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2799 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
.
Arglistig
.
.
Abs.
Satz
.
handelt
nur
bewusst
offenbarungspflichtigen
Mangel
verschweigt
.
Bewusstsein
fehlt
Mangel
Verursacher
wahrgenommen
wird
Bestätigung
Urteil
11
.
Oktober
.
verjährungsrechtliche
Gleichsetzung
Verletzung
Organisationsobliegenheit
arbeitsteilig
tätigen
Architekten
arglistigem
Verhalten
ist
nur
dann
gerechtfertigt
Architekten
Vorwurf
trifft
habe
Organisation
Arglisthaftung
vermeiden
wollen
.
Vorwurf
kann
ergeben
selbst
tätig
werden
ganz
verzichtet
Gehilfen
Erfüllung
Offenbarungspflicht
einzuschalten
.
ist
auch
gerechtfertigt
Architekt
Personal
einsetzt
weiß
Pflicht
nachkommen
wird
nachkommen
kann
sei
ausreichend
kompetente
Gehilfen
ausgesucht
ausreichende
Möglichkeit
gegeben
hat
Mängel
wahrzunehmen
pflichtgemäß
offenbaren
.
Gleiches
gilt
zwar
entsprechendes
Wissen
hat
aber
Augen
Erkenntnis
verschließt
Urteil
27
November
.
.
allein
Baumangel
verursachte
Anschein
Bauüberwachungspflichtverletzung
kann
nur
ausnahmsweise
weitergehenden
Anschein
erwecken
Bauüberwachung
beauftragte
Architekt
habe
Bauleitung
befassten
Mitarbeiter
unsorgfältig
ausgesucht
eingesetzt
.
Anschein
entsteht
selbst
schwerwiegenden
Baumängeln
jedenfalls
dann
hieraus
ergebende
Bauüberwachungsfehler
Art
auch
sorgfältig
ausgewählten
eingesetzten
Bauleiter
unterlaufen
kann
Bestätigung
§
Abs.
.
Entfernte
Mangelfolgeschäden
unterliegen
31
.
Dezember
geschlossene
Verträge
anwendbaren
Schuldrecht
werkvertraglichen
Gewährleistungsrecht
gemäß
§
§
.
.
Ersatz
Mangelfolgeschäden
erhält
Besteller
vielmehr
nur
Grundsätzen
positiven
Vertragsverletzung
.
handelt
Schadensersatzanspruch
Besteller
abrechnungspflichtigen
Vorschuss
beanspruchen
kann
.
Urteil
22
Juli
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Richter
Recht
erkannt
:
Revisionen
Beklagten
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Kläger
Urteil
17
.
Zivilkammer
14
.
Juni
wird
zurückgewiesen
Klage
Beklagte
abgewiesen
worden
ist
.
Beklagten
betreffenden
Berufung
wird
Sache
Umfang
Nachteil
erkannt
worden
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Entscheidung
Kosten
Revisionsverfahrens
bleibt
Berufungsgericht
vorbehalten
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Kosten
Beseitigung
Beklagten
geplanten
Doppelhaus
Herstellung
überwachen
hatte
.
Beklagte
hat
Zimmermannsarbeiten
Bauobjekt
ausgeführt
.
Werkleistungen
wurden
10
.
März
letzte
Beklagten
Mitarbeiter
überwachte
Ausführungsgewerk
8
.
Januar
abgenommen
.
Kläger
ist
Erbe
Auftraggeberin
Beklagten
Kläger
rechte
Doppelhaushälfte
gleichzeitiger
Abtretung
Zusammenhang
Errichtung
Gebäudes
zustehenden
Schadensersatzansprüche
erworben
hatte
.
Objekt
steht
nunmehr
Gemeinschaftseigentum
Kläger
.
Innern
Gebäudes
Wasserflecken
gebildet
hatten
erheblicher
Schimmelpilzbefall
aufgetreten
war
beauftragten
Kläger
Sachverständigen
Erstellung
Privatgutachtens
23
.
Februar
erstattete
.
21
.
Juni
Gericht
eingegangenen
Schriftsatz
leiteten
Beklagte
selbständiges
Beweisverfahren
.
24
.
Juni
erstattete
gerichtliche
Sachverständige
Gutachten
.
6
.
März
Gericht
eingegangenen
Schriftsatz
erhoben
Kläger
Klage
Beklagten
Spenglerarbeiten
befasste
vormalige
Beklagte
Vorschuss
Mängelbeseitigungskosten
Feststellung
auch
weiterer
Schaden
ersetzen
sei
.
vormalige
Beklagte
hat
Landgericht
antragsgemäß
Versäumnisurteil
verurteilt
.
Beklagten
gerichtete
Klage
hat
Begründung
abgewiesen
geltend
gemachten
Ansprüche
seien
verjährt
.
gerichtete
Berufung
Kläger
hat
Berufungsgericht
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
Kostenvorschusses
verurteilt
Beklagten
gesamtschuldnerisch
Beklagten
Zahlung
weiteren
Kostenvorschusses
.
Gegenstand
auch
Lasten
Beklagten
ausgeurteilten
Vorschusses
sind
sachverständig
festgestellten
Kosten
Beseitigung
Schimmelpilzbildungen
Ursachen
Feststellungen
Berufungsgerichts
unzureichenden
Vorgaben
Leistungsverzeichnisses
entsprechenden
Befestigung
Dampfsperre
eingebrachten
PVC-Folie
bestehen
.
hat
Berufungsgericht
Abweisung
weitergehenden
Klage
festgestellt
Beklagte
Klägern
ungenügenden
Überwachung
Dachisolierungsarbeiten
Dachspenglerarbeiten
entstandenen
weiteren
Schaden
Beklagte
eventuelle
weitere
Schäden
Zusammenhang
mangelhaften
Anbringung
Dachisolierung
ersetzen
hätten
.
Senat
zugelassenen
Revisionen
möchten
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revisionen
Beklagten
sind
begründet
.
ten
zu
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Nachteil
erkannt
worden
ist
insoweit
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Revision
Beklagten
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
.
Insoweit
ist
Berufung
Kläger
unbegründet
.
Revision
Beklagten
Berufungsgericht
führt
Begründung
Entscheidung
Beklagte
habe
übertragene
Bauüberwachung
vertragsgerecht
wahrgenommen
müsse
Mängel
Werkleistungen
Beklagten
vormaligen
Beklagten
einstehen
.
gestützten
Klageforderungen
seien
verjährt
.
Zwar
gelte
Schadensersatzansprüche
fehlerhafter
Bauüberwachung
fünfjährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
.
gemäß
§
Nr.
.
Fraglich
sei
allerdings
bereits
Frist
Zeitpunkt
Klageerhebung
abgelaufen
gewesen
sei
.
sei
Fall
Verjährungsfrist
Abnahme
letzten
Ausführungsgewerks
begonnen
habe
.
Kläger
hätten
allerdings
bereits
Klageschrift
vorgetragen
Beklagte
"
gesamte
architektonische
Betreuung
"
Bauvorhabens
übernommen
habe
.
sei
insoweit
beweisbelastete
Beklagte
entgegengetreten
.
spreche
Leistungsphasen
§
.
Baubetreuung
übertragen
gewesen
seien
.
Dann
aber
sei
Verjährungsfrist
erst
Abnahme
auch
Leistungen
Leitungsphase
§
.
Gang
gesetzt
worden
Zeitpunkt
Klageerhebung
ersichtlich
abgelaufen
gewesen
.
Letztlich
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
Abnahme
beauftragten
Leistungsumfang
entbehrlich
gehalten
Beklagten
betreffenden
Ansprüche
Kläger
dreißigjährigen
Regelverjährung
unterlägen
.
Beklagten
sei
rechtstechnisch
Arglist
vorzuwerfen
.
habe
Rede
stehenden
Baumängel
bewusst
unwissend
gehalten
Umständen
angemessene
Bauüberwachung
gesorgt
habe
.
müsse
jüngeren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
so
behandeln
lassen
habe
verantwortenden
Fehler
arglistig
verschwiegen
.
Beklagte
habe
Bauüberwachung
richtig
organisiert
sichergestellt
gewesen
sei
neuralgischen
Baufortschritte
überwacht
wurden
.
ergebe
bereits
eigenen
Vorbringen
Befestigung
Dampfsperre
"
handwerkliche
Selbstverständlichkeit
"
besonderen
Überwachung
bedurft
habe
.
Würden
besonders
schadensträchtige
Baumaßnahmen
überprüft
so
sei
Fallgestaltungen
gleichzustellen
überhaupt
Bauaufsicht
erfolgt
sei
.
Beklagte
habe
Auftraggeber
offenbaren
müssen
Bauüberwachungspflichten
ordnungsgemäß
nachgekommen
sei
.
II
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
entscheidenden
Punkten
stand
.
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
kann
Auffassung
Berufungsgerichts
begründet
sein
.
hat
rechtlichen
Anforderungen
verkannt
Sachmängelhaftungsansprüche
Bestellers
beauftragten
Architekten
ehemals
dreißigjährigen
Regelverjährung
§
§
Abs.
Satz
.
unterliegen
können
.
Ausreichende
Feststellungen
Verjährungsfrist
gemäß
.
Zeitpunkt
Klageerhebung
abgelaufen
war
sind
getroffen
.
1
.
Berufungsgericht
geht
Beklagten
Klage
geltend
gemachten
Ansprüche
offenbar
gemäß
§
§
Abs.
Satz
.
dreißigjährigen
Verjährungsfrist
.
Ausführungen
ist
eindeutig
entnehmen
Beklagten
Arglist
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Arglist
gleichstehende
Verletzung
Organisationsobliegenheiten
anlasten
will
.
kommt
letztlich
.
getroffenen
Feststellungen
begründen
Vorwurf
Arglist
noch
rechtfertigen
Annahme
Beklagte
könnte
vorwerfbar
unzureichende
Organisation
Bauüberwachung
bewusst
unwissend
gehalten
haben
.
Beklagte
hat
arglistig
gehandelt
.
beanstanden
ist
allerdings
Annahme
Berufungsgerichts
festgestellten
Mängel
Dachisolierung
sei
auszugehen
Beklagte
Herstellung
ordnungsgemäß
überwacht
habe
.
Einklang
Rechtsprechung
Senats
Anscheinswirkung
Baumangels
Bauüberwachungsfehler
Architekten
Urteil
16
.
Mai
NZBau
;
Urteil
27
November
.
stehenden
Erwägungen
treffen
vorliegenden
Fall
schon
Beklagte
zugestanden
hat
Anbringung
Dachisolierung
Unrecht
handwerkliche
Selbstverständlichkeit
angesehen
besonders
kontrolliert
haben
.
Berufungsgericht
Vorbringen
Beklagten
allerdings
folgern
will
habe
offenbarungspflichtigen
Mangel
Überwachungsleistung
arglistig
verschwiegen
ist
Entscheidung
Senat
aufgestellten
Rechtsgrundsätzen
Einklang
bringen
.
handelt
nur
arglistig
bewusst
offenbarungspflichtigen
Mangel
verschweigt
.
Bewusstsein
fehlt
Mangel
-9-
Verursacher
wahrgenommen
wird
Urteil
11
.
Oktober
35
.
m.w
.
.
Gerade
war
hier
Berufungsgericht
Begründung
Auffassung
herangezogenen
Sachvortrag
Beklagten
Fall
.
Vorbringen
habe
Befestigung
Dampfsperre
"
handwerkliche
Selbstverständlichkeit
gesehen
Ausführung
besonders
habe
kontrollieren
müssen
tritt
unwiderlegt
Tage
unterbliebene
Beaufsichtigung
Arbeiten
begründeten
Mangel
Bauüberwachungstätigkeit
erkannt
obigen
Grundsätzen
folglich
auch
bewusst
verschwiegen
hat
.
Ebenfalls
Recht
wendet
Revision
Annahme
Beklagten
gerichteten
Klageforderungen
unterlägen
dreißigjährigen
Regelverjährung
unzureichende
Organisation
Bauüberwachung
bewusst
unwissend
gehalten
habe
verjährungsrechtlich
so
behandeln
lassen
müsse
habe
Mängel
Bauüberwachungstätigkeit
arglistig
verschwiegen
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
tragen
Vorwurf
Verletzung
Organisationsobliegenheiten
.
Senat
hat
zuletzt
Urteil
27
November
.
ausgeführt
Architekt
arbeitsteilig
Herstellung
Bauwerks
mitwirkt
ebenso
Unternehmer
organisatorischen
Voraussetzungen
schaffen
muss
sachgerecht
beurteilen
können
Werk
Ablieferung
mangelfrei
ist
.
Unterlässt
wäre
Mangel
richtiger
Organisation
entdeckt
worden
verjähren
Gewährleistungsansprüche
Bestellers
gleicher
Weise
Fall
Architekt
offenbarungspflichtigen
Mangel
Abnahme
arglistig
verschweigt
.
Weiter
hat
Senat
Fortführung
Rechtsprechung
Urteil
12
.
März
5/91
318
;
Urteil
11
.
Oktober
klargestellt
verjährungsrechtliche
Gleichsetzung
Verletzung
Organisationsobliegenheit
arglistigem
Verhalten
nur
dann
gerechtfertigt
ist
Architekten
Vorwurf
trifft
habe
Organisation
Arglisthaftung
vermeiden
wollen
.
Vorwurf
kann
ergeben
selbst
tätig
werden
ganz
verzichtet
Gehilfen
Erfüllung
Offenbarungspflicht
einzuschalten
.
ist
auch
gerechtfertigt
Architekt
Personal
einsetzt
weiß
Pflicht
nachkommen
wird
nachkommen
kann
sei
ausreichend
kompetente
Gehilfen
ausgesucht
genügende
Möglichkeit
gegeben
hat
Mängel
wahrzunehmen
pflichtgemäß
offenbaren
.
Gleiches
gilt
zwar
entsprechendes
Wissen
hat
aber
Augen
Erkenntnis
verschließt
Urteil
27
November
.
.
derartiges
Verhalten
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
hat
schon
Feststellungen
getroffen
gegebenenfalls
Weise
Beklagte
Bauüberwachung
arbeitsteilig
organisiert
hat
.
Vorbringens
auszugehen
ist
Mitarbeiter
Bauaufsicht
führen
sollte
fehlt
tatsächliche
Anhaltspunkt
Annahme
Beklagte
Gehilfen
unsorgfältig
ausgewählt
organisatorischen
Voraussetzungen
sachgerechte
Wahrnehmung
übertragenen
Pflichten
getroffen
hatte
.
schließt
Berufungsgericht
allein
Umstand
Beklagte
Mitarbeiter
Befestigung
Dampfsperre
Unrecht
handwerkliche
Selbstverständlichkeit
angesehen
Arbeiten
überhaupt
überwacht
haben
Verletzung
Organisationsobliegenheiten
.
ist
rechtsfehlerhaft
.
Senat
hat
bereits
hingewiesen
allein
Baumangel
verursachte
Anschein
Bauüberwachungspflichtverletzung
nur
ausnahmsweise
weitergehenden
Anschein
erwecken
kann
Bauüberwachung
beauftragte
Architekt
habe
Bauleitung
befassten
Mitarbeiter
dargestellten
Weise
unsorgfältig
ausgesucht
eingesetzt
Urteil
27
November
f.
.
.
Anschein
entsteht
selbst
schwerwiegenden
Baumängeln
jedenfalls
dann
hieraus
ergebende
Bauüberwachungsfehler
Art
auch
sorgfältig
ausgewählten
eingesetzten
Bauleiter
unterlaufen
kann
.
Dementsprechend
kann
insbesondere
auch
Irrtum
Bauleiters
Notwendigkeit
weiterer
Kontrollen
Verletzung
Bauüberwachungspflicht
führen
Architekt
Obliegenheit
verletzt
hat
Bauüberwachung
richtig
organisieren
Urteil
27
November
aaO
.
Genauso
liegen
Dinge
hier
.
Beaufsichtigung
Arbeiten
Dachisolierung
ist
Berufungsgericht
Begründung
Auffassung
herangezogenen
Vorbringen
Beklagten
unterblieben
Gehilfe
Kontrolle
erforderlich
hielten
.
ist
Ursache
Beklagten
vorzuwerfenden
Überwachungsfehler
.
Entstehung
steht
indes
erkennbaren
Zusammenhang
Organisation
Bauüberwachung
lässt
auch
Rückschluss
Beklagte
ausreichend
kompetenten
Mitarbeiter
Bauleitung
befasst
haben
könnte
.
2
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
.
Ansprüche
Kläger
Beklagten
verjähren
§
Abs.
Satz
.
Jahren
.
Verjährungsfrist
begann
§
Abs.
Satz
.
Abnahme
Architektenleistungen
Beklagten
.
Abnahme
hat
Berufungsgericht
bisher
Feststellungen
troffen
.
werden
nachzuholen
sein
.
Vorsorglich
weist
Senat
Zusammenhang
Folgendes
:
Berufungsgericht
hat
erwogen
dann
aber
letztlich
offen
gelassen
Beklagten
auch
Objektbetreuung
§
Abs.
.
übertragen
war
.
Dann
so
meint
Berufungsgericht
hätte
Beklagte
Leistungen
frühestens
Jahre
Abnahme
letzten
Ausführungsgewerks
abnahmefähig
erbracht
Verjährungsfrist
gerichteten
Mängelansprüche
wäre
Klageerhebung
abgelaufen
gewesen
.
Sachvortrag
Parteien
trägt
Erwägungen
Berufungsgerichts
.
Kläger
haben
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
konkludent
berufen
Beklagten
Leistungen
Objektbetreuung
Abs.
.
übertragen
worden
seien
.
haben
vielmehr
vorgetragen
habe
"
gesamte
architektonische
Betreuung
"
Bauvorhabens
"
Grundlagenermittlung
Bauabnahme
"
oblegen
anderer
Stelle
dargelegt
sei
Architekt
Planung
Ausführung
Objektüberwachung
streitgegenständlichen
Bauvorhabens
beauftragt
"
gewesen
.
Vorbringen
lässt
Behauptung
dahingehend
Beklagte
habe
auch
Objektbetreuung
übernommen
ableiten
.
Parteien
Tatsacheninstanzen
Beauftragung
Leistungen
Objektbetreuung
gestritten
hatten
bestand
anders
Berufungsgericht
offenbar
meint
Vorbringen
Kläger
vertraglich
vereinbarten
Leistungsumfang
widersprechen
.
Berufungsgericht
weiterhin
Beauftragung
Vollarchitektur
Einschluss
Grundleistungen
§
Abs.
.
Betracht
ziehen
will
wird
Parteien
entsprechend
hinweisen
Gelegenheit
ergänzenden
Sachvortrag
geben
müssen
§
Abs.
.
Ebenfalls
nur
Grundlage
ergänzenden
Tatsachenvortrages
Parteien
wird
anschließende
Frage
beantworten
lassen
gegebenenfalls
Leistungen
Beklagten
abgenommen
wurden
.
Insoweit
kann
auch
Fall
Leistungsphasen
Abs.
.
beschränkten
Auftrages
Rücksicht
Bauabnahme
typischerweise
nachfolgenden
Leistungen
Bauüberwachung
Beispiel
Rechnungsprüfung
Abnahme
letzten
Ausführungsgewerkes
abgestellt
werden
.
Vorrangig
wird
Berufungsgericht
überdies
klären
müssen
Begehren
Kläger
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
gerichteten
Teil
Klage
Beklagten
verfolgen
vgl.
Urteil
23
November
NZBau
.
haben
insoweit
bisher
gesamtschuldnerisch
Beklagten
Zahlung
Vorschusses
voraussichtlichen
Kosten
Beseitigung
Baumängeln
Anspruch
genommen
;
Berufungsgericht
hat
dementsprechend
verurteilt
auch
so
tenoriert
.
ist
unberücksichtigt
geblieben
Vorschussanspruch
§
Abs.
.
§
Abs.
.
Besteller
nur
Umfang
zusteht
Nacherfüllung
Mängelbeseitigung
verlangen
kann
.
Nachbesserung
Architekten
wiederum
ist
Regel
mehr
möglich
Mangel
Leistung
bereits
Bauwerk
verkörpert
hat
Urteil
11
.
Oktober
NZBau
ZfBR
160
;
Urteil
25
.
April
ZfBR
258
;
Urteil
9
.
April
.
Revision
Beklagen
Berufungsgericht
ist
Beweisaufnahme
ausgegangen
Beklagte
mangelhaft
gearbeitet
habe
hat
antragsgemäß
Bevorschussung
Kosten
verurteilt
nachträgliche
mangelfreie
Anbringung
Dampfsperre
Beseitigung
Feuchtigkeitsschäden
Schimmelpilzbildungen
entstehen
.
hat
festgestellt
Beklagte
Klägern
weiteren
bedingten
Schaden
ersetzen
muss
.
Ansprüche
Kläger
seien
verjährt
.
beanstandete
Schimmelpilz
habe
Funktionsmängel
Werkleistungen
Beklagten
fehlerhaft
bearbeiteten
Bauteilen
Gebäudes
gebildet
.
handele
Lichte
ergangenen
Rechtsprechung
vorliegend
sogenannte
entfernte
weite
Mangelfolgeschäden
zunächst
dreißigjährige
Regelverjährungsfrist
gegolten
habe
.
.
§
Abs.
habe
dann
1
.
Januar
neue
werkvertragliche
Gewährleistungsfrist
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
laufen
begonnen
Zeitpunkt
Klageerhebung
abgelaufen
gewesen
sei
.
II
.
Beurteilung
ist
rechtsfehlerhaft
.
kann
Bestand
haben
.
Senat
kann
Berufungsgericht
festgestellten
Tatsachengrundlage
selbst
Sache
entscheiden
weitere
Feststellungen
mehr
erwarten
sind
.
sind
Beklagte
gerichteten
Klageforderungen
verjährt
Klage
Berufung
sind
insoweit
unbegründet
.
1
.
Kläger
Zahlung
Beklagten
verlangen
machen
werkvertraglichen
Kostenvorschuss
geltend
.
Nur
etwa
Schadensersatz
hat
Berufungsgericht
zugesprochen
.
Einklang
bringen
ist
solcherart
gerechtfertigt
erachtete
Vorschussforderung
ehemals
dreißigjährigen
Regelverjährung
entfernte
Mangelfolgeschäden
unterwerfen
.
Entfernte
Mangelfolgeschäden
unterliegen
31
.
Dezember
geschlossene
Verträge
anwendbaren
Schuldrecht
werkvertraglichen
Gewährleistungsrecht
gemäß
§
.
.
Ersatz
Mangelfolgeschäden
erhält
Besteller
vielmehr
nur
Grundsätzen
positiven
Vertragsverletzung
grundlegend
:
Urteil
20
.
Januar
.
.
handelt
Schadensersatzanspruch
Besteller
abrechnungspflichtigen
Vorschuss
beanspruchen
kann
vgl.
Urteil
24
.
Mai
§
.
.
Zusammenhänge
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerhafter
Weise
Betracht
gelassen
§
Abs.
.
gerechtfertigten
Vorschuss
Höhe
Sachverständigen
ermittelten
Mängelund
Schadensbeseitigungskosten
ausgeurteilt
verjährungsrechtlich
dann
aber
außerwerkvertraglichen
Schadensersatzanspruch
behandelt
hat
.
Kostenvorschussanspruch
Kläger
§
Abs.
.
ist
verjährt
.
gemäß
§
Abs.
Satz
.
fünfjährige
Verjährung
begann
§
Abs.
Satz
.
Abnahme
Werkleistungen
Beklagten
.
fand
Feststellungen
Berufungsgerichts
10
.
März
.
Folglich
war
Verjährung
10
.
März
eingetreten
.
Vorschrift
§
.
.
kann
ger
Alleinerbe
10
.
April
verstorbenen
vormaligen
Grundstückseigentümerin
Auftraggeberin
Beklagten
Gunsten
herleiten
.
ist
ersichtlich
Ansprüche
betreffende
fünfjährige
werkvertragliche
Gewährleistungsfrist
Nachlassfälle
gesetzlich
angeordnete
Ablaufhemmung
erst
10
.
März
abgelaufen
sein
könnte
.
§
Satz
.
Satz
.
tritt
rung
Nachlass
gehörenden
Anspruchs
Ablauf
Monaten
Zeitpunkt
Erbschaft
Erben
angenommen
wird
.
Feststellungen
Kläger
Erbschaft
angenommen
hat
sind
getroffen
.
Erbschaft
gilt
allerdings
gemäß
§
Ablauf
sechswöchigen
Ausschlagungsfrist
Abs.
angenommen
.
Ausschlagungsfrist
beginnt
§
Abs.
Satz
Zeitpunkt
Erbe
Anfall
Erbschaft
Grunde
Berufung
Erben
Kenntnis
erlangt
.
Auch
ist
festgestellt
.
Einziger
tatsächlicher
Anknüpfungspunkt
Bestimmung
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
Zeitpunkts
ist
Testamentseröffnung
insoweit
unwidersprochenen
Vorbringen
Kläger
8
.
Mai
stattfand
.
Dann
wäre
Ablaufhemmung
Satz
.
.
V.m
.
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
beendet
gewesen
fünfjährige
werkvertragliche
Gewährleistungsfrist
abgelaufen
war
.
Kläger
kann
Erfolg
berufen
Ermangelung
gegenteiliger
tatsächlicher
Feststellungen
sei
jedenfalls
Revisionsverfahren
auszugehen
Verjährung
Hemmung
Einleitung
selbständigen
Beweisverfahrens
§
Abs.
Nr.
.
Klageerhebung
§
Abs.
Nr.
.
§
.
.
gehemmt
gewesen
sei
.
Sichtweise
verkennt
Gläubiger
allgemeinen
Grundsätzen
Beweislast
Umstände
trifft
günstige
Ablaufhemmung
ergibt
Urteil
5
Juli
.
§
.
;
Rdn
.
1
;
Erman/Schmidt-Räntsch
12
.
Aufl
.
Rdn
.
2
;
Baumgärtel/Kessen
Beweislast
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
muss
Erbe
Verjährung
Nachlass
gehörenden
Anspruchs
wendet
auch
vortragen
gegebenenfalls
beweisen
sechsmonatige
Frist
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
.
Gang
gesetzt
wurde
Urteil
4
.
März
Sa
.
f.
dokumentiert
;
5
.
Aufl
.
Rdn
.
Bezugnahme
§
Rdn
.
.
steht
Rechtsprechung
Senats
Verteilung
Beweislast
Fällen
Hemmung
Verjährung
Gewährleistungsansprüchen
gemäß
§
Abs.
.
§
.
Rede
steht
Unternehmer
Einverständnis
Besteller
Prüfung
Beseitigung
Mängeln
unterzieht
.
Auch
dann
muss
Gläubiger
Besteller
Eintritt
Hemmung
darlegen
beweisen
Schuldner
Unternehmer
Beendigung
Hemmung
Mitteilung
Prüfergebnisses
Erklärung
Mängel
seien
beseitigt
Verweigerung
weiterer
Mängelbeseitigungsarbeiten
nachweisen
muss
Urteil
30
.
September
104
;
Urteil
21
.
April
.
Beendigung
Hemmung
begründenden
Tatsachen
kommt
Rahmen
§
.
.
Ablaufhemmung
gesetzlicher
Anordnung
Monaten
endet
.
Beginn
Hemmung
chen
Frist
ist
obigen
Grundsätzen
Gläubiger
beweispflichtig
.
gilt
jedenfalls
dann
hier
berufen
will
Verjährung
Anspruchs
Zeitpunkt
gehemmt
gewesen
sei
Erbschaft
Grundlage
festgestellten
Sachverhalts
gemäß
§
Abs.
angenommen
gilt
.
Konkrete
Anhaltspunkte
Fortdauer
Ablaufhemmung
Zeitpunkt
ergeben
könnte
sind
dargetan
noch
sonst
ersichtlich
.
bleibt
Revisionsverfahren
Ablaufhemmung
§
.
.
Eintritt
Verjährung
geblieben
ist
.
§
Abs.
.
ergebenden
Folgen
Verjährung
können
Kläger
ausweichen
Zahlungsbegehren
Geltendmachung
Schadensersatz
umstellen
.
Gelegenheit
geben
besteht
Anlass
.
Kläger
verlangen
Beklagten
Zahlung
Betrages
Höhe
Kosten
Beseitigung
Verantwortung
fallenden
Mängel
Schäden
Sachverständige
Gutachten
24
.
Juni
insgesamt
ermittelt
hat
.
Aufwendungen
betreffen
Berufungsgericht
billigende
Bezugnahme
Kostenschätzung
Sachverständigen
hinreichend
festgestellt
erster
Linie
Neuherstellung
funktionstauglichen
Dachisolierung
auch
erforderlichen
Nacharbeiten
Deckenverkleidung
planerische
Begleitung
Nachbearbeitung
gehören
.
Jedenfalls
Umfang
handelt
Kosten
Beseitigung
Mängeln
eigenen
Werkes
Schäden
Werk
Beklagten
unmittelbar
anhaften
.
eventueller
Anspruch
Schadensersatz
derartige
schäden
würde
§
.
fallen
wäre
dargelegten
Gründen
§
Abs.
.
verjährt
.
gilt
Ergebnis
verbleibenden
Aufwendungen
Sachverständige
Begutachtung
Schimmel
befallenen
Dachschalung
anschließende
Beseitigung
feuchtigkeitsbedingten
Verunreinigungen
Holzbalken
veranschlagt
hat
.
Auffassung
Berufungsgerichts
handelt
insoweit
sogenannte
enge
Mangelfolgeschäden
ebenfalls
Regelungsbereich
.
Verjährung
§
Abs.
.
unterfallen
.
.
Urteil
20
.
Januar
.
werkvertraglichen
Schadensbegriff
§
F.
umfasst
sind
Folgeschäden
"
eng
zusammenhängen
"
Urteil
20
.
Januar
.
Ermittlung
engen
Zusammenhangs
hat
Bundesgerichtshof
Notwendigkeit
Eigenart
jeweiligen
Sachverhalts
berücksichtigenden
Begründung
Wertung
Urteil
20
.
Januar
92
;
Urteil
10
.
Juni
f.
besonderer
Berücksichtigung
lokalen
Zusammenhangs
Schaden
Urteil
2
Juli
160
;
Urteil
25
.
Juni
ZR
34
;
Urteil
20
.
April
angemessenen
Verteilung
kurzen
Verjährungsfrist
ergebenden
Verjährungsrisikos
Urteil
10
.
Juni
8
;
Urteil
17
.
Mai
ZfBR
205
;
Urteil
8
.
Dezember
verwiesen
.
hat
insbesondere
dann
bejaht
Werk
nur
gerichtet
war
Verkörperung
bestimmten
weiteren
Werk
finden
so
Mangel
Werks
zwangsläufig
übertragen
musste
Urteil
17
.
Mai
ZfBR
205
;
Urteil
8
.
Dezember
Schäden
Gegenständen
eintraten
mangelhafte
Werkleistung
unmittelbar
eingewirkt
hat
so
etwa
Schäden
Bauwerk
mangelhafter
Putzarbeiten
Errichtung
Urteil
13
.
Dezember
Schäden
Wandanstrich
Tapeten
verlegten
Teppichfußböden
unzureichend
ausgeführten
Feuchtigkeitsisolierung
Urteil
15
.
März
ZfBR
Beschädigung
Spundwand
Erdarbeiten
Urteil
7
November
.
Anwendung
Grundsätze
sind
Schimmelpilzbildungen
Holzbalken
Dachschalung
enge
Mangelfolgeschäden
.
sind
entstanden
Feuchtigkeit
wiederum
fachgerechten
Einbau
Beklagten
hergestellten
Dachisolierung
zurückzuführen
ist
zwangsläufig
unmittelbar
Isolierung
angrenzenden
ebenfalls
Herstellung
Bauwerks
eingefügten
Bauteile
erfassen
musste
.
engen
räumlichen
bautechnischen
Zusammenhang
mangelhaften
Werkleistung
entstandene
Schaden
wird
entfernten
Mangelfolgeschaden
Feuchtigkeitsschäden
geschlossenen
Dachkonstruktion
typischerweise
erst
lange
Fertigstellung
Bauwerks
offenbar
wurden
.
hieraus
Besteller
ergebende
Verjährungsrisiko
widerspricht
Zweck
kurzen
Verjährungsfrist
§
.
Unternehmer
langer
Zeit
Haftung
Mängel
Werkes
freizustellen
Zeitpunkt
Rückstellungen
bilden
muss
frei
disponieren
kann
vgl.
Urteil
20
.
Januar
.
ist
vergleichbar
Risiko
selbst
schwere
Schäden
ersetzt
bekommen
Unternehmer
verantwortende
Baumangel
erst
Ablauf
kurzen
Verjährungsfrist
anderen
Rechtsgütern
Bestellers
Unternehmer
bearbeiteten
Bauwerk
auswirkt
.
Dann
mag
Schaden
Rahmen
gebotenen
Interessenabwägung
Regelverjährung
unterliegender
entfernter
Mangelfolgeschaden
beurteilen
sein
.
ist
hingegen
Regel
Fall
hier
Beeinträchtigung
Beschaffenheit
Bauwerks
erschöpft
Errichtung
mangelhaften
Bauleistungen
erbracht
wurden
.
3
.
mangelbedingte
Schadensersatzansprüche
Kläger
verjährt
sind
hat
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
Beklagten
gerichtetes
Klagebegehren
Erfolg
.
ist
ersichtlich
Kläger
Einstandspflicht
Beklagten
auch
entfernten
Mangelfolgeschäden
festgestellt
wissen
wollen
bautechnischen
Zustand
Rede
stehenden
Bauwerks
betreffen
.
Kuffer
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung