BESCHLUSS ZB 10 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Abs. Auslegung Antrags Verlängerung Berufungsbegründungsfrist Angabe falschen Aktenzeichens . Beschluß 10 . Juni ZB AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluß IX . Zivilkammer Landgerichts 5 November aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . : Gründe : Kläger hat Beklagten Verfahren Amtsgericht Zahlung rückständiger Mietzinsen Nebenkosten Verfahren Amtsgericht Räumung Mietsache Anspruch genommen . Räumungsverfahren hat Amtsgericht Klage Kläger 15 . August zugestellte Urteil 26 Juli abgewiesen . Kläger hat Schriftsatz 16 . September Berufung eingelegt . Berufungsverfahren wird Landgericht Aktenzeichen geführt . Forderungssache hat Amtsgericht Klage Urteil 27 . August Kläger 29 . August zugestellt worden ist abgewiesen . Urteil hat Kläger gleichfalls Berufung eingelegt . Berufungsverfahren wird Landgericht Aktenzeichen geführt . 15 . Oktober hat Prozeßbevollmächtigte Klägers Fristverlängerungsantrag Räumungsverfahren gestellt . enthält jedoch irrtümlich Aktenzeichen Zahlungsklage . Fristverlängerungsantrag heißt : " bitte höflich heute ablaufende Berufungsbegründungsfrist Monat 15 November verlängern . " 17 . Oktober ging Prozeßbevollmächtigten Klägers Verfahren Zahlung rückständiger Mietzinsen Fristverlängerungsverfügung 16 . Oktober Vermerk Berufungsbegründungsfrist erst 29 . Oktober abgelaufen wäre . beantragte Kläger vorliegenden Räumungsverfahren Schriftsatz 17 . Oktober Wiedereinsetzung vorigen Stand . Antrag verband erneuten Fristverlängerungsantrag wies Antrag 15 . Oktober Verfahren betreffe . Verfügung 17 . Oktober wies Landgericht Kläger beabsichtige Berufung Räumungsverfahren fristgerechtem Eingang Begründung unzulässig verwerfen . Verfügung heißt : " Zusammenhang Vorlage Akten wurde festgestellt weiteren Verfahren Parteien beantragte Verfügung gewährte Fristverlängerung möglicherweise vorliegende Verfahren hätte betreffen sollen . " Kammervorsitzende hat nunmehr Räumungsverfahren Verfügung 18 . Oktober Berufungsbegründungsfrist 15 November vorbehaltlich Entscheidung Wiedereinsetzungsantrag verlängert . Berufungsbegründung Klägers ist 15 November Landgericht eingegangen . Landgericht hat Berufung unzulässig verworfen . richtet Rechtsbeschwerde Klägers . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Satz grundsätzlicher Bedeutung Rechtssache zulässig § Abs. Nr. fristgerecht eingelegt § auch begründet . 1 . Landgericht hat ausgeführt : Berufung Klägers sei unzulässig verwerfen Rechtsmittel Berufungsbegründungsfrist begründet habe . zweimonatige Berufungsbegründungsfrist sei 15 . Oktober abgelaufen . Frist sei auch Prozeßbevollmächtigten falschen Aktenzeichen ebenfalls Kammer anhängigen Parallelverfahrens Parteien eingereichte Gesuch Fristverlängerung gewahrt . Fristwahrung Fristverlängerungsgesuch sei ebenso Berufungsschrift Berufungsbegründung hinreichend klare Zuordnung Schriftsatzes konkreten Verfahren erforderlich . Schriftsatz 15 . Oktober sei aber angegebenen Aktenzeichens anderen anhängigen Verfahrens eindeutig hinreichend sicher Berufung zuzuordnen . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Berufung ist fristgerecht 15 November begründet worden so Wiedereinsetzungsantrag Klägers ankommt . Annahme Berufungsgerichts Antrag Klägers Verlängerung Berufungsbegründungsfrist 15 . Oktober betreffe Forderungssachen Parteien vorliegende Räumungsverfahren kann gefolgt werden . Auslegung Prozeßhandlungen unterliegt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher Nachprüfung . orientiert Grundsatz Zweifel dasjenige gewollt ist Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist recht verstandenen Interesse entspricht Urteil 24 November ; Senatsurteil 17 . Mai . Anwendung Grundsatzes führt vorliegend Ergebnis Prozeßbevollmächtigte Klägers 15 . Oktober Fristverlängerungsantrag vorliegenden Räumungsverfahren gestellt hat . Antrag angegebene Aktenzeichen wies zwar Aktenzeichen geführte Forderungsverfahren Parteien Berufungskammer . aber Schriftsatz Verlängerung " heute ablaufenden Berufungsbegründungsfrist " gebeten wurde Wort " heute " Enddatum bis zu " Monat " verlängernde Frist erstreckt werden sollte 15 November fettgedruckt wiedergegeben sind bezog Antrag objektiv Räumungsverfahren . Nur vorliegenden Räumungsverfahren Parteien Gericht endete Verlängerung Berufungsbegründungsfrist 15 . Oktober . Ansicht Berufungsgerichts war allein Aktenzeichen Berufungsverfahrens abzustellen . Eingang Berufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend Ablauf Frist Entscheidung berufene Gericht gelangt war . Gesetz schreibt § § Abs. gemäß § Abs. Berufungsbegründung anzuwenden sind Angabe bereits zugeordneten mitgeteilten Aktenzeichens . Angabe Aktenzeichens soll Weiterleitung Gerichts erleichtern rasche Bearbeitung sorgen . handelt Ordnungsmaßnahme Sachentscheidung Bedeutung ist Beschluß 15 . April VersR . gilt grundsätzlich auch Antrag Verlängerung Frist Berufungsbegründung . Auch Angabe falschen Aktenzeichens Unsicherheit herbeigeführt wurde Sache Fristverlängerung gebeten wurde ist Antrag dargetan Inhalt schriftsätzlichen Ausführungen Anwalts Räumungsverfahren zuzuordnen . Kläger hat mithin Verlängerung Rechtsmittelbegründungsfrist 15 . Oktober Gericht eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig beantragt . Frist Berufungsbegründung Verfügung Vorsitzenden Berufungskammer 18 . Oktober 15 November verlängert worden ist ist Verlängerung auch wirksam . Voraussetzung wirksame Verlängerung ist nämlich längerungsantrag Ablauf letzten Tages Frist Gericht eingegangen ist . Kläger hat 15 November Berufungskammer eingegangenen Schriftsatz Berufung vorliegenden Räumungsverfahren rechtzeitig begründet . Dr. Dr. Dr. Dr.