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1431 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Januar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
VOB/B
§
Nr.
§
Nr.
Abs.
Satz
§
Nr.
;
§
Abs.
.
Verjährung
Abnahme
Bauwerks
VOB-Vertrages
entstandenen
Anspruchs
Auftraggebers
Ersatz
Mängelbeseitigungskosten
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/B
beginnt
grundsätzlich
Abnahme
.
Urteil
12
.
Januar
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Hanseatischen
3
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Widerklage
Höhe
Zinsen
abgewiesen
worden
ist
.
Sache
wird
Umfang
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
beauftragte
Klägerin
Lieferung
Montage
Deckenelementen
Errichtung
Industriehalle
.
Vertragsverhältnis
Parteien
ist
VOB/B
einbezogen
worden
.
Klage
hat
Klägerin
Restwerklohnansprüche
geltend
gemacht
Beklagte
hat
2
.
Mai
erhobenen
Widerklage
Schadensersatz
Mängeln
begehrt
.
Parteien
ist
streitig
Abnahme
Leistungen
Klägerin
stattgefunden
hat
.
Klägerin
erhebt
Einrede
Verjährung
.
Landgericht
hat
Klägerin
Widerklage
Zahlung
42.166
Schadensersatz
Minderung
jeweils
Mehrwertsteuer
verurteilt
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Widerklage
Schadensersatzansprüche
Mehrwertsteuer
Minderung
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Zahlungsanspruch
Höhe
Zinsen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
weist
Ersatz
Mängelbeseitigungskosten
gerichteten
Anspruch
Beklagten
Eintritts
Verjährung
.
Begründung
führt
Abnahme
Abnahmefiktion
komme
Schadensersatzanspruch
Beklagten
§
Nr.
Satz
VOB/B
Betracht
.
sei
Zeitpunkt
Erhebung
Widerklage
jedoch
bereits
verjährt
gewesen
.
unterliege
dreijährigen
Regelverjährung
§
auch
bereits
1
.
Januar
entstandene
Ansprüche
gelte
1
.
Januar
laufen
begonnen
habe
.
neue
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Anwendbarkeit
Verjährungsregelung
§
Abs.
Satz
.
Gewährleistungsansprüche
Abnahme
Urteil
8
Juli
NZBau
sei
einschlägig
vorliegend
Fall
Anwendbarkeit
VOB/B
handele
.
Dort
seien
anders
Bürgerlichen
Gesetzbuch
Ansprüche
Bestellers
Bauausführung
erkannter
Mängel
§
Nr.
VOB/B
ausdrücklich
geregelt
.
Nr.
VOB/B
enthalte
Gegensatz
§
VOB/B
Regelung
Verjährung
sodass
Nr.
VOB/B
Ansprüche
Anwendung
finde
Regelverjährung
unterlägen
.
sei
Bundesgerichtshof
entschiedenen
Fall
nachbesserungsfähige
Mängel
Architektenwerk
gegangen
hier
nachbesserungsfähige
Mängel
gehe
.
Auch
habe
Bundesgerichtshof
entschieden
Umwandlung
Ansprüchen
§
Nr.
VOB/B
§
VOB/B
erst
Abnahme
stattfinde
sodass
auch
erst
Zeitpunkt
Verjährungsregelung
§
Nr.
VOB/B
anwendbar
werde
.
Hemmungstatbestände
seien
erfüllt
Ansprüche
somit
31
.
Dezember
verjährt
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Beurteilung
sind
Ausnahme
Verjährungsvorschriften
Bürgerliche
Gesetzbuch
Fassung
31
.
Dezember
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
gültige
Fassung
VOB/B
Ergänzungsfassung
maßgeblich
.
1
.
Berufungsgericht
hat
überzeugen
können
Beklagte
Werkleistung
Klägerin
abgenommen
hat
Abnahmefiktion
eingreift
.
wird
Parteien
Revisionsverfahren
angegriffen
.
2
.
Zutreffend
weisen
Parteien
Revisionsverfahren
Erstattung
Mängelbeseitigungskosten
gerichtete
Anspruch
Auftraggebers
§
Nr.
Satz
VOB/B
nur
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/B
ergeben
kann
Urteil
20
.
April
NZBau
ZfBR
479
;
Urteil
2
.
Oktober
ZfBR
31
;
Urteil
15
.
Mai
.
Berufungsgericht
herangezogene
§
Nr.
Satz
VOB/B
umfasst
grundsätzlich
nur
Pflicht
Auftragnehmers
Mangelfolgeschäden
ersetzen
.
Auch
Norm
selbst
ausdrückliche
Beschränkung
ersatzfähigen
Schadens
enthält
ergibt
systematischen
Zusammenhang
Ersatz
Mängelbeseitigungskosten
gerichtete
Anspruch
grundsätzlich
nur
Voraussetzungen
§
Nr.
Satz
Verbindung
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/B
geltend
gemacht
werden
kann
.
Entstehung
Anspruchs
ist
grundsätzlich
erforderlich
Auftraggeber
Auftragnehmer
Fremdnachbesserung
angemessene
Frist
Mängelbeseitigung
setzt
Auftragsentziehung
fruchtlosem
Ablauf
Frist
androht
.
fruchtlosem
Fristablauf
kann
Auftraggeber
gemäß
§
Nr.
Abs.
VOB/B
Vertrag
kündigen
dann
Ersatzvornahmekosten
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/B
geltend
machen
.
Grundsatz
erfährt
jedoch
dann
Ausnahme
Fristsetzung
Kündigung
reine
Förmelei
wären
verfolgte
Zweck
Auftragnehmer
Vertragserfüllung
anzuhalten
klare
Verhältnisse
schaffen
Streitigkeiten
Möglichkeit
verhindern
berührt
ist
.
ist
Fall
Auftragnehmer
Mängelbeseitigung
gültig
verweigert
Nebeneinander
Drittunternehmer
Streitigkeiten
Baustelle
führen
könnte
ausgeschlossen
ist
.
Voraussetzungen
ist
Auftraggeber
vorherige
Fristsetzung
Kündigung
berechtigt
Ersatzvornahmekosten
geltend
machen
Urteil
9
.
Oktober
NZBau
ZfBR
141
;
Urteil
20
.
April
aaO
.
spricht
Voraussetzungen
vorliegen
jedenfalls
ist
Revision
Beklagten
auszugehen
.
3
.
Beklagten
gemäß
§
Nr.
Abs.
Satz
Verbindung
§
Nr.
Satz
VOB/B
zustehender
Anspruch
Ersatz
Mängelbeseitigungskosten
wäre
getroffenen
Feststellungen
verjährt
.
Senat
hat
bisher
entschieden
Auftraggeber
Mängeln
Bauleistung
Abnahme
zustehende
Anspruch
Ersatz
Mängelbeseitigungskosten
Abnahme
verjähren
kann
.
hat
allerdings
Entscheidung
Rechtsstreits
angekommen
wäre
Auffassung
vertreten
Ansprüche
§
Nr.
VOB/B
Zeitpunkt
Entscheidungen
geltenden
dreißigjährigen
Regelfrist
verjähren
Urteil
22
.
Oktober
;
Urteil
13
.
Januar
.
Entscheidungen
sind
jeweils
Frage
ergangen
kurze
Verjährung
Gewährleistungsansprüche
§
Nr.
VOB/B
beginnt
.
Senat
ist
ähnlich
Abnahme
bestehenden
gesetzlichen
Anspruch
Ersatz
Mangelfolgeschäden
Urteil
30
.
September
NZBau
ZfBR
ausgegangen
Ansprüche
Regelfrist
verjähren
Abnahme
noch
erfolgt
ist
.
Verjährung
Auftraggeber
gemäß
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/B
zustehenden
Anspruchs
beginnt
grundsätzlich
erst
Abnahme
.
Senat
hat
inzwischen
klargestellt
Verjährung
Bürgerlichen
Gesetzbuch
Fassung
31
.
Dezember
Abnahme
bestehenden
Gewährleistungsansprüche
grundsätzlich
erst
Abnahme
dann
beginnt
Umstände
gegeben
sind
Erfüllung
Vertrages
mehr
Betracht
kommt
Urteil
24
.
Februar
NZBau
461
;
Urteil
8
Juli
NZBau
.
Vorher
kann
Lauf
Gewährleistungsfrist
beginnen
.
gilt
Abnahme
entstandenen
Anspruch
Auftraggebers
Zahlung
Ersatzvornahmekosten
§
Nr.
Abs.
Satz
Senat
hat
hingewiesen
Gesetzgeber
§
Verjährung
werkvertraglichen
Gewährleistungsansprüche
insgesamt
Regelverjährung
maßgeblichen
Vorschriften
§
§
entzogen
hat
.
Anwendbarkeit
§
hängt
Ansprüche
entstanden
sind
.
Vielmehr
erfasst
Regelung
Abnahme
auch
entstandenen
Ansprüche
Beseitigung
Mangels
Werkes
Besteller
Mangels
zustehenden
Ansprüche
Wandelung
Minderung
Schadensersatz
Mangel
arglistig
verschwiegen
worden
ist
.
stellt
Frage
§
Abs.
entsprechende
Regelung
§
Nr.
VOB/B
gleicher
Weise
verstanden
werden
muss
verschiedenen
Regelungen
VOB/B
Gesamtzusammenhang
ergibt
Verjährung
Abnahme
entstandenen
Ansprüche
Mängeln
Bauwerks
Abnahme
laufen
beginnen
kann
.
ist
Fall
.
Insoweit
ist
zunächst
allerdings
berücksichtigen
VOB/B
Regelung
Abnahme
bestehenden
Ansprüche
matik
Gesetzes
abweicht
.
Gesetz
Unterschiede
Anspruchsgrundlagen
Abnahme
sieht
enthält
VOB/B
besondere
Regelungen
auch
eigene
Anspruchsgrundlagen
enthalten
.
So
wird
Abnahme
bestehende
Mängelbeseitigungsanspruch
§
Nr.
Satz
VOB/B
geregelt
Mängelbeseitigungsanspruch
Abnahme
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/B
ergibt
.
Anspruch
Ersatz
Mängelbeseitigungskosten
Abnahme
ergibt
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/B
Abnahme
§
Nr.
Abs.
Abnahme
entstandene
Anspruch
Ersatz
Schäden
ist
§
Nr.
Satz
VOB/B
geregelt
Anspruch
Abnahme
wird
§
Nr.
VOB/B
hergeleitet
.
Umstand
Ansprüche
Auftraggebers
Abnahme
anderen
Anspruchsgrundlagen
geregelt
sind
Ansprüche
Abnahme
lässt
jedoch
Schluss
Ansprüche
Abnahme
sollten
abweichend
gesetzlichen
Regelung
selbständig
verjähren
.
Senat
hat
bereits
Zusammenhang
hingewiesen
rechtfertigen
unverständlich
wäre
gleichartige
Ansprüche
Mängeln
Abnahme
unterschiedlichen
Verjährungsregeln
unterlägen
vgl.
schon
Urteil
25
.
Februar
ZfBR
.
hat
Schluss
gezogen
Abnahme
entstandenen
Ansprüche
kurzen
Verjährungsfrist
§
Nr.
VOB/B
unterliegen
Abnahme
erfolgt
ist
Urteil
19
.
Dezember
244
;
Urteil
25
.
Februar
ZfBR
.
Bereits
wird
deutlich
Umstand
VOB/B
Abnahme
entstandenen
Ansprüche
unterschiedliche
Anspruchsgrundlagen
vorsieht
verjährungsrechtlich
Bedeutung
haben
sollte
Ansprüche
vergleichbar
sind
.
muss
auch
gelten
Frage
geht
Verjährung
Abnahme
entstandenen
Ansprüche
-9-
Mängeln
Bauwerks
überhaupt
laufen
beginnt
.
wäre
nachvollziehbar
VOB/B
abweichend
Gesetz
Regelung
hätte
treffen
wollen
Schaffung
eigener
Anspruchsgrundlagen
Regelung
§
Nr.
VOB/B
Ausdruck
gebracht
werden
sollte
Abnahme
bereits
entstandenen
Ansprüche
auch
dann
selbständig
verjähren
Abnahme
entstandenen
Ansprüchen
vergleichbar
sind
.
würde
führen
Auftraggeber
Verjährung
Abnahme
entstandenen
Ansprüche
Abnahme
erklären
könnte
Vertragswidrigkeit
Werkes
erklären
müsste
Lauf
Verjährung
Gewährleistungsansprüche
erneut
Gang
setzen
.
kann
gewollt
sein
.
spricht
vielmehr
§
Nr.
VOB/B
gleicher
Weise
§
Abs.
Ausdruck
bringt
Verjährung
Mängeln
Abnahme
entstandenen
gleichartig
Abnahme
geregelten
Ansprüche
beginnt
Abnahme
erklärt
worden
ist
Umstand
gegeben
ist
Erfüllung
Vertrages
mehr
Betracht
kommt
so
auch
private
Baurecht
8
.
Aufl
.
.
.
Ansprüchen
gehört
Anspruch
Auftraggebers
Ersatz
Mängelbeseitigungskosten
§
Nr.
Abs.
Satz
ist
gleichartig
§
Nr.
VOB/B
geregelt
Voraussetzungen
Entstehung
Anspruchs
lediglich
Umstand
angepasst
sind
Kündigung
Vertrages
mehr
Betracht
kommt
.
steht
§
Nr.
VOB/B
"
Gewährleistung
"
bezieht
.
Jedenfalls
Abnahme
entstandenen
Ansprüche
Mängeln
Abnahme
entstandenen
Ansprüchen
vergleichbar
sind
handelt
auch
Übernahme
Gewähr
Leistung
Auftragnehmers
vertragsgerecht
erfolgt
ist
.
Gesetz
abweichenden
Wortwahl
lässt
entnehmen
VOB/B
Gesetz
systematisch
abweichende
Verjährungsregelung
hat
schaffen
wollen
.
Erfolg
bleibt
schließlich
auch
Hinweis
Revisionserwiderung
§
Nr.
Satz
VOB/B
Erfüllungsanspruch
regele
Verjährung
Anspruchs
§
Kündigung
mehr
wirksam
erfolgen
könne
so
auch
Anspruch
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/B
entstehen
könne
.
trifft
zwar
Mängelbeseitigung
§
Nr.
Satz
VOB/B
Erfüllung
Vertrages
gerichtet
ist
vgl.
Urteil
25
.
Februar
.
Revisionserwiderung
lässt
jedoch
unberücksichtigt
Besteller
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
auch
Anspruch
Beseitigung
Mangels
hätte
.
Nr.
Satz
VOB/B
betrifft
auch
Anspruch
.
ergibt
nur
Wortlaut
Auftragnehmer
Pflicht
trifft
mangelhafte
vertragswidrige
Leistung
eigene
Kosten
mangelfreie
ersetzen
wesentliche
Ziel
Regelung
§
Nr.
VOB/B
ist
Gewährleistungsregelung
Gesetzes
abzuändern
Verzug
Auftragnehmers
Beseitigung
Mangels
ausreicht
Anspruch
Mängelbeseitigungskosten
begründen
§
Abs.
.
§
Abs.
beginnt
auch
Verjährung
Anspruchs
Beseitigung
Mängel
Abnahme
.
gibt
Hinweis
VOB/B
Verjährung
anders
geregelt
sein
soll
Anspruch
§
Nr.
Satz
VOB/B
inhaltlich
gleich
ausdrücklich
erwähnt
wird
.
Geht
Regelung
§
Nr.
VOB/B
Wesentlichen
Modifikation
gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche
wird
jedoch
Beginn
Verjährung
anders
geregelt
Gesetz
so
verbietet
Annahme
Verjährung
Anspruchs
Mängelbeseitigung
beginne
Vertrag
VOB/B
einbezogen
ist
Abnahme
.
ergibt
Auffassung
Berufungsgerichts
ankommt
geltend
gemachte
Anspruch
Nichterfüllung
Mängelbeseitigungsanspruchs
herleitet
vornherein
besteht
etwa
Fall
Schadensersatzanspruch
§
Architekten
geltend
gemacht
wird
Mängel
Planung
bereits
Bauwerk
verkörpert
haben
.
4
.
Berufungsurteil
unterliegt
angefochtenen
Umfang
Aufhebung
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
Senat
eigene
Entscheidung
möglich
ist
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung