BESCHLUSS ZA 12 . Mai Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. beschlossen : Anträge Beklagten Bewilligung Prozesskostenhilfe Nichtzulassungsbeschwerde Urteil 14 . Zivilkammer Landgerichts 4 . Februar Antrag einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung vorgenannten Urteil werden zurückgewiesen . Gründe : beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Gründe Zulassung Revision § Abs. sind ersichtlich . ergibt Vorbringen Beklagten noch bestehen sonstige Anhaltspunkte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert . näheren Begründung wird entsprechender Anwendung § Abs. Satz Halbs . abgesehen . 2 . Erfolgsaussicht beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde hat auch Antrag einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung § Abs. Satz § Abs. Aussicht Erfolg Beschluss 6 . Mai ; 19 . Oktober ; Beschluss 4 . Juni . . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 23.03.2007 LG Entscheidung 04.02.2009