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144 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
ZA
12
.
Mai
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Anträge
Beklagten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Nichtzulassungsbeschwerde
Urteil
14
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
Februar
Antrag
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
vorgenannten
Urteil
werden
zurückgewiesen
.
Gründe
:
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
bietet
hinreichende
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
1
.
Gründe
Zulassung
Revision
§
Abs.
sind
ersichtlich
.
ergibt
Vorbringen
Beklagten
noch
bestehen
sonstige
Anhaltspunkte
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
.
näheren
Begründung
wird
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
2
.
Erfolgsaussicht
beabsichtigten
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
auch
Antrag
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Aussicht
Erfolg
Beschluss
6
.
Mai
;
19
.
Oktober
;
Beschluss
4
.
Juni
.
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.03.2007
LG
Entscheidung
04.02.2009