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1646 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
§
.
gesamtschuldnerisch
Unternehmer
Bauaufsichtsfehlern
haftenden
Architekten
ist
Regel
Einwand
versagt
Auftraggeber
hätte
rechtzeitigen
Zugriff
Unternehmer
befriedigen
können
müssen
.
Schadensersatzanspruch
kann
allein
verneint
werden
Auftraggeber
Empfehlung
Architekten
Werklohn
Bauausführung
einbehalten
hat
.
§
.
Versagung
Zustimmung
Parteierweiterung
Berufungsinstanz
erstmals
Widerklage
überzogenen
Architekten
ist
missbräuchlich
Widerklage
Bauaufsichtsfehlern
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
tätigen
Architektengemeinschaft
zunächst
nur
Gesellschafter
erhoben
wird
sodann
Jahren
Prozessführung
geringen
Teil
auch
anderen
bisher
beteiligten
Gesellschafter
Zeuge
geladen
worden
ist
.
Urteil
26
Juli
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Widerklägerin
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
14
.
Dezember
Kostenpunkt
Ausnahme
Kostenentscheidung
Widerbeklagten
insoweit
aufgehoben
Widerklage
Widerbeklagten
abgewiesen
Berufung
insoweit
zurückgewiesen
worden
ist
.
Übrigen
wird
Revision
Maßgabe
zurückgewiesen
Widerklage
Widerbeklagten
unzulässig
abgewiesen
wird
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
Widerklägerin
beauftragte
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Gesellschafter
Widerbeklagten
sind
leistungen
Modernisierung
Neubau
verschiedener
Gebäude
.
Gegenstand
Vertrages
war
Planung
Bauabschnitte
.
Neubau
ersten
Bauabschnitts
wurde
GmbH
Generalunternehmerin
ausgeführt
.
Zahlreiche
Leistungen
GmbH
waren
mangelhaft
so
auch
Wärmedämmung
Daches
.
Insolvenz
GmbH
haben
Insolvenzverwalter
Widerklägerin
noch
zahlenden
Werklohns
Sicherheitseinbehalts
geeinigt
.
steht
Widerklägerin
erheblichen
Betrag
vertraglich
vereinbarten
Werklohns
mehr
zahlen
muss
.
Kläger
Widerbeklagte
hat
Klage
Recht
Honorar
Höhe
DM
verlangt
.
Beklagte
hat
verschiedenen
Gegenforderungen
aufgerechnet
.
hat
zunächst
ausschließlich
Kläger
Widerklage
Zahlung
DM
erhoben
.
Gegenstand
Widerklage
sind
Bauaufsichtsfehler
Gründung
gewesen
.
Landgericht
hat
Klage
Jahr
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Laufe
Berufungsverfahrens
hat
Widerklägerin
Widerklage
geändert
.
hat
zuletzt
Bauaufsichtsfehler
Dämmung
Daches
gestützt
Juni
Gesellschafter
erhoben
Kläger
Widerbeklagten
Höhe
141.630,02
Widerbeklagten
lediglich
Höhe
Teilbetrages
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
Zahlung
verurteilt
.
Widerklage
hat
unbegründet
abgewiesen
.
Senat
hat
Revision
zugelassen
Widerklage
abgewiesen
worden
ist
.
Widerklägerin
verfolgt
Zahlungsanträge
Widerklage
.
Entscheidungsgründe
:
Widerklage
Widerbeklagten
Revision
ist
Ergebnis
unbegründet
Abweisung
Widerklage
Widerbeklagten
richtet
.
ist
Maßgabe
zurückzuweisen
Widerklage
unzulässig
abgewiesen
wird
.
Beurteilung
richtet
31
.
Dezember
geltenden
Vorschriften
Berufung
§
Nr.
.
Berufungsgericht
hält
Erweiterung
Widerklageantrags
Bezug
Widerbeklagten
Teilklage
zulässig
.
Widerklage
sei
sachdienlich
.
Widerbeklagte
habe
Zustimmung
missbräuchlich
verweigert
.
Widerbeklagte
sei
offenkundig
hinreichend
Bauvorhaben
involviert
Rechtsverteidigung
erforderlichen
Informationen
Verfügung
haben
beschaffen
können
.
habe
Bauvorhaben
maßgeblich
begleitet
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Widerklage
ist
unzulässig
.
1
.
Voraussetzung
Zulässigkeit
Berufungsverfahren
erhobenen
Widerklage
bisher
beteiligte
Partei
ist
grundsätzlich
Zustimmung
sei
denn
wird
rechtsmissbräuchlich
verweigert
.
Verweigerung
Zustimmung
Parteierweiterung
Berufungsinstanz
ist
allgemeinen
missbräuchlich
schutzwürdiges
Interesse
neuen
Widerbeklagten
Weigerung
erkennen
zuzumuten
ist
einzutreten
bereits
Berufungsinstanz
schwebt
.
Würdigung
sind
Umstände
Falles
berücksichtigen
vgl.
Urteil
13
Juli
;
Urteil
13
.
Februar
;
Urteil
10
November
ZR
989
;
Urteil
4
.
Oktober
.
Allein
maßgeblich
Berufungsgericht
angeführte
Umstand
neue
Partei
ausreichende
Informationen
Streitstoff
hat
kann
rechtsmissbräuchliche
Verweigerung
Zustimmung
begründen
.
Erfordernis
Zustimmung
soll
Schutz
Partei
dienen
fortgeschrittenen
Verfahrensstadium
hineingezogen
wird
Urteil
26
.
Februar
ZfBR
.
soll
Nachteile
verhindern
entstehen
neue
Beklagte
bisherigen
Verlauf
Prozesses
Einfluss
hatte
Lage
weiterführen
müsste
nunmehr
befindet
Urteil
29
November
.
2
.
Maßgeblich
ist
Widerbeklagte
Zustimmung
ausnahmsweise
verweigern
durfte
prozessuale
Beeinträchtigung
Schlechterstellung
auszuschließen
ist
.
ist
verneinen
.
Widerbeklagten
ist
nur
Tatsacheninstanz
vorenthalten
worden
Widerklage
war
erst
Zeitpunkt
erhoben
worden
bereits
großer
Teil
Prozessstoffes
verhandelt
worden
ist
.
Widerklage
Bauaufsichtsfehlers
Ausführung
Wärmedämmung
war
bereits
Jahr
Berufungsinstanz
Kläger
erhoben
worden
.
stritten
damaligen
Parteien
Mangel
Verantwortlichkeit
Architekten
Mängelbeseitigungskosten
auch
Widerklägerin
Schaden
Hinblick
entstanden
ist
Werklohn
Unternehmer
gezahlt
hat
.
Teil
Streitpunkte
ist
Sachverständigengutachten
eingeholt
worden
Anfang
vorlag
.
Widerklage
Widerbeklagten
ist
erst
Juni
erhoben
worden
.
erfasste
nur
geringen
Teilbetrag
so
jedenfalls
Sicht
Widerbeklagten
Vermutung
nahe
lag
Klage
prozesstaktischen
Gründen
erhoben
worden
ist
.
war
Zeuge
benannt
geladen
worden
.
Sachverhalt
lässt
rechtsmissbräuchliche
Verweigerung
Zustimmung
erkennen
.
Widerbeklagte
musste
hinnehmen
vermeintlich
prozesstaktischen
Gründen
Berufungsinstanz
Prozess
gedrängt
wird
bereits
Jahre
intensiv
geführt
worden
war
Gefahr
bestand
weiterer
Prozess
restlichen
Forderung
geführt
wird
.
ist
festgestellt
Widerbeklagte
maßgeblichen
Einfluss
Prozessführung
subjektiven
Erweiterung
Widerklage
hatte
so
dass
dahingestellt
bleiben
kann
Fall
andere
Beurteilung
gerechtfertigt
wäre
vgl.
Urteil
13
Juli
.
3
.
Urteil
Berufungsgerichts
ist
Ergebnis
richtig
Widerklage
Widerbeklagten
abgewiesen
worden
ist
.
ist
Sachprüfung
Maßgabe
aufrechtzuerhalten
Klage
Widerbeklagten
unzulässig
abgewiesen
wird
.
hat
Kostenentscheidung
Bestand
Widerklägerin
auferlegt
worden
ist
außergerichtlichen
Kosten
Widerbeklagten
tragen
.
B.
Widerklage
Widerbeklagten
Revision
ist
begründet
Widerklage
Widerbeklagten
abgewiesen
worden
ist
.
Insoweit
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Schuldverhältnis
Parteien
sind
Gesetze
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
anzuwenden
Art
.
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
führt
Widerbeklagten
gerichtete
Schadensersatzanspruch
bestehe
Grunde
.
hätten
Wärmedämmarbeiten
Dach
genügend
beaufsichtigt
.
behaupteten
Bedenkenhinweise
seien
ausreichend
dargelegt
.
Widerklägerin
sei
Schaden
Höhe
entstanden
.
Mängelbeseitigungskosten
betrügen
zwar
Feststellungen
Sachverständigen
.
Schadensberechnung
müsse
allerdings
berücksichtigt
werden
Schaden
entstanden
sei
Widerklägerin
GmbH
bezahlen
müsse
Betrag
weitere
berechtigte
Ersatzansprüche
aufgezehrt
werde
.
Berechnung
Betrages
sei
auszugehen
Widerklägerin
GmbH
Werklohn
10.450.000,00
DM
vereinbart
habe
.
komme
Betrag
DM
Widerklägerin
GmbH
geschuldet
habe
Höhe
Nachtragsaufträge
erteilt
habe
.
abweichende
Vorbringen
Widerklägerin
Schluss
lichen
Verhandlung
nachgelassenen
Schriftsatz
8
November
könne
Berücksichtigung
finden
.
Berücksichtigung
Zahlungen
Abzüge
mangelhafte
Leistungen
GmbH
verblieben
noch
167.460,20
freier
"
Betrag
.
Abzug
Betrages
Mängelbeseitigungskosten
Höhe
240.600,00
verbleibe
erstattungsfähiger
Schaden
.
Widerklägerin
sei
Geltendmachung
Schadens
Glauben
verwehrt
.
Widerbeklagten
hätten
Prüfung
Rechnungen
lediglich
DM
Zahlung
GmbH
freigegeben
.
Widerklägerin
habe
jedoch
DM
gezahlt
.
lasse
Grundsatz
Glauben
vereinbaren
Widerklägerin
bauleitenden
bauüberwachenden
Architekten
fordern
könne
.
habe
Zahlung
Architekten
Möglichkeit
verwehrt
Mängeleinbehalte
hinzuwirken
zumindest
mittelbar
auch
Entstehung
eventueller
Schadensersatzansprüche
Bauwerk
verkörperter
Mängel
entgegenzuwirken
.
Gelange
Architekt
Prüfung
Rechnung
Unternehmers
Ergebnis
abgerechneten
Leistungen
entsprächen
erbrachten
Leistungsumfang
seien
ordnungsgemäß
erbracht
müsse
entsprechenden
Einbehalt
raten
.
Nehme
Bauherr
dennoch
Zahlungen
so
sei
gerechtfertigt
Bauherrn
insoweit
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
verwehren
erstattungsfähiger
Schaden
voreilige
Zahlung
Bauunternehmen
entstanden
wäre
Bauherr
voller
Höhe
zurückbehaltenen
Betrag
hätte
befriedigen
können
.
-9-
II
.
Begründung
ist
Abweisung
Widerklageantrags
rechtfertigen
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
Vortrag
Widerklägerin
Umfang
Nachträge
Schriftsatz
8
November
berücksichtigt
.
Berücksichtigung
Vortrags
kann
Schadensersatzanspruch
Höhe
Widerklageantrags
ergeben
1
.
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
Schadensersatzanspruch
versagt
Beklagte
Widerbeklagten
freigegebenen
Werklohn
GmbH
bezahlt
habe
2
.
.
1
.
Ansatz
zutreffend
geht
Berufungsgericht
Auftraggeber
Architekten
Schadensersatzanspruch
Bauüberwachungsfehlern
geltend
machen
kann
feststeht
Mängel
einbehaltenen
Werklohn
Unternehmers
mehr
entrichten
muss
.
entspricht
Rechtsprechung
Senats
Urteil
9
.
Mai
ZfBR
.
Kritik
ist
unbegründet
.
Senat
hat
entschieden
Schaden
Auftraggebers
Anrechnung
Wege
Vorteilsausgleichung
entfällt
Gesamtschuldnerausgleich
Grundlage
genommen
würde
.
Wird
Werklohn
dauerhaft
einbehalten
steht
mehr
zahlen
ist
kommt
vielmehr
Inanspruchnahme
Unternehmers
Mängel
Erfüllung
Schuld
gleich
.
weitere
Inanspruchnahme
Architekten
scheidet
dann
.
Ermittlung
einbehaltenen
Betrages
Widerklägerin
Mängelbeseitigung
Verfügung
steht
Anspruch
mindert
ist
jedoch
verfahrensfehlerhaft
erfolgt
.
Berufungsgericht
hat
Verstoß
Anspruch
Widerklägerin
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Nachteil
angenommen
ursprünglich
vereinbarte
Werklohn
erhöhe
Widerklägerin
erteilter
Nachträge
DM
.
Widerklägerin
hat
insoweit
nachgelassenen
Schriftsatz
8
November
Nachträge
Höhe
bestritten
.
hat
dargelegt
GmbH
nachträglichen
Beauftragungen
lediglich
zusätzlicher
Werklohnanspruch
Höhe
205.833,00
DM
zusteht
.
Vortrag
hat
Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft
berücksichtigt
.
Berufungsgericht
noch
Hinweisbeschluss
26
.
Mai
Auffassung
vertreten
hat
dürfte
Höhe
GmbH
zahlenden
Summe
ankommen
war
erst
letzten
mündlichen
Verhandlung
21
.
Oktober
erfolgten
Hinweis
abweichende
Rechtsauffassung
verpflichtet
Parteien
Gelegenheit
geben
neue
Prozesssituation
reagieren
Tatsachenvortrag
ergänzen
Beschluss
15
.
Februar
XI
BGHReport
FamRZ
m.w
.
.
erheblichen
Vortrag
Widerklägerin
hätte
mündliche
Verhandlung
wiedereröffnen
müssen
.
Verfahrensfehler
ist
entscheidungserheblich
.
ist
ausgeschlossen
Widerklage
Grundlage
Vortrages
Widerklägerin
vollem
Erfolg
hat
.
Schaden
könnte
bis
zu
betragen
so
Klageantrag
141.630,02
ausgeschöpft
wäre
.
2
.
Unrecht
vertritt
Berufungsgericht
Auffassung
Beklagte
könne
Schadensersatzanspruch
geltend
machen
Betrag
GmbH
gezahlt
habe
Widerbeklagten
Rechnungsprüfung
freigegebenen
Betrag
DM
überschritten
habe
.
Grundsätzlich
haftet
Architekt
Bauaufsichtsfehler
Auftraggeber
Schadensersatz
Fehlers
Mangel
Bauwerks
gekommen
ist
.
Schadensersatzanspruch
kann
Höhe
Mängelbeseitigungskosten
berechnet
werden
.
Architekt
Unternehmer
sind
Umfang
Haftung
Gesamtschuldner
Beschluss
1
.
Februar
.
Auftraggeber
steht
grundsätzlich
Mangels
Bauwerk
Unternehmer
Architekten
Aufsichtspflicht
verletzt
hat
Anspruch
nehmen
will
.
Allerdings
kann
Inanspruchnahme
Gesamtschuldners
rechtsmissbräuchlich
darstellen
.
Gläubiger
darf
Entschluss
Gesamtschuldner
vorgeht
Rücksichtnahme
vermissen
lassen
.
hat
vielmehr
Rechte
Glauben
auszuüben
§
.
So
kann
Auftraggeber
ausnahmsweise
gehindert
sein
Architekten
Bauaufsichtsfehlers
Anspruch
nehmen
einfachere
insbesondere
billigere
Weise
Unternehmer
Beseitigung
Mangels
verlangen
kann
Urteil
2
.
Mai
261
.
Geht
allein
finanziellen
Ausgleich
Schadens
ist
Gesamtschuldner
Regel
jedoch
Einwand
versagt
Gläubiger
hätte
rechtzeitigen
Zugriff
anderen
Gesamtschuldner
befriedigen
können
müssen
.
kann
gelten
Gläubiger
arglistig
handelt
also
Vorgehen
Hinblick
besonderen
Umstände
Falles
Missbrauch
Rechts
darstellen
würde
Leistung
Belieben
Schuldner
fordern
.
rechtsmissbräuchliches
Verhalten
wäre
Verhalten
Gläubigers
anzusehen
nur
Gesamtschuldnern
halten
gressrisiko
aufbürden
würde
missbilligenswerten
Motiven
Absicht
hat
gerade
Schuldner
belasten
Urteil
22
.
Januar
XI
;
vgl.
auch
Glöckner
.
Grundlage
hat
Berufungsgericht
Unrecht
Widerklägerin
Inanspruchnahme
Widerbeklagten
versagt
.
hat
Sachverhalt
festgestellt
Widerklägerin
rechtsmissbräuchliches
Verhalten
vorzuwerfen
wäre
.
sind
Anhaltspunkte
mitgeteilt
Widerklägerin
Absicht
Zahlungen
GmbH
geleistet
hätte
Widerbeklagten
treuwidrig
Schadensersatzforderung
mangelhafter
Bauaufsicht
Herstellung
Wärmedämmung
belasten
.
ist
einmal
festgestellt
Widerklägerin
Zahlung
GmbH
Inanspruchnahme
Widerbeklagten
erwogen
hätte
.
Auch
fehlen
Feststellungen
Widerklägerin
missbilligenden
Gründen
GmbH
gezahlt
hätte
.
Widerbeklagten
haben
selbst
hingewiesen
Zahlung
erfolgt
sein
könnte
Fortgang
Arbeiten
sicherzustellen
.
sind
missbilligenden
Gründe
.
allgemeinen
Erwägungen
Berufungsgerichts
Bauherr
verhalte
missbräuchlich
Empfehlungen
Architekten
Leistungsverweigerungsrecht
aufgebe
sind
Allgemeinheit
nur
rechtsfehlerhaft
entbehren
überdies
fallbezogenen
Grundlage
.
fehlen
auch
Feststellungen
Empfehlungen
Mängeln
ausgesprochen
worden
sind
Umfang
auch
Sicht
Widerklägerin
berechtigt
waren
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Betrag
GmbH
Zeitpunkt
Freigabeerklärung
zustand
noch
Höhe
berechtigt
Einbehalte
hätten
vorgenommen
werden
können
.
Ebenso
hat
festgestellt
Gründen
Widerklägerin
höheren
Betrag
gezahlt
hat
.
Erwägungen
beruhen
allein
Mitteilung
Architekten
hätten
lediglich
Betrag
DM
freigegeben
Widerklägerin
habe
hingegen
9.448.567,70
DM
gezahlt
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Widerklage
Widerbeklagten
abgewiesen
worden
ist
.
Insoweit
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
wird
Parteien
Gelegenheit
geben
müssen
weiteren
Revisionsverfahren
erhobenen
ergänzend
vorzutragen
.
Grundlage
wird
Streitstoff
Berechtigung
Anspruchs
Höhe
Schadens
erneut
prüfen
haben
.
Vorsorglich
weist
Senat
Vortrag
Widerbeklagten
Widerklägerin
angeblich
erteilten
Hinweisen
mangelhafte
Ausführung
Dämmung
auch
Gesichtspunkt
prüfen
ist
anschließende
Verhalten
Widerklägerin
verschulden
rechtfertigt
.
bejahen
Sachverhalt
streitig
ist
wird
Berufungsgericht
Zeugen
hören
haben
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung