NAMEN Verkündet : 22 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § . Arglistig . . Abs. Satz . handelt nur bewusst offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt . Bewusstsein fehlt Mangel Verursacher wahrgenommen wird Bestätigung Urteil 11 . Oktober . verjährungsrechtliche Gleichsetzung Verletzung Organisationsobliegenheit arbeitsteilig tätigen Architekten arglistigem Verhalten ist nur dann gerechtfertigt Architekten Vorwurf trifft habe Organisation Arglisthaftung vermeiden wollen . Vorwurf kann ergeben selbst tätig werden ganz verzichtet Gehilfen Erfüllung Offenbarungspflicht einzuschalten . ist auch gerechtfertigt Architekt Personal einsetzt weiß Pflicht nachkommen wird nachkommen kann sei ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht ausreichende Möglichkeit gegeben hat Mängel wahrzunehmen pflichtgemäß offenbaren . Gleiches gilt zwar entsprechendes Wissen hat aber Augen Erkenntnis verschließt Urteil 27 November . . allein Baumangel verursachte Anschein Bauüberwachungspflichtverletzung kann nur ausnahmsweise weitergehenden Anschein erwecken Bauüberwachung beauftragte Architekt habe Bauleitung befassten Mitarbeiter unsorgfältig ausgesucht eingesetzt . Anschein entsteht selbst schwerwiegenden Baumängeln jedenfalls dann hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler Art auch sorgfältig ausgewählten eingesetzten Bauleiter unterlaufen kann Bestätigung § Abs. . Entfernte Mangelfolgeschäden unterliegen 31 . Dezember geschlossene Verträge anwendbaren Schuldrecht werkvertraglichen Gewährleistungsrecht gemäß § § . . Ersatz Mangelfolgeschäden erhält Besteller vielmehr nur Grundsätzen positiven Vertragsverletzung . handelt Schadensersatzanspruch Besteller abrechnungspflichtigen Vorschuss beanspruchen kann . Urteil 22 Juli VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Richter Recht erkannt : Revisionen Beklagten wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Kläger Urteil 17 . Zivilkammer 14 . Juni wird zurückgewiesen Klage Beklagte abgewiesen worden ist . Beklagten betreffenden Berufung wird Sache Umfang Nachteil erkannt worden ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . Entscheidung Kosten Revisionsverfahrens bleibt Berufungsgericht vorbehalten . Tatbestand : Parteien streiten Kosten Beseitigung Beklagten geplanten Doppelhaus Herstellung überwachen hatte . Beklagte hat Zimmermannsarbeiten Bauobjekt ausgeführt . Werkleistungen wurden 10 . März letzte Beklagten Mitarbeiter überwachte Ausführungsgewerk 8 . Januar abgenommen . Kläger ist Erbe Auftraggeberin Beklagten Kläger rechte Doppelhaushälfte gleichzeitiger Abtretung Zusammenhang Errichtung Gebäudes zustehenden Schadensersatzansprüche erworben hatte . Objekt steht nunmehr Gemeinschaftseigentum Kläger . Innern Gebäudes Wasserflecken gebildet hatten erheblicher Schimmelpilzbefall aufgetreten war beauftragten Kläger Sachverständigen Erstellung Privatgutachtens 23 . Februar erstattete . 21 . Juni Gericht eingegangenen Schriftsatz leiteten Beklagte selbständiges Beweisverfahren . 24 . Juni erstattete gerichtliche Sachverständige Gutachten . 6 . März Gericht eingegangenen Schriftsatz erhoben Kläger Klage Beklagten Spenglerarbeiten befasste vormalige Beklagte Vorschuss Mängelbeseitigungskosten Feststellung auch weiterer Schaden ersetzen sei . vormalige Beklagte hat Landgericht antragsgemäß Versäumnisurteil verurteilt . Beklagten gerichtete Klage hat Begründung abgewiesen geltend gemachten Ansprüche seien verjährt . gerichtete Berufung Kläger hat Berufungsgericht Beklagten Gesamtschuldner Zahlung Kostenvorschusses € verurteilt Beklagten gesamtschuldnerisch Beklagten Zahlung weiteren Kostenvorschusses € . Gegenstand auch Lasten Beklagten ausgeurteilten Vorschusses sind sachverständig festgestellten Kosten Beseitigung Schimmelpilzbildungen Ursachen Feststellungen Berufungsgerichts unzureichenden Vorgaben Leistungsverzeichnisses entsprechenden Befestigung Dampfsperre eingebrachten PVC-Folie bestehen . hat Berufungsgericht Abweisung weitergehenden Klage festgestellt Beklagte Klägern ungenügenden Überwachung Dachisolierungsarbeiten Dachspenglerarbeiten entstandenen weiteren Schaden Beklagte eventuelle weitere Schäden Zusammenhang mangelhaften Anbringung Dachisolierung ersetzen hätten . Senat zugelassenen Revisionen möchten Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erreichen . Entscheidungsgründe : Revisionen Beklagten sind begründet . ten zu führt Aufhebung Berufungsurteils Nachteil erkannt worden ist insoweit Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Revision Beklagten kann Senat Sache selbst entscheiden . Insoweit ist Berufung Kläger unbegründet . Revision Beklagten Berufungsgericht führt Begründung Entscheidung Beklagte habe übertragene Bauüberwachung vertragsgerecht wahrgenommen müsse Mängel Werkleistungen Beklagten vormaligen Beklagten einstehen . gestützten Klageforderungen seien verjährt . Zwar gelte Schadensersatzansprüche fehlerhafter Bauüberwachung fünfjährige Verjährungsfrist § Abs. . gemäß § Nr. . Fraglich sei allerdings bereits Frist Zeitpunkt Klageerhebung abgelaufen gewesen sei . sei Fall Verjährungsfrist Abnahme letzten Ausführungsgewerks begonnen habe . Kläger hätten allerdings bereits Klageschrift vorgetragen Beklagte " gesamte architektonische Betreuung " Bauvorhabens übernommen habe . sei insoweit beweisbelastete Beklagte entgegengetreten . spreche Leistungsphasen § . Baubetreuung übertragen gewesen seien . Dann aber sei Verjährungsfrist erst Abnahme auch Leistungen Leitungsphase § . Gang gesetzt worden Zeitpunkt Klageerhebung ersichtlich abgelaufen gewesen . Letztlich hat Berufungsgericht Feststellungen Abnahme beauftragten Leistungsumfang entbehrlich gehalten Beklagten betreffenden Ansprüche Kläger dreißigjährigen Regelverjährung unterlägen . Beklagten sei rechtstechnisch Arglist vorzuwerfen . habe Rede stehenden Baumängel bewusst unwissend gehalten Umständen angemessene Bauüberwachung gesorgt habe . müsse jüngeren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs so behandeln lassen habe verantwortenden Fehler arglistig verschwiegen . Beklagte habe Bauüberwachung richtig organisiert sichergestellt gewesen sei neuralgischen Baufortschritte überwacht wurden . ergebe bereits eigenen Vorbringen Befestigung Dampfsperre " handwerkliche Selbstverständlichkeit " besonderen Überwachung bedurft habe . Würden besonders schadensträchtige Baumaßnahmen überprüft so sei Fallgestaltungen gleichzustellen überhaupt Bauaufsicht erfolgt sei . Beklagte habe Auftraggeber offenbaren müssen Bauüberwachungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei . II . hält rechtlichen Überprüfung entscheidenden Punkten stand . Beklagten erhobene Einrede Verjährung kann Auffassung Berufungsgerichts begründet sein . hat rechtlichen Anforderungen verkannt Sachmängelhaftungsansprüche Bestellers beauftragten Architekten ehemals dreißigjährigen Regelverjährung § § Abs. Satz . unterliegen können . Ausreichende Feststellungen Verjährungsfrist gemäß . Zeitpunkt Klageerhebung abgelaufen war sind getroffen . 1 . Berufungsgericht geht Beklagten Klage geltend gemachten Ansprüche offenbar gemäß § § Abs. Satz . dreißigjährigen Verjährungsfrist . Ausführungen ist eindeutig entnehmen Beklagten Arglist Sinne § Abs. Satz . Arglist gleichstehende Verletzung Organisationsobliegenheiten anlasten will . kommt letztlich . getroffenen Feststellungen begründen Vorwurf Arglist noch rechtfertigen Annahme Beklagte könnte vorwerfbar unzureichende Organisation Bauüberwachung bewusst unwissend gehalten haben . Beklagte hat arglistig gehandelt . beanstanden ist allerdings Annahme Berufungsgerichts festgestellten Mängel Dachisolierung sei auszugehen Beklagte Herstellung ordnungsgemäß überwacht habe . Einklang Rechtsprechung Senats Anscheinswirkung Baumangels Bauüberwachungsfehler Architekten Urteil 16 . Mai NZBau ; Urteil 27 November . stehenden Erwägungen treffen vorliegenden Fall schon Beklagte zugestanden hat Anbringung Dachisolierung Unrecht handwerkliche Selbstverständlichkeit angesehen besonders kontrolliert haben . Berufungsgericht Vorbringen Beklagten allerdings folgern will habe offenbarungspflichtigen Mangel Überwachungsleistung arglistig verschwiegen ist Entscheidung Senat aufgestellten Rechtsgrundsätzen Einklang bringen . handelt nur arglistig bewusst offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt . Bewusstsein fehlt Mangel -9- Verursacher wahrgenommen wird Urteil 11 . Oktober 35 . m.w . . Gerade war hier Berufungsgericht Begründung Auffassung herangezogenen Sachvortrag Beklagten Fall . Vorbringen habe Befestigung Dampfsperre " handwerkliche Selbstverständlichkeit gesehen Ausführung besonders habe kontrollieren müssen tritt unwiderlegt Tage unterbliebene Beaufsichtigung Arbeiten begründeten Mangel Bauüberwachungstätigkeit erkannt obigen Grundsätzen folglich auch bewusst verschwiegen hat . Ebenfalls Recht wendet Revision Annahme Beklagten gerichteten Klageforderungen unterlägen dreißigjährigen Regelverjährung unzureichende Organisation Bauüberwachung bewusst unwissend gehalten habe verjährungsrechtlich so behandeln lassen müsse habe Mängel Bauüberwachungstätigkeit arglistig verschwiegen . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen Vorwurf Verletzung Organisationsobliegenheiten . Senat hat zuletzt Urteil 27 November . ausgeführt Architekt arbeitsteilig Herstellung Bauwerks mitwirkt ebenso Unternehmer organisatorischen Voraussetzungen schaffen muss sachgerecht beurteilen können Werk Ablieferung mangelfrei ist . Unterlässt wäre Mangel richtiger Organisation entdeckt worden verjähren Gewährleistungsansprüche Bestellers gleicher Weise Fall Architekt offenbarungspflichtigen Mangel Abnahme arglistig verschweigt . Weiter hat Senat Fortführung Rechtsprechung Urteil 12 . März 5/91 318 ; Urteil 11 . Oktober klargestellt verjährungsrechtliche Gleichsetzung Verletzung Organisationsobliegenheit arglistigem Verhalten nur dann gerechtfertigt ist Architekten Vorwurf trifft habe Organisation Arglisthaftung vermeiden wollen . Vorwurf kann ergeben selbst tätig werden ganz verzichtet Gehilfen Erfüllung Offenbarungspflicht einzuschalten . ist auch gerechtfertigt Architekt Personal einsetzt weiß Pflicht nachkommen wird nachkommen kann sei ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht genügende Möglichkeit gegeben hat Mängel wahrzunehmen pflichtgemäß offenbaren . Gleiches gilt zwar entsprechendes Wissen hat aber Augen Erkenntnis verschließt Urteil 27 November . . derartiges Verhalten hat Berufungsgericht festgestellt . hat schon Feststellungen getroffen gegebenenfalls Weise Beklagte Bauüberwachung arbeitsteilig organisiert hat . Vorbringens auszugehen ist Mitarbeiter Bauaufsicht führen sollte fehlt tatsächliche Anhaltspunkt Annahme Beklagte Gehilfen unsorgfältig ausgewählt organisatorischen Voraussetzungen sachgerechte Wahrnehmung übertragenen Pflichten getroffen hatte . schließt Berufungsgericht allein Umstand Beklagte Mitarbeiter Befestigung Dampfsperre Unrecht handwerkliche Selbstverständlichkeit angesehen Arbeiten überhaupt überwacht haben Verletzung Organisationsobliegenheiten . ist rechtsfehlerhaft . Senat hat bereits hingewiesen allein Baumangel verursachte Anschein Bauüberwachungspflichtverletzung nur ausnahmsweise weitergehenden Anschein erwecken kann Bauüberwachung beauftragte Architekt habe Bauleitung befassten Mitarbeiter dargestellten Weise unsorgfältig ausgesucht eingesetzt Urteil 27 November f. . . Anschein entsteht selbst schwerwiegenden Baumängeln jedenfalls dann hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler Art auch sorgfältig ausgewählten eingesetzten Bauleiter unterlaufen kann . Dementsprechend kann insbesondere auch Irrtum Bauleiters Notwendigkeit weiterer Kontrollen Verletzung Bauüberwachungspflicht führen Architekt Obliegenheit verletzt hat Bauüberwachung richtig organisieren Urteil 27 November aaO . Genauso liegen Dinge hier . Beaufsichtigung Arbeiten Dachisolierung ist Berufungsgericht Begründung Auffassung herangezogenen Vorbringen Beklagten unterblieben Gehilfe Kontrolle erforderlich hielten . ist Ursache Beklagten vorzuwerfenden Überwachungsfehler . Entstehung steht indes erkennbaren Zusammenhang Organisation Bauüberwachung lässt auch Rückschluss Beklagte ausreichend kompetenten Mitarbeiter Bauleitung befasst haben könnte . 2 . Senat kann Sache selbst entscheiden . Ansprüche Kläger Beklagten verjähren § Abs. Satz . Jahren . Verjährungsfrist begann § Abs. Satz . Abnahme Architektenleistungen Beklagten . Abnahme hat Berufungsgericht bisher Feststellungen troffen . werden nachzuholen sein . Vorsorglich weist Senat Zusammenhang Folgendes : Berufungsgericht hat erwogen dann aber letztlich offen gelassen Beklagten auch Objektbetreuung § Abs. . übertragen war . Dann so meint Berufungsgericht hätte Beklagte Leistungen frühestens Jahre Abnahme letzten Ausführungsgewerks abnahmefähig erbracht Verjährungsfrist gerichteten Mängelansprüche wäre Klageerhebung abgelaufen gewesen . Sachvortrag Parteien trägt Erwägungen Berufungsgerichts . Kläger haben Auffassung Berufungsgerichts auch konkludent berufen Beklagten Leistungen Objektbetreuung Abs. . übertragen worden seien . haben vielmehr vorgetragen habe " gesamte architektonische Betreuung " Bauvorhabens " Grundlagenermittlung Bauabnahme " oblegen anderer Stelle dargelegt sei Architekt Planung Ausführung Objektüberwachung streitgegenständlichen Bauvorhabens beauftragt " gewesen . Vorbringen lässt Behauptung dahingehend Beklagte habe auch Objektbetreuung übernommen ableiten . Parteien Tatsacheninstanzen Beauftragung Leistungen Objektbetreuung gestritten hatten bestand anders Berufungsgericht offenbar meint Vorbringen Kläger vertraglich vereinbarten Leistungsumfang widersprechen . Berufungsgericht weiterhin Beauftragung Vollarchitektur Einschluss Grundleistungen § Abs. . Betracht ziehen will wird Parteien entsprechend hinweisen Gelegenheit ergänzenden Sachvortrag geben müssen § Abs. . Ebenfalls nur Grundlage ergänzenden Tatsachenvortrages Parteien wird anschließende Frage beantworten lassen gegebenenfalls Leistungen Beklagten abgenommen wurden . Insoweit kann auch Fall Leistungsphasen Abs. . beschränkten Auftrages Rücksicht Bauabnahme typischerweise nachfolgenden Leistungen Bauüberwachung Beispiel Rechnungsprüfung Abnahme letzten Ausführungsgewerkes abgestellt werden . Vorrangig wird Berufungsgericht überdies klären müssen Begehren Kläger Feststellung Schadensersatzverpflichtung gerichteten Teil Klage Beklagten verfolgen vgl. Urteil 23 November NZBau . haben insoweit bisher gesamtschuldnerisch Beklagten Zahlung Vorschusses voraussichtlichen Kosten Beseitigung Baumängeln Anspruch genommen ; Berufungsgericht hat dementsprechend verurteilt auch so tenoriert . ist unberücksichtigt geblieben Vorschussanspruch § Abs. . § Abs. . Besteller nur Umfang zusteht Nacherfüllung Mängelbeseitigung verlangen kann . Nachbesserung Architekten wiederum ist Regel mehr möglich Mangel Leistung bereits Bauwerk verkörpert hat Urteil 11 . Oktober NZBau ZfBR 160 ; Urteil 25 . April ZfBR 258 ; Urteil 9 . April . Revision Beklagen Berufungsgericht ist Beweisaufnahme ausgegangen Beklagte mangelhaft gearbeitet habe hat antragsgemäß Bevorschussung Kosten verurteilt nachträgliche mangelfreie Anbringung Dampfsperre Beseitigung Feuchtigkeitsschäden Schimmelpilzbildungen entstehen . hat festgestellt Beklagte Klägern weiteren bedingten Schaden ersetzen muss . Ansprüche Kläger seien verjährt . beanstandete Schimmelpilz habe Funktionsmängel Werkleistungen Beklagten fehlerhaft bearbeiteten Bauteilen Gebäudes gebildet . handele Lichte ergangenen Rechtsprechung vorliegend sogenannte entfernte weite Mangelfolgeschäden zunächst dreißigjährige Regelverjährungsfrist gegolten habe . . § Abs. habe dann 1 . Januar neue werkvertragliche Gewährleistungsfrist gemäß § Abs. Nr. . laufen begonnen Zeitpunkt Klageerhebung abgelaufen gewesen sei . II . Beurteilung ist rechtsfehlerhaft . kann Bestand haben . Senat kann Berufungsgericht festgestellten Tatsachengrundlage selbst Sache entscheiden weitere Feststellungen mehr erwarten sind . sind Beklagte gerichteten Klageforderungen verjährt Klage Berufung sind insoweit unbegründet . 1 . Kläger Zahlung Beklagten verlangen machen werkvertraglichen Kostenvorschuss geltend . Nur etwa Schadensersatz hat Berufungsgericht zugesprochen . Einklang bringen ist solcherart gerechtfertigt erachtete Vorschussforderung ehemals dreißigjährigen Regelverjährung entfernte Mangelfolgeschäden unterwerfen . Entfernte Mangelfolgeschäden unterliegen 31 . Dezember geschlossene Verträge anwendbaren Schuldrecht werkvertraglichen Gewährleistungsrecht gemäß § . . Ersatz Mangelfolgeschäden erhält Besteller vielmehr nur Grundsätzen positiven Vertragsverletzung grundlegend : Urteil 20 . Januar . . handelt Schadensersatzanspruch Besteller abrechnungspflichtigen Vorschuss beanspruchen kann vgl. Urteil 24 . Mai § . . Zusammenhänge hat Berufungsgericht rechtsfehlerhafter Weise Betracht gelassen § Abs. . gerechtfertigten Vorschuss Höhe Sachverständigen ermittelten Mängelund Schadensbeseitigungskosten ausgeurteilt verjährungsrechtlich dann aber außerwerkvertraglichen Schadensersatzanspruch behandelt hat . Kostenvorschussanspruch Kläger § Abs. . ist verjährt . gemäß § Abs. Satz . fünfjährige Verjährung begann § Abs. Satz . Abnahme Werkleistungen Beklagten . fand Feststellungen Berufungsgerichts 10 . März . Folglich war Verjährung 10 . März eingetreten . Vorschrift § . . kann ger Alleinerbe 10 . April verstorbenen vormaligen Grundstückseigentümerin Auftraggeberin Beklagten Gunsten herleiten . ist ersichtlich Ansprüche betreffende fünfjährige werkvertragliche Gewährleistungsfrist Nachlassfälle gesetzlich angeordnete Ablaufhemmung erst 10 . März abgelaufen sein könnte . § Satz . Satz . tritt rung Nachlass gehörenden Anspruchs Ablauf Monaten Zeitpunkt Erbschaft Erben angenommen wird . Feststellungen Kläger Erbschaft angenommen hat sind getroffen . Erbschaft gilt allerdings gemäß § Ablauf sechswöchigen Ausschlagungsfrist Abs. angenommen . Ausschlagungsfrist beginnt § Abs. Satz Zeitpunkt Erbe Anfall Erbschaft Grunde Berufung Erben Kenntnis erlangt . Auch ist festgestellt . Einziger tatsächlicher Anknüpfungspunkt Bestimmung § Abs. Satz maßgeblichen Zeitpunkts ist Testamentseröffnung insoweit unwidersprochenen Vorbringen Kläger 8 . Mai stattfand . Dann wäre Ablaufhemmung Satz . . V.m . Art . § Abs. Satz EGBGB beendet gewesen fünfjährige werkvertragliche Gewährleistungsfrist abgelaufen war . Kläger kann Erfolg berufen Ermangelung gegenteiliger tatsächlicher Feststellungen sei jedenfalls Revisionsverfahren auszugehen Verjährung Hemmung Einleitung selbständigen Beweisverfahrens § Abs. Nr. . Klageerhebung § Abs. Nr. . § . . gehemmt gewesen sei . Sichtweise verkennt Gläubiger allgemeinen Grundsätzen Beweislast Umstände trifft günstige Ablaufhemmung ergibt Urteil 5 Juli . § . ; Rdn . 1 ; Erman/Schmidt-Räntsch 12 . Aufl . Rdn . 2 ; Baumgärtel/Kessen Beweislast 3 . Aufl . § Rdn . . muss Erbe Verjährung Nachlass gehörenden Anspruchs wendet auch vortragen gegebenenfalls beweisen sechsmonatige Frist § Abs. Satz . Abs. Satz . Gang gesetzt wurde Urteil 4 . März Sa . f. dokumentiert ; 5 . Aufl . Rdn . Bezugnahme § Rdn . . steht Rechtsprechung Senats Verteilung Beweislast Fällen Hemmung Verjährung Gewährleistungsansprüchen gemäß § Abs. . § . Rede steht Unternehmer Einverständnis Besteller Prüfung Beseitigung Mängeln unterzieht . Auch dann muss Gläubiger Besteller Eintritt Hemmung darlegen beweisen Schuldner Unternehmer Beendigung Hemmung Mitteilung Prüfergebnisses Erklärung Mängel seien beseitigt Verweigerung weiterer Mängelbeseitigungsarbeiten nachweisen muss Urteil 30 . September 104 ; Urteil 21 . April . Beendigung Hemmung begründenden Tatsachen kommt Rahmen § . . Ablaufhemmung gesetzlicher Anordnung Monaten endet . Beginn Hemmung chen Frist ist obigen Grundsätzen Gläubiger beweispflichtig . gilt jedenfalls dann hier berufen will Verjährung Anspruchs Zeitpunkt gehemmt gewesen sei Erbschaft Grundlage festgestellten Sachverhalts gemäß § Abs. angenommen gilt . Konkrete Anhaltspunkte Fortdauer Ablaufhemmung Zeitpunkt ergeben könnte sind dargetan noch sonst ersichtlich . bleibt Revisionsverfahren Ablaufhemmung § . . Eintritt Verjährung geblieben ist . § Abs. . ergebenden Folgen Verjährung können Kläger ausweichen Zahlungsbegehren Geltendmachung Schadensersatz umstellen . Gelegenheit geben besteht Anlass . Kläger verlangen Beklagten Zahlung Betrages Höhe Kosten Beseitigung Verantwortung fallenden Mängel Schäden Sachverständige Gutachten 24 . Juni insgesamt € ermittelt hat . Aufwendungen betreffen Berufungsgericht billigende Bezugnahme Kostenschätzung Sachverständigen hinreichend festgestellt € erster Linie Neuherstellung funktionstauglichen Dachisolierung auch erforderlichen Nacharbeiten Deckenverkleidung planerische Begleitung Nachbearbeitung gehören . Jedenfalls Umfang handelt Kosten Beseitigung Mängeln eigenen Werkes Schäden Werk Beklagten unmittelbar anhaften . eventueller Anspruch Schadensersatz derartige schäden würde § . fallen wäre dargelegten Gründen § Abs. . verjährt . gilt Ergebnis verbleibenden Aufwendungen € Sachverständige Begutachtung Schimmel befallenen Dachschalung anschließende Beseitigung feuchtigkeitsbedingten Verunreinigungen Holzbalken veranschlagt hat . Auffassung Berufungsgerichts handelt insoweit sogenannte enge Mangelfolgeschäden ebenfalls Regelungsbereich . Verjährung § Abs. . unterfallen . . Urteil 20 . Januar . werkvertraglichen Schadensbegriff § F. umfasst sind Folgeschäden " eng zusammenhängen " Urteil 20 . Januar . Ermittlung engen Zusammenhangs hat Bundesgerichtshof Notwendigkeit Eigenart jeweiligen Sachverhalts berücksichtigenden Begründung Wertung Urteil 20 . Januar 92 ; Urteil 10 . Juni f. besonderer Berücksichtigung lokalen Zusammenhangs Schaden Urteil 2 Juli 160 ; Urteil 25 . Juni ZR 34 ; Urteil 20 . April angemessenen Verteilung kurzen Verjährungsfrist ergebenden Verjährungsrisikos Urteil 10 . Juni 8 ; Urteil 17 . Mai ZfBR 205 ; Urteil 8 . Dezember verwiesen . hat insbesondere dann bejaht Werk nur gerichtet war Verkörperung bestimmten weiteren Werk finden so Mangel Werks zwangsläufig übertragen musste Urteil 17 . Mai ZfBR 205 ; Urteil 8 . Dezember Schäden Gegenständen eintraten mangelhafte Werkleistung unmittelbar eingewirkt hat so etwa Schäden Bauwerk mangelhafter Putzarbeiten Errichtung Urteil 13 . Dezember Schäden Wandanstrich Tapeten verlegten Teppichfußböden unzureichend ausgeführten Feuchtigkeitsisolierung Urteil 15 . März ZfBR Beschädigung Spundwand Erdarbeiten Urteil 7 November . Anwendung Grundsätze sind Schimmelpilzbildungen Holzbalken Dachschalung enge Mangelfolgeschäden . sind entstanden Feuchtigkeit wiederum fachgerechten Einbau Beklagten hergestellten Dachisolierung zurückzuführen ist zwangsläufig unmittelbar Isolierung angrenzenden ebenfalls Herstellung Bauwerks eingefügten Bauteile erfassen musste . engen räumlichen bautechnischen Zusammenhang mangelhaften Werkleistung entstandene Schaden wird entfernten Mangelfolgeschaden Feuchtigkeitsschäden geschlossenen Dachkonstruktion typischerweise erst lange Fertigstellung Bauwerks offenbar wurden . hieraus Besteller ergebende Verjährungsrisiko widerspricht Zweck kurzen Verjährungsfrist § . Unternehmer langer Zeit Haftung Mängel Werkes freizustellen Zeitpunkt Rückstellungen bilden muss frei disponieren kann vgl. Urteil 20 . Januar . ist vergleichbar Risiko selbst schwere Schäden ersetzt bekommen Unternehmer verantwortende Baumangel erst Ablauf kurzen Verjährungsfrist anderen Rechtsgütern Bestellers Unternehmer bearbeiteten Bauwerk auswirkt . Dann mag Schaden Rahmen gebotenen Interessenabwägung Regelverjährung unterliegender entfernter Mangelfolgeschaden beurteilen sein . ist hingegen Regel Fall hier Beeinträchtigung Beschaffenheit Bauwerks erschöpft Errichtung mangelhaften Bauleistungen erbracht wurden . 3 . mangelbedingte Schadensersatzansprüche Kläger verjährt sind hat Feststellung Schadensersatzverpflichtung Beklagten gerichtetes Klagebegehren Erfolg . ist ersichtlich Kläger Einstandspflicht Beklagten auch entfernten Mangelfolgeschäden festgestellt wissen wollen bautechnischen Zustand Rede stehenden Bauwerks betreffen . Kuffer Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung