BESCHLUSS ZB 25 November Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Wolst Dr. beschlossen : Klägerin wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde Beschluß 1 . Zivilkammer 9 . Oktober gewährt . Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluß 1 . Zivilkammer Landgerichts 9 . Oktober aufgehoben . Gerichtskosten Verfahren Rechtsbeschwerde werden erhoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch übrigen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . : Gründe : Klägerin erstritt März Amtsgericht Beklagte obsiegendes Urteil . nachfolgenden Antrag hat Amtsgericht Beklagten erstattenden Kosten festgesetzt allerdings Fahrtkosten Prozeßbevollmächtigten zunächst geltend gemacht Höhe duziert     sofortige Beschwerde Klägerin Beschluß hat Einzelrichter 1 . Zivilkammer Landgerichts Entscheidung 9 . Oktober unbegründet zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen . Beschluß ist Klägerin 11 . Oktober Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden Entscheidung auch Landgericht Frist Wochen Zustellung Beschwerde eingelegt werden könne . 25 . Oktober Landgericht Fax eingegangenen Schriftsatz Prozeßbevollmächtigten Verfahren ersten Instanz Rechtsanwalt S. hat Klägerin " Rechtsbeschwerde " eingelegt . Landgericht golstadt hat Akten Bundesgerichtshof dort eingegangen 2 . Dezember Entscheidung Rechtsbeschwerde vorgelegt . richterlicher Verfügung 4 . Dezember ist Klägerin hingewiesen worden Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof wirksam nur dort zugelassenen Anwalt eingelegt werden kann . 10 . Dezember ist sodann Gründen versehene " " Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt hier eingegangen . II . 1 . Klägerin ist Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde Beschluß Landgerichts 9 . Oktober Amts gewähren . Klägerin hat Fristen versäumt . 25 . Oktober Landgericht eingegangene Rechtsmittel war schon wirksam eingelegt Landgericht Rechtsbeschwerdegericht Sinne § Abs. Satz ist . 10 . Dezember Bundesgerichtshof eingegangenen hier zugelassenen Anwalt gefertigten Rechtsbeschwerde ist Frist § Abs. Satz gewahrt worden . Klägerin war Verschulden Einhaltung Frist verhindert § . steht Klägerin Rechtsanwalt Prozeß Beschwerdeverfahrens vertreten war . Auch Anwalt darf Rechtsmittelbelehrung Ausgangsgerichts verlassen . 23 . September . Klägerin hat Rechtsbeschwerde 10 . Dezember versäumte Prozeßhandlung rechtzeitig nachgeholt § Abs. Satz . erst Kenntnisnahme hiesigen Verfügung 4 . Dezember war Hindernis Sinne § Abs. behoben . 2 . Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Beschwerdegericht . Bundesgerichtshof Beschluß 13 . März Veröff . best . dargelegt hat ist Rechtsbeschwerde Zulassung Einzelrichter Kammer statthaft auch Zulassungsentscheidung Einzelrichter wirksam Rechtsbeschwerdegericht bindend ist . angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt Aufhebung Verletzung Verfassungsgebots gesetzlichen Richters Art . Abs. Satz GG ergangen ist . Einzelrichter durfte selbst entscheiden hätte Verfahren bejahten grundsätzlichen Bedeutung Rechtssache gemäß § Satz Nr. Richtern besetzten Kammer übertragen müssen . genannten Entscheidung ausgeführt ist erkennende Senat § Satz gehindert Verstoß Gebot gesetzlichen Richters berücksichtigen . kann Sinn Vorschrift sein anderenfalls nur Wege Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen . . Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht Senat Möglichkeit § Gebrauch . Dr. Dr. Dr. Dr. Krankheit Unterzeichnung verhinderten Richter Bundesgerichtshof Dr. 29 . Dezember