NAMEN Verkündet : 26 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja § § . gesamtschuldnerisch Unternehmer Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten ist Regel Einwand versagt Auftraggeber hätte rechtzeitigen Zugriff Unternehmer befriedigen können müssen . Schadensersatzanspruch kann allein verneint werden Auftraggeber Empfehlung Architekten Werklohn Bauausführung einbehalten hat . § . Versagung Zustimmung Parteierweiterung Berufungsinstanz erstmals Widerklage überzogenen Architekten ist missbräuchlich Widerklage Bauaufsichtsfehlern Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätigen Architektengemeinschaft zunächst nur Gesellschafter erhoben wird sodann Jahren Prozessführung geringen Teil auch anderen bisher beteiligten Gesellschafter Zeuge geladen worden ist . Urteil 26 Juli VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Widerklägerin wird Urteil 4 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 14 . Dezember Kostenpunkt Ausnahme Kostenentscheidung Widerbeklagten insoweit aufgehoben Widerklage Widerbeklagten abgewiesen Berufung insoweit zurückgewiesen worden ist . Übrigen wird Revision Maßgabe zurückgewiesen Widerklage Widerbeklagten unzulässig abgewiesen wird . Sache wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte Widerklägerin beauftragte Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafter Widerbeklagten sind leistungen Modernisierung Neubau verschiedener Gebäude . Gegenstand Vertrages war Planung Bauabschnitte . Neubau ersten Bauabschnitts wurde GmbH Generalunternehmerin ausgeführt . Zahlreiche Leistungen GmbH waren mangelhaft so auch Wärmedämmung Daches . Insolvenz GmbH haben Insolvenzverwalter Widerklägerin noch zahlenden Werklohns Sicherheitseinbehalts geeinigt . steht Widerklägerin erheblichen Betrag vertraglich vereinbarten Werklohns mehr zahlen muss . Kläger Widerbeklagte hat Klage Recht Honorar Höhe DM verlangt . Beklagte hat verschiedenen Gegenforderungen aufgerechnet . hat zunächst ausschließlich Kläger Widerklage Zahlung DM erhoben . Gegenstand Widerklage sind Bauaufsichtsfehler Gründung gewesen . Landgericht hat Klage Jahr stattgegeben Widerklage abgewiesen . Laufe Berufungsverfahrens hat Widerklägerin Widerklage geändert . hat zuletzt Bauaufsichtsfehler Dämmung Daches gestützt Juni Gesellschafter erhoben Kläger Widerbeklagten Höhe 141.630,02 € Widerbeklagten lediglich Höhe Teilbetrages € . Berufungsgericht hat Beklagte Zahlung € verurteilt . Widerklage hat unbegründet abgewiesen . Senat hat Revision zugelassen Widerklage abgewiesen worden ist . Widerklägerin verfolgt Zahlungsanträge Widerklage . Entscheidungsgründe : Widerklage Widerbeklagten Revision ist Ergebnis unbegründet Abweisung Widerklage Widerbeklagten richtet . ist Maßgabe zurückzuweisen Widerklage unzulässig abgewiesen wird . Beurteilung richtet 31 . Dezember geltenden Vorschriften Berufung § Nr. . Berufungsgericht hält Erweiterung Widerklageantrags Bezug Widerbeklagten Teilklage zulässig . Widerklage sei sachdienlich . Widerbeklagte habe Zustimmung missbräuchlich verweigert . Widerbeklagte sei offenkundig hinreichend Bauvorhaben involviert Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen Verfügung haben beschaffen können . habe Bauvorhaben maßgeblich begleitet . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Widerklage ist unzulässig . 1 . Voraussetzung Zulässigkeit Berufungsverfahren erhobenen Widerklage bisher beteiligte Partei ist grundsätzlich Zustimmung sei denn wird rechtsmissbräuchlich verweigert . Verweigerung Zustimmung Parteierweiterung Berufungsinstanz ist allgemeinen missbräuchlich schutzwürdiges Interesse neuen Widerbeklagten Weigerung erkennen zuzumuten ist einzutreten bereits Berufungsinstanz schwebt . Würdigung sind Umstände Falles berücksichtigen vgl. Urteil 13 Juli ; Urteil 13 . Februar ; Urteil 10 November ZR 989 ; Urteil 4 . Oktober . Allein maßgeblich Berufungsgericht angeführte Umstand neue Partei ausreichende Informationen Streitstoff hat kann rechtsmissbräuchliche Verweigerung Zustimmung begründen . Erfordernis Zustimmung soll Schutz Partei dienen fortgeschrittenen Verfahrensstadium hineingezogen wird Urteil 26 . Februar ZfBR . soll Nachteile verhindern entstehen neue Beklagte bisherigen Verlauf Prozesses Einfluss hatte Lage weiterführen müsste nunmehr befindet Urteil 29 November . 2 . Maßgeblich ist Widerbeklagte Zustimmung ausnahmsweise verweigern durfte prozessuale Beeinträchtigung Schlechterstellung auszuschließen ist . ist verneinen . Widerbeklagten ist nur Tatsacheninstanz vorenthalten worden Widerklage war erst Zeitpunkt erhoben worden bereits großer Teil Prozessstoffes verhandelt worden ist . Widerklage Bauaufsichtsfehlers Ausführung Wärmedämmung war bereits Jahr Berufungsinstanz Kläger erhoben worden . stritten damaligen Parteien Mangel Verantwortlichkeit Architekten Mängelbeseitigungskosten auch Widerklägerin Schaden Hinblick entstanden ist Werklohn Unternehmer gezahlt hat . Teil Streitpunkte ist Sachverständigengutachten eingeholt worden Anfang vorlag . Widerklage Widerbeklagten ist erst Juni erhoben worden . erfasste nur geringen Teilbetrag so jedenfalls Sicht Widerbeklagten Vermutung nahe lag Klage prozesstaktischen Gründen erhoben worden ist . war Zeuge benannt geladen worden . Sachverhalt lässt rechtsmissbräuchliche Verweigerung Zustimmung erkennen . Widerbeklagte musste hinnehmen vermeintlich prozesstaktischen Gründen Berufungsinstanz Prozess gedrängt wird bereits Jahre intensiv geführt worden war Gefahr bestand weiterer Prozess restlichen Forderung geführt wird . ist festgestellt Widerbeklagte maßgeblichen Einfluss Prozessführung subjektiven Erweiterung Widerklage hatte so dass dahingestellt bleiben kann Fall andere Beurteilung gerechtfertigt wäre vgl. Urteil 13 Juli . 3 . Urteil Berufungsgerichts ist Ergebnis richtig Widerklage Widerbeklagten abgewiesen worden ist . ist Sachprüfung Maßgabe aufrechtzuerhalten Klage Widerbeklagten unzulässig abgewiesen wird . hat Kostenentscheidung Bestand Widerklägerin auferlegt worden ist außergerichtlichen Kosten Widerbeklagten tragen . B. Widerklage Widerbeklagten Revision ist begründet Widerklage Widerbeklagten abgewiesen worden ist . Insoweit führt Aufhebung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Schuldverhältnis Parteien sind Gesetze 31 . Dezember geltenden Fassung anzuwenden Art . Abs. Satz . Berufungsgericht führt Widerbeklagten gerichtete Schadensersatzanspruch bestehe Grunde . hätten Wärmedämmarbeiten Dach genügend beaufsichtigt . behaupteten Bedenkenhinweise seien ausreichend dargelegt . Widerklägerin sei Schaden Höhe € entstanden . Mängelbeseitigungskosten betrügen zwar Feststellungen Sachverständigen € . Schadensberechnung müsse allerdings berücksichtigt werden Schaden entstanden sei Widerklägerin GmbH bezahlen müsse Betrag weitere berechtigte Ersatzansprüche aufgezehrt werde . Berechnung Betrages sei auszugehen Widerklägerin GmbH Werklohn 10.450.000,00 DM vereinbart habe . komme Betrag DM Widerklägerin GmbH geschuldet habe Höhe Nachtragsaufträge erteilt habe . abweichende Vorbringen Widerklägerin Schluss lichen Verhandlung nachgelassenen Schriftsatz 8 November könne Berücksichtigung finden . Berücksichtigung Zahlungen Abzüge mangelhafte Leistungen GmbH verblieben noch 167.460,20 € freier " Betrag . Abzug Betrages Mängelbeseitigungskosten Höhe 240.600,00 € verbleibe erstattungsfähiger Schaden € . Widerklägerin sei Geltendmachung Schadens Glauben verwehrt . Widerbeklagten hätten Prüfung Rechnungen lediglich DM Zahlung GmbH freigegeben . Widerklägerin habe jedoch DM gezahlt . lasse Grundsatz Glauben vereinbaren Widerklägerin bauleitenden bauüberwachenden Architekten fordern könne . habe Zahlung Architekten Möglichkeit verwehrt Mängeleinbehalte hinzuwirken zumindest mittelbar auch Entstehung eventueller Schadensersatzansprüche Bauwerk verkörperter Mängel entgegenzuwirken . Gelange Architekt Prüfung Rechnung Unternehmers Ergebnis abgerechneten Leistungen entsprächen erbrachten Leistungsumfang seien ordnungsgemäß erbracht müsse entsprechenden Einbehalt raten . Nehme Bauherr dennoch Zahlungen so sei gerechtfertigt Bauherrn insoweit Geltendmachung Schadensersatzanspruchs verwehren erstattungsfähiger Schaden voreilige Zahlung Bauunternehmen entstanden wäre Bauherr voller Höhe zurückbehaltenen Betrag hätte befriedigen können . -9- II . Begründung ist Abweisung Widerklageantrags rechtfertigen . Berufungsgericht hat Unrecht Vortrag Widerklägerin Umfang Nachträge Schriftsatz 8 November berücksichtigt . Berücksichtigung Vortrags kann Schadensersatzanspruch Höhe Widerklageantrags ergeben 1 . . Unrecht hat Berufungsgericht Schadensersatzanspruch versagt Beklagte Widerbeklagten freigegebenen Werklohn GmbH bezahlt habe 2 . . 1 . Ansatz zutreffend geht Berufungsgericht Auftraggeber Architekten Schadensersatzanspruch Bauüberwachungsfehlern geltend machen kann feststeht Mängel einbehaltenen Werklohn Unternehmers mehr entrichten muss . entspricht Rechtsprechung Senats Urteil 9 . Mai ZfBR . Kritik ist unbegründet . Senat hat entschieden Schaden Auftraggebers Anrechnung Wege Vorteilsausgleichung entfällt Gesamtschuldnerausgleich Grundlage genommen würde . Wird Werklohn dauerhaft einbehalten steht mehr zahlen ist kommt vielmehr Inanspruchnahme Unternehmers Mängel Erfüllung Schuld gleich . weitere Inanspruchnahme Architekten scheidet dann . Ermittlung einbehaltenen Betrages Widerklägerin Mängelbeseitigung Verfügung steht Anspruch mindert ist jedoch verfahrensfehlerhaft erfolgt . Berufungsgericht hat Verstoß Anspruch Widerklägerin rechtliches Gehör Art . Abs. GG Nachteil angenommen ursprünglich vereinbarte Werklohn erhöhe Widerklägerin erteilter Nachträge DM . Widerklägerin hat insoweit nachgelassenen Schriftsatz 8 November Nachträge Höhe bestritten . hat dargelegt GmbH nachträglichen Beauftragungen lediglich zusätzlicher Werklohnanspruch Höhe 205.833,00 DM zusteht . Vortrag hat Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft berücksichtigt . Berufungsgericht noch Hinweisbeschluss 26 . Mai Auffassung vertreten hat dürfte Höhe GmbH zahlenden Summe ankommen war erst letzten mündlichen Verhandlung 21 . Oktober erfolgten Hinweis abweichende Rechtsauffassung verpflichtet Parteien Gelegenheit geben neue Prozesssituation reagieren Tatsachenvortrag ergänzen Beschluss 15 . Februar XI BGHReport FamRZ m.w . . erheblichen Vortrag Widerklägerin hätte mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen . Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich . ist ausgeschlossen Widerklage Grundlage Vortrages Widerklägerin vollem Erfolg hat . Schaden könnte bis zu € betragen so Klageantrag 141.630,02 € ausgeschöpft wäre . 2 . Unrecht vertritt Berufungsgericht Auffassung Beklagte könne Schadensersatzanspruch geltend machen Betrag GmbH gezahlt habe Widerbeklagten Rechnungsprüfung freigegebenen Betrag DM überschritten habe . Grundsätzlich haftet Architekt Bauaufsichtsfehler Auftraggeber Schadensersatz Fehlers Mangel Bauwerks gekommen ist . Schadensersatzanspruch kann Höhe Mängelbeseitigungskosten berechnet werden . Architekt Unternehmer sind Umfang Haftung Gesamtschuldner Beschluss 1 . Februar . Auftraggeber steht grundsätzlich Mangels Bauwerk Unternehmer Architekten Aufsichtspflicht verletzt hat Anspruch nehmen will . Allerdings kann Inanspruchnahme Gesamtschuldners rechtsmissbräuchlich darstellen . Gläubiger darf Entschluss Gesamtschuldner vorgeht Rücksichtnahme vermissen lassen . hat vielmehr Rechte Glauben auszuüben § . So kann Auftraggeber ausnahmsweise gehindert sein Architekten Bauaufsichtsfehlers Anspruch nehmen einfachere insbesondere billigere Weise Unternehmer Beseitigung Mangels verlangen kann Urteil 2 . Mai 261 . Geht allein finanziellen Ausgleich Schadens ist Gesamtschuldner Regel jedoch Einwand versagt Gläubiger hätte rechtzeitigen Zugriff anderen Gesamtschuldner befriedigen können müssen . kann gelten Gläubiger arglistig handelt also Vorgehen Hinblick besonderen Umstände Falles Missbrauch Rechts darstellen würde Leistung Belieben Schuldner fordern . rechtsmissbräuchliches Verhalten wäre Verhalten Gläubigers anzusehen nur Gesamtschuldnern halten gressrisiko aufbürden würde missbilligenswerten Motiven Absicht hat gerade Schuldner belasten Urteil 22 . Januar XI ; vgl. auch Glöckner . Grundlage hat Berufungsgericht Unrecht Widerklägerin Inanspruchnahme Widerbeklagten versagt . hat Sachverhalt festgestellt Widerklägerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen wäre . sind Anhaltspunkte mitgeteilt Widerklägerin Absicht Zahlungen GmbH geleistet hätte Widerbeklagten treuwidrig Schadensersatzforderung mangelhafter Bauaufsicht Herstellung Wärmedämmung belasten . ist einmal festgestellt Widerklägerin Zahlung GmbH Inanspruchnahme Widerbeklagten erwogen hätte . Auch fehlen Feststellungen Widerklägerin missbilligenden Gründen GmbH gezahlt hätte . Widerbeklagten haben selbst hingewiesen Zahlung erfolgt sein könnte Fortgang Arbeiten sicherzustellen . sind missbilligenden Gründe . allgemeinen Erwägungen Berufungsgerichts Bauherr verhalte missbräuchlich Empfehlungen Architekten Leistungsverweigerungsrecht aufgebe sind Allgemeinheit nur rechtsfehlerhaft entbehren überdies fallbezogenen Grundlage . fehlen auch Feststellungen Empfehlungen Mängeln ausgesprochen worden sind Umfang auch Sicht Widerklägerin berechtigt waren . Berufungsgericht hat festgestellt Betrag GmbH Zeitpunkt Freigabeerklärung zustand noch Höhe berechtigt Einbehalte hätten vorgenommen werden können . Ebenso hat festgestellt Gründen Widerklägerin höheren Betrag gezahlt hat . Erwägungen beruhen allein Mitteilung Architekten hätten lediglich Betrag DM freigegeben Widerklägerin habe hingegen 9.448.567,70 DM gezahlt . . Berufungsurteil ist aufzuheben Widerklage Widerbeklagten abgewiesen worden ist . Insoweit ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht wird Parteien Gelegenheit geben müssen weiteren Revisionsverfahren erhobenen ergänzend vorzutragen . Grundlage wird Streitstoff Berechtigung Anspruchs Höhe Schadens erneut prüfen haben . Vorsorglich weist Senat Vortrag Widerbeklagten Widerklägerin angeblich erteilten Hinweisen mangelhafte Ausführung Dämmung auch Gesichtspunkt prüfen ist anschließende Verhalten Widerklägerin verschulden rechtfertigt . bejahen Sachverhalt streitig ist wird Berufungsgericht Zeugen hören haben . Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung