parteien
Berufungskammer
.
aber
Schriftsatz
Verlängerung
"
heute
ablaufenden
Berufungsbegründungsfrist
"
gebeten
wurde
Wort
"
heute
"
Enddatum
bis
zu
"
Monat
"
verlängernde
Frist
erstreckt
werden
sollte
15
November
fettgedruckt
wiedergegeben
sind
bezog
Antrag
objektiv
Räumungsverfahren
.
Nur
vorliegenden
Räumungsverfahren
Parteien
Gericht
endete
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
15
.
Oktober
.
Ansicht
Berufungsgerichts
war
allein
Aktenzeichen
Berufungsverfahrens
abzustellen
.
Eingang
Berufungsbegründungsschrift
ist
allein
entscheidend
Ablauf
Frist
Entscheidung
berufene
Gericht
gelangt
war
.
Gesetz
schreibt
§
§
Abs.
gemäß
§
Abs.
Berufungsbegründung
anzuwenden
sind
Angabe
bereits
zugeordneten
mitgeteilten
Aktenzeichens
.
Angabe
Aktenzeichens
soll
Weiterleitung
Gerichts
erleichtern
rasche
Bearbeitung
sorgen
.
handelt
Ordnungsmaßnahme
Sachentscheidung
Bedeutung
ist
Beschluß
15
.
April
VersR
.
gilt
grundsätzlich
auch
Antrag
Verlängerung
Frist
Berufungsbegründung
.
Auch
Angabe
falschen
Aktenzeichens
Unsicherheit
herbeigeführt
wurde
Sache
Fristverlängerung
gebeten
wurde
ist
Antrag
dargetan
Inhalt
schriftsätzlichen
Ausführungen
Anwalts
Räumungsverfahren
zuzuordnen
.
Kläger
hat
mithin
Verlängerung
Rechtsmittelbegründungsfrist
15
.
Oktober
Gericht
eingegangenen
Schriftsatz
rechtzeitig
beantragt
.
Frist
Berufungsbegründung
Verfügung
Vorsitzenden
Berufungskammer
18
.
Oktober
15
November
verlängert
worden
ist
ist
Verlängerung
auch
wirksam
.
Voraussetzung
wirksame
Verlängerung
ist
nämlich
längerungsantrag
Ablauf
letzten
Tages
Frist
Gericht
eingegangen
ist
.
Kläger
hat
15
November
Berufungskammer
eingegangenen
Schriftsatz
Berufung
vorliegenden
Räumungsverfahren
rechtzeitig
begründet
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.