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450 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
25
November
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Wolst
Dr.
beschlossen
:
Klägerin
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
Beschluß
1
.
Zivilkammer
9
.
Oktober
gewährt
.
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluß
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
Oktober
aufgehoben
.
Gerichtskosten
Verfahren
Rechtsbeschwerde
werden
erhoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
übrigen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Klägerin
erstritt
März
Amtsgericht
Beklagte
obsiegendes
Urteil
.
nachfolgenden
Antrag
hat
Amtsgericht
Beklagten
erstattenden
Kosten
festgesetzt
allerdings
Fahrtkosten
Prozeßbevollmächtigten
zunächst
geltend
gemacht
Höhe
duziert




sofortige
Beschwerde
Klägerin
Beschluß
hat
Einzelrichter
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
Entscheidung
9
.
Oktober
unbegründet
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
Beschluß
ist
Klägerin
11
.
Oktober
Rechtsmittelbelehrung
zugestellt
worden
Entscheidung
auch
Landgericht
Frist
Wochen
Zustellung
Beschwerde
eingelegt
werden
könne
.
25
.
Oktober
Landgericht
Fax
eingegangenen
Schriftsatz
Prozeßbevollmächtigten
Verfahren
ersten
Instanz
Rechtsanwalt
S.
hat
Klägerin
"
Rechtsbeschwerde
"
eingelegt
.
Landgericht
golstadt
hat
Akten
Bundesgerichtshof
dort
eingegangen
2
.
Dezember
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
vorgelegt
.
richterlicher
Verfügung
4
.
Dezember
ist
Klägerin
hingewiesen
worden
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
wirksam
nur
dort
zugelassenen
Anwalt
eingelegt
werden
kann
.
10
.
Dezember
ist
sodann
Gründen
versehene
"
"
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Anwalt
hier
eingegangen
.
II
.
1
.
Klägerin
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
Beschluß
Landgerichts
9
.
Oktober
Amts
gewähren
.
Klägerin
hat
Fristen
versäumt
.
25
.
Oktober
Landgericht
eingegangene
Rechtsmittel
war
schon
wirksam
eingelegt
Landgericht
Rechtsbeschwerdegericht
Sinne
§
Abs.
Satz
ist
.
10
.
Dezember
Bundesgerichtshof
eingegangenen
hier
zugelassenen
Anwalt
gefertigten
Rechtsbeschwerde
ist
Frist
§
Abs.
Satz
gewahrt
worden
.
Klägerin
war
Verschulden
Einhaltung
Frist
verhindert
§
.
steht
Klägerin
Rechtsanwalt
Prozeß
Beschwerdeverfahrens
vertreten
war
.
Auch
Anwalt
darf
Rechtsmittelbelehrung
Ausgangsgerichts
verlassen
.
23
.
September
.
Klägerin
hat
Rechtsbeschwerde
10
.
Dezember
versäumte
Prozeßhandlung
rechtzeitig
nachgeholt
§
Abs.
Satz
.
erst
Kenntnisnahme
hiesigen
Verfügung
4
.
Dezember
war
Hindernis
Sinne
§
Abs.
behoben
.
2
.
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Beschwerdegericht
.
Bundesgerichtshof
Beschluß
13
.
März
Veröff
.
best
.
dargelegt
hat
ist
Rechtsbeschwerde
Zulassung
Einzelrichter
Kammer
statthaft
auch
Zulassungsentscheidung
Einzelrichter
wirksam
Rechtsbeschwerdegericht
bindend
ist
.
angefochtene
Einzelrichterentscheidung
unterliegt
Aufhebung
Verletzung
Verfassungsgebots
gesetzlichen
Richters
Art
.
Abs.
Satz
GG
ergangen
ist
.
Einzelrichter
durfte
selbst
entscheiden
hätte
Verfahren
bejahten
grundsätzlichen
Bedeutung
Rechtssache
gemäß
§
Satz
Nr.
Richtern
besetzten
Kammer
übertragen
müssen
.
genannten
Entscheidung
ausgeführt
ist
erkennende
Senat
§
Satz
gehindert
Verstoß
Gebot
gesetzlichen
Richters
berücksichtigen
.
kann
Sinn
Vorschrift
sein
anderenfalls
nur
Wege
Verfassungsbeschwerde
mögliche
Überprüfung
Rechtsbeschwerdegericht
auszuschließen
.
.
Rechtsbeschwerde
angefallenen
Gerichtskosten
macht
Senat
Möglichkeit
§
Gebrauch
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Krankheit
Unterzeichnung
verhinderten
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
29
.
Dezember